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Urteil

17 C 142/08

Amtsgericht Hamm, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitAmtsgerichtECLI:DE:AGHAM:2008:0926.17C142.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.739,99 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sei dem 27.05.2005 sowie 229,55 € vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.06.2008 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand 2 Die Beklagte unterhielt unter der Kontonummer #####/#### ein als Kontokorrent geführtes Girokonto für Frau P. Auf dem Konto wurde am 23.03.2005 eine Gutschrift in Höhe von 239,99 € und am 05.04.2005 eine Einzahlung in Höhe von 1.500,00 € verbucht. Verfügungen über das Konto ließ die Beklagte zu diesem Zeitpunkt mit Ausnahme von Belastungen durch eigene Forderungen nicht mehr zu. Die Kontoinhaberin stellte am 19.04.2005 beim Amtsgericht E einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen. Mit Beschluss des Amtsgerichts E vom 27.05.2005 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und die Klägerin zur Insolvenzverwalterin bestellt. Die Forderungen zum Girokonto #####/#### wurden zur Insolvenztabelle angemeldet und in voller Höhe für den Ausfall festgestellt. Mit Schreiben vom 15.08.2007 forderte die Klägerin die Beklagte auf, die verrechneten Gutschriften in Höhe von insgesamt 1.739,99 € zur Insolvenzmasse zu erstatten. Eine Zahlung erfolgte nicht. 3 Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Reduzierung der eigenen Forderungen aufgrund einer Saldierung des Kontokorrents unwirksam ist und die Forderung daher in anfechtbarer Weise erlangt wurde. Hinsichtlich der geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sei aufgrund der Schwierigkeit der Sachlage die Ansetzung einer 1,5-Gebühr angemessen. 4 Die Klägerin beantragt, 5 die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.739,99 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.05.2005 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 261,21 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 6 Die Beklagte beantragt, 7 die Klage abzuweisen. 8 Die Beklagte ist der Ansicht, dass der Geltendmachung der Forderung der Einwand der Rechtskraft gemäß § 178 III InsO entgegensteht. Die Forderung selbst sei Gegenstand der Feststellung. Durch die Feststellung sei daher negativ gleichzeitig festgestellt, dass Rückzahlungsansprüche nicht bestünden. Durch eine Verurteilung läge aber zumindest eine Durchbrechung der Rechtskraft vor. Zudem stünde der Einwand der Verwirkung der Geltendmachung entgegen. 9 Entscheidungsgründe 10 Die Klage ist zulässig und begründet. 11 Der Klägerin steht ein Anspruch auf Rückzahlung gemäß §§ 96 I Nr. 3, 131 I Nr. 1, 143 InsO zu. Die Verrechnung der Gutschriften im Rahmen des Kontokorrentverhältnisses stellt eine unzulässige Aufrechnung i. S. d. § 96 I Nr. 3 InsO dar. Die Aufrechnungslage wurde durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt. Die Verrechnung wurde im letzten Monat vor der Insolvenzeröffnung vorgenommen. Die Befriedigung der eigenen Forderung hätte jedoch zu dieser Zeit nicht in dieser Art beansprucht werden dürfen. Grundsätzlich entspricht die Verrechnung eines Kontokorrentverhältnisses der vertraglichen Vereinbarung (vgl. BGHZ 150, 122). Ein Anspruch auf Rückführung des Saldos besteht jedoch erst nach der Kündigung. Die Kontokorrentabrede allein stellt den Kredit nicht zur Rückzahlung fällig (BGHZ 150, 122, 123 m. w. N.). Aufgrund der Giroabrede ist die Bank nur berechtigt und verpflichtet, die Geldbeträge gutzuschreiben und einen debitorischen Sollsaldo zu verringern. Dies ist aber nur solange kongruent, wie die Bank ihrerseits ihre Absprachen einhält und den Giroverkehr offen hält. Voraussetzung hierfür ist, dass sie ihrerseits Verfügungen in dem gebotenen und vereinbarten Rahmen vornimmt (BGHZ 150, 122, 123 m. w. N.). Unstreitig hat die Beklagte jedoch Verfügungen über das Konto der Insolvenzschuldnerin zu diesem Zeitpunkt mit Ausnahme von Belastungen durch eigene Forderungen nicht mehr zugelassen. Indem sie Gutschriften nur noch verwendete, um den Sollsaldo zu ihren Gunsten zu verringern, handelt sie inkongruent. 12 Dem steht auch nicht die Rechtskraftwirkung des § 178 III InsO entgegen. Grundsätzlich ist ein Anfechtungsrecht gemäß § 129 ff. InsO aufgrund der Rechtskraftwirkung des § 178 III InsO ausgeschlossen (vgl. Münchener Kommentar zur InsO, § 129, Rn. 224). Dies gilt auch hier. Die Rechtskraftwirkung des § 178 III InsO erstreckt sich jedoch nicht auf den angefochtenen Teil. Unabhängig von dem Meinungsstreit, ob die Rechtskraft sich auf die Forderung erstreckt oder nur eine Teilnahmebefugnis des Gläubigers an der Verteilung der Masse besteht, sind auf die Rechtskraft die allgemeinen zu § 322 InsO geregelten Grundsätze anzuwenden (vgl. Münchener Kommentar zur InsO, § 178, Rn. 59). Die Eintragung zur Insolvenztabelle wirkt wie ein rechtskräftiges Urteil und kann daher auch nur die Rechtskraft entfalten, die ein rechtskräftiges Urteil hätte. Auf Vorfragen und Einwendungen erstreckt sich die Rechtskraft gemäß § 322 I ZPO nicht. Eine Ausnahme bildet § 322 II ZPO für die Aufrechnung. Diese Norm ist jedoch als Ausnahme eng auszulegen. Bei der Saldierung von Forderungen aufgrund einer Abrechnung eines Kontokorrentkontos gilt § 322 II ZPO nicht (vgl. BGH NJW 1992, 317, 318; NJW-RR 1997, 1157; MDR 2004, 47; 2004, 702, 703; Zöller, ZPO, § 322, Rn. 15). 13 Entgegen der Auffassung der Beklagtenseite kann die Klägerin daher die Verrechnung noch anfechten. Durch die Eintragung zur Insolvenztabelle konnte eine Rechtskraft unabhängig von dem oben genannten Rechtsstreit nur dahingehend eintreten, dass der Beklagten die Forderung in der geltend gemachten Höhe zusteht. Es konnte jedoch keine Rechtskraft hinsichtlich der durchgeführten Saldierung eintreten. Die Klägerin ficht die angemeldete und rechtskräftig festgestellte Forderung nicht an. Diese stand der Beklagten unstreitig und unabhängig von der Verrechnung zu. Sie ficht vielmehr die Verrechnungen innerhalb des Kontokorrentverhältnisses an, über die mangels einer rechtskräftigen Entscheidung über die Saldierung nicht durch die Feststellung zur Insolvenztabelle entschieden wurde. Es wurde von der Feststellung der Forderung der Teil nicht berührt, der nunmehr angefochten wird. Da die Saldierung selbst der materiellen Rechtskraft nicht unterliegt, wurde nur der Zahlbetrag rechtskräftig festgestellt, mit dem die Beklagte an dem Insolvenzverfahren teilnehmen kann. In dieser Höhe befand sich das Konto im Soll. Nicht mit angemeldet wurde aber der Betrag, mit dem bereits aufgrund der Gutschriften verrechnet wurde, da aus Sicht der Beklagten aufgrund der Verrechnung hier kein eigener Anspruch mehr bestand. P2 die anfechtbare Verrechnung wäre das Soll des Kontos höher ausgefallen. Durch die Verrechnung hat sich die Forderung der Beklagten reduziert und nur diese reduzierte Forderung wurde angemeldet. Auf die reduzierte Forderung hatte die Beklagte aber unabhängig von der Frage der Verrechnung Anspruch, weil es sich um den Sollbetrag handelt, der losgelöst von der Verrechnung in jedem Fall bestand. 14 Auch eine Verwirkung kommt nicht in Betracht. Die Voraussetzungen sind von der Beklagten nicht dargelegt. Eine Verwirkung erfordert ein Zeit- und ein Umstandsmoment. Bereits das Umstandsmoment ist nicht ersichtlich. Dieses setzt voraus, dass der Verpflichtete sich auf Grund des Verhaltens des Berechtigten darauf einrichten konnte, dass dieser das Recht nicht mehr geltend macht und die verspätete Geltendmachung eine mit Treu und Glauben unvereinbare Härte darstellen würde (Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, § 242, Rn. 95). Die Feststellung zur Insolvenztabelle allein konnte bei der Beklagten aus den oben genannten Gründen kein Vertrauen begründen. Auf diesen Betrag hatte sie unabhängig von der Verrechnung einen Anspruch und dieser Betrag wird wie dargelegt durch die Klägerin auch gar nicht angegriffen. Ein Anerkenntnis dergestalt, dass damit die gesamte Saldierung überprüft und von der Klägerin genehmigt ist, beinhaltet die Feststellung nicht. 15 Die Zinsentscheidung beruht auf §§ 143 I 2 InsO, 819 I, 818 IV, 292 I, 989, 990 BGB. Verzugszinsen waren ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschuldet. 16 Die Klägerin hat gemäß § 286 BGB Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nach einem Gegenstandswert von 1.739,99 € in Höhe von (133,- € x 1,3 = 172,90 € + 20,- € Pauschale = 192,90 € + 19% MwSt. =) 229,50 €. Die Ersatzpflicht erstreckt sich auch auf die durch die Zuziehung eines Rechtsanwalts entstehenden Kosten, da dessen Beauftragung dem adäquaten Kausalverlauf entspricht (Palandt-Heinrichs, § 249 Rn. 39). 17 Im Übrigen war die Klage hinsichtlich der Nebenforderung unbegründet. Die Klägerin hat nur einen Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nach der Mittelgebühr von 1,3. Für die Ansetzung einer höheren Gebühr von 1,5 sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. 18 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Klage wurde nur hinsichtlich der Nebenentscheidung teilweise abgewiesen. Die Nebenforderung wirkt nicht streitwerterhöhend und hat damit keine Auswirkung auf die Kostenfolge. 19 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.