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Urteil

39 C 11/21

AG Hanau 39. Einzelrichter, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGHANAU:2022:0202.39C11.21.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil insgesamt gegen sie vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil insgesamt gegen sie vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin kann von der Beklagten nicht die Duldung der Unterbrechung der Stromversorgung verlangen. Ein solcher Anspruch steht ihr insbesondere nicht nach § 19 Abs. 2 StromGVV zu. Gemäß § 19 Abs. 2 S. 6 u. 7 StromGVV darf der Grundversorger wegen Zahlungsverzuges eine Unterbrechung der Stromversorgung unter bestimmten weiteren Voraussetzungen nur durchführen lassen, wenn der Zahlungsverzug des Kunden mindestens 100 € beträgt. Nach § 19 Abs. 2 S. 8 StromGVV bleiben bei der Berechnung der Höhe des Betrages nach den Sätzen 6 und 7 diejenigen nicht titulierten Forderungen außer Betracht, die der Kunde form- und fristgerecht sowie schlüssig begründet beanstandet hat. Titulierte Forderungen der Klägerin gegen die Beklagte liegen nicht vor. Die Beklagte hat die streitigen Forderungen der Klägerin wirksam beanstandet. Ob die Beanstandungen des Kunden letztlich berechtigt sind, ist im Rahmen des § 19 Abs. 2 StromGVV unerheblich, da es hiernach allein auf deren schlüssige Begründung ankommt. Dementsprechend ist es nicht Aufgabe eines auf Duldung der Unterbrechung der Stromversorgung gerichteten Verfahrens, inzident die materielle Berechtigung der Forderung des Stromanbieters zu klären. Vielmehr ist der Grundversorger nur dann zur Unterbrechung der Stromversorgung berechtigt, wenn ein Zahlungsverzug in Höhe von mindestens 100 € entweder unstreitig oder vom Kunden ohne schlüssige Begründung bestritten worden ist. In allen anderen Fällen ist der Grundversorger gehalten, seine Ansprüche gegebenenfalls im Wege der Zahlungsklage zu verfolgen. Weil die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen des Zahlungsverzuges im Rahmen des § 19 Abs. 2 StromGVV bei dem Stromversorger liegt, gehen verbleibende Zweifel am Vorliegen eines ausreichend großen Zahlungsrückstandes des Kunden vollständig zu seinen Lasten (AG Marburg, Urteil vom 16.02.2017 – 9 C 757/16 (77), juris Rn. 24 ff.; LG Duisburg, Urteil vom 30.04.2010 – 7 S 123/09, juris Rn 31 ff.). Die Beklagte hat die Stromrechnung 2018/19 unmittelbar nach deren Erhalt formell ausreichend beanstandet, indem sie die Richtigkeit der Rechnung im Wesentlichen mit der Begründung eines erheblich höheren Verbrauchs im Vergleich zu den Vorjahren gerügt hat. Diese Rügen wiederholte sie auch wegen der folgenden Stromrechnung 2019/20. Die Beklagte hat ihre Beanstandungen damit schlüssig begründet, denn die Rügen des abgerechneten Stromverbrauchs der Höhe nach unter Verweis auf die Verbrauchswerte in den Vorjahren gehen über pauschale Beanstandungen weit hinaus und stellen sich als gut nachvollziehbar dar. Die Beklagte hat auch die Zahlungen nicht gänzlich eingestellt, sondern wie aus der Forderungsaufstellung der Klägerin ersichtlich Teilzahlungen auf die Rechnungen und auch auf die Abschlagsforderungen erbracht. Die Fragen der abschließenden materiellen Begründetheit der Beanstandungen der Beklagten bzw. die Berechtigung der streitigen klägerischen Forderungen sind nicht Gegenstand des hiesigen Verfahrens, in dem eine schlüssig begründete Beanstandung ausreicht. Nach obigen Grundsätzen war weder Beweis zu erheben, noch die seit über 2 ½ Jahren ausstehende Überprüfung des Zählers abzuwarten. Die Klägerin kann auch aus der Darlegung, in einer Gesamtbetrachtung der Verbrauchswerte der gesamten vergangenen Abrechnungen lägen plausible Durchschnittswerte vor, in diesem Verfahren keine ihr günstigen Rechtsfolgen herleiten. Diese Berechnung mag zwar nachvollziehbar sein und die Schwankungen in den Verbrauchswerten sind auffällig. Dies macht indes die Beanstandungen der Beklagten nicht unschlüssig und eine Aufklärung der streitigen Verbrauchswerte in dem hierfür vorgesehenen Verfahren nicht entbehrlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin begehrt die Duldung der Beendigung der Stromversorgung der Beklagten. Die Beklagte ist seit dem ... Kundin der Klägerin hinsichtlich einer Verbrauchsstelle in der (…) in (…) und bezieht Strom von der Klägerin. Dem Vertragsverhältnis liegt die Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV) zugrunde. Die laut der Jahresabrechnungen verbrauchten Strommengen beliefen sich für den Abrechnungszeitraum 13/14 auf ca. 4.400 kWh, für 14/15 auf ca. 3.600 kWh, für 15/16 auf ca. 3.100 kWh, für 16/17 auf ca. 330 kWh und für 17/18 auf ca. 330 kWh. Mit Stromrechnung 2018/19 vom ...2019 (Bl. 20 ff. d.A.) rechnete die Klägerin den Verbrauchszeitraum vom ...2018 bis zum ...2019 und ca. 9.200 kWh ab. Mit Schreiben vom ... (Bl. 22 f. d.A.) monierte die Beklagte über ihren Prozessbevollmächtigte diese Rechnung wegen des hohen abgerechneten Stromverbrauchs im Vergleich zu den Vorjahren und verlangte eine Überprüfung des Zählers. Mit Schreiben vom ... kündigte die Klägerin an, eine Befundprüfung vornehmen zu wollen. Mit Stromrechnung 2019/20 vom ... (Bl. 6 ff. d.A.) rechnete die Klägerin den Verbrauchszeitraum vom ...2019 bis zum ...2020 und ca. 4.500 kWh ab. Die Beklagte wiederholte ihre Rügen hinsichtlich der Richtigkeit der Rechnung. Die Klägerin mahnte die Beklagte vorgerichtlich mehrfach. Mit Schreiben vom ... und ... drohte sie ihr die Einstellung der Stromversorgung an. Die Beklagte leistete verschiedene Teilzahlungen auf die Rechnungsbeträge und die Abschlagsforderungen (Bl. 3 d.A.). Die Klägerin beziffert den aktuellen Zahlungsrückstand auf 1.627,46 € (Bl. 50 d.A.). Wegen weiterer Einzelheiten der vorgerichtlichen Korrespondenz wird auf Bl. 24 ff. d.A. verwiesen. Die Klägerin ist der Ansicht, sie könne von der Beklagten die Duldung der Beendigung der Stromversorgung verlangen. Die Beanstandungen der Beklagten seien im Ergebnis unerheblich. Die Abrechnungen der vergangenen Jahre seien in der Gesamtbetrachtung der Verbrauchswerte plausibel. Der Verbrauch in dem Abrechnungszeitraum 18/19 sei zwar überdurchschnittlich hoch gewesen, allerdings seien die abgerechneten Verbrauchsmengen in den Abrechnungsjahren 16/17 und 17/18 jeweils relativ wenig gewesen. Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe den abgerechneten Strom verbraucht, der Zähler erfasse aktuell die Verbrauchswerte zutreffend und die zuletzt erhobene Forderung sei berechtigt. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, einem mit Ausweis versehenen Beauftragten des Netzbetreibers (…) Zutritt zu der Verbrauchsstelle (…), (…) OT (…) zu gestatten und die Trennung vom Stromnetz bezüglich des Zählers mit der Fabrikations-End-Nr. (…) zu dulden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, die Klägerin sei verpflichtet, sie weiter mit Strom zu beliefern. Die Beklagte behauptet, sie sei mit keinerlei Zahlungen in Rückstand. Die streitgegenständlichen Rechnungen seien zumindest in dem nicht von der Beklagten beglichenen Umfang falsch und nicht plausibel. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.