OffeneUrteileSuche
Urteil

39 C 29/22

AG Hanau 39. Einzelrichter, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGHANAU:2022:0719.39C29.22.00
2Zitate
8Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 8 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger kann von der Beklagten nicht die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten von 280,60 € verlangen. Ein solcher Anspruch steht ihm zunächst nicht gemäß §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB zu. Eine Vertragspartei, die von der anderen Vertragspartei etwas verlangt, das nach dem Vertrag nicht geschuldet ist, oder ein Gestaltungsrecht ausübt, das nicht besteht, verletzt zwar ihre Pflicht zur Rücksichtnahme nach § 241 Abs. 2 BGB und handelt im Sinne von § 280 Abs. 1 S. 1 BGB pflichtwidrig. Im Sinne von § 280 Abs. 1 S. 2 BGB zu vertreten hat die Vertragspartei diese Pflichtwidrigkeit aber nicht schon dann, wenn sie nicht erkennt, dass ihre Rechtsposition in der Sache nicht berechtigt ist, sondern erst, wenn sie diese Rechtsposition auch nicht als plausibel ansehen durfte (BGH, Urteil vom 16. Januar 2009 – V ZR 133/08, juris). Vorliegend fehlt es bereits an einem Vertragsverhältnis der Parteien. Auch ein Anspruch aus sonstigen Gründen, insbesondere aus Delikt, steht dem Kläger nicht zu. Die Geltendmachung unbegründeter Ansprüche begründet nicht ohne weiteres einen Anspruch auf Ersatz der zur außergerichtlichen Abwehr des Anspruchs entstandenen Rechtsanwaltskosten. Rechtsanwaltskosten sind nur zu ersetzen, wenn die Einschaltung des Rechtsanwaltes zur Rechtsverteidigung oder Schadensabwendung vernünftig und zweckmäßig war (Grüneberg, BGB, 81. Aufl. 2022, § 280 Rn. 27). Einen generellen Kostenerstattungsanspruch gegen denjenigen, der sich unberechtigt eines Rechts berühmt, kennt die deutsche Rechtsordnung nicht. Mit unberechtigten Ansprüchen konfrontiert zu werden, gehört zum allgemeinen Lebensrisiko, soweit nicht die Voraussetzungen einer speziellen Haftungsnorm vorliegen (BGH, Urteil vom 12. Dezember 2006 – VI ZR 224/05, juris Rn. 14). Ein auf § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB oder auf § 826 BGB gestützter Anspruch ist nicht von vornherein ausgeschlossen. Falls die Forderung des Beklagten nachweislich ohne tatsächliche oder rechtliche Grundlage war, kann dies als Betrugsversuch und sittenwidrige vorsätzliche Schädigung anzusehen sein (BGH, Urteil vom 12. Dezember 2006 – VI ZR 224/05, juris Rn. 18). Der Anlass des Klägers, seine Prozessbevollmächtigten vorgerichtlich mit der Forderungsabwehr zu beauftragen, war das Schreiben eines im Auftrag der Beklagten tätigen Inkassobüros vom xx.xx.xxxx, mit dem die Beklagte eine vermeintliche Forderung auf vertraglicher Grundlage geltend machte. Aufgrund der Beauftragung der Klägervertreter und der Versendung des Schreibens vom xx.xx.xxxx, mit dem die Forderung zurückgewiesen und ein Vertragsverhältnis verneint wurde, entstanden die streitgegenständlichen Rechtsanwaltskosten. Die weitere vorgerichtliche Korrespondenz ist daher hier nicht maßgeblich. Von einem deliktischen Verhalten der Beklagten ist nicht auszugehen. Der Kläger hat ein solches zwar behauptet, aber nicht bewiesen. Die Beweislast für ein derartiges Verhalten der Beklagten liegt bei dem Kläger, weil es sich um eine für ihn in diesem Rechtsstreit günstige Tatsache handelt. Die Beklagte hat unwiderlegt dargelegt, die Inanspruchnahme des Klägers habe auf einer Personenverwechslung beruht. Die vorgerichtliche Nennung der Schufa seitens der Beklagten in dem Schreiben vom xx.xx.xxxx führt zu keinem anderen Ergebnis. Zunächst wird auf obige Ausführungen verwiesen. Überdies hat der Kläger die Schufa in dem hier maßgeblichen Schreiben vom xx.xx.xxxx auch nicht erwähnt, sondern sich allein um die Forderungsabwehr bemüht. Weiterhin hat die Beklagte die Meldung von Daten an die Schufa nur unter bestimmten Bedingungen angekündigt, unter anderem die Feststellung der nicht ausgeglichenen Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen Schuldtitel nach § 794 ZPO, die für den Kläger erkennbar nicht vorlagen. Die weiteren, zwischen den Parteien streitigen Umstände können dahinstehen. Mangels Bestehens der Hauptforderung entfallen auch die Nebenforderungen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO. Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.