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Urteil

17 C 89/05

Amtsgericht Hamm, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitAmtsgerichtECLI:DE:AGHAM:2005:0511.17C89.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner die auf dem Balkon des Hauses Herringer I 1, #### I2, im Dachgeschoss links, errichtete Parabolantenne sowie sämtliche Zuleitungen zu entfernen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 900,00 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Streitwert: 700,00 €. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Beklagten sind Mieter einer Wohnung im Dachgeschoss des Hauses Herringer I 1, #### I2. Vermieterin ist die Klägerin. In § 4 Abs. 1 des Mietvertrages zwischen den Parteien heißt es: "Der Mieter verzichtet auf ein ihm etwaig zustehendes Recht, an dem Gebäude oder auf dem Grundstück der Vermieterin eine Antenne zu errichten." Inhalt des Mietvertrages sind gleichfalls die allgemeinen Vertragsbestimmungen der Klägerin. In Nummer 7 der allgemeinen Vertragsbestimmungen heißt es unter der Überschrift "Zustimmungsbedürftige Handlungen des Mieters": Mit Rücksicht auf die Gesamtheit der Mieter und im Interesse einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Hauses und der Wohnung bedarf der Mieter der vorherigen Zustimmung des Wohnungsunternehmens, wenn er ... f) Antennen aufstellt, anbringt oder verändert. 3 Die Beklagten schlossen am 15.03.2002 weiter mit der Firma N GmbH einen Mietvertrag über einen auf diese Wohnung bezogenen Anschluss an das Breitbandkabelnetz oder an eine Satellitenempfangsanlage, die über die Grundversorgung hinausgeht. Die Beklagten errichteten auf dem Balkon ihrer Wohnung eine Satellitenantenne. 4 Die Klägerin behauptet, die Beklagten könnten über ihren Breitbandkabelanschluss insgesamt 16 türkische Programme und gegen ein Entgelt in Höhe von 6,95 € weitere 6 türkische Programme empfangen. Das äußere Erscheinungsbild des Hauses werde durch die Antenne beeinträchtigt. 5 Die Klägerin beantragt, 6 die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die auf dem Balkon des Hauses Herringer I 1, #### I2 im Dachgeschoss links errichtete Parabolantenne sowie sämtliche Zuleitungen zu entfernen. 7 Die Beklagten beantragen, 8 die Klage abzuweisen. 9 Die Beklagten halten die Regelungen des Mietvertrages in § 4 Abs. 1 und in den allgemeinen Vertragsbestimmungen unter Nr. 7 für widersprüchlich. 10 Sie behaupten, der Beklagte zu 2) sei erst vor 3 Jahren aus der Türkei nach Deutschland gezogen. Sie hätten die Antenne im Verlaufe des Rechtsstreits wesentlich tiefer gesetzt, sodass sie nur noch geringfügig sichtbar sei. 11 Die Beklagten sind der Auffassung, sie müssten sich nicht auf 6 Programme gegen ein Entgelt von 6,95 € verweisen lassen. 12 Wegen des Parteivorbringens im einzelnen wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze und deren Anlagen Bezug genommen. 13 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 14 Die Klage ist begründet. 15 Die Klägerin kann von den Beklagten nach den Regelungen des Mietvertrages die Entfernung der Parabolantenne auf dem Balkon nebst der Zuleitungen verlangen. 16 Die Beklagten haben sich bereits in § 4 Abs. 1 des Mietvertrages verpflichtet, auf dem Grundstück der Klägerin keine Antenne zu errichten. Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich dabei um die im Mietvertrag für das konkrete Mietverhältnis getroffene Vereinbarung, welche der Regelung in Nr. 7 der Allgemeinen Vertragsbestimmungen vorgeht, weil letztere ersichtlich allgemein auf alle Mietverhältnisse der Klägerin zugeschnitten sind. Eine solche Regelung ist auch nicht unwirksam, wenn die fremdsprachigen Mieter sich hinreichend aus Fernsehprogrammen ihrer Heimatsprache unterrichten können, wie dies hier der Fall ist. Auch bei der für die Beklagten günstigeren Regelung in den Allgemeinen Vertragsbestimmungen hätten diese keinen Anspruch auf Aufstellung einer Parabolantenne. 17 Bei der Frage, ob die Klägerin ihre Zustimmung zum Aufstellen einer Antenne erteilen müsste, ist dem Grundrecht des Mieters aus Art. 5 GG, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten, Rechnung zu tragen. Den Beklagten ist die Möglichkeit einzuräumen, sich durch verschiedene türkischsprachige Programme zu unterrichten. Bei der Abwägung, ob der Mieter deshalb einen Anspruch auf Errichtung einer Parabolantenne hat, ist andererseits das Grundrecht des Eigentümers aus Art. 14 GG zu berücksichtigen. Insofern macht die Klägerin geltend, dass das äußere Erscheinungsbild des Hauses beeinträchtigt wird und ihr durch die Überwachung der Antennen verschiedenster Mieter nicht unerhebliche Kosten entstehen. Auch wenn eine optische Beeinträchtigung nur geringfügig ist, ist in diesem Spannungsverhältnis ein Vermieter aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht gehindert, seine Zustimmung zum Aufstellen einer Parabolantenne zu versagen, wenn der Mieter sich aus 6 Programmen in seiner Heimatsprache informieren kann, die er mit Zusatzkosten empfangen kann, welche einen nutzungswilligen Interessenten typischerweise nicht davon abhalten, das Programmpaket zu beziehen (vgl. BVerfG NZM 05, 252; BGH, Urt. vom 02.03.05, VIII ZR 118/04, bei 5 russischsprachigen Programmen). 18 Der Zeuge L hat bekundet, dass die Beklagten neben verschiedensten Radioprogrammen in türkische Sprache folgende digitale Fernsehprogramme in türkischer Sprache empfangen können, die sich aus 4 Programmpaketen ergeben: 19 Programmpaket Sparte ATV AVRUPA A-TV Avrupa Allgemein Yeni TV Allgemein Kanal 7 International Kanal 7 international Allgemein TVT Musik Slayt TV Allgemein Kanal D Paket CNN Türk Nachrichten Dream TV Musik Kanal D Fun Allgemein Besiktas TV Sport Fenerbahce Sport Halay TV Musik DHA Nachrichten MMC Eurotürk Musik Star TV Paket Kral TV Musik STAR TV Allgemein Dizi TV Kino SineKlassik 2 Kino Metro + Musik Yesilcam TV Kino Habertürk TV Nachrichten 20 Diese Programme können aufgrund des Vertrages über den Kabelanschluss, wie mit der Firma N GmbH vereinbart, ohne Zusatzkosten empfangen werden. 21 Zusätzlich können gegen ein Entgelt von 6,95 € die türkischen Programme Kanal 7, Show TV, TGRT, ATV 2, Kanal D und Jetix Play empfangen werden. 22 Damit können sich die Beklagten umfassend in türkischer Sprache informieren. Sie können sich nicht darauf berufen, ihre Verpflichtung zur Nichterrichtung einer Antenne sei unwirksam oder die Klägerin müsse die Zustimmung zur Errichtung einer Parabolantenne erteilen. Die von den Beklagten ohne Zustimmung der Klägerin errichtete Antenne müssen die Beklagten beseitigen. 23 Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.