Beschluss
58 XIV 7/23
AG Hanau, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGHANAU:2023:0705.58XIV7.23.00
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Tenor
1. Die einstweilige Anordnung vom 03.07.2023 wird aufgehoben.
2. Dem Betroffenen wird gemäß § 427 FamFG die Freiheit vom 05.07.2023 bis einschließlich zum 10.07.2023 einstweilig entzogen.
3. Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.
Entscheidungsgründe
1. Die einstweilige Anordnung vom 03.07.2023 wird aufgehoben. 2. Dem Betroffenen wird gemäß § 427 FamFG die Freiheit vom 05.07.2023 bis einschließlich zum 10.07.2023 einstweilig entzogen. 3. Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet. I. Der Betroffene ist xxx Staatsangehöriger. Er reiste am 31.10.2022 auf dem Luftweg mit einem Visum zu berufszwecken in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 29.11.2022 einen Asylantrag. Die persönliche Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) erfolgte am 17.01.2023. Der Asylantrag wurde mit Entscheidung des BAMF vom 18.01.2023 als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Flüchtlingseigenschaft und subsidiärer Schutz wurden nicht zuerkannt. Abschiebehindernisse lagen keine vor. Gleichzeitig wurde der Betroffene unter Androhung der Abschiebung zur Ausreise nach xxx binnen einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung aufgefordert. Die Vollziehung der Abschiebungsandrohung und der Lauf der Ausreisefrist wurde bis zum Ablauf der einwöchigen Klagefrist und für den Fall einer fristgerechten Stellung eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage bis zur Bekanntgabe des Eilantrags durch das Verwaltungsgericht ausgesetzt. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate im Fall der Abschiebung festgesetzt. Der Betroffene erhob durch seinen Bevollmächtigten am 26.01.2023 vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Klage und Eilantrag gegen den Bescheid des BAMF vom 18.01.2023. Der gestellte Eilantrag wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 07.02.2023 abgelehnt. Ein nach § 80 Abs. 7 VwGO bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main gestellter Antrag wurde mit Beschluss vom 01.03.2023 abgelehnt. Die Abschiebungsandrohung ist ausweislich der Mitteilung des BAMF vom 24.02.2023 seit dem 22.02.2023 vollziehbar. Der Betroffene hat in seinem Ausreiseplanungsgespräch am 15.03.2023 angegeben, nicht freiwillig ausreisen zu wollen. Die Festnahme des Betroffenen erfolgte am 04.07.2023, die Vorführung des Betroffenen zum Zwecke der persönlichen Anhörung vor dem Amtsgericht Hanau erfolgte am 05.07.2023. Der von dem Betroffenen im Rahmen des Anhörungstermins RA1 wurde durch das Gericht telefonisch von der Verhaftung und dem Antrag des Regierungspräsidiums Darmstadt in Kenntnis gesetzt. Der Rechtsanwalt kann zum heutigen Anhörungstermin nicht erscheinen. Die Abschiebung des Betroffenen ist für die 28. Kalenderwoche vorgesehen, ein Flug ist bereits gebucht worden. II. Aufgrund des Antrags des Regierungspräsidiums Darmstadt ist dem Betroffenen gemäß § 427 FamFG in Verbindung mit § 62b Abs. 1 AufenthG die Freiheit vorläufig zu entziehen. Die Voraussetzungen des § 62b Abs. 1 AufenthG liegen vor. Es bestehen dringende Gründe für die Annahme, dass gegen den Betroffenen Ausreisegewahrsam zur Sicherung der Durchführbarkeit seiner Abschiebung angeordnet werden wird. Es bestehen zunächst dringende Gründe für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Der Betroffene ist zur Ausreise verpflichtet, da er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht bzw. nicht mehr besitzt, § 50 Abs. 1 AufenthG. Nach Aktenlage ist der Betroffene nach der ablehnenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main über den gestellten Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO spätestens seit dem 22.02.2023 vollziehbar ausreisepflichtig, § 58 Abs. 2 S. 2 AufenthG. Der Betroffene ist auch nicht gemäß § 62b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG unverschuldet an der Ausreise gehindert oder hat die Ausreisefrist nur unerheblich überschritten. Die Überwachung der Ausreise ist ferner nach § 58 Abs. 1 und 3 AufenthG notwendig, denn der Betroffene ist nicht in der Frist zur freiwilligen Ausreise ausgereist, § 58 Abs. 3 Nr. 2 AufenthG. Abschiebungsverbote oder –hindernisse nach § 60 AufenthG oder ein Abschiebestopp nach § 60a AufenthG bestehen auch nicht. Insbesondere sind die Feststellungen des BAMF und des Verwaltungsgerichts bezüglich zielstaatbezogener Abschiebeverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG für die Ausländerbehörde gemäß § 42 AsylG bindend. Es liegt der gültige Pass des Betroffenen vor, sodass eine Abschiebung nach xxx möglich ist. Anhängige Ermittlungsverfahren, welche eines Einvernehmens der Staatsanwaltschaft nach § 72 Abs. 4 AufenthG bedürfen, sind nicht bekannt. Es liegen auch dringende Gründe für die Annahme vor, dass die Abschiebung innerhalb der Frist des § 62b Abs. 1 S. 1 AufenthaltsG erfolgen kann (§ 62b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AufenthG). Die Ingewahrsamnahme des Betroffenen erfolgte am 04.07.2023. Der Flug ist bereits für die 28. Kalenderwoche gebucht. Es ist daher zu erwarten, dass der Betroffene innerhalb von 10 Tagen ab Ingewahrsamnahme (aufgrund dieser Anordnung längstens bis zum 10.07.2023 und einer sich ggfs. anschließenden Anordnung von Ausreisegewahrsam) abgeschoben werden kann. Schließlich liegen auch die Voraussetzungen des § 62b Abs. 1 Nr. 3d) AufenthG vor, weshalb zu vermuten ist, dass der Betroffene die Abschiebung erschweren oder vereiteln wird. Der Betroffene hat die Ausreisefrist um mehr als 30 Tage überschritten. Über den Antrag des Regierungspräsidiums Darmstadt kann jedoch nicht endgültig entschieden werden, weil der Betroffene angegeben hat, sich anwaltlichen Rat einholen zu wollen, der von ihm benannte RA1 nach telefonischer Rücksprache durch das Gericht jedoch nicht zum heutigen Vorführtermin erscheinen kann. Es besteht auch ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden, da vor dem Hintergrund des bisherigen Verhaltens des Betroffenen nicht zu erwarten ist, dass der Betroffene ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung freiwillig zu einem von dem Gericht zu bestimmenden Termin zur Entscheidung über eine mögliche Haftanordnung erscheinen wird. Der Betroffene ist seit nunmehr über vier Monaten vollziehbar ausreisepflichtig und seiner Ausreisepflicht nicht nachgekommen. Er hat zudem in seinem Ausreiseplanungsgespräch am 15.03.2023 und im heutigen Vorführtermin wiederholt angegeben, nicht freiwillig ausreisen zu wollen. Die Dauer der einstweiligen Freiheitsentziehung ist vom 05.07.2023 bis zum 10.07.2023 anzuordnen, da davon auszugehen ist, dass dieser Zeitraum für eine Terminabsprache mit dem von dem Betroffenen genannten Rechtsanwalt und zur Vorbereitung eines Termins zur Entscheidung in der Hauptsache ausreichend ist und die Höchstdauer des Ausreisegewahrsams gemäß § 62b Abs. 1 S. 1 AufenthG maximal zehn Tage beträgt. Gemäß § 422 Abs. 2 S. 1 FamFG ist die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anzuordnen, da andernfalls der Zweck der Entscheidung nicht sichergestellt werden kann.