I. Die Antragsgegnerin ist verpflichtet, binnen zwei Wochen ab Wirksamkeit dieses Beschlusses das Kind X, geboren 13.07.2005 in L, wohnhaft T 7, N2, nach Polen zurückzuführen. II. Kommt die Antragsgegnerin zu 1.) der Verpflichtung zu 1. nicht nach, so ist sie und jede andere Person, bei der sich das Kind aufhält, verpflichtet, das Kind X, geboren 13.07.2005 in L sowie die im Besitz dieser Person befindlichen, dem Kind gehörenden persönlichen Gegenstände an den Antragsteller oder eine von diesem bestimmte Person zum Zwecke der Rückführung nach Polen herauszugeben. III. Die Antragsgegnerin wird darauf hingewiesen, dass das Gericht im Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung zu I. gemäß § 44 Abs. 3 Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz (IntFamRVG) i.V.m. § 89 FamFG ein Ordnungsgeld bis zu 25.000,00 Euro sowie für den Fall, dass Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann oder die Anordnung eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg verspricht, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten anordnen kann. IV. Zum Vollzug von I. wird weiter angeordnet: 1. Der Gerichtsvollzieher wird beauftragt und ermächtigt, das unter I. aufgeführte Kind der Antragsgegnerin oder jeder anderen Person, bei der sich das Kind aufhält, wegzunehmen und sie dem Antragsteller oder einer von ihm bestimmten Person an Ort und Stelle zu übergeben. 2. Der Gerichtsvollzieher wird beauftragt und ermächtigt, zur Durchsetzung der Herausgabe unmittelbaren Zwang gegen jede zur Herausgabe verpflichtete Person und erforderlichenfalls auch gegen das Kind nach Maßgabe des § 90 Abs.2 FamFG anzuwenden. 3. Der Gerichtsvollzieher wird zum Betreten und zur Durchsuchung der Wohnung der Antragsgegnerin sowie der Wohnung jeder anderen Person, bei der sich das Kind aufhält, ermächtigt. 4. Der Gerichtsvollzieher ist befugt, die vorgenannten Vollstreckungsmaßnahmen auch zur Nachtzeit sowie an Sonn- und Feiertagen vorzunehmen. 5. Der Gerichtsvollzieher wird zur Hinzuziehung polizeilicher Vollzugsorgane ermächtigt. 6. Das Jugendamt des Hochsauerlandkreises ist gemäß § 9 Abs. 1 IntFamRVG verpflichtet, a) Vorkehrungen zur Gewährleistung der sicheren Herausgabe des Kindes X, geboren 13.07.2005 in L, an den Antragsteller oder an die von ihm bestimmte Person zu treffen, b) das Kind X, geboren 13.07.2005 in L, nach Vollstreckung der Herausgabe gegebenenfalls vorläufig bis zur Rückführung in die Obhut einer für geeignet befundenen Einrichtung oder Person zu geben. 7. Eine Vollstreckungsklausel ist nicht erforderlich. V. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Vollstreckungskosten sowie die Rückführungskosten. VII. Der Gegenstandswert für das Verfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt. G r ü n d e : I. Aus der am 20.06.1998 geschlossenen Ehe zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin sind die Kinder L2, geb. 24.09.1999 und W2, geb. 13.07.2005 hervorgegangen. Die Familie lebte in Polen. Nach der Trennung der Eheleute am 23.02.2013 zog die Antragsgegnerin mit beiden Kindern nach Polen. Am 18.03.2014 wurde die Ehe durch das Bezirksgericht Polen geschieden, wobei der Mutter Sorgerechtsbefugnisse übertragen wurden, nicht aber die Entscheidung über den Umzug in das Ausland. Der Antragsteller legte Rechtsmittel ein, über das noch nicht entschieden ist. Der Antragsteller zahlte monatlich den vom polnischen Gericht titulierten Unterhalt, gegebenenfalls ein Mal nicht im August 2013 oder 2014. Jedenfalls bis Ende 2013 hatte der Antragsteller Umgang mit W2, sodann suchte er sie noch ein Mal in der Schule auf. Am 30.11.#### verzog die Antragsgegnerin ohne Wissen des Antragstellers mit den zwei Kinder nach Deutschland, wo sie seitdem leben. Am 06.05.#### ging der Rückführungsantrag des Vaters bei Gericht ein. Mit Beschluss vom 13.05.#### bestellte das Gericht den Verfahrensbeistand. Der Antragsteller beruft sich eine Rückgabeverpflichtung aufgrund widerrechtlichen Verbringens. Er habe W2 im September 2015 das letzte Mal gesehen. Umgang sei immer schwieriger geworden, die Mutter habe die Kinder gegen ihn aufgewiegelt. Den zunächst auch betreffend L2 gestellten Rückführungsantrag hat der Antragsteller nach Hinweis zurückgenommen. Er beantragt die Antragsgegnerin zu verpflichten, das Kind X, geboren 13.07.2005 in L nach Polen zurückzuführen, andernfalls die Herausgabe des Kindes an ihn zum Zwecke ihrer Rückführung nach Polen. Die Antragsgegnerin beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Sie behauptet, der Antragsteller habe während des Zusammenlebens extremen Alkoholmissbrauch betrieben, verbale Auseinandersetzungen provoziert und sei ihr gegenüber erheblich gewalttätig geworden. Der Antragsteller habe beide Kinder sexuell missbraucht. In Polen laufe deswegen noch ein Ermittlungsverfahren gegen ihn. Die Kinder hätten gewalttätige Exzesse seitens des Antragstellers miterlebt. Sie beruft sich auf zeugenschaftliche Vernehmungen der Kinder in Polen. Sie habe sich getrennt, um sich und die Kinder zu schützen. Nach Deutschland sei sie gezogen, um sich eine neue Existenz aufzubauen. Der Antragsteller habe kein Sorgerecht ausgeübt, habe sich nicht um die Kinder gekümmert, die den Umgang mit ihm auch entschieden ablehnen würden. Er habe die kindlichen Grundbedürfnisse nicht sichergestellt. Eine Kindesrückführung würde auch eine schwere Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens bedeuten, da dies eine Trennung von der Mutter als Hauptbezugsperson und der Schwester bedeuten würde. W2 habe sich in Deutschland sehr gut eingelebt, würde gegen ihren Willen aus der gewohnten Umgebung herausgenommen, was zumindest den Verlust eines Schuljahres und weitere gravierende Nachteile für ihr seelisches Wohlbefinden bedeuten würde. W2 widersetzte sich auch der Rückgabe und habe ausreichend Alter und Reife, dass es angebracht sei, ihre Meinung heranzuziehen. Einheitlichkeit, Gleichmäßigkeit und Stabilität des Erziehungsverhältnisses würden durch die Rückführung gefährdet. Im Verfahren AG Hamm, Az. 3 F ##/## einigten die Eltern sich auf Umgang während des laufenden HKÜ-Verfahrens, der dann aber nicht stattfand. Das Jugendamt und der Verfahrensbeistand haben berichtet. Das Gericht hat den Antragsteller, die Antragsgegnerin, das Kind W2, den Verfahrensbeistand und den Jugendamtsvertreter persönlich angehört. II. Der Rückführungsantrag ist zulässig, insbesondere ist das angerufene Gericht örtlich zuständig gemäß § 12 Abs. 1 des Gesetzes zum Internationalen Familienrecht (IntFamRVG). III. Der Rückführungsantrag ist auch begründet. 1. Die Voraussetzungen einer Rückführung nach dem Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25.10.1980 (im Folgenden „HKÜ“ genannt) in Verbindung mit Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27.11.2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (im Folgenden „Brüssel II a – VO“ genannt) liegen vor. 2. Das Haager Übereinkommen ist in Deutschland seit dem 01.12.1990 in Kraft. Es gilt in Polen in Bezug auf Deutschland seit dem 01.02.1993, BGBl. 1994 II 1432. 3. Das Übereinkommen findet Anwendung, da W2 das 16. Lebensjahr nicht vollendet hat, Art. 4 S. 2 HKÜ. 4. Die Antragsgegnerin hat W2 am 30.11.2015 widerrechtlich verbracht im Sinne des Artikel 3 HKÜ. Dies ist dann der Fall, wenn ein Kind unter Verletzung des Sorgerechtes widerrechtlich aus einem Vertragsstaat, in dem es seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, in einen anderen Vertragsstaat verbracht wird. Dies ist hier der Fall. a) W2 hatte vor dem Verbringen ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des Artikel 4 HKÜ in Polen. Dort lebte sie seit ihrer Geburt, besuchte dort die Schule. b) Seit November 2015 lebt W2 in Deutschland. c) Die Kindesmutter handelte widerrechtlich. Ihr stand die Entscheidung über einen Wechsel des gewöhnlichen Aufenthaltes des Kindes nach Deutschland nur zusammen mit dem Kindesvater zu. Nach Art. 92 des polnischen Familien- und Vormundschaftsgesetzbuches vom 25.2.1964 haben die Eltern für die während der Ehe geborenen Kinder gemeinsame elterliche Sorge. Eine anderweitige Regelung bei Trennung oder Scheidung nach Artikel 107 war zum Zeitpunkt des Wegzuges nicht getroffen. Im Termin vom 03.##.#### wurde der Tenor der Entscheidung übersetzt, wonach der Antragsgegnerin zwar einzelne Befugnisse alleine übertragen worden sind, nicht aber die Entscheidung über den Auslandsumzug. Die Frage, ob diese Entscheidung trotz Rechtsmittels bereits Wirkung entfaltet, spielt deswegen keine Rolle. Nach Artikel 97 § 2 haben die Eltern bei gemeinsamer elterlicher Sorge in wesentlichen Angelegenheiten gemeinsam zu entscheiden. Hierzu zählt der Umzug in ein anderes Land. d) Der Antragsteller hat die Sorge für W2 auch tatsächlich ausgeübt, indem er zunächst noch Kontakt mit ihr hatte und er auch monatlich Unterhalt zahlte. Sollte es einen Monat nicht oder verspätet zu der Unterhaltszahlungen gekommen sein, so ist dies unerheblich. Damit ist die Antragsgegnerin grundsätzlich verpflichtet, W2 zurückzuführen. 5. Die Voraussetzungen des Artikel 13 HKÜ, wonach unter bestimmten Voraussetzungen eine Rückführung nicht anzuordnen ist, liegen nicht vor. Es handelt sich hierbei um Ausnahmetatbestände. Werden die Befugnisse des Mitsorgeberechtigten durch eigenmächtiges Verbringen des Kindes in das Ausland bzw. Zurückhalten des Kindes im Ausland praktisch außer Kraft gesetzt und wird somit der persönliche Kontakt des Kindes nachhaltig erschwert oder gar ausgeschlossen, entspricht dies im Zweifel nicht dem Kindeswohl. Ob und unter welchen Voraussetzungen ein Aufenthaltsrecht im konkreten Einzelfall doch mit dem Kindeswohl vereinbar ist, ist letztlich der Entscheidung der nach dem früheren gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes für das Sorgerecht zuständigen Gerichtes vorbehalten (Bundesverfassungsgericht FamRZ 1997, 1269). Über diese Frage haben dementsprechend die Gerichte des bisherigen gewöhnlichen Aufenthaltsortes zu entscheiden. Um diese Sorgerechtsentscheidung sicherzustellen, ist nach Maßgabe der Bestimmungen des HKÜ grundsätzlich die schnellstmögliche Rückführung des widerrechtlich in einen anderen Vertragsstaat verbrachten oder dort zurückgehaltenen Kindes anzuordnen. Der Ausnahmetatbestand des Artikel 13 HKÜ ist deswegen restriktiv auszulegen (Bundesverfassungsgericht FamRZ 1996, 1267; FamRZ 1999, 885; FamRZ 1999, 641). Die Voraussetzungen des Artikel 13 HKÜ sind dabei in Abkehr des Amtsermittlungsgrundsatzes vom entführenden Elternteil schlüssig darzulegen und zu beweisen. Dies ist hier nicht geschehen. a) Die Voraussetzungen des Artikel 13 Absatz 1 a HKÜ in der Form, dass der Antragsteller dem Verbringen zugestimmt hat oder es nachträglich genehmigt hat, liegen nicht vor. b) Es sind auch keine schwerwiegenden Schäden für das körperliche und seelische Wohl des Kindes nachgewiesen, die gemäß Artikel 13 Abs. 1 b HKÜ einer Rückführung entgegenstehen könnten. Hiernach besteht keine Verpflichtung, die Rückgabe anzuordnen, wenn durch die Person, die sich der Rückgabe widersetzt, nachgewiesen wird, dass die Rückgabe mit der schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind verbunden ist oder das Kind auf andere Weise in eine unzumutbare Lage gebracht wird. Hierbei sind alleine mit der Rückführung typischerweise verbundene Beeinträchtigungen nicht geeignet, eine Rückführungsanordnung in Frage zu stellen. Denn durch das Abkommen soll zum einen einer Kindesentführung vorgebeugt werden, zum anderen soll die Sorgerechtsentscheidung am Ort des früheren gewöhnlichen Aufenthaltes des Kindes sichergestellt werden. Die strikte Regel, dass alleine das ursprünglich international zuständige Gericht unter Berücksichtigung des Kindeswohles über die elterliche Sorge entscheidet, soll verhindern, dass durch die Entführung geschaffene vollendete Tatsachen von vornherein ein Übergewicht bekommen (Bundesverfassungsgericht FamRZ 1997, 1269). Eine Berücksichtigung der zwangsläufig mit jeder Rückführung verbundenen Belastung für das Kind würde dem so zu verstehenden Schutz des Kindes widersprechen. Bei der Bewertung dieser Vorschrift ist deswegen eine eingeschränkte Auslegung geboten. Nur ungewöhnlich schwerwiegende Beeinträchtigungen des Kindeswohles, die über die mit einer Rückführung gewöhnlich verbundenen Schwierigkeiten hinausgehen, dürfen Berücksichtigung finden (Bundesverfassungsgericht FamRZ 1996, 405). Die Gefahr muss sich also als besonders erheblich, konkret und aktuell darstellen (Bundesverfassungsgericht FamRZ 1999, 641). Denn die Hinnahme eines Rechtsbruches durch den zurückhaltenden Elternteil ist nur bei ungewöhnlich schwerwiegender Beeinträchtigung des Kindeswohles gerechtfertigt (Bundesverfassungsgericht FamRZ 1999, 85). Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (im Folgenden „EGMR“), wie sie insbesondere in den Entscheidungen der Großen Kammer in den Sachen „Neulinger“ vom 06.07.2010, Nr. 41615/07 und „X gegen Lettland“ vom 26.11.2013, Nr. 27853/09 deutlich wird. So führte der EGMR in der erstgenannten Entscheidung unter Nr. 138 und 139 aus, dass das nationale Gericht das Kindeswohl („best interest“) in jedem Einzelfall festzustellen hat. Um im Einklang mit Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (im Folgenden „MRK“) zu stehen, habe das nationale Gericht eine in die Tiefe gehende Überprüfung der gesamten Familiensituation und einer ganzen Anzahl von Faktoren vorzunehmen. In der zweitgenannten Entscheidung führt der Gerichtshof dann aus, dass die Neulinger-Entscheidung keines der Prinzipien für die Anwendung des Haager Übereinkommens durch die nationalen Gerichte aussetze. Gemäß Nr. 106 und 107 der zweitgenannten Entscheidung könne eine harmonische Interpretation der MRK und HKÜ erreicht werden, wenn Ausnahmetatbestände nach dem HKÜ, insbesondere wenn sie von einem Beteiligten erhoben werden, von dem angerufenen Gericht ernsthaft berücksichtigt werden. Die gerichtliche Entscheidung sei ausreichend zu begründen, damit der Gerichtshof in der Lage sei zu prüfen, dass diese Fragen effektiv überprüft worden sind. Außerdem bedürfe es einer Bewertung der Faktoren im Lichte von Art. 8 MRK. Insoweit habe das Gericht nicht nur diskutable Behauptungen der schwerwiegenden Gefahr zu berücksichtigen, sondern habe auch im Einzelnen ausreichend detailliert Gründe im Lichte der Umstände des Einzelfalles anzugeben. Hiermit hat der EGMR die extreme Position in Neulinger aufgegeben (Lowe, Strasbourg in Harmony with The Hague and Luxembourg over Child Abduction, Festschrift für Dagmar Coester-Waltjen, Gieseking 2015). Mit dieser Rechtsprechung, die das Gericht berücksichtigt, hat der EGMR die Prinzipien des HKÜ, wie auch der Bundesverfassungsgericht sie wiederholt für verfassungsgemäß bestätigt hat, nicht grundsätzlich in Frage gestellt. Das nationale Gericht hat vielmehr die Aufgabe, das Recht auf Achtung des Familienlebens (Art. 8 MRK) in jedem Einzelfall genau zu beachten. Hierbei wird auch zu beachten sein, ob für Kinder und Entführer, die Hauptbezugsperson sind, adäquate Schutzvorkehrungen bei Rückkehr bestehen (McEleavy, The European Court of Human Rights and the Hague Child Abduction Convention: Prioritising Return or Reflexion?, Netherlands International Law Review, 11/2015). Zusätzlich ist, da es sich um einen Fall der Rückführung in einen Mitgliedstaat der Brüssel IIa-VO handelt, Art. 11 Abs. 4 Brüssel IIa-VO zu beachten, wonach ein Gericht die Rückgabe eines Kindes aufgrund des Art. 13 b) HKÜ nicht verweigern kann, wenn nachgewiesen ist, dass angemessene Vorkehrungen getroffen wurden, um den Schutz des Kindes nach seiner Rückkehr zu gewährleisten. Schwerwiegenden Gefahren im Sinne des Art. 13 Abs. 1 b HKÜ im Lichte der Europäischen Menschenrechtskonvention sind hier nicht nachgewiesen. Eine konkrete Kindeswohlgefahr aufgrund besonderer Belastung des Kindes, sei es durch gewalttätige Verhaltensweisen des Kindesvaters oder auf andere Weise, ist nicht gegeben. Die Antragsgegnerin hat sexuellen Mißbrauch der Kinder durch den Antragsteller und häusliche Gewalt in Form von Gewalt ihr gegenüber, die eine erhebliche Gefahr des Kindes herbeigeführt hat, nicht nachgewiesen. Ihre Angaben zu sexuellem Mißbrauch und Gewaltanwendung ihr gegenüber durch den Antragsteller sind sehr allgemein, ohne jedwede konkrete und detaillierte Angabe von Zeitpunkt, Ort, Umständen und Ablauf einzelner Ereignisse. Unterlagen wie Arzt- oder Polizeiberichte hat sie trotz der von ihr behaupteten mehreren Gewalthandlungen nicht vorlegt. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass es neben den Streitigkeiten auch zu psychischer Gewalt durch den Antragsteller gekommen ist. Hiermit ist der erforderliche Nachweis zur Begründung eines Ausnahmetatbestandes aber noch nicht erbracht. Auch W2s Anhörung hat insoweit keine Anhaltspunkte ergeben. Sie hat keine Angaben gemacht, die auf einen sexuellen Missbrauch durch den Vater hinweisen. Sie berichtete, der Vater habe sich einmal beim Besuchskontakt zu ihr ins Bett zum Schlafen gelegt, was sie merkwürdig gefunden habe. Dies bedeutet aber keinesfalls bereits einen Anhaltspunkt für einen sexuellen Missbrauch. W2 hat zunächst angegeben, den Vater nicht sehen zu wollen, da dieser sie ein Mal nicht abgeholt habe und sie eine Freundin verloren habe, der sie für den väterlichen Umgang abgesagt habe. Dies zeigt zum einen, dass bis zu diesem Zeitpunkt der väterliche Umgang für das Kind positiv besetzt war, sonst hätte sie der besten Freundin nicht für ein besonderes Ereignis abgesagt. Als sie dann im Verfahren erfuhr, dass das Misslingen des Umgangs gar nicht am Vater lag, sondern daran, dass die Klingel ihrer Wohnung leise gestellt war, konnte sie sich nicht öffnen, sondern lehnte den Umgang nun ab wegen Schlägen gegen die Mutter. Solche behauptete sie ebenso pauschal wie die Antragsgegnerin. Anhaltspunkte für eigenes auffälliges Verhalten des Kindes, das auf Miterleben von Misshandlung und dem Gefühl der Hilflosigkeit, des Ausgeliefertseins, der Herabsetzung des Selbstwertgefühls und die Angst der Fortführung hindeuten könnte, ergaben sich nicht. W2 erschien durchaus belastet, dies scheint aber darauf zurückzuführen zu sein, dass der elterliche Streit besteht und W2 eindeutig im Lager der Mutter steht. Die kindlichen Angaben in polnischen Ermittlungsverfahren begründen ebenso wenig konkrete Anhaltspunkte. Es kommt auch nicht darauf an, ob ein Ermittlungsverfahren noch offen ist. Eine schwere Gefährdung folgt auch nicht aus anderweitigem unverantwortlichem Verhalten des Antragstellers. Alkoholkonsum wird alleine pauschal behauptet, was nicht ausreicht. Für die Annahme des Ausnahmetatbestandes reicht es auch nicht aus, dass W2 sich seit einigen Monaten in Deutschland befindet und sie sich hier zusammen mit Mutter und Schwester wohl fühlt. Der mit der Rückführung des Mädchens verbundene Wegfall der Umgebung bedeutet für W2 möglicherweise eine seelische Belastung. Sie scheint, wovon das Gericht sich im Rahmen der Kindesanhörung selbst überzeugt hat, in Deutschland gut integriert, spricht die Sprache schon recht gut und fühlt sich wohl. All dies reicht für die Annahme einer schwerwiegenden Gefährdung aber nicht aus. Die Unterbrechung der gegenwärtigen Lebenssituation ist typische Folge der von dem entführten Elternteil einseitig und widerrechtlich herbeigeführten Lage und ist damit grundsätzlich als unvermeidbar hinzunehmen (Bundesverfassungsgericht FamRZ 1996, 405). Dies gilt auch für die Mutter als bisheriger Hauptbetreuungsperson des Kindes. Es steht der Mutter frei und ist ihr als entführendem Elternteil auch zuzumuten, mit dem Kind zusammen nach Polen zurückzukehren. Härten für den entführenden Elternteil begründen in der Regel keinen Nachteil. Die mit der Trennung des Kindes von dem entführenden Elternteil verbundenen Beeinträchtigungen des Kindeswohls können meist dadurch vermieden werden, dass der entführende Elternteil gemeinsam mit dem Kind zurückkehrt (Bundesverfassungsgericht FamRZ 1999, 641, OLG Koblenz FamRZ 1993, 97, OLG Hamm vom 21.08.1998, 5 UF 300/98 - juris, OLG Düsseldorf vom 02.02.2011, 1 UF 110/10 - juris). W2 lebt seit der elterlichen Trennung mit Mutter und Schwester zusammen. Der Mutter als Hauptbetreuungsperson dürfte als wichtigste Bezugsperson des Kindes insoweit besondere Bedeutung für W2 zukommen. Auch hat W2 sich, wie die richterliche Kindesanhörung gezeigt hat, mit der Mutter erheblich solidarisiert. Dies alleine begründet aber keinen Ausnahmetatbestand, da das Übereinkommen sonst durch eine entführende Hauptbezugsperson in die Leere gelaufen werden könnte. Es ist vielmehr zu prüfen, ob es konkrete Gründe für die Antragsgegnerin gibt, so dass ihre eine (zeitweilige) Rückkehr, bis sorgerechtlich entschieden ist, nicht zugemutet werden kann und ob dies, wenn es zu bejahen ist, dazu führt, dass für das Kind eine konkrete schwerwiegende Gefahr besteht. Die Antragsgegnerin gibt keine konkreten Gründe an, warum sie nicht zurück kann. Sie hat sich in Deutschland zwar eine neue Existenz aufgebaut, arbeitet hier und hat eine neue Partnerschaft. Dies alleine reicht aber nicht. Ihr als widerrechtlich Handelnder ist es zuzumuten zurückzugehen. Dabei kann sie zumutbar wie auch in der Vergangenheit die ältere Schwester, die aufgrund ihres Alters nicht mehr unter den Schutz des HKÜ fällt, mitnehmen, so dass es nicht zu weiteren Belastungen durch eine Trennung von den Geschwistern kommen wird. Auch ist festzustellen, dass auch aus der Gesamtschau der einzeln aufgeführten Kriterien unter Berücksichtigung der gesamten die Familie betreffenden Faktoren kein Nachweis einer konkreten Gefahr erfolgt ist. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass in Polen Schutzmechanismen für Kind und Erwachsene gegeben sind, die Gewalt ausgesetzt sind. Das Gericht hat keine Zweifel, dass der Schutz vor Kindeswohlgefährdung und Gewalt in der polnischen Praxis ausgeübt wird. Dies ist dem Gericht auch aus diversen anderen Verfahren in Bezug nach Polen bekannt. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Rückkehr nach Polen erforderlich ist, nicht aber zum Antragsgegner, auch nicht in die Region, in der er wohnt. Abschließend ist festzustellen, dass selbst dann, wenn eine erhebliche Gefahr vorliegen würde, ausreichende Schutzmaßnahmen i.S.d. Art. 11 Abs. 4 Brüssel IIa-VO in Polen bestehen würden in Form von Gewaltschutzmaßnahmen, Frauenhäusern, Maßnahmen zum Kinderschutz. c) Auch der Ausnahmetatbestand des Artikel 13 Absatz 2 HKÜ liegt nicht vor, wonach von einer Rückgabeanordnung abgesehen werden kann, wenn das Kind sich widersetzt und das Alter und die Reife erlangt, angesichts deren es angebracht erscheint, seine Meinung zu berücksichtigen. Voraussetzung ist, dass das Kind aus freien Stücken und nicht erkennbar maßgeblich durch den entführenden Elternteil beeinflusst mit Nachdruck die Rückkehr in den Staat des gewöhnlichen Aufenthaltes ablehnt, sich dagegen in ungewöhnlich starkem Maße sträubt und das Kind angesichts seines Alters und seiner Reife dies aufgrund seiner verantwortungsbewussten Entscheidung tut, wobei hinsichtlich des Alters keine absolute Grenze existiert (OLG Brandenburg, NJW-RR 1997,902). W2 fehlt die ausreichende Reife. Sie steht, sei es durch bewusste oder unbewusste Beeinflussung und durch das Erleben der elterlichen Konflikte, eindeutig im Lager der Mutter. Ihre Reaktion nach der Aufklärung, warum der Vater sie beim letzten Mal nicht abgeholt hat, zeigt eindeutig, dass sie gerade nicht in der Lage ist, eine eigene Meinung zu fassen. Sie steht eindeutig im Lager der Mutter, ist zu einer eigenen unbeeinflussten Willensbildung jedenfalls derzeit nicht in der Lage. Darüber hinaus ist das Leben in Polen für W2 positiv besetzt. Es kann nicht festgestellt werden, dass sie sich einer Rückkehr nach Polen als Staat widersetzt. 6. Die Einschränkung gemäß Artikel 12 Absatz 2 HKÜ gilt nicht. Hiernach ist dann, wenn der Antrag beim Gericht oder der Verwaltungsbehörde erst nach Ablauf von einem Jahr nach dem Verbringen eingegangen ist, die Rückgabe nicht anzuordnen, sofern erwiesen ist, dass das Kind sich in seine neue Umgebung eingelebt hat. Der Antrag ist hier vor Ablauf der Jahresfrist gestellt. 7. Die Entscheidung wird erst mit Rechtskraft wirksam. Das erstinstanzliche Gericht hat keine Möglichkeit, die sofortige Wirksamkeit anzuordnen, § 40 Abs. 3 IntFamRVG. 8. Die Vollstreckungsentscheidungen beruhen auf § 44 IntFamRVG, §§ 88 ff. FamFG. 9. Das Gericht hat die Vollstreckung gemäß § 44 Abs. 3 IntFamRVG mit Rechtskraft von Amts wegen durchzuführen. Die Vollstreckung der Kindesherausgabe erfolgt nach § 213 a Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher. 10. Die Kostenentscheidung beruht auf § 20 Abs. 2 IntFamRVG in Verbindung mit §§ 81, 92 Abs. 2 FamFG entsprechend, Artikel 26 Abs. 4 HKÜ. Die teilweise Antragsrücknahme hat keine besonderen Kosten verursacht und führt deswegen zu keiner anderen Kostenentscheidung. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Gegen eine Entscheidung, die zur Rückgabe des Kindes verpflichtet, steht die Beschwerde nur dem Antragsgegner, dem Kind, soweit es das 14. Lebensjahr vollendet hat, und dem beteiligten Jugendamt zu. Die Beschwerde ist beim Amtsgericht – Familiengericht - Hamm, C1-Straße, 59065 Hamm schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden. Die Beschwerde muss mit Begründung spätestens innerhalb von zwei Wochen nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht – Familiengericht - Hamm eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an den jeweiligen Beschwerdeführer. Wenn an diesen eine schriftliche Bekanntgabe nicht bewirkt werden kann, beginnt die Frist für diesen Beschwerdeführer spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist vom Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen.