Teilurteil
713 C 9/22
AG Hamburg-Wandsbek, Entscheidung vom
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Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 2) und den Erben der Klägerin zu 1) zur gesamten Hand 1375,88 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17. Juli 2021 und 295,83 € vorgerichtliche Kosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27. Januar 2022 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 2) und den Erben der Klägerin zu 1) zur gesamten Hand 1375,88 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17. Juli 2021 und 295,83 € vorgerichtliche Kosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27. Januar 2022 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage des Klägers zu 2) ist zulässig. Über die Wirksamkeit der von dem gesetzlichen Betreuer der Kläger dem Prozessbevollmächtigten der Kläger erteilten Prozessvollmacht besteht kein Streit. Ob die Kläger ihrem Prozessbevollmächtigten Klageauftrag erteilt haben, ist für die Zulässigkeit der Klage ohne Belang. Die Rüge fehlender Prozessfähigkeit der Kläger greift wegen § 53 ZPO nicht durch. Die Klage des Klägers zu 2) ist im erkannten Umfang aus §§ 280 I, 241 II, 311 II Nr. 3 BGB begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Ersatz seines durch die Rechtsverteidigung entstandenen Schadens. Der Beklagte haftet den Klägern in gleicher Weise wie die Zedentin wegen unberechtigter Inanspruchnahme wegen einer Geldforderung. Hätte die Zedentin selbst die abgetretenen Forderungen gegen die Kläger geltend gemacht, ergäbe sich unter Beachtung der von dem Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 12. Dezember 2006 (NJW 2007, 1458) aufgestellten Grundsätze ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch der Kläger gegen die Zedentin aus § 280 I BGB. Zwischen den Klägern und der Zedentin bestand das gesetzliche Schuldverhältnis zwischen Eigentümer und Nießbraucher mit dem Inhalt nach §§ 1034 BGB ff. Da der Nießbraucher ein unentgeltliches Besitzrecht hat (§ 1036 BGB) und selbst berechtigt ist, die Nutzungen der Sache zu ziehen (§ 1030 BGB), ist die unberechtigte Forderung eines Entgelts für die Nutzung des Nießbrauchsberechtigten durch den Eigentümer eine Verletzung von Nebenpflichten aus diesem Schuldverhältnis. Den Beklagten trifft als Zessionar in gleicher Weise die Haftung aus einer Sonderverbindung. Die Geltendmachung der Forderung aus abgetretenem Recht durch den Zessionar begründet einen ähnlichen geschäftlichen Kontakt im Sinne von § 311 II Nr. 3 BGB (vgl. Kammergericht, Urteil vom 12. Februar 2015 – 20 U 114/14 –, BeckRS 2015, 8411: Begründung eines Schuldverhältnisses zwischen Zessionar und Schuldner). Das folgt daraus, dass der Schuldner nach allgemeiner Rechtsansicht aufgrund der Abtretung nicht schlechter gestellt werden darf, als er ohne Abtretung stünde. Dieser Rechtsgrundsatz hat seine Ausprägung unter anderem in § 404 BGB gefunden, wonach der Schuldner dem neuen Gläubiger die Einwendungen entgegensetzen kann, die zur Zeit der Abtretung der Forderung gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren. Der Schuldner ist hiernach als berechtigt anzusehen, sich gegen die von dem Zessionar erhobene Forderung in gleicher Weise zur Wehr zu setzen, als hätte der Zedent sie geltend gemacht. Das betrifft auch als Kehrseite der erfolgreichen Abwehr der Forderung den Anspruch auf Erstattung der hierfür aufgewandten erforderlichen Rechtsverteidigungskosten (vgl. Kammergericht a.a.O.). Müsste der von dem neuen Gläubiger in Anspruch genommene Schuldner befürchten, ihm gegenüber trotz bestehender Sonderverbindung zu dem alten Gläubiger materiell-rechtliche Kostenerstattungsansprüche nur bei Vorliegen der Voraussetzungen einer deliktischen Vorsatzhaftung zu haben, wäre Waffengleichheit nicht gegeben. Dem neuen Gläubiger, dem die Natur des abgetretenen Anspruchs erkennbar ist, kann angesonnen werden, sich auf eine eigene quasivertragliche Haftung für Kosten der außergerichtlichen Rechtsverteidigung einzustellen und gegebenenfalls bei dem alten Gläubiger Regress zu nehmen, sollte sich das Fehlen der Verität der Forderung erweisen. Mit unberechtigten Ansprüchen konfrontiert zu werden, gehört zwar zum allgemeinen Lebensrisiko (BGH NJW 2007, 1458), nicht jedoch der Streit zwischen Parteien einer Sonderverbindung. Daran ändert die Abtretung, namentlich im Falle der Inkassozession, nichts. Es kann offenbleiben, ob dem Beklagten ein Verschulden der Zedentin zuzurechnen wäre. Eigenes Verschulden räumt der Beklagte nicht nach § 280 I 2 BGB aus, da er nicht darlegt, das Bestehen der Forderungen hinreichend geprüft zu haben. Zweifel hieran bestehen unter anderem nach dem Inhalt des Protokolls in dem Prozess des Beklagten. Nach dessen Inhalt trat der Beklagte Urkundenbeweis für den Abschluss des Mietvertrags nicht an, sondern nahm die Klage nach Erörterung zurück. Obgleich beide Kläger als Gesamtberechtigte gemäß § 428 BGB Nießbrauchsberechtigte waren (§ 6 des Überlassungsvertrages vom 4. Dezember 2007, Blatt 30 der Akte 716a C 81/21), bilden sie hinsichtlich ihres Erstattungsanspruchs eine Forderungsgemeinschaft im Sinne von § 432 BGB. Denn die Gesamtgläubigerschaft bedeutete zwar die Verpflichtung der Zedentin als Eigentümerin, die Nutzungsziehung durch jeden der Kläger zu dulden. Indem die Kläger sich aber zur Rechtsverteidigung zusammenschlossen und denselben Rechtsanwalt zur Abwehr der Mietzinsansprüche mandatierten, bildeten sie zu diesem Zweck eine Gesellschaft. Da die außergerichtliche Forderungsabwehr denselben Gegenstand hatte wie die Klage des Beklagten im Vorprozess ist die Honorarforderung des klägerischen Prozessbevollmächtigten zutreffend berechnet. Die Nebenforderungen sind unter dem Gesichtspunkt des Verzugs begründet (§§ 280 I, 286 BGB). Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Die Kläger waren Eigentümer einer Wohnung im 1. Obergeschoss des Hauses […] in Hamburg. Im Jahre 2007 übertrugen sie das Wohnungseigentum auf ihre Tochter B. (im folgenden: Zedentin), behielten sich jedoch den Nießbrauch vor. Mit Abtretungsurkunde vom 22. Januar 2021 trat die Zedentin Mietzinsforderungen aus einem behaupteten Mietvertrag über die Wohnung an den beklagten Rechtsanwalt ab. Mit Schreiben vom 27. Januar 2021 zeigte der Beklagte dem gesetzlichen Betreuer der Kläger die Abtretung an und forderte ihn zur Zahlung von 5600 € (Mietzins vom 1. Dezember 2019 bis 31. Januar 2021) sowie von zukünftig 400 € monatlich auf. Die Kläger wiesen die Ansprüche mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 13. Februar 2021 zurück. Der Beklagte erhob vor dem Gericht Zahlungsklage gegen die Kläger (Aktenzeichen 716a C 81/21), welche sich auch durch den hier vertretenden Prozessbevollmächtigten vertreten ließen, nahm die Klage jedoch später in der mündlichen Verhandlung zurück. Die Kläger erwirkten in dem besagten Prozess am 5. Oktober 2021 einen Kostenfestsetzungsbeschluss über 2271,64 €, dem unter anderem ein Streitwert von 22.400 € und die Anrechnung einer 0,65 Geschäftsgebühr zugrunde lagen. Für die Einzelheiten wird auf den Kostenfestsetzungsbeschluss verwiesen. Seine außergerichtliche Tätigkeit rechnete der Prozessbevollmächtigte der Kläger mit einer 1,3 Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von 22.400 € nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer, insgesamt mit 1375,88 € ab. Mit vorliegender Klage verlangen die Kläger die Erstattung der von ihnen gezahlten Rechtsanwaltskosten für die außergerichtliche Abwehr der Mietzinsansprüche. Nach Klagzustellung verstarb die Klägerin zu 1); insoweit hat das Gericht das Verfahren auf Antrag des Beklagten ausgesetzt. Der Kläger zu 2) beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn und die Klägerin zu 1) als Gesamtgläubiger 1375,88 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17. Juli 2021 und 295,83 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Eintritt der Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er macht geltend, der Klägervertreter sei von dem gesetzlichen Betreuer der Kläger beauftragt und ermächtigt worden, handele aber ohne Prozessauftrag der Kläger als solcher. Die Kläger seien nicht prozessfähig. Für die Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.