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Beschluss

XVI 192/08

AG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Adoptionsantrag ist nach § 1741 Abs.1 Satz2 BGB zu versagen, wenn die Annehmenden durch eine gesetzes- oder sittenwidrige Vermittlung oder Verbringung des Kindes zum Zwecke der Annahme mitgewirkt haben, es sei denn, die Annahme ist zum Wohl des Kindes erforderlich. • Leihmutterschaftsverträge, die gegen das Embryonenschutzgesetz verstoßen, sind nach deutschem Recht gesetzes- und sittenwidrig und begründen die Versagung einer Adoption. • Selbst wenn die Leihmutterschaft im Ausland durchgeführt wurde, sind bei deutschen Annehmenden deutsche Sachvorschriften (EGBGB, Art.22,23) und damit deutsche Wertvorstellungen maßgeblich für die Adoptionsentscheidung. • Eine Adoption kann nicht allein zur Verbesserung der rechtlichen Stellung des Kindes gewährt werden, wenn alternative Maßnahmen (z. B. gemeinsames Sorgerecht nach § 1687b BGB oder testamentarische Verfügungen) zur Verfügung stehen.
Entscheidungsgründe
Versagung der Adoption wegen Mitwirkung an sittenwidriger Leihmutterschaft • Ein Adoptionsantrag ist nach § 1741 Abs.1 Satz2 BGB zu versagen, wenn die Annehmenden durch eine gesetzes- oder sittenwidrige Vermittlung oder Verbringung des Kindes zum Zwecke der Annahme mitgewirkt haben, es sei denn, die Annahme ist zum Wohl des Kindes erforderlich. • Leihmutterschaftsverträge, die gegen das Embryonenschutzgesetz verstoßen, sind nach deutschem Recht gesetzes- und sittenwidrig und begründen die Versagung einer Adoption. • Selbst wenn die Leihmutterschaft im Ausland durchgeführt wurde, sind bei deutschen Annehmenden deutsche Sachvorschriften (EGBGB, Art.22,23) und damit deutsche Wertvorstellungen maßgeblich für die Adoptionsentscheidung. • Eine Adoption kann nicht allein zur Verbesserung der rechtlichen Stellung des Kindes gewährt werden, wenn alternative Maßnahmen (z. B. gemeinsames Sorgerecht nach § 1687b BGB oder testamentarische Verfügungen) zur Verfügung stehen. Eheleute deutscher Staatsangehörigkeit schlossen in den USA einen Leihmutterschaftsvertrag; eine Leihmutter brachte dort am 17.05.2008 das Kind zur Welt. Die Eheleute ließen sich als Eltern in der US-Geburtsurkunde eintragen; später wurde der Ehemann als Vater in einem Vaterschaftsfeststellungsverfahren festgestellt. Die Ehefrau beantragte die Adoption des Kindes in Deutschland; die Leihmutter stimmte der Annahme zu. Jugendamt und Landesjugendamt wurden beteiligt und erstatteten Berichte. Die Annehmenden hatten im Zusammenhang mit der Leihmutterschaft Geldzahlungen geleistet; die Eizellenspenderin blieb anonym. Das Gericht prüfte Zulässigkeit und Kindeswohl unter Rückgriff auf deutsches Recht und internationale Zuständigkeitsfragen. • Anwendbarkeit deutschen Rechts nach Art.22 Abs.1 i.V.m. Art.14 Abs.1 Nr.1 EGBGB, da beide Annehmenden deutsche Staatsangehörige sind. • Leihmutterschaftsvertrag verstößt gegen deutsches Embryonenschutzrecht (§ 1 Abs.1 Nr.2, Nr.7, Abs.2 Nr.2 ESchG) und stellt damit ein gesetzeswidriges Verhalten im Sinne des § 134 BGB dar. • Die vertragliche Vereinbarung und die Zielsetzung, das Kind außerhalb der Leihmutterfamilie aufwachsen zu lassen, sind sittlich verwerflich und erfüllen den Tatbestand der Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs.1 BGB; die Zahlung an die Leihmutter begründet die Mitwirkung an der Vermittlung im Sinne von § 1741 Abs.1 Satz2 BGB. • Nach § 1741 Abs.1 Satz2 BGB ist eine Annahme nur zulässig, wenn sie zum Wohl des Kindes erforderlich ist; das Jugendamt stellt jedoch fest, dass das Kind bereits behütet bei den Eheleuten aufwächst und eine Adoption das Verhältnis nicht wesentlich verbessern würde. • Alternative rechtliche Maßnahmen (z. B. gemeinsames Sorgerecht nach § 1687b Abs.1 BGB, testamentarische Regelungen) können die gewünschten Rechtsfolgen erreichen, so dass die Adoption nicht erforderlich ist. • Die Annehmenden haben bewusst eine rechtliche Unsicherheit in Kauf genommen und versuchen, durch den Adoptionsantrag nachträglich eine in Deutschland unzulässige Praxis zu legalisieren; mögliche Belastungen der Identitätsfindung des Kindes sprechen ebenfalls gegen eine Erforderlichkeit der Adoption. Der Adoptionsantrag der Ehefrau wurde zurückgewiesen. Das Gericht stellt fest, dass die Beteiligten durch Mitwirkung an einer gesetzes- und sittenwidrigen Leihmutterschaft gehandelt haben, weshalb nach § 1741 Abs.1 Satz2 BGB eine Annahme nur zulässig wäre, wenn sie zum Wohl des Kindes erforderlich wäre. Das Jugendamtbericht ergibt jedoch, dass das Kind bereits in der Familie behütet aufwächst und eine Adoption keine wesentliche Verbesserung des Kindeswohls bringt. Zudem bestehen alternative Rechtsbehelfe für die angestrebte rechtliche Stellung des Kindes (z. B. § 1687b BGB, testamentarische Verfügung). Daher fehlt die Erforderlichkeit im Sinne des Gesetzes, sodass der Antrag abgewiesen wurde; der Streitwert wurde auf 3.000,00 € festgesetzt.