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Urteil

32 C 319/19

AG Hanau 32 . Zivilabteilung, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGHANAU:2020:0330.32C319.19.00
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Leitsätze
Ist die Wirksamkeit der Kündigung des Vermieters streitig und muss hierüber Beweis erhoben werden, führt das im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 91a ZPO zu einer Kostenaufhebung. Eine vollständige Kostentragung des Mieters allein aufgrund des Auszugs kommt nicht in Betracht.
Tenor
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Im Übrigen werden der sofortigen Beschwerde sowie die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung nicht abgeholfen und diese dem Landgericht Hanau zur Entscheidung vorgelegt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ist die Wirksamkeit der Kündigung des Vermieters streitig und muss hierüber Beweis erhoben werden, führt das im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 91a ZPO zu einer Kostenaufhebung. Eine vollständige Kostentragung des Mieters allein aufgrund des Auszugs kommt nicht in Betracht. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Im Übrigen werden der sofortigen Beschwerde sowie die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung nicht abgeholfen und diese dem Landgericht Hanau zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung wird zunächst auf die Gründe des angegriffenen Beschlusses verweisen. Das Vorbringen in der Beschwerdeschrift bedingt eine teilweise Änderung der Kostenentscheidung, im Übrigen jedoch keine Abweichung von dem angegriffenen Beschluss. Der Streitwert der Räumungsklage beträgt 12 Nettomieten (BGH Beschl. v. 20.3.2018 – VIII ZR 191/17, BeckRS 2018, 5851). Das sind 12 x 1.580,00 € = 18.960,00. So die Beklagten das Fehlen einer „Kostenzusammenstellung“ monieren, steht das mit der Frage des Verfahrenswertwerts, aus dem sich die geltend zu machen den Kosten berechnen, in keinem Zusammenhang. Gegen die Kostenentscheidung haben die Beklagten zutreffend angeführt, dass zum konkreten Zeitpunkt der Rückgabe, der in dem Beschluss bisher nicht berücksichtigt wurde, das Mietverhältnis jedenfalls nach ihrem Vortrag noch nicht beendet war. Insofern wäre es an diesem Datum für die Frage des Bestehens der Rückgabepflicht darauf angekommen, ob die mit der Klageschrift erklärte fristlose Kündigung des Klägers wirksam war. Das ist sowohl hinsichtlich der zugrundeliegenden Tatsachen als auch der Frage, ob hier eine fristlose Kündigung möglich oder jedenfalls eine ordentliche Kündigung nach § 573 BGB geboten gewesen wäre, das Bestehen eines Kündigungsrechts angenommen, bei Erledigungserklärung nicht abschließend zu beurteilen, sondern hätte weitere Erörterungen und ersichtlich auch eine Beweisaufnahme bedingt. Aus diesem Grunde ist die Kostenaufhebung geboten. Eine weitergehende Kostenauferlegung auf den Kläger kommt jedoch nicht in Betracht, so dass die sofortige Beschwerde insoweit keine Abhilfe bedingt und dem Landgericht vorgelegt wird.