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Beschluss

3 F 26/20

Amtsgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGHAM:2020:0708.3F26.20.00
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Leitsätze
  • 1.

    Ein minderjähriger Flüchtling, der unter subsidiärem Schutz steht, kann bei längerem Aufenthalt in einem Staat dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt haben, auch wenn er nicht die Sprache dieses Staates spricht.

  • 2.

    Der gewöhnliche Aufenthalt des minderjährigen Flüchtlingskindes in einem Staat wechselt in einen anderen Staat, wenn aufgrund der Umstände feststeht, dass der Aufenthalt im neuen Staat auf eine längere Dauer angelegt ist.

Tenor

I. Die Antragsgegnerin ist verpflichtet, bis zum 26.07.2020 das Kind A1,

         geboren 00.00.2017 in O1, wohnhaft S1-straße in O1,

          in die Vereinigten Staaten von Amerika zurückzuführen.

II. Kommt die Antragsgegnerin der Verpflichtung zu I. nicht nach, so ist sie und jede andere Person, bei der sich das Kind aufhält, verpflichtet, das Kind A1, geboren 00.00.2017 in O1, sowie die im Besitz dieser Person befindlichen, dem Kind gehörenden persönlichen Gegenstände an den Antragsteller oder eine von dieser bestimmten Person zum Zwecke der Rückführung in die Vereinigten Staaten von Amerika herauszugeben.

III.              Die Antragsgegnerin wird darauf hingewiesen, dass das Gericht im Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung zu II. gemäß § 44 Abs. 3 Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz (IntFamRVG) i.V.m. § 89 FamFG ein Ordnungsgeld bis zu 25.000,00 Euro sowie für den Fall, dass Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann oder die Anordnung eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg verspricht, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten anordnen kann.

IV.              Zum Vollzug von II. wird weiter angeordnet:

1.              Der Gerichtsvollzieher wird beauftragt und ermächtigt, das unter I. aufgeführte Kind der Antragsgegnerin oder jeder anderen Person, bei der sich das Kind aufhält, wegzunehmen und das Kind dem Antragsteller oder einer von ihm bestimmten Person an Ort und Stelle zu übergeben.

2.              Der Gerichtsvollzieher wird beauftragt und ermächtigt, zur Durchsetzung der Herausgabe unmittelbaren Zwang gegen jede zur Herausgabe verpflichtete Person und erforderlichenfalls auch gegen das Kind nach Maßgabe des § 90 Abs.2 FamFG anzuwenden.

3.              Der Gerichtsvollzieher wird zum Betreten und zur Durchsuchung der Wohnung der Antragsgegnerin sowie der Wohnung jeder anderen Person, bei der sich das Kind aufhält, ermächtigt.

4.               Der Gerichtsvollzieher ist befugt, die vorgenannten Vollstreckungsmaßnahmen auch zur Nachtzeit sowie an Sonn- und Feiertagen vorzunehmen.

5.              Der Gerichtsvollzieher wird zur Hinzuziehung polizeilicher Vollzugsorgane ermächtigt.

6.              Das Jugendamt O1 ist gemäß § 9 Abs. 1 IntFamRVG verpflichtet,

              a)              Vorkehrungen zur Gewährleistung der sicheren Herausgabe des Kindes A1, geboren 00.00.2017 in O1, an den Antragsteller oder an die von ihm bestimmte Person zu treffen,

              b)              das Kind A1, geboren 00.00.2017 in O1, nach Vollstreckung der Herausgabe gegebenenfalls vorläufig bis zur Rückführung in die Obhut einer für geeignet befundenen Einrichtung oder Person zu geben.

7.              Eine Vollstreckungsklausel ist nicht erforderlich.

V.              Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Vollstreckungskosten sowie die Rückführungskosten.

VII.              Eine Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren erfolgt nur auf Antrag.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein minderjähriger Flüchtling, der unter subsidiärem Schutz steht, kann bei längerem Aufenthalt in einem Staat dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt haben, auch wenn er nicht die Sprache dieses Staates spricht. 2. Der gewöhnliche Aufenthalt des minderjährigen Flüchtlingskindes in einem Staat wechselt in einen anderen Staat, wenn aufgrund der Umstände feststeht, dass der Aufenthalt im neuen Staat auf eine längere Dauer angelegt ist. I. Die Antragsgegnerin ist verpflichtet, bis zum 26.07.2020 das Kind A1, geboren 00.00.2017 in O1, wohnhaft S1-straße in O1, in die Vereinigten Staaten von Amerika zurückzuführen. II. Kommt die Antragsgegnerin der Verpflichtung zu I. nicht nach, so ist sie und jede andere Person, bei der sich das Kind aufhält, verpflichtet, das Kind A1, geboren 00.00.2017 in O1, sowie die im Besitz dieser Person befindlichen, dem Kind gehörenden persönlichen Gegenstände an den Antragsteller oder eine von dieser bestimmten Person zum Zwecke der Rückführung in die Vereinigten Staaten von Amerika herauszugeben. III. Die Antragsgegnerin wird darauf hingewiesen, dass das Gericht im Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung zu II. gemäß § 44 Abs. 3 Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz (IntFamRVG) i.V.m. § 89 FamFG ein Ordnungsgeld bis zu 25.000,00 Euro sowie für den Fall, dass Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann oder die Anordnung eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg verspricht, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten anordnen kann. IV. Zum Vollzug von II. wird weiter angeordnet: 1. Der Gerichtsvollzieher wird beauftragt und ermächtigt, das unter I. aufgeführte Kind der Antragsgegnerin oder jeder anderen Person, bei der sich das Kind aufhält, wegzunehmen und das Kind dem Antragsteller oder einer von ihm bestimmten Person an Ort und Stelle zu übergeben. 2. Der Gerichtsvollzieher wird beauftragt und ermächtigt, zur Durchsetzung der Herausgabe unmittelbaren Zwang gegen jede zur Herausgabe verpflichtete Person und erforderlichenfalls auch gegen das Kind nach Maßgabe des § 90 Abs.2 FamFG anzuwenden. 3. Der Gerichtsvollzieher wird zum Betreten und zur Durchsuchung der Wohnung der Antragsgegnerin sowie der Wohnung jeder anderen Person, bei der sich das Kind aufhält, ermächtigt. 4. Der Gerichtsvollzieher ist befugt, die vorgenannten Vollstreckungsmaßnahmen auch zur Nachtzeit sowie an Sonn- und Feiertagen vorzunehmen. 5. Der Gerichtsvollzieher wird zur Hinzuziehung polizeilicher Vollzugsorgane ermächtigt. 6. Das Jugendamt O1 ist gemäß § 9 Abs. 1 IntFamRVG verpflichtet, a) Vorkehrungen zur Gewährleistung der sicheren Herausgabe des Kindes A1, geboren 00.00.2017 in O1, an den Antragsteller oder an die von ihm bestimmte Person zu treffen, b) das Kind A1, geboren 00.00.2017 in O1, nach Vollstreckung der Herausgabe gegebenenfalls vorläufig bis zur Rückführung in die Obhut einer für geeignet befundenen Einrichtung oder Person zu geben. 7. Eine Vollstreckungsklausel ist nicht erforderlich. V. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Vollstreckungskosten sowie die Rückführungskosten. VII. Eine Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren erfolgt nur auf Antrag. G r ü n d e : I. Der Antragsteller wuchs in Ägypten auf. Nach Beendigung seines Studiums arbeitete er zunächst in Dubai. Er ist US-amerikanischer und ägyptischer Staatsangehöriger. Die Antragsgegnerin wuchs in Syrien auf, lebte mit ihrer Familie von 2012 bis 2015 in O3, seitdem in O1. Sie hat die syrische Staatsangehörigkeit. In Deutschland hat sie subidiären Schutz nach § 25 Abs. 2 AufenthG. Die Parteien lernten sich kennen, als der Antragsteller in Dubai, die Antragsgegnerin in O1 lebte. Aus ihrer am 00.00.2016 in O1 geschlossenen Ehe ist das Kind A1, geboren 00.00.2017 in O1, hervorgegangen. Die Eheleute, die den Plan hatten zusammenzuleben, begründeten jedenfalls bis Oktober 2019 keinen gemeinsamen Haushalt. A1 lebte zusammen mit der Mutter und deren Familie in einer Wohnung in O1. Der Antragsteller sowie die Antragsgegnerin mit A1 besuchten sich wechselseitig. Dies wurde auch fortgesetzt, nachdem der Antragsteller berufsbedingt in die Vereinigten Staaten von Amerika gezogen war. A1 besuchte ab 2017 täglich eine Tagesmutter. Die Parteien beantragten im Januar 2017 für die Antragsgegnerin und A1 beim US-Konsulat in Frankfurt „permanent residency“- Visa der Kategorie IR1. Die Antragsgegnerin führte ein umfangreiches Interview bei der US-Konsulat in Frankfurt. Es ist streitig, ob der Antragsgegnerin die Umfang der Rechte aus diesem Visums bekannt war, insbesondere dass es sich um eine sogenannte „green card“ handelt. Da die Bearbeitung der US-Visaanträge lange dauerte, entschied der Antragsteller sich dafür, nach Deutschland zu ziehen. Ende 2017 erkundigte er sich bei einem deutschen Rechtsanwalt nach den Möglichkeiten, ein Aufenthaltsrecht in Deutschland zu erlangen, sei es über ein Visum zur Arbeitsplatzsuche oder über eine Familienzusammenführung. Im Dezember 2018 reichte die Antragsgegnerin beim Amtsgericht O1 den Scheidungsantrag ein, Az. 5 F 0000/18. Sie gab an, es sei im April 2016 zur Trennung gekommen und der Ehemann sei sodann in die USA gezogen. Im Januar 2019 beantragte sie die Aussetzung des Verfahrens, um einen Versöhnungsversuch durchzuführen. Der Ehemann habe bei seinem Besuch zum Jahresende 2018 die Absicht geäußert, nach Deutschland zur Familie zurückzukehren. Das Verfahren gelangte zum Ruhen, ohne dass der Ehemann am Verfahren beteiligt worden ist. Im Januar 2019 beantragten die Eheleute die Familienzusammenführung in Deutschland. Die deutsche Ausländerbehörde teilte dem Antragsteller mit, dass es keine Möglichkeit für ihn gebe, in Deutschland einen Aufenthaltsstatus zu erlangen. Im Juli 2019 beendete die Antragsgegnerin einen Sprachkurs in Deutschland. Am 00.00.2019 erhielten die Antragsgegnerin und A1 „Immigrant Visa“ für die USA. Die Parteien buchten für Antragsteller, Antragsgegnerin und A1 für den 00.00.2019 Flüge von Frankfurt nach New York sowie Rückflugtickets für den 00.00.2020. Der Grund für die Buchung der Rückflugtickets ist streitig. Die Mutter meldete A1 bei der Tagesmutter ab. Sie informierte das Jobcenter über eine Urlaubsreise in die USA und gab an, dass sie, ohne dass sie das konkrete Rückreisedatum kenne, spätestens in 5 1/2 Monaten zurückkehre. Sie wurde darüber informiert, dass bei einer Abwesenheit von mehr als drei Wochen ein neuer Antrag zu stellen sei. Das JobCenter stellte ab Oktober 2019 seine Leistungen ein. Die Ausländerbehörde informierte sie nicht. Sie ging davon aus, dass sie überall in die Welt mit Ausnahme von Syrien reisen dürfe. Mutter und Kind blieben in O1 angemeldet. Der Antragsteller kam am 00.00.2019 nach Deutschland, um Frau und Kind auf dem Flug in die USA zu begleiten. Am 00.00.2019 flog die Familie zusammen mit G1 von Frankfurt nach New York. Über den Umfang ihres Gepäcks herrscht Streit. Jedenfalls hatten sie in Deutschland gekaufte Ausstattungsgegenstände für Küche und Badezimmer, so auch Handtücher, dabei. A1 und die Antragsgegnerin erhielten Dokumente, die sie als „Permanent Resident“ in den Vereinigen Staaten von Amerika seit 00.00.2019 ausweisen sowie US-amerikanische Sozialversicherungsnummern, wobei die Antragsgegnerin letzteres erst später erfahren hat. Die Familie lebten zusammen in einer Wohnung in O2, die der Antragsteller ab September 2019 für 14 Monate neu angemietet hatte. Der Mietvertrag wurde dahingehend geändert, dass er ab 00.00.2019 als zusätzliche Bewohner neben dem Antragsteller die Antragsgegnerin und A1 auswies. Die Antragsgegnerin nutzte die Kreditkarte des Antragstellers. Am 00.00.2020 erwarb die Antragsgegnerin einen US-amerikanischen Führerschein, auf dem für sie die Wohnung in O2 als Anschrift angeben ist. Als Nachweis wurde vom Antragsteller der Mietvertrag vorgelegt, in dem die Antragsgegnerin aufgeführt ist. Spätestens jetzt erfuhr sie von diesem Mietvertrag, fragte nicht beim Antragsteller nach. Sie wurde mit in die US-amerikanischen PKW-Versicherungen aufgenommen. Im Januar 2020 wurde für die Antragsgegnerin online Krankenversicherungsschutz in den USA über „NJ FamilyCare“ beantragt. Es ist streitig, ob der Antragsteller den Antrag zusammen mit bzw. in Kenntnis der Antragsgegnerin gestellt hat. A1 hatte automatisch in den USA Krankenversicherungsschutz. In der Folgezeit schickte FamilyCare viele Briefe an die Antragsgegnerin, wobei streitig ist, ob sie diese sah. Der Antragsteller meldete A1 in einer private school in den USA an. Es ist streitig, ob die Antragsgegnerin hiervon wusste. A1 sollte, wenn A1 windelfrei gewesen wäre, ab September 2020 die Schule besuchen. Die Ehe der Parteien kriselte zunehmend. Es ist streitig. ob die Antragsgegnerin den Antragsteller darüber informierte, dass sie mit A1 zurück nach Deutschland fliegen wollte. Am 00.00.2020 buchte ihre Familie in Deutschland für sie und A1 einfache Flugtickets von New York nach Deutschland. Am 00.00.2020 verließ die Antragsgegnerin zusammen mit A1 die Wohnung, als der Antragsteller bei der Arbeit war. Zu einer Verabschiedung des Kindes vom Vater kam es nicht. Die persönlichen Dinge von Antragsgegnerin und A1 blieben zum Teil in der Wohnung. Am 00.00.2020 flog die Antragsgegnerin mit A1 mit einfachen Tickets mit G2 von New York nach Frankfurt, wo sie am 00.00.2020 ankamen. Die Antragsgegnerin und A1 wohnen seit ihrer Rückkehr nach Deutschland wieder bei ihrer Großfamilie in O1. Die Antragsgegnerin meldete A1 im Kindergarten an. Ihr wurden unter der vorherigen Bearbeitungsnummer Leistungen des JobCenters weiterbewilligt. Am 00.00.2020 ging der Rückführungsantrag des Vaters bei Gericht ein. Mit Beschluss vom 00.00.2020 bestellte das Gericht die Verfahrensbeiständin. In dem Verfahren Amtsgericht Hamm, Az. 3 F 00/20, erließ das Gericht am 00.00.2020 im Wege einstweiliger Anordnung eine Grenzsperre. Der Antragsteller beruft sich eine Rückgabeverpflichtung aufgrund widerrechtlichen Verbringens. Schon vor der Geburt des Kindes hätten die Eheleute den gemeinsamen Plan gehabt, in den USA zu leben. Deswegen hätten sie zuvor keine gemeinsame Wohnung genommen. Die Antragsgegnerin habe das permanent resident Visa nutzen wollen, um dauerhaft in den USA zu leben. Bei der Visumsanhörung im Konsulat in Frankfurt habe sie genau gewusst, um welche Art von Visum es gegangen sei. Sie sei mit A1 dann im Oktober 2019 zum Zwecke des dauerhaften Aufenthalts und des familiären Zusammenlebens in die USA gereist. Das erteilte Visum berechtige sie zu einem 10jährigen Daueraufenthalt in den USA und gebe eine Aussicht auf die US-amerikanische Staatsangehörigkeit nach 2,5 Jahren Aufenthalt in den USA. Ein schutzwürdiges Interesse für einen fortgesetzten Aufenthalt in Deutschland habe sie verloren. Die Gründe für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes in Deutschland seien nach § 73 b Asylgesetz entfallen. Die Antragsgegnerin und A1 hätten bei ihrem Flug in die USA viel Gepäck dabei gehabt, auch zwei Taschen mit Spielsachen. Der Antragsteller habe bei vorherigen Flügen auch bereits Sachen von diesen mit in die USA genommen. Der Rückflug sei gebucht worden, damit die Antragsgegnerin ihren ausländerrechtlichen Status in Deutschland nicht verliere und sie ihre Familie in Deutschland habe besuchen können. Es wäre für sie schwierig geworden, ein Touristenvisum zu erlagen, um ihre Familie in Deutschland zu besuchen. Es sei geplant gewesen, dass sie alle sechs Monate nach Deutschland fliegen sollte, um den Status aufrechtzuerhalten. Die Antragsgegnerin habe ihre gesamten Habseligkeiten mit in die USA genommen. Sie habe dem Antragsteller erklärt, sie habe sich in Deutschland abgemeldet. Sie habe in den USA selber den Antrag auf ihre Krankenversicherung gestellt. Sie sei auf ihre Veranlassung hin mit in den Mietvertrag aufgenommen worden. Den US-amerikanischen Führerschein habe sie infolge des beabsichtigten dauerhaften Aufenthalts in den USA gemacht. Sie habe beabsichtigt, in den USA zu studieren. Sie habe sich nach Erlangung des Führerscheins privat durch die Lösung von Mathematikaufgaben auf einen High-School-Test vorbereitet, mit dem sie ihren syrischen Abschluss evaluiert hätte. Für den Test habe sie bereits eine Bearbeitungsnummer erlangt. Für A1 hätten sie zusammen Kindergarten und Schulbesuch in den USA geplant. Sie habe von seiner Schulanmeldung in einer privaten Schule in den USA gewusst. Die Antragsgegnerin sei ohne sein Wissen und Einverständnis mit dem Kind ausgereist, habe in der Wohnung, die sie fluchtartig verlassen habe. ein Chaos hinterlassen. Er habe eine enge Bindung zu A1, zu dem er regelmäßigen Kontakt gehabt habe während seiner mehrfachen Besuche und um den er sich auch gekümmert habe. A1 müsse auch nicht von der Mutter getrennt werden. Dies könne ebenfalls in die USA einreisen. Am 00.00.2020 habe er bei der Polizei in O2 eine Vermisstenanzeige betreffend A1 gestellt. Der Antragsteller beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, das Kind A1, geboren 00.00.2017 in O1, an den Antragsteller oder an eine von diesem bestimmte Person zum Zwecke der sofortigen Rückführung nach O2, New Jersey/USA, herauszugeben. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Sie behauptet, sie sei mit A1 nicht zum Zwecke des dauerhaften Aufenthalts in die USA eingereist, sondern nur für eine kurze vorübergehende Zeit, um gegebenenfalls eine Versöhnung zu versuchen um sodann in Deutschland zusammenleben zu können. Sie hätte alleine drei grosse Taschen, eine kleine Tasche und einen Rucksack als Gepäck gehabt. Sie hätten nur eine kleine Tasche mit Kinderspielzeugen und wenig Kleidung mitgenommen. Die meiste persönlichen Kleidung von ihr und A1 sowie dessen Spielzeug seien in Deutschland geblieben. Sie hätten vereinbart, dass sie, je nachdem, wie sie sich fühlte, in den USA bleiben würden oder nicht. Es sei klar gewesen, dass sie nach Deutschland zurückkehren konnten, wenn es ihr in den USA nicht gefalle. Den gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland habe sie weder für sich noch für das Kind aufgeben wollen. Die Stelle bei der Tagesmutter habe sie beendet, da A1 bei Rückkehr aus den USA zu alt gewesen wäre, weiter dort betreut zu werden. Die Eheleute hätten geplant, dass der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt ebenfalls nach Deutschland verlegen sollte. Sie hätten letztlich in Deutschland leben wollen, wenn der Antragsteller eine Aufenthaltserlaubnis für Deutschland erhalten hätte. Bis dahin hätten sie und A1 in den USA leben sollen. Dieser Aufenthalt in den USA habe nach ihren damaligen Vorstellungen Monate dauern können. Sie hätten auf einen Termin bei den deutschen Behörden gewartet. Sie habe gar keinen Anlass gesehen, ihren gewöhnlichen Aufenthalt aus Deutschland zu verlagern, wo ihre Familie, was unstreitig ist, weiter lebe. Ein kurzes Einreisevisum und ein Verbleib in den USA sei aufgrund ihrer syrischen Staatsangehörigkeit nicht möglich gewesen. Von dem permanent resident Visa habe sie profitieren sollen, wenn dem Antragsteller beim US-amerikanischen Militär, bei dem er - unstreitig- zu diesem Zeitpunkt arbeitete, etwas passiert wäre. Geplant sei auch gewesen, dass er im USA-Militärdienst in Deutschland habe arbeiten wollen. Von einem Antrag auf Erteilung einer „Green Card“ habe sie keine Kenntnis gehabt und dies habe sie auch nicht beabsichtigt. Ihr und dem Kind sei alleine ein auf ein Jahr befristetes Visum erteilt worden. Deswegen seien auch Rückflugtickets für sie und A1 gebucht worden. Der Antragsteller habe mit seinem Rückflugticket Zeit in Deutschland verbringen, eventuell auch seine Familie in der Türkei besuchen wollen. Von der Tatsache, dass sie und A1 mit in den Mietvertrag aufgenommen sind, habe sie erst bei der Führerscheinstelle erfahren. Sie habe den Antragsteller nicht nach den Gründen gefragt, da sie die Frau und er der Mann sei. Sie hätten besprochen. dass A1 für die Zwischenzeit, die sie in den USA gewesen seinen, eine Beschäftigung hätte haben sollen, von der Schulanmeldung habe sie aber nicht gewusst. A1 und sie seien während der Zeit in den USA weiter in Deutschland krankenversichert gewesen. Sie hätten besprochen, dass A1 in den USA Krankenversicherungsschutz benötigt habe. Sie habe den Antragsteller öfter erinnert, von der Antragstellung habe er sie nicht informiert. Briefe des US-amerikanischen Krankenversicherers habe sie, die -unstreitig- keinen Briefkastenschlüssel gehabt habe, nicht gesehen. Sie habe beabsichtigt, nach ihrer Rückkehr nach Deutschland den Sprachkurs B2 zu absolvieren und dann in Deutschland Grafikdesign zu studieren. Sie ist der Auffassung A1 und sie hätten ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in die USA verlegt. Selbst eine Niederlassungsabsicht stelle keinen konkludenten Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts dar. Die dreimonatige Aufenthaltsdauer in den USA genüge nicht zur Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts. In den USA sei ihr klar geworden, dass ein Versöhnungsversuch nicht mehr in Betracht komme. Sie habe gewusst, dass der Antragsteller sie nicht akzeptiere. Dieser habe sie vor die Wahl gestellt, ihn so zu akzeptieren wie er sei, oder zusammen mit dem Kind zurück nach Deutschland zu gehen. Er habe erklärt, sie sei für den Haushalt zuständig. Wenn ihr dies nicht gefalle, könne sie zurück nach Deutschland. Sie sei dann auf seine Bitte hin mit A1 zusammen nach Deutschland geflogen, habe dem Antragsteller erklärt, sie wolle mit dem Kind wieder nach Deutschland reisen. Die im Einvernehmen mit dem Antragsteller erfolgte Rückreise sei ihre einzige Option gewesen. Sie habe dies am Tag vor ihren Abflug mit ihrem Schwiegervater besprochen und habe dann in der Nacht um 0:30 Uhr den Antragsteller telefonisch hierüber informiert. Es habe Stress zwischen ihnen bestanden, aber diese Information sei bei ihm angekommen. Er habe nicht nach Details gefragt, habe erklärt, sie könnten gehen. Er sei nicht bereit gewesen, die Flugreservierungen vorzunehmen und habe angegeben, die gebuchten Flüge könnten nicht umgebucht werden. Sie habe ihre Familie in Deutschland die neuen Tickets buchen lassen, da sie ihm kein Geld hätte stehlen wollen. Sie beruft sich auf die Ausnahmetatbestände des Art. 13 HKÜ. Neben der Zustimmung des Antragstellers würde eine Rückführung das Kind auch in eine unzumutbare Lage bringen. Der Antragsteller habe die Sorge zu keinem Zeitpunkt tatsächlich ausgeübt, habe das Kind nur bei seinen seltenen Besuchen in Deutschland gesehen. Er habe seit Geburt kaum Interesse an A1 gehabt, habe nie zu dessen Geburtstagen angerufen und keinen Unterhalt gezahlt. Sie sei die alleinige Hauptbezugsperson von A1. Der Antragsteller sei nicht in der Lage, sich um A1 zu kümmern. A1 habe in den USA weder Arzt, Krankenversicherung noch Kindergartenplatz. Dort lebe keine Familie. Sie selbst sei nicht berechtigt, in die USA einzureisen. Eine Trennung des Kindes von ihr würde dessen Wohl zuwiderlaufen. A1 wäre in den USA auf sich alleine gestellt, könne vom Antragsteller nicht sozial adäquat und altersgerecht erzogen werden. A1 habe keinen Bezug zum Antragsteller, der nicht in der Lage sei, seinen eigenen Haushalt zu führen. Es sei zu befürchten, dass er A1 zu seiner in der Türkei lebenden Mutter verbringe, was er mehrfach angekündigt habe. Die Verfahrensbeiständin und das Jugendamt haben berichtet. Das Gericht hat den Antragsteller, die Antragsgegnerin, das Kind A1 und die Verfahrensbeiständin persönlich angehört. II. Der Rückführungsantrag ist zulässig, insbesondere ist das angerufene Gericht örtlich zuständig gemäß § 12 Abs. 1 des Gesetzes zum Internationalen Familienrecht (IntFamRVG). III. Der Rückführungsantrag ist auch begründet, wobei der Antrag nicht auf Rückführung in die Stadt, sondern in den Staat anzuordnen ist, aus dem das Kind entführt worden ist. Auch ist zunächst die Verpflichtung der Antragsgegnerin auszusprechen, das Kind innerhalb der als angemessen angesehenen Zeit in die USA zurückzuführen, und die beantragte Herausgabe nur für den Fall anzuordnen, dass die Antragsgegnerin ihrer Rückführungsverpflichtung nicht nachkommt. Die gesetzte Frist erscheint erforderlich, aber auch ausreichend, um in Zeiten der Corona-Pandemie die Rückreise zu organisieren. 1. Die Voraussetzungen einer Rückführung nach dem Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25.10.1980 (im Folgenden „HKÜ“ genannt) liegen vor. 2. Das Haager Übereinkommen ist in Deutschland seit dem 01.12.1990 in Kraft. Es gilt zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und Deutschland seit dem 01.12.1990, Bundesgesetzblatt BGBl. 1991 II 329. . 3. Das Übereinkommen findet Anwendung, da A1 das 16. Lebensjahr nicht vollendet hat, Art. 4 S. 2 HKÜ. 4. Die Antragsgegnerin hat A1 widerrechtlich verbracht im Sinne des Artikel 3 HKÜ. Dies ist dann der Fall, wenn ein Kind unter Verletzung des Sorgerechtes widerrechtlich von einem Vertragsstaat, in dem es seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, in einen anderen Vertragsstaat gebracht wird. Dies ist hier der Fall. a) A1 hatte vor dem Verbringen seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des Artikel 4 HKÜ in den Vereinigten Staaten von Amerika. Auch wenn das HKÜ autonom auszulegen ist, ist in Deutschland als Vertragsstaat, der auch an die Brüssel IIa-VO gebunden ist, bei der Auslegung dieser Begriffes die bindende Rechtsprechung des EuGH zum gewöhnlichen Aufenthalt i.S.d. Brüssel IIa-VO zu beachten. So ist es laut EuGH Aufgabe der Gerichte, den gewöhnlichen Aufenthalts eines Kindes zu bestimmen, wobei der EuGH einen beispielhaften Kriterienkatalog benannt hat. Zu berücksichtigen sind neben der körperlichen Anwesenheit des Kindes (EuGH FamRZ 2019, 132) die soziale und familiäre Integration des Kindes in einem Staat wie Ort und Umstände des Schul- bzw. Kindergartenbesuchs, Sprachkenntnisse, sonstige familiäre Bindungen in dem betreffenden Staat und die Dauer des Aufenthalts im Staat. Je länger das Kind sich im Staat aufhält, desto mehr stellt sich der Aufenthalt als gewöhnlich dar. Erforderlich ist eine gewisse Aufenthaltsdauer, wobei es keine Mindestdauer gibt (EuGH FamRZ 2011, 617). Die Staatsangehörigkeit des Kindes ist auch ein Kriterium, aber kein wesentliches (EuGH FamRZ 2009, 843). Nicht entscheidend sind die Herkunft des das Kind versorgenden Elternteils und die sich daraus ableitenden kulturellen kindlichen Bindungen, seine Urlaubsaufenthalte in diesem Staat und die etwaige Absicht dieses Elternteils, künftig mit dem Kind in diesen Staat umzuziehen (EuGH 2018, 1426). A1 hatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt zunächst in Deutschland, wo er geboren wurde und in der Obhut der Antragsgegnerin und deren Familie in O1 aufwuchs. Diese lebte seit 2015 in Deutschland, hat als Flüchtling susbidiären Schutz. Zwar sprechen weder die Antragsgegnerin noch A1 ausreichend die deutsche Sprache. A1 war aber in Deutschland in die hier lebende Großfamilie integriert, besuchte die Tagesmutter. Die Mutter besuchte einen Sprachkurs. Sie sah zunächst die jedenfalls mittelfristige Zukunft von sich und dem Kind in Deutschland. Der kindlichen Staatsangehörigkeit misst das Gericht keine entscheidende Bedeutung bei. Von Ende Oktober 2019 bis 00.00.2020 befand A1 sich in den USA. Als er mit der Antragsgegnerin am 00.00.2020 nach Deutschland flog, hatte er seinen gewöhnlichen Aufenthalt in den USA. Der Vortrag der Parteien ist insoweit in weitem Umfang streitig. Die Zusammenschau der Umstände begründet die diesbezügliche Überzeugung des Gerichts. Der Aufenthalt von A1 in den USA war auf unbestimmte oder jedenfalls längere Dauer und gerade nicht auf eine derart begrenzte Zeit angelegt, die dies anders erscheinen lässt. Ist der Aufenthalt in dem neuen Staat von vornherein nur auf eine begrenzte Zeit angelegt (jedenfalls bis zu einem Jahr), bleibt der gewöhnliche Aufenthalt im ursprünglichen Staat weiter bestehen. Ein widerrechtliches Verbringen ist nicht gegeben, wenn ein Elternteil mit dem Kind in den ursprünglichen Staat zurückkehrt. Es stellt aber ein widerrechtliches Zurückhalten des Kindes dar, wenn der Aufenthalt im neuen Staat nicht von beiden Elternteilen auf Dauer angelegt worden ist, sondern ein Elternteil erkennbar nur einen bedingten Bleibewillen hatte (OLG Frankfurt FamRZ 2006, 883; AG Nürnberg FamRZ 2004, 725). Ein geheimer Vorbehalt ist dagegen unbeachtlich (OLG Düsseldorf FamRZ 1994, 185). Ist der Aufenthalt in dem neuen Staat hingegen auf unbestimmte oder zumindest längere Zeit und auch rechtmäßig angelegt, so begründet das Kind dort regelmäßig sofort einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt (OLG Saarbrücken FamRZ 2011, 1235; Staudinger/Pirrung, Art. 4 HKÜ Rn. E 35c). Dies steht nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des EuGH, nach der eine gewisse Dauer des Aufenthalts erforderlich ist, um eine ausreichende Beständigkeit aufzuweisen (EuGH FamRZ 2011, 617). Denn neben einer kürzeren Dauer liegt Beständigkeit durch die Planung vor, dort (länger bzw. unbefristet) zu bleiben. Es stellt dann ein widerrechtliches Verbringen des Kindes dar, wenn das Kind gegen den Willen des (mit)sorgeberechtigten Elternteils in den Ursprungsstaat gebracht wird. Ganz entscheidende Bedeutung für die Überzeugung, dass der Aufenthalt von A1 in den USA jedenfalls längerfristig angelegt worden ist, hat für das Gericht das von der Antragsgegnerin beantragte Visum. Das erlangte „permanent residency“- Visa, auch „green card“ genannt, berechtigt zum unbefristeten Leben und Arbeiten in den USA (https://www.usa.gov/green-cards und https://www.dhs.gov/how-do-i/get-green-card). Für eine kürzer geplante Einreise hätte die Antragsgegnerin eine deutlich einfachere und billigere Möglichkeit eines Visums gehabt. Eine visumfreie Einreise wäre der Antragsgegnerin als syrische Staatsangehörige zwar nicht möglich gewesen. Für eine Einreise mit beschränkter Dauer hätte sie aber auch als syrische Staatsangehörige ein Nicht-Einwanderungsvisum beantragen können. Das „B“ Besuchervisum ist ein Nicht-Einwanderungsvisum für Personen, die zu geschäftlichen Zwecken (B-1) oder zu privaten Zwecken (B-2) für einen vorübergehenden Aufenthalt bis zu 180 Tagen in die USA einreisen wollen (https://de.usembassy.gov/de/visa/ und https://www.usvisaservice.de/visum-usa/besuchervisum/b2-visum/). Dieses wird unabhängig von der Staatsangehörigkeit bewilligt, auch für syrische Staatsangehörige, wie die anonym gestellte Nachfrage des Gerichts beim Konsulat der US-amerikanischen Botschaft in Berlin ergeben hat. Beantragt hat die Antragsgegnerin dagegen ein Einwanderungsvisa IR 1, das für ausländische Staatsangehörige ist, die dauerhaft in den USA leben wollen. Es handelt sich um eine green card durch Heirat. Diese ermöglicht es Personen aus einem fremden Land, die mit einem US-Bürger verheiratet sind, dauerhaft in die USA zu ziehen. Diese Karte gilt als Einwanderungsvisum. Sie gibt dem Paar die Möglichkeit, ihre Ehe offiziell anerkannt zu bekommen, sodass sie im gleichen Land wohnen können, um ihr Eheleben fortzusetzen. Sie können auch überall im Land umziehen, wenn sie möchten. Nach einem bestimmten Zeitraum, in dem der ausländische Ehegatte alle Anforderungen seiner Green Card zusammengestellt hat, hat dieser auch Anspruch darauf, die amerikanische Staatsangehörigkeit zu beantragen. Wenn das Paar bereits ein Kind hat, wird das Kind automatisch US-amerikanischer Staatsbürger (https://travel.state.gov/content/travel/en/us-visas/immigrate/family-immigration/immigrant-visa-for-spouse.html). Das Gericht ist auch davon überzeugt, dass die Antragsgegnerin wußte, dass sie ein Einwanderungsvisum beantragt hat, wobei es unerheblich ist, ob sie wußte, dass es sich um das allgemein besser als „green card“ bezeichnete Visum handelt. Sie machte auf das Gericht einen gebildeten und im Geschäftsverkehr gewandten Eindruck. Sie hatte einen Visumsantrag auszufüllen, der ohne Zweifel auf die Visumsart hinwies. Auch führte sie das Visumsinterview im US-Konsulat. Ihre Englischkenntnisse sind, wie das Gericht sich in der mündlichen Verhandlung überzeugen konnte, gut. Auch hier wird die Visumsart und damit ihr Einwanderungswunsch Gegenstand des Gespräches gewesen sein. Die Angabe im Antrag und auf dem Visum „Immigrant Visa“ und auf der bei Einreise erlangten „Permanent Resident“ Karten sowie das Interview werden ihr deutlich gezeigt haben, dass es um eine dauerhafte Aufenthaltserlaubnis ging. Ihr Begründungsversuch, dieses Visum sei gestellt worden, um sie abzusichern, falls dem damals beim US-Militär arbeitenden Antragsteller etwas passiert sei, überzeugt nicht. Es ist von der Antragsgegnerin nicht ausgeführt worden und ist dem Gericht auch nicht erklärlich, dass die Visumsart Auswirkungen auf den Umfang einer Angehörigenabsicherung haben könnte. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Eheleute von der Antragstellung im Januar 2017 bis zur Bewilligung am 00.00.2019 über einen sehr langen Zeitraum von mehr als 2 3/4 Jahren auf die Visabewilligung gewartet haben. Wenn sie, wie die Antragsgegnerin behauptet, immer vorgehabt haben sollten, in Deutschland zusammen zu leben, dann erscheint es nicht plausibel, dass sie nicht zeitlich näher an die Heirat anschließend, sondern erst im Januar 2019 die Familienzusammenführung in Deutschland beantragt haben, nachdem der Antragsteller insoweit erste Erkundigungen Ende 2017 eingeholt hatte. Lebensnäher und damit überzeugender ist die Behauptung des Antragstellers, dass sie den Antrag in Deutschland gestellt haben, weil die Antragstellung in den USA lange in Bearbeitung war. Sie waren eine junge Familie, wollten, was nahe liegt und von beiden bestätigt wird, zusammen leben. Aufgrund der syrischen Staatsangehörigkeit der Antragsgegnerin und deren ausländerrechtlichem Status in Deutschland (subidiärer Schutz) war es, was offensichtlich ist, schwieriger, einen Staat zu finden, der allen Familienangehörigen den Aufenthalt so erlaubte, der es ihnen möglich machte, einen gemeinsamen Haushalt zu begründen. Mit der Antragstellung in Deutschland haben sie den Antrag für die USA auch nicht zurückgenommen, was zeigt, dass sie eher Interesse für eine Haushaltbegründung in den USA weiterverfolgt haben, jedenfalls neben der in Deutschland. Es kann dahin gestellt bleiben, ob die Eheleute, so die Antragsgegnerin, den gemeinsamen Plan hatten, letztlich, wenn möglich, zusammen in Deutschland zu leben oder ob dies, wenn überhaupt, alleine die Wunschvorstellung der Antragsgegnerin gewesen ist. Denn auch wenn ersteres der Fall gewesen sein sollte, so gingen die Eheleute nach Bekundung der Antragsgegnerin davon aus, dass sie über mehrere Monate zusammen in den USA leben würden, bis sich die Möglichkeit ergeben hätte, zusammen in Deutschland zu leben. Wie wichtig es ihnen war, zusammen zu leben, zeigt die Tatsache, dass die Antragsgegnerin und A1 nur gut 14 Tage nach US-Visumserteilung bereits in die USA reisten. Eine Einreisemöglichkeit für den Antragsteller nach Deutschland war nicht konkretisiert. Ein positiver Bescheid über den im Januar 2019 insoweit gestellten ausländerrechtlichen Antrag in Deutschland lag nicht vor. Diese Möglichkeit besteht für den Antragsteller bis heute nicht. Selbst die Antragsgegnerin hatte mit dem ihr in Deutschland gewährten subsidiären Schutz kein dauerhaft gesichertes Aufenthaltsrecht in Deutschland. Hinzu kam nach dem eigenen Vortrag der Antragsgegnerin, dass für einen Wechsel nach Deutschland neben der ausländerrechtlichen Möglichkeit auch noch die Option für den Antragsteller hätte hinzukommen sollen, dass das US-Militär, für das er zum damaligen Zeitpunkt arbeitete, ihn nach Deutschland hätte entsenden müssen. Es gab damit nach ihrem eigenen Vortrag zwei Bedingungen, nämlich ausländerrechtliche Erlaubnis und Arbeitsstelle. Deren Eintritt war unwägbar. Dies bedeutet, dass selbst nach ihrem eigenen Vortrag der Aufenthalt in den USA längerfristig angelegt war. Ein späterer gemeinsamer Umzug nach Deutschland war offen, realistisch betrachtet kaum realisierbar, mehr eine Wunschvorstellung der Antragsgegnerin, die dem naheliegenden Wunsch entsprungen sein mag, näher bei ihrer Großfamilie zu leben. Die weiteren Umstände unterstützen in der Gesamtschau die Überzeugung des Gerichts, dass ein längerfristiger, wenn nicht sogar dauerhafter Wechsel geplant war. Zwar buchten die Eheleute für alle Familienmitglieder für den 00.00.2020 Rückflugtickets nach Frankfurt. Dies spricht nur auf den ersten Blick gegen einen längeren Bleibewillen in den USA. Denn es stand auch nach dem Vortrag der Antragsgegnerin nicht fest, ob und wenn ja wann der Antragsteller ein Bleiberecht in Deutschland erlangen würde. Da sie so lange aber zusammen in den USA leben wollten, waren die Rückflugtickets auch nach ihrem eigenen Vortrag nicht gedacht als solche, die sie auf jeden Fall am gebuchten Tag nutzen wollten. Der Vortrag der Antragsgegnerin überzeugt auch nicht, als er in diesem entscheidenden Punkt ungenau ist. Zum einen gibt sie an, es sei alleine darum gegangen zu schauen, ob eine Versöhnung Sinn mache, wobei sie immer zurückgekonnt habe. Sie trägt hierzu zu pauschal vor, hat nicht detailliert vorgetragen, wie und wo und in welchen Einzelheiten dies vereinbart worden sein soll. Es mangelt an einem Beweisantritt. Dies ist damit allenfalls ihr eigener, nicht nach außen hin erkennbarer Vorbehalt gewesen. Zum anderen behauptet sie, man habe zusammen in den USA leben wollen, bis ein Bleiberecht in Deutschland gegeben gewesen sei. Das Verhalten der Eheleute in den USA spricht auch dafür, dass sie davon ausgingen, das die Antragsgegnerin mit A1 länger in den USA bleiben würden. Die Antragsgegnerin machte eine US-amerikanischen Führerschein. Ihr internationaler Führerschein hätte für drei Monate ausgereicht, um dort als Besucher PKW zu fahren (https://www.estavisaus.org/news/can-you-drive-in-the-u-s-with-a-foreign-license). Es erscheint wenig überzeugend, dass die Antragsgegnerin den US-amerikanischen Führerschein mit den damit verbundenen Mühen und Kosten alleine gemacht hat, um über die 3 Monate hinaus für einen kürzeren Zeitraum (Rückflug laut Ticket 2 1/2 Monate später) dort PKW zu fahren. Die Führerscheinerlangung spricht vielmehr für eine beabsichtigte längere Aufenthaltsdauer in den USA. Spätestens im Zusammenhang mit der Führerscheinerlangung erfuhr die Antragsgegnerin auch, dass sie und A1 im Mietvertrag mit aufgeführt sind. Ihre Angabe, sie habe nicht gefragt, da sie die Frau sei, überzeugt nicht. Die Antragsgegnerin hat auf das Gericht, wie bereits ausgeführt, einen gewandten und gebildeten Eindruck gemacht. Die Begründung mit altherkömmlichen Rollenverteilungen erscheint vor diesem Hintergrund nicht überzeugend. Auch wusste die Antragsgegnerin, dass der Antragsteller aus Anlass ihres Aufenthalts in den USA eine andere Wohnung angemietet hatte, was ihr im Fall eines kürzeren Aufenthalts ungewöhnlich hätten erscheinen müssen. Denn der Mietvertrag lief mit 14 Monaten jedenfalls länger als der von ihr behauptete Aufenthalt. Die streitige Frage, wo die Antragsgegnerin ihre bildungsmäßige Zukunft sah, ist offen geblieben. Es liegen keine Beweisantritte vor. Insoweit kann keine Überzeugung gebildet werden. Gleiches gilt für die Erteilung der US-amerikanischen Sozialversicherungsnummern. Diese werden bei Vorliegen eines Einwanderungsvisums erteilt, wobei streitig ist, ob dies der Antragsgegnerin bekannt war. Auch betreffend die US-amerikanische Krankenversicherung der Antragsgegnerin ist der Vortrag zu streitig, als dass hieraus Schlüsse gezogen werden können. Gegen einen bloßen Versöhnungsversuch mit jederzeitiger Rückkehroption spricht, wenn auch alleine unterstützend, dass die Eheleute in Deutschland Küchen- und Badausstattungsgegenstände gekauft haben. Dies geschieht herkömmlicherweise nur dann, wenn von einem dauerhaften oder zumindest längeren Aufenthalt ausgegangen wird. Aus dem Umfang des Gepäcks insgesamt lassen sich allerdings keine Rückschlüsse in eine Richtung ziehen. So ist der genauere Umfang streitig geblieben. Auch wird die Antragsgegnerin, die in Deutschland in beengteren Verhältnissen mit der Großfamilie gelebt hat, keinen grösseren eigenen Hausstand gehabt haben, dessen Verbleib als Indiz herangezogen werden kann. Für A1, auf dessen eigenen gewöhnlichen Aufenthalt es ankommt, wurde die Stelle bei der Tagesmutter in Deutschland wegen des Fluges in die USA beendet. Dies spricht für eine beabsichtigte Beendigung seiner Wurzeln in Deutschland. Der Erklärungsansatz der Antragsgegnerin insoweit erscheint nicht überzeugend. Einerseits will sie gewusst haben, dass sie zurückkehren wollte, nur nicht wann, anderseits sei klar gewesen, dass A1 dann zu alt für die Tagesmutter gewesen sei. Dies spricht für einen für länger beabsichtigten Aufenthalt. A1 spricht, wovon das Gericht sich im Rahmen der Kindesanhörung einen eigenen Eindruck gemacht hat, eine Mischung aus Arabisch und Englisch. Dies deutet darauf hin, dass A1 in den USA neben der mit der Mutter gesprochenen arabischen Sprache auch die englische Sprache erlernt hat. Nicht aussagekräftig ist seine Anmeldung in einer US-amerikanischen Privatschule. So ist offen, ob der Antragsteller ihn hier mit Wissen der Antragsgegnerin angemeldet hat. Auch ist es nicht zu einem Schulbesuch gekommen. Das Verhalten der Antragsgegnerin gegenüber dem Jobcenter steht der gerichtlichen Überzeugung nicht entgegen. Hier hat sie nach eigenem, unstreitig gebliebenen Vortrag, auf die Rückreise in spätestens 5 1/2 Monaten hingewiesen. Der Anspruch auf Grundsicherung setzt voraus, dass eine Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, § 7 Abs. 1 Nr. 4 SGB II. Vorübergehender Aufenthalt im Ausland ist abzusprechen und darf regelmäßig drei Wochen im Jahr nicht überschreiten, § 7 Abs. IVa SGB II. Mit der Meldung beim Jobcenter ist die Antragsgegnerin ihren Informationspflichten nachgekommen. Sie trägt selbst nicht vor, dass dem Antragsteller ihre Angaben gegenüber dem Jobcenter bekannt waren. Der Hinweis auf die Rückkehr mag auch durchaus dem Umstand geschuldet sein, dass die Antragsgegnerin sich bemüht hat, sich alle behördlichen Optionen in Deutschland möglichst offen zu halten. Auch die Tatsache, dass sie sich und das Kind in Deutschland nicht abgemeldet hat, mag dem geschuldet sein und steht der gerichtlichen Überzeugung nicht entgegen. Der Grund dafür, dass die Antragsgegnerin die deutsche Ausländerbehörde nicht über die Reise informiert hat, erscheint ebenso offen. Mit der Gewährung subsidiären Schutzes erlangte die Antragsgegnerin nach drei Monaten das Recht auf Freizügigkeit innerhalb Deutschlands, § 59a Abs. 2 S. 2 Asylgesetz. Subsidiär Schutzberechtigte, die noch einen gültigen Pass aus ihrem Heimatland besitzen, können mit diesem Pass ins Ausland reisen und anschließend mit ihrer Aufenthaltserlaubnis nach Deutschland zurückkehren. Ob sie ein Visum für das Land brauchen, in das sie reisen möchten, hängt von ihrem Herkunftsland ab. Sie können ihr Aufenthaltsrecht für Deutschland verlieren, wenn sie eine Aufenthaltserlaubnis als subsidiär Schutzberechtigter haben und in ihr Heimatland reisen. Denn wenn die Ausländerbehörde von der Reise erfährt, kann sie ein Widerrufsverfahren einleiten (https://handbookgermany.de/de/rights-laws/asylum/traveling-abroad-refugees.html). Hier handelte es sich nicht um eine Reise in das Heimatland, sondern um eine Reise in ein Drittland. Das Gericht hat keine Zweifel, dass dies auch mit der Ausländerbehörde hätte abgesprochen werden müssen, da es sich um eine jedenfalls für einen längeren Zeitraum geplante Ortsabwesenheit handelte und für das Drittland ein dauerhaftes Bleiberecht eingeräumt war. Auch dies hätte die deutsche zuständige Stelle zu einer Prüfung veranlassen können, ob der Schutz nach § 73b Asylgesetz zu widerrufen gewesen wäre. Die Entscheidung, nicht zu informieren, kann damit entweder der Tatsache geschuldet sein, dass sie zurückkehren wollte oder dass sie sich Rechte in Deutschland erhalten wollte. Hierzu hat der Antragsteller den überzeugenden Erklärungsansatz gegeben, dass dies auch bei Verbleib in den USA wichtig gewesen sei, um die Familie in Deutschland zukünftig einfacher zu besuchen. Sein Vortrag, dass sie sogar dazu bereit gewesen seien, dass die Antragsgegnerin zur Aufrechterhaltung des Status alle sechs Monate nach Deutschland geflogen wäre, erscheint vor dem Hintergrund, dass sie auch in den Jahren zuvor oft geflogen sind und die Antragsgegnerin ihre Familie in Deutschland hat, die sie besuchen konnte, jedenfalls nicht fernliegend. Letztlich ist in diesem Punkt keine Klarheit erfolgt. b) Seit dem 00.00.2020 befindet A1 sich in Deutschland. c) Die Kindesmutter handelte widerrechtlich. Ihr stand die Entscheidung über einen Wechsel des gewöhnlichen Aufenthaltes der Kindes nach Deutschland nur zusammen mit dem Kindesvater zu. Nach dem zunächst geltenden deutschen Familienrecht, § 1626 BGB bestand für das während einer Ehe geborene Kind gemeinsame elterliche Sorge. Durch den Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts in die USA änderte sich die Sorgerechtslage nicht. Es galt nun das in New Jersey geltende Recht. Nach § 9:2-4 Sorgerechtsgesetz von New Jersey haben beide Elternteile das Sorgerecht (Bergmann/Ferid/Henrich-Lorenz, Länderteil New Jersey, III.A.7 S. 19). d) Der Antragsteller hat die Sorge für A1 auch tatsächlich ausgeübt. An das tatsächliche Ausüben des Sorgerechts sind keine zu hohen Anforderungen zu stellen (BVerfG FamRZ 1997, 1269 ; OLG Hamm FamRZ 2004, 723; 2002, 44; 2012, 727). Das Sorgerecht wird auch dann tatsächlich ausgeübt, wenn der Elternteil zwar nicht an der täglichen Sorge für das Kind beteiligt ist, mit dem Kind aber zumindest hin und wieder Kontakt hat und sich an den das Kind betreffenden Entscheidungen beteiligt (BVerfG FamRZ 1997, 1269; OLG Hamm FamRZ 2002, 44; OLG Stuttgart FamRZ 1996, 688; unrichtig daher OLG Düsseldorf FamRZ 1994, 181). Hier haben Vater und Kind bis zur A1s Reise in die USA nicht zusammen gelebt, sondern weit auseinander auf verschiedenen Kontinenten. Der Antragsteller hielt aber Kontakt, indem es ab Geburt häufiger zu wechselseitigen Besuchen kam. Es war eine gemeinsame Zukunft geplant und der Antragsteller hat insoweit konkrete Bemühungen durchgeführt wie z.B. die Erlangung aufenthaltsrechtlicher Positionen für Familienmitglieder, die Anmietung einer neuen Wohnung, die Buchung von Flugtickets. Demgegenüber erscheint es nicht entscheidend, ob er Unterhalt gezahlt und Geburtagsgrüße geschickt hat. In den USA haben sie zusammengelebt. Damit ist die Antragsgegnerin grundsätzlich verpflichtet, A1 zurückzuführen. 5. Die Voraussetzungen des Artikel 13 HKÜ, wonach unter bestimmten Voraussetzungen eine Rückführung nicht anzuordnen ist, liegen nicht vor. Es handelt sich hierbei um Ausnahmetatbestände. Werden die Befugnisse des Mitsorgeberechtigten durch eigenmächtiges Verbringen des Kindes in das Ausland bzw. Zurückhalten des Kindes im Ausland praktisch außer Kraft gesetzt und wird somit der persönliche Kontakt des Kindes nachhaltig erschwert oder gar ausgeschlossen, entspricht dies im Zweifel nicht dem Kindeswohl. Ob und unter welchen Voraussetzungen ein Aufenthaltsrecht im konkreten Einzelfall doch mit dem Kindeswohl vereinbar ist, ist letztlich der Entscheidung der nach dem früheren gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes für das Sorgerecht zuständigen Gerichtes vorbehalten (Bundesverfassungsgericht FamRZ 1997, 1269). Über diese Frage haben dementsprechend die Gerichte des bisherigen gewöhnlichen Aufenthaltsortes zu entscheiden. Um diese Sorgerechtsentscheidung sicherzustellen, ist nach Maßgabe der Bestimmungen des HKÜ grundsätzlich die schnellstmögliche Rückführung des widerrechtlich in einen anderen Vertragsstaat verbrachten oder dort zurückgehaltenen Kindes anzuordnen. Der Ausnahmetatbestand des Artikel 13 HKÜ ist deswegen restriktiv auszulegen (BVerfG FamRZ 1996, 1267; FamRZ 1999, 885; FamRZ 1999, 641). Die Voraussetzungen des Artikel 13 HKÜ sind dabei in Abkehr des Amtsermittlungsgrundsatzes vom entführenden Elternteil schlüssig darzulegen und zu beweisen. Dies ist hier nicht geschehen. a) Die Voraussetzungen des Artikel 13 Absatz 1 a HKÜ in der Form, dass der Antragsteller dem Verbringen zugestimmt hat oder es nachträglich genehmigt hat, liegen nicht vor. Die Antragsgegnerin beruft sich hier auf eine Zustimmung des Antragstellers in den Umzug nach Deutschland. Dieser habe sie vor die Wahl gestellt, ihn so zu akzeptieren wie er sei oder mit dem Kind nach Deutschland zurückzugehen. Wenn es ihr nicht gefalle, für den Haushalt zuständig zu sein, können sie zurück gehen. Dieser bestrittene Vortrag entbehrt eines substantiierten Vortrags. Es fehlen die erforderlichen Angaben, wann, wo und in welcher Situation der Antragsgegner dies gesagt haben soll, sowie ein Beweisantritt. Derartige Äußerungen können zwar grundsätzlich eine Zustimmung darstellen, aber nur dann, wenn es sich um eine ernst gemeinte Angabe handelt. Ist die Angabe dagegen im Streit, aus Verärgerung gefallen, so reicht dies nicht (OLG Karlsruhe Besohl. v. 16.12.2014, - 24 F 266/14 - juris). Dies kann hier mangels substantiierten Vortrags nicht geprüft werden. Kritisch sieht das Gericht, dass die Antragsgegnerin hieraus macht, dass sie auf seine Bitte hin das Land mit dem Kind zusammen verlassen habe. Denn dies ist auch nach ihrem eigenen Vortrag eine äußerst wagemutige, zu weitgehende Interpretation. Auch fällt auf, dass sie sich, was nahegelegen hätte, im Schriftsatz vom 11.2.2020, Bl. 98 ff. d.A., in keiner Weise hierauf berufen hat. Die Antragsgegnerin beruft sich ferner darauf, dass sie in der Nacht vor der Abreise, nachdem sie zunächst den Schwiegervater informiert habe, dem Antragsteller die Mitteilung über den Weggang gemacht habe. Es mangelt auch insoweit an einem Beweisantritt. Eine Information des Schwiegervaters wäre keine väterliche Zustimmung gewesen. Dieser Punkt spricht aber gegen die Glaubwürdigkeit des Antragsgegnerin, da der Schwiegervater eidesstattlich versichert, dass sie nicht mit ihm hierüber geredet habe. Gegen eine väterliche Zustimmung spricht, dass es nahegelegen hätte, dass der Antragsgegner ihr im Falle seines Einverständnisses ermöglicht hätte, die vorhandenen Tickets umzubuchen und dass er sich von dem Kind verabschiedet hätte. Die Tatsachen, dass die Antragsgegnerin die Tickets kurzfristig über ihre Familie buchen ließ und das Haus verließ, als der Antragsgegner nicht anwesend war, sprechen eher dafür, dass ihm der Weggang gerade nicht bekannt war. Auch der Zustand der Wohnung nach ihrem Wegflug, wie er sich eindrucksvoll aus den überreichten Fotos ergibt, spricht für eine hastige Abreise. Hierzu hat die Antragsgegnerin widersprüchliche Angaben gemacht, indem sie zum einen angegeben hat, die Wohnung sei immer in einem derartigen Zustand gewesen, zum anderen direkt anschließend bekundet hat, die Wohnung sei immer sauber und schön gewesen, sie wisse nicht, wer das Durcheinander gemacht habe. b) Es sind auch keine schwerwiegenden Schäden für das körperliche und seelische Wohl des Kindes nachgewiesen, die gemäß Artikel 13 Abs. 1 b HKÜ einer Rückführung entgegenstehen könnten. Hiernach besteht keine Verpflichtung, die Rückgabe anzuordnen, wenn durch die Person, die sich der Rückgabe widersetzt, nachgewiesen wird, dass die Rückgabe mit der schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind verbunden ist oder das Kind auf andere Weise in eine unzumutbare Lage gebracht wird. Hierbei sind alleine mit der Rückführung typischerweise verbundene Beeinträchtigungen nicht geeignet, eine Rückführungsanordnung in Frage zu stellen. Denn durch das Abkommen soll zum einen einer Kindesentführung vorgebeugt werden, zum anderen soll die Sorgerechtsentscheidung am Ort des früheren gewöhnlichen Aufenthaltes des Kindes sichergestellt werden. Die strikte Regel, dass alleine das ursprünglich international zuständige Gericht unter Berücksichtigung des Kindeswohles über die elterliche Sorge entscheidet, soll verhindern, dass durch die Entführung geschaffene vollendete Tatsachen von vornherein ein Übergewicht bekommen (BVerfG FamRZ 1997, 1269). Eine Berücksichtigung der zwangsläufig mit jeder Rückführung verbundenen Belastung für das Kind würde dem so zu verstehenden Schutz des Kindes widersprechen. Bei der Bewertung dieser Vorschrift ist deswegen eine eingeschränkte Auslegung geboten. Nur ungewöhnlich schwerwiegende Beeinträchtigungen des Kindeswohles, die über die mit einer Rückführung gewöhnlich verbundenen Schwierigkeiten hinausgehen, dürfen Berücksichtigung finden (BVerfG FamRZ 1996, 405). Die Gefahr muss sich also als besonders erheblich, konkret und aktuell darstellen (BVerfG FamRZ 1999, 641). Denn die Hinnahme eines Rechtsbruches durch den zurückhaltenden Elternteil ist nur bei ungewöhnlich schwerwiegender Beeinträchtigung des Kindeswohles gerechtfertigt (BVerfG FamRZ 1999, 85). Schwerwiegenden Gefahren im Sinne des Art. 13 Abs. 1 b HKÜ im Lichte der Europäischen Menschenrechtskonvention sind hier nicht nachgewiesen. Eine konkrete Kindeswohlgefahr aufgrund besonderer Belastung des Kindes ist nicht gegeben. A1 hat entgegen dem Vortrag der Antragsgegnerin ein gutes, vertrauensvolles Verhältnis zum Antragsteller. Dies hat sein Verhalten im Anschluss an die Kindesanhörung, dass er dem Vater nämlich sogleich freudig auf den Arm gesprungen ist, deutlich gezeigt. Die Kindesanhörung selbst ergab keine Belastungstendenzen betreffend den Vater. Weitergehend konnte mit ihm aufgrund seines jungen Alters nicht gesprochen werden. Für die Annahme des Ausnahmetatbestandes reicht es auch nicht aus, dass das Kind sich seit Mitte Ende Januar 2019 in Deutschland befindet und er sich hier anscheinend wohl fühlt. Der mit der Rückführung des Kindes verbundene Wegfall der Umgebung und der Mutter als Hauptbezugsperson, falls sie das Kind nicht begleitet, bedeutet für das Kind sicherlich eine seelische Belastung. A1 hat ein enges und gutes Verhältnis zur Mutter, die seit seiner Geburt seine Hauptbezugsperson ist. Dies reicht für die Annahme einer schwerwiegenden Gefährdung nicht aus. Die Unterbrechung der gegenwärtigen Lebenssituation ist typische Folge der von dem entführten Elternteil einseitig und widerrechtlich herbeigeführten Lage und ist damit grundsätzlich als unvermeidbar hinzunehmen (BVerfG FamRZ 1996, 405). Es steht der Mutter frei und ist ihr als entführendem Elternteil auch zuzumuten, das Kind bei seiner Rückkehr zu begleiten, bis das US-amerikanische Gericht über das Sorgerecht entschieden hat. Sie müsste dann ihre Großfamilie wieder verlassen und könnte auch ihre Vorstellungen, eine berufliche Perspektive in Deutschland aufzubauen, zunächst nicht realisieren. Derartige Härten für den entführenden Elternteil begründen in der Regel keinen Nachteil. Die mit der Trennung des Kindes von dem entführenden Elternteil verbundenen Beeinträchtigungen des Kindeswohls können meist dadurch vermieden werden, dass der entführende Elternteil gemeinsam mit dem Kind zurückkehrt (BVerG FamRZ 1999, 641, OLG Koblenz FamRZ 1993, 97, OLG Hamm vom 21.08.1998, 5 UF 300/98 - juris, OLG Düsseldorf vom 02.02.2011, 1 UF 110/10 - juris). Die Antragsgegnerin hat weiterhin das Immigrant Visum und kann in die USA einreisen und für die Dauer bis zur Entscheidung des US-amerikanischen Gerichts über den weiteren Verbleib des Kindes dort bleiben. Aber auch dann, wenn die Mutter nicht mit in die USA zurückkehrt, kann keine schwerwiegende Gefahr festgestellt werden. A1 kennt den Vater gut, hat ein gutes Verhältnis zu diesem. Es ist nicht erkennbar, dass dieser nicht in der Lage wäre, sich um A1 zu kümmern. Zeiten seiner beruflichen Abwesenheit können durch die Einbeziehung Dritter, sei es Familie oder Einrichtungen oder dritte Personen abgefangen werden. Die Corona-Situation steht nicht entgegen. Es handelt sich um eine weltweite Pandemie und die Situation in den gesamten USA ist nicht derart gefährdend im Vergleich zur Situation in Deutschland, als dass dies einen Ausnahmefall begründen könnte. Zwar werden Flüge zu nutzen sein. Aber auch dies steht bei dem wieder aufgenommenen Flugverkehr und den Sicherungsmaßnahmen der Rückführung nicht entgegen. Auch ist festzustellen, dass auch aus der Gesamtschau der einzeln aufgeführten Kriterien unter Berücksichtigung der gesamten die Familie betreffenden Faktoren kein Nachweis einer konkreten Gefahr erfolgt ist. c) Die Rückführung bedeutet auch keine unzumutbare Lage i.S.d. Art. 13 Abs. 1b, 2. Alt. HKÜ. Diese ist dann gegeben, wenn ein schwerwiegendes Risiko aufgrund anderer Umstände besteht, die mindestens ebenso gravierend sind wie die in Abs. 1b, 1. Alt. HKÜ. Dies kann der Fall sein, wenn verschiedene, dem Kindeswohl nachteilige Umstände für den Fall der Rückgabe gegeben sind, die einzeln betrachtet keine Ausnahmetatbestand begründen, wohl aber insgesamt die Rückkehr als so schweren Nachteil erscheinen lassen, dass ein vernünftiger Sorgerechtsinhaber nicht auf ihr besteht würde (Staudinger/Pirrung, Art. 13 HKÜ, Rnr. E 72). Ein Zusammenfallen mehrere Gründe ist hier nicht ersichtlich. d) Auch der Ausnahmetatbestand des Artikel 13 Absatz 2 HKÜ liegt nicht vor, wonach von einer Rückgabeanordnung abgesehen werden kann, wenn das Kind sich widersetzt und das Alter und die Reife erlangt, angesichts deren es angebracht erscheint, seine Meinung zu berücksichtigen. Voraussetzung ist, dass das Kind aus freien Stücken und nicht erkennbar maßgeblich durch den entführenden Elternteil beeinflusst mit Nachdruck die Rückkehr in den Staat des gewöhnlichen Aufenthaltes ablehnt, sich dagegen in ungewöhnlich starkem Maße sträubt und das Kind angesichts seines Alters und seiner Reife dies aufgrund seiner verantwortungsbewussten Entscheidung tut, wobei hinsichtlich des Alters keine absolute Grenze existiert (OLG Brandenburg, NJW-RR 1997,902). A1 hat mit drei Jahren kein ausreichendes Alter und ausreichende Reife. Er überblickt die Situation altersentsprechend nicht. Sie konnte mit ihm aufgrund seines Alters nicht einmal besprochen werden. 6. Die Entscheidung wird erst mit Rechtskraft wirksam. Das erstinstanzliche Gericht hat keine Möglichkeit, die sofortige Wirksamkeit anzuordnen, § 40 Abs. 3 IntFamRVG. 7. Die Vollstreckungsentscheidungen beruhen auf § 44 IntFamRVG, §§ 88 ff. FamFG. 8. Das Gericht hat die Vollstreckung gemäß § 44 Abs. 3 IntFamRVG mit Rechtskraft von Amts wegen durchzuführen. Die Vollstreckung der Kindesherausgabe erfolgt nach § 213 a Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher. 9. Die Kostenentscheidung beruht auf § 20 Abs. 2 IntFamRVG in Verbindung mit §§ 81, 92 Abs. 2 FamFG entsprechend, Artikel 26 Abs. 4 HKÜ. 10. Es erfolgt keine Festsetzung des Gegenstandswertes von Amts wegen (OLG Nürnberg NJW-RR 2018, 1277). Die Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren erfolgt alleine auf Antrag nach § 33 RVG.