Urteil
39 C 186/22
AG Hanau 39. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGHANAU:2023:0517.39C186.22.00
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Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 977,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 04.11.2022 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten von 80,44 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 04.11.2022 zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil von dem Kläger insgesamt gegen sie vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 977,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 04.11.2022 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten von 80,44 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 04.11.2022 zu zahlen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil von dem Kläger insgesamt gegen sie vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger kann von der Beklagten (§ 115 VVG i.V.m. §§ 7, 18 StVG) dem Grunde nach aufgrund des Verkehrsunfalls die Zahlung von Schadensersatz zu 100 % verlangen. Der Höhe nach stehen ihm die begehrten weiteren Reparaturkosten von 977,20 € zu. Der seitens der Reparaturwerkstatt abgerechnete Betrag abzüglich der Teilregulierung der Beklagten und des Wertvorteils ergibt zumindest den zugesprochenen Betrag. Ist wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen (sogenannte „Ersetzungsbefugnis“). Im Ausgangspunkt ist der Anspruch auf Befriedigung seines Finanzierungsbedarfs in Form des zur Wiederherstellung objektiv erforderlichen Geldbetrags und nicht etwa auf Ausgleich von Rechnungen gerichtet. Die dem Geschädigten zur Verfügung zu stellenden Mittel müssen so bemessen sein, dass er, sofern er nur wirtschaftlich vernünftig verfährt, durch die Ausübung der Ersetzungsbefugnis nicht reicher, aber auch nicht ärmer wird, als wenn der Schädiger den Schaden gemäß § 249 Abs. 1 BGB beseitigt. Nach dem Grundsatz der subjektbezogenen Schadensbetrachtung wird der „erforderliche“ Herstellungsaufwand dabei nicht nur durch Art und Ausmaß des Schadens sowie die örtlichen und zeitlichen Gegebenheiten für seine Beseitigung, sondern auch durch die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten bestimmt. Zu berücksichtigen ist etwa auch die Abhängigkeit des Geschädigten von Fachleuten, die er zur Instandsetzung des Unfallfahrzeugs heranziehen muss. Übergibt der Geschädigte das beschädigte Fahrzeug an eine Fachwerkstatt zur Instandsetzung, ohne dass ihn insoweit ein (insbesondere Auswahl- oder Überwachungs-) Verschulden trifft, so sind die dadurch anfallenden Reparaturkosten im Verhältnis des Geschädigten zum Schädiger deshalb auch dann vollumfänglich ersatzfähig, wenn sie aufgrund unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise der Werkstatt im Vergleich zu dem, was für eine entsprechende Reparatur sonst üblich ist, unangemessen sind; in einem solchen Fall gegebenenfalls bestehende Ansprüche des Geschädigten gegen den Werkstattbetreiber spielen nur insoweit eine Rolle, als der Schädiger im Rahmen des Vorteilsausgleichs deren Abtretung verlangen kann. Das Werkstattrisiko verbleibt damit - wie bei § 249 Abs. 1 BGB - auch im Rahmen des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB im Verhältnis des Geschädigten zum Schädiger beim Schädiger (BGH, Urt. v. 26.04.2022 – VI ZR 147/21, juris Rn. 12). Nach diesen Grundsätzen sind die Reparaturkosten gemäß der Rechnung der Reparaturwerkstatt dem Kläger seitens der Beklagten umfassend zu erstatten. Der Kläger beauftragte die Instandsetzung seines Fahrzeuges in einer Fachwerkstatt, die die Reparatur tatsächlich durchführte. Anhaltspunkte für ein Auswahl- oder Überwachungsverschulden des Klägers sind weder dargelegt, noch sonst ersichtlich. Es kann dahinstehen, ob die angefallenen Reparaturkosten aufgrund unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise der Werkstatt im Vergleich zu dem, was für eine entsprechende Reparatur sonst üblich ist, unangemessen sind; das Werkstattrisiko verbleibt bei der Beklagten. Der BGH hat in diesem Rahmen der Nichtzahlung der Rechnung der Reparaturwerkstatt seitens des Geschädigten keine dem Geschädigten nachteilhafte Bedeutung beigemessen (BGH, Urt. v. 26.04.2022 – VI ZR 147/21, juris Rn. 2 u. 16). Gleiches gilt für die Überschreitung der Kalkulation eines vor der Reparatur beauftragten Sachverständigen durch den in der Rechnung der Reparaturwerkstatt abgerechneten Betrag um ca. 15 % (BGH, Urt. v. 26.04.2022 – VI ZR 147/21, juris Rn. 2 u. 14). Vorliegend überschreitet die Rechnung die Kalkulation des Sachverständigen um einen geringeren Prozentsatz. Über die Einwände der Beklagten hinsichtlich der Rechnungshöhe, die auf die objektive Erforderlichkeit der streitigen Positionen gerichtet sind, war kein Beweis zu erheben. Die weiteren, zwischen den Parteien streitigen Umstände können dahinstehen. Der Anspruch auf die zugesprochenen Zinsen folgt aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 1 BGB. Der Kläger kann die Zahlung von weiteren vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten von 80,44 € verlangen, § 115 VVG i.V.m. §§ 7, 18 StVG. Eine 1,3 Geschäftsgebühr zuzüglich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer nach dem RVG aus dem dem Kläger insgesamt zustehenden Betrag von 16.031,69 €, der den maßgeblichen Gegenstandswert bildet, belaufen sich auf 1.214,99 €. Abzüglich der Teilzahlung der Beklagten von 1.134,55 € ergibt sich der zugesprochene Betrag. Der Anspruch auf die diesbezüglich zugesprochenen Zinsen folgt aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 1 BGB. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger begehrt weiteren Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls. Der Kläger war Eigentümer des Pkw, amtliches Kennzeichen: KENNK1. Die Beklagte war die Haftpflichtversicherung des Pkw, amtliches Kennzeichen: KENNB1. Am DATUM ereignete sich in ORT ein Verkehrsunfall zwischen den oben genannten Fahrzeugen, für den die Beklagte dem Grunde nach zu 100 % haftet. Der Kläger holte hinsichtlich der durch den Verkehrsunfall an seinem Pkw entstandenen Schäden vorgerichtlich das Gutachten des GUTACHTERS vom DATUM ein (Bl. 15 ff. d.A.). Er veranlasste die Reparatur seines Pkw bei der FIRMA, die die Reparatur ausführte und ihm die Rechnung vom DATUM erteilte (Bl. 3 ff. d.A.). Der Kläger bezifferte den ihm entstandenen Schaden auf insgesamt 16.126,24 €. Wegen Einzelheiten der Schadenspositionen wird auf Bl. 1 R ff. d.A. Bezug genommen. Der Kläger beauftragte seinen Prozessbevollmächtigten vorgerichtlich mit der Durchsetzung seiner Ansprüche, der die Beklagte mit Schreiben vom 14.09.2022 unter Fristsetzung auf den 23.09.2022 zur Zahlung der Hauptforderung und der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten aufforderte. Die Beklagte veranlasste hinsichtlich der Reparaturkosten den Prüfbericht vom 05.10.2022 (Bl. 61 ff. d.A.) und regulierte die klägerseits begehrten Positionen überwiegend mit Ausnahme eines Restes der Reparatur- und Anwaltskosten. Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte müsse ihm auch die weiteren Reparaturkosten abzüglich eines Wertvorteils umfassend erstatten. Die Einwände der Beklagten seien im Verhältnis zu dem Kläger wegen der Grundsätze der subjektbezogenen Schadensbetrachtung und des Werkstattrisikos unerheblich. Der Kläger behauptet, die von der Reparaturwerkstatt abgerechneten Reparaturen und Kosten seien zur ordnungsgemäßen Instandsetzung des klägerischen Pkw umfassend erforderlich gewesen, namentlich seien die technischen Einwände der Beklagten unzutreffend. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 977,20 € und restliche Nebenforderung von 80,44 € jeweils nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über Basiszinssatz seit 04.11.2022 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, sie habe bereits alle berechtigten Ansprüche des Klägers erfüllt. Die Beklagte behauptet, die Rechnung der Reparaturwerkstatt berücksichtige einen Reparaturaufwand, der tatsächlich schadenbedingt nicht erforderlich sei. Erforderlich seien allenfalls Reparaturkosten in Höhe des insoweit regulierten Betrages. Wegen weiterer Einzelheiten ihres diesbezüglichen Vortrags wird auf Bl. 58 ff. und 61 ff. d.A. verwiesen. Die Überhöhung der Rechnung sei für den Kläger erkennbar gewesen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.