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Urteil

39 C 66/21

AG Hanau 39. Einzelrichter, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGHANAU:2021:1027.39C66.21.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil von der Beklagten insgesamt gegen sie vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil von der Beklagten insgesamt gegen sie vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage ist zulässig. Die Klägerin hat insbesondere ein Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO hinsichtlich des Bestehens bzw. Nichtbestehens der Restforderung der Beklagten, weil die Beklagte bis zuletzt ausdrücklich die Auffassung vertritt, ihr stehe auch der noch offene Teil ihrer Rechnung zu. Ein zur negativen Feststellungsklage berechtigendes Berühmen braucht nicht notwendig ausdrücklich zu geschehen; Schweigen oder rein passives Verhalten reicht aus, wenn der Kläger auf Grund vorangegangenen Verhaltens des Beklagten nach Treu und Glauben eine ihn endgültig sicherstellende Erklärung erwarten kann (Greger, in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Aufl. 2022, § 256 ZPO Rn. 14a). Die Klage ist indes unbegründet. Der Beklagten steht in der Hauptsache als Vergütung für die Vertretung der Klägerin in dem Mietprozess insgesamt ein Betrag von 2.044,04 € zu. Die Klägerin kann weder die Rückzahlung des bereits geleisteten Teils der Vergütung, noch die Feststellung des Nichtbestehens der restlichen Vergütung verlangen. Unstreitig beläuft sich die an sich auf Seiten der Beklagten entstandene Vergütungsforderung auf einen Betrag von 2.044,04 €. Die Beklagte hat den Anwaltsvertrag mit der Klägerin wirksam mit Schreiben vom xx.xx.xxxx gekündigt. Die Beklagte war zur Kündigung gemäß § 627 BGB berechtigt. Die Voraussetzungen dieser Norm liegen vor, insbesondere leisten Rechtsanwälte in der Regel Dienste höherer Art im Sinne des § 627 BGB (BGH, Urteil v. 7.3.2019 – IX ZR 221/18, BeckRS 2019, 5577 Rn. 8). Nach § 627 BGB sind sowohl der Dienstberechtigte, als auch der Dienstverpflichtete zur Kündigung befugt (MüKoBGB/Henssler, 8. Aufl. 2020, § 627 Rn. 9). Nach § 628 Abs. 1 S. 1 BGB kann der Verpflichtete grundsätzlich einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung verlangen, wenn nach dem Beginn der Dienstleistung das Dienstverhältnis auf Grund des § 626 BGB oder des § 627 BGB gekündigt wird. Ein Ausnahmefall ist nicht gegeben. Zwar steht dem Verpflichteten ein Anspruch auf die Vergütung insoweit nicht zu, als seine bisherigen Leistungen infolge der Kündigung für den anderen Teil kein Interesse haben, wenn er kündigt, ohne durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles dazu veranlasst zu sein, § 628 Abs. 1 S. 2 BGB. Vorliegend hat die Klägerin indes die Kündigung der Beklagten durch ihr vertragswidriges Verhalten veranlasst. Erforderlich ist, dass ein schuldhaftes und nicht nur geringfügiges vertragswidriges Verhalten die Kündigung veranlasst hat. Abzustellen ist dabei auf das Verhalten, auf das die Kündigung gestützt wurde (BGH, NJW 2011, 1674 Rn. 15 f., beck-online). Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten, § 241 Abs. 2 BGB. Das Schuldverhältnis erschöpft sich nicht in der Herbeiführung des geschuldeten Leistungserfolges, sondern ist eine von Treu und Glauben beherrschte Sonderverbindung. Zu den leistungsbezogenen Pflichten treten Rücksichtnahmepflichten hinzu. Schutzgegenstand ist das Integritätsinteresse des anderen Teils und die Förderung des Vertragszwecks. Umfang und Inhalt der einzelnen Rücksichtspflichten hängen vom Vertragszweck, der Verkehrssitte und den Anforderungen des redlichen Geschäftsverkehrs ab (Palandt/Grüneberg, BGB, 80. Aufl. 2021, § 241 Rn. 6 f.). Der Rechtsanwalt kann zur Kündigung des Mandatsvertrages veranlasst werden, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Mandanten nachhaltig zerrüttet ist (BeckOGK/Günther, 1.10.2021, § 628 BGB Rn. 87). Wenn der Mandant gegenüber dem Rechtsanwalt eine Pflichtverletzung begangen hat, muss in der Regel vor der Kündigung des Mandatsvertrages eine Abmahnung ausgesprochen werden (BeckOGK/Günther, 1.10.2021, § 628 BGB Rn. 91). Die Klägerin hat schuldhaft eine vertragliche Nebenpflicht gegenüber der Beklagten verletzt und sich in erheblicher Weise vertragswidrig verhalten, was die Beklagte ausweislich des Inhalts der Kündigung zur Kündigung veranlasst hat. Konkret liegt eine erhebliche Verletzung ihrer Rücksichtnahmepflicht gegenüber der Beklagten durch das wiederholte Tätigen von Eingaben direkt an das Gericht vor, was der Förderung des Vertragszwecks, nämlich einer zielgerichteten Prozessführung, zuwiderlief. Zwar ist es Parteien vor dem Amtsgericht an sich möglich, sich selbst zu vertreten und wirksame Erklärungen abzugeben. Allerdings hat sich die Klägerin entschieden, sich anwaltlich vertreten zu lassen. Aufgrund der Mandatierung kam der Beklagten die Pflicht zu, den Prozess für die Klägerin zu führen. Hierzu ist es unter anderem erforderlich, von der Mandantschaft umfassend informiert zu werden, eine Prozesstaktik zu planen und stets über den Stand des Verfahrens im Bilde zu sein. Dies ist nicht möglich, wenn die Mandantschaft selbst neben der von ihr beauftragten Prozessbevollmächtigten Eingaben bei Gericht macht. Die Prozessbevollmächtigte muss dann den von der Partei gehaltenen Vortrag nebst Unterlagen auf Stimmigkeit mit dem von ihr gehaltenen Vortrag prüfen und es ist ihr verwehrt, darüber zu entscheiden, welche Tatsachen als erheblich vorgetragen bzw. als unerheblich nicht vorgetragen werden sollen und welcher Rechtsvortrag als einschlägig und aussichtsreich in den Prozess eingeführt werden soll. Das nachträgliche Prüfen des von der Partei selbst gehaltenen Vortrags erfordert einen vermeidbaren Aufwand von Zeit und steht einer stringenten Prozessführung entgegen. Vorliegend hat die Klägerin sich nicht nur einmal, gegebenenfalls unbedacht, an das Gericht gewendet, sondern mehrfach und sogar nach wiederholten Aufforderungen der Beklagten, dies zu unterlassen. Selbst die Androhung der Mandatsniederlegung im Fortsetzungsfall hat die Klägerin nicht von weiteren eigenen Eingaben abgehalten. Aufgrund der Fortsetzung dieses Verhaltens trotz der mehrfachen Aufforderungen der Beklagten zur Verhaltensänderung ist von vorsätzlichem Handeln der Klägerin auszugehen. In der Gesamtschau hat die Klägerin ihre Rücksichtnahmepflichten gegenüber der Beklagten in erheblichem Maße verletzt. Die weiteren, zwischen den Parteien streitigen Umstände können dahinstehen. Mangels Bestehens der Hauptforderung entfallen auch die Nebenforderungen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche aus einem Anwaltsvertrag geltend. Die Beklagte ist Rechtsanwältin. Die Klägerin beauftragte die Beklagte im Jahr xxxx mit ihrer Vertretung in dem Rechtsstreit vor dem Amtsgericht Hanau, Az. 31 C 206/17, der einen mietrechtlichen Streit zum Gegenstand hatte. Die Beklagte vertrat die Klägerin in der Folgezeit in dem Rechtsstreit. Die Klägerin wandte sich im Laufe des Rechtsstreits mehrfach schriftlich direkt an das Gericht, hielt Vortrag zu dem Verfahren und reichte Unterlagen ein. Die Beklagte forderte die Klägerin wiederholt auf, unter anderem mit E-Mails vom xx.xx.xxxx, xx.xx.xxxx, xx.xx.xxxx, xx.xx.xxxx und xx.xx.xxxx (Bl. 41 ff. d.A.), es zu unterlassen, sich ohne Absprache mit ihr direkt an das Gericht zu wenden. Die Beklagte wies die Klägerin ebenfalls daraufhin, dass die Klägerin, sollte sie weiter so agieren, damit rechnen müsse, dass die Beklagte das Mandat niederlegen werde, weil sie eine vertrauensvolle Arbeit dann nicht mehr als gegeben ansehe. Am xx.xx.xxxx fand ein Ortstermin statt, an dem die Beklagte mit Zustimmung der Klägerin und des Gerichts nicht teilnahm. Im Nachgang zu dem Termin sendete die Klägerin am xx.xx.xxxx zwei Schreiben mit Tatsachenvortrag und Unterlagen an das Gericht (Bl. 14 ff. d.A.). Mit Schreiben vom xx.xx.xxxx (Bl. 7 d.A.) kündigte die Beklagte deshalb das Mandatsverhältnis. Mit Schreiben vom xx.xx.xxxx (Bl. 9 f. d.A.) rechnete die Beklagte das Mandatsverhältnis gegenüber der Klägerin in Höhe eines Betrages von insgesamt 2.044,04 € ab, wobei sie unter Berücksichtigung einer Zahlung der Klägerin von 500 € und einer Zahlung der Rechtsschutzversicherung der Klägerin von 728,87 € einen Restbetrag von 815,17 € begehrte. Die Klägerin beauftragte den Klägervertreter mit der weiteren Vertretung in dem mietrechtlichen Verfahren. Mit Schreiben vom xx.xx.xxxx forderte der Klägervertreter die Beklagte zur Rückzahlung der Anzahlungen der Klägerin und zum Verzicht auf die Restforderung auf. Die Beklagte lehnte beides mit Schreiben vom xx.xx.xxxx ab. Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagten stehe aus ihrer Tätigkeit in dem Mietprozess keine Vergütung zu, weil die Klägerin die Kündigung nicht durch ein vertragswidriges Verhalten veranlasst habe. Das Interesse der Klägerin an der Tätigkeit der Beklagten in dem Mietprozess sei entfallen, auch wegen des Anfalls doppelter Rechtsanwaltskosten infolge der Beauftragung eines anderen Rechtsanwaltes. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.289,87 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.07.2020 zu zahlen; 2. festzustellen, dass die Beklagte aus ihrer Anwaltstätigkeit für die Klägerin keinen Anspruch auf eine Restvergütung von 815,17 € hat. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, ihr stünden die abgerechnete Beträge umfänglich zu. Die wiederholten direkten Kontaktaufnahmen der Klägerin mit dem Gericht stellten ein vertragswidriges Verhalten dar, wegen dem der Beklagten die Fortsetzung des Mandates aufgrund der Zerstörung des Vertrauensverhältnisses unzumutbar geworden und die Kündigung berechtigt gewesen sei. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Akte des Amtsgerichts Hanau mit dem Az. 31 C 206/17 ist beigezogen worden und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.