Urteil
27 C 329/16
Amtsgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGHAM:2017:0912.27C329.16.00
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.070,23 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.01.2017 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.070,23 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.01.2017 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Klägerin verlangt von der Beklagten Rückerstattung der für die Herstellung von Arzneimitteln gezahlten Umsatzsteuer. Bei der Klägerin handelt es sich um eine private Krankenkasse. Die Beklagte ist Betreiberin des St. Marien-Hospitals in I1. Im Zeitraum vom ##.##.#### bis zum ##.##.#### wurde der Versicherungsnehmer der Klägerin Herr T in dem von der Beklagten betriebenen Krankenhaus ambulant behandelt. Im Rahmen dieser Behandlung wurden ihm individuell von der Krankenhausapotheke des Krankenhauses hergestellte Medikamente, sogenannte Zytostatika, verabreicht. Die Beklagte stellte die Herstellung dieser Arzneimittel mit 17.436,26 € in Rechnung, wobei ein Teilbetrag von diesem Betrag auf die gesetzliche Umsatzsteuer von 19 % entfiel. Die Rechnungsbeträge wurden zunächst von dem Versicherungsnehmer Herrn T selbst beglichen. Die Klägerin behauptet, sie habe dem Versicherungsnehmer Herrn T sämtliche von diesem auf die Rechnungen der Beklagten gezahlten Beträge inklusive Umsatzsteuer erstattet. Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Beklagte ihr die gezahlte Umsatzsteuer zu erstatten habe, nachdem nunmehr durch den Bundesfinanzhof mit Urteil vom 24.09.2014 festgestellt worden sei, dass die Abgabe zytostatischer Medikamente an ambulante Patienten eines Krankenhauses umsatzsteuerfrei sei. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.070,23 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass eine Erstattungspflicht nicht bestehe, da die Beklagte den streitgegenständlichen Betrag nicht rechtsgrundlos erlangt habe. Zwischen der Beklagten und dem Patienten Herrn T sei konkludent eine Bruttopreisabrede über die ambulante Behandlung mit Zytostatikazubereitungen getroffen worden. Die Beklagte sei durch die explizite Eröffnung der Optierung bis zum 31.03.2017 im Anwendungserlass des Bundesministeriums der Finanzen vom 28.09.2016 auch berechtigt, zur Umsatzsteuerfreiheit zu optieren, mithin die von der Steuer freigestellten Leistungen freiwillig der Umsatzsteuer zu unterstellen. Hinsichtlich des weitergehenden Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Klage ist der Beklagten am 17.01.2017 zugestellt worden. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist auch begründet. Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Rückerstattung des hier geltend gemachten Betrages in Höhe von 1.070,23 € aus § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB aus übergegangenem Recht ihres Versicherungsnehmers Herrn T zu. Die Klägerin ist hinsichtlich eines solchen Anspruchs aktivlegitimiert. Denn sie hat die von ihrem Versicherungsnehmer Herrn T zunächst selbst gezahlten Umsatzsteuerbeträge in Höhe von insgesamt 1.070,23 € diesem auf Vorlage der entsprechenden Rechnungen erstattet mit der Folge, dass etwaige dem Versicherungsnehmer gegenüber der Beklagten zustehende Ansprüche auf Rückerstattung gemäß §§ 86 Abs. 1 S. 1, 194 Abs. 2 VVG auf die Klägerin übergegangen sind. Das Gericht geht davon aus, dass die Klägerin Umsatzsteuerbeträge in Höhe des klageweise geltend gemachten Betrages tatsächlich an den Versicherungsnehmer erstattet hat. Die Klägerin hat sämtliche Rezeptquittungen sowie Leistungsabrechnungen vorgelegt (vgl. Anlagenkonvolut K1 sowie Anlagen K7 bis K10) und anhand dieser im Einzelnen erläutert, welche Umsatzsteuerbeträge zunächst ihrem Versicherungsnehmer angefallen und diesem später von ihr erstattet worden sind. Sie hat nachvollziehbar dargelegt, welche Leistungsabrechnungen sich auf welche Rezeptquittungen beziehen und welche Arzneimittelkosten und insbesondere Umsatzsteueranteile sich aus den Rezeptquittungen ergeben. Insbesondere hat sie herausgearbeitet, welche Umsatzsteuerbeträge für die Abgabe der Zytostatika angefallen sind. Sodann hat sie konkret dargelegt, wann auf welches Konto Überweisungen (in Form von Sammelüberweisungen) an den Patienten erfolgt sind. Es bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte dafür, dass nach Erstellung der Leistungsabrechnungen Auszahlungen seitens der Klägerin tatsächlich nicht erfolgt sind. Ein Grund, warum – anders als üblich - eine Auszahlung vorliegend nicht erfolgt sein sollte, ist nicht ersichtlich. Vielmehr ist vor dem Hintergrund, dass die Klägerin mit Schreiben vom 28.03.2013, 25.06.2013, 17.07.2013 und 06.09.2013 dem Beklagten mitgeteilt hat, bereits eine Überweisung veranlasst zu haben, davon auszugehen, dass der Versicherungsnehmer der Klägerin die ausweislich der Leistungsabrechnungen erstattungsfähigen Beträge auch erhalten hat. Die dem Patienten übersandten Leistungsabrechnungen dienen dazu, die tatsächlich erfolgte Zahlung dem Grunde und der Höhe nach für den Patienten nachvollziehbar und überprüfbar zu machen. Das bloße Bestreiten der Auszahlung durch die Beklagte ist angesichts des detaillierten und durch Unterlagen gestützten Vortrages der Klägerin unsubstantiiert und mithin unbeachtlich. Ein Nachweis über eine tatsächliche Überweisung der entsprechenden Beträge war aus den vorstehend dargelegten Gründen nicht zu verlangen. Die Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB sind vorliegend gegeben. Die Beklagte hat in Form der Umsatzsteuerbeträge unstreitig etwas erlangt. Sie hat die entsprechenden Beträge auch jeweils durch Leistung des Herrn T erlangt. Denn dieser hat die entsprechenden Zahlungen jeweils zum Zwecke der Begleichung der von der Beklagten gestellten Rechnungen an diese geleistet und mithin das Vermögen der Beklagten zweckgerichtet und bewusst gemehrt. Die Leistungen erfolgten jeweils ohne Rechtsgrund. Maßgeblich ist insoweit allein die zwischen der Beklagten und dem Patienten Herrn T getroffene Vergütungsvereinbarung. Diese ist dahingehend auszulegen, dass nach dem übereinstimmenden Willen des Patienten und der Beklagten nur die tatsächlich anfallende Umsatzsteuer von dem Patienten an die Beklagte gezahlt werden sollte. Denn der Patient und die Beklagte gingen zum Zeitpunkt des (mündlichen) Abschlusses des Behandlungsvertrages übereinstimmend davon aus, dass für die Abgabe zytostatischer Medikamente im Rahmen der ambulanten Behandlung eine Umsatzsteuerpflicht besteht und haben sich daher nur vor dem Hintergrund dieser Umsatzsteuerpflichtigkeit konkludent darauf geeinigt, dass auch entsprechende Beträge an die Beklagte geleistet werden sollen. Sind die Parteien übereinstimmend irrtümlich von einer Umsatzsteuerpflicht ausgegangen, ist der Preis regelmäßig entsprechend herabzusetzen (Palandt-Ellenberger, BGB, 56. Aufl. 2017, § 157 Rn. 13). Denn es liegt - für den Leistungsanbieter erkennbar - regelmäßig im Interesse des Endabnehmers, möglichst nicht mit einer Steuer belastet zu werden (vgl. LG Duisburg, Beschluss vom 15.05.2017, Az. 5 S 12/17). Dafür, dass die vorliegend zwischen dem Patienten und der Beklagten getroffene Vereinbarung dahingehend auszulegen ist, dass der Patient lediglich im Falle einer Umsatzsteuerpflicht zur Zahlung der Umsatzsteuer verpflichtet sein sollte, spricht auch die Tatsache, dass die Beklagte die Umsatzsteuer in ihren Rechnungen jeweils gesondert ausgewiesen hat. Ob der Beklagten ein Optierungsrecht zusteht, ist insoweit unbeachtlich. Denn dieses Recht steht der Beklagten gegenüber den Steuerbehörden zu, betrifft also das Verhältnis zwischen der Beklagten und der Steuerbehörde. Im zivilrechtlichen Verhältnis zwischen dem Patient und der Beklagten kann lediglich die dort (konkludent) getroffene Vereinbarung maßgeblich sein. Vorliegend bestand eine Umsatzsteuerpflicht tatsächlich nicht. Der BFH hat mit Urteil vom 24.09.2014, Az. V R 19/11 entschieden, dass die – hier erfolgte – Abgabe auswärtiger, individuell zubereiteter und nur begrenzt haltbarer zytostatischer Medikamentenlösungen durch die Krankenhausapotheke an ambulant behandelte Patienten von der Umsatzsteuer befreit ist. Es handele sich dabei um einen eng mit einer Krankenhausbehandlung verbundenen Umsatz, der eine Nebenleistung zur eigentlichen ärztlichen Heilbehandlungsleistung darstelle und daher wie diese von der Umsatzsteuer befreit sei. Mit Schreiben vom 28.09.2016 hat das Bundesfinanzministerium auf der Grundlage des Urteils des BFH festgelegt, dass die Abgabe von individuell für den Patienten hergestellten Arzneimitteln durch die Krankenhausapotheke für eine in diesem Krankenhaus erbrachte ärztliche Heilbehandlung als ein mit der ärztlichen Heilbehandlung eng verbundener Umsatz gemäß § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG umsatzsteuerfrei sei. Da eine Umsatzsteuerpflicht vorliegend somit nicht bestand und somit auch nach der zwischen der Beklagten und dem Patienten getroffenen Vereinbarung auch im Verhältnis zwischen diesen eine Zahlungspflicht bzgl. der Umsatzsteuer nicht gegeben war, war für die erfolgten Zahlungen von Anfang an ein Rechtsgrund nicht gegeben. Auf Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB kann sich die Beklagte nicht berufen. Für den Wegfall der Bereicherung ist die Beklagte darlegungs- und beweisbelastet. Die Beklagte hat den Wegfall der Bereicherung tragende Tatsachen bereits nicht vorgetragen. Eine steuerliche Mehrbelastung des Bereicherungsschuldners ist im Rahmen des § 818 Abs. 3 BGB erst dann zu berücksichtigen, wenn sie endgültig ist (BGH, NJW-RR 1992, 558, 560; OLG I1, NJW-RR 2014, 1393, 1395). Entsprechendes hat die Beklagte für den vorliegenden Fall bereits nicht behauptet; vielmehr hat sie lediglich die Ansicht vertreten, nicht zu einer Rechnungskorrektur verpflichtet zu sein. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Umsatzsteuer zulasten der Beklagten bereits bestandskräftig festgesetzt wurde. Vielmehr ist also davon auszugehen, dass für die Beklagte die Möglichkeit besteht, die abgeführte Umsatzsteuer nach Rechnungskorrektur gemäß §§ 14c Abs. 1, 17 Abs. 1 UStG zurückzuerlangen. Zu beachten ist insoweit auch der Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 S. 1 AO. Der weiterhin von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von Zinsen ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1 S. 2, 288 Abs. 1, 291 BGB. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Streitwert wird auf 1.070,23 € festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Dortmund, Kaiserstr.34, 44135 Dortmund, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Dortmund zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Dortmund durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.