Beschluss
39 C 175/20 (19)
AG Hanau 39. Zivilabteilung, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGHANAU:2020:0922.39C175.20.19.00
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Tenor
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Entscheidungsgründe
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. I. Der Beklagte wohnte zunächst an einer Adresse in (Ort X). Seit dem 01.04.2020 wohnt der Beklagte an einer Adresse in (Ort Y), wo er auch seit dem 03.04.2020 amtlich gemeldet ist. Am 24.04.2020 hat das Mahngericht auf Antrag der Klägerin einen Mahnbescheid gegen den Beklagten erlassen, der ihm ausweislich Zustellungsurkunde am 28.04.2020 zugestellt worden ist, indem der verschlossene Umschlag in den zur Wohnung in (Ort X) gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt worden ist. Am 25.05.2020 hat das Mahngericht auf Antrag der Klägerin einen Vollstreckungsbescheid gegen den Beklagten erlassen, der ihm ausweislich Zustellungsurkunde am 28.05.2020 in gleicher Weise wie zuvor der Mahnbescheid zugestellt worden ist. Der Beklagte hat mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 05.06.2020, bei dem Mahngericht eingegangen am selben Tag, Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid eingelegt. Am 15.06.2020 ist die Akte bei dem Streitgericht eingegangen. Die Klägerin hat die Klage mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 07.07.2020 zurückgenommen. Die Klägerin beantragt, die Kosten der Säumnis der Beklagtenpartei aufzuerlegen. Der Beklagte beantragt, der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. II. Die gesamten Kosten des Rechtsstreits waren der Klägerin aufzuerlegen. Nach Rücknahme der Klage ist der Kläger verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind, § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Zwar kann ein anderer Grund in § 344 ZPO liegen, der im Rahmen der Kostenentscheidung nach Klagerücknahme entsprechend anwendbar ist (BGH NJW 2004, 2309, 2310). Allerdings liegen die Voraussetzungen dieser Norm nicht vor. Die durch die Versäumnis veranlassten Kosten sind der säumigen Partei nach § 344 ZPO nur aufzuerlegen, wenn das Versäumnisurteil in gesetzlicher Weise ergangen ist. Zwar steht der Vollstreckungsbescheid einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gleich, § 700 Abs. 1 ZPO, was auch für die Kostenregelung nach § 344 ZPO gilt (OLG München NJW-RR 2002, 142, 143). Der Vollstreckungsbescheid ist jedoch nicht in gesetzlicher Weise ergangen. Das Gericht erlässt auf der Grundlage des Mahnbescheids auf Antrag einen Vollstreckungsbescheid, wenn der Antragsgegner nicht rechtzeitig Widerspruch erhoben hat, § 699 Abs. 1 S. 1 ZPO. Der Antrag kann nicht vor Ablauf der Widerspruchsfrist gestellt werden, § 699 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 ZPO, die zwei Wochen seit der Zustellung des Mahnbescheides beträgt, § 692 Abs. 1 Nr. 3, 4 ZPO. Vorliegend war die Widerspruchsfrist bei Erlass des Vollstreckungsbescheides noch nicht abgelaufen, weil sie mangels wirksamer Zustellung des Mahnbescheides nicht zu laufen begonnen hatte. Der Mahnbescheid ist dem Beklagten unter einer Adresse zugestellt worden, an der er zum Zeitpunkt der Zustellung weder wohnhaft, noch gemeldet war. Eine anderweitige ordnungsgemäße Zustellung des Mahnbescheides oder eine Heilung des Zustellungsmangels sind nicht gegeben.