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Beschluss

712 M 125486/07

AG HANNOVER, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei volljährigen Zeit- oder Berufssoldaten ist der gesetzliche Wohnsitz gemäß § 9 BGB am Standort des Truppenteils (Garnisonsort). • Für die örtliche Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts bei Forderungspfändung von Soldatenbezügen ist § 9 BGB zwingend zu beachten; das zuständige Vollstreckungsgericht richtet sich nach § 828 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 13 ZPO i.V.m. § 9 BGB. • Die bloße Besoldung durch eine in einem bestimmten Wehrbereich sitzende Wehrbereichsverwaltung oder die Personenkennziffer begründen die örtliche Zuständigkeit nicht. • Fehlende oder unzutreffende Angaben zur Stationierung des Schuldners können zur kostenpflichtigen Abweisung des Antrags führen.
Entscheidungsgründe
Örtliche Zuständigkeit bei Zwangsvollstreckung gegen Zeit‑/Berufssoldaten (§ 9 BGB) • Bei volljährigen Zeit- oder Berufssoldaten ist der gesetzliche Wohnsitz gemäß § 9 BGB am Standort des Truppenteils (Garnisonsort). • Für die örtliche Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts bei Forderungspfändung von Soldatenbezügen ist § 9 BGB zwingend zu beachten; das zuständige Vollstreckungsgericht richtet sich nach § 828 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 13 ZPO i.V.m. § 9 BGB. • Die bloße Besoldung durch eine in einem bestimmten Wehrbereich sitzende Wehrbereichsverwaltung oder die Personenkennziffer begründen die örtliche Zuständigkeit nicht. • Fehlende oder unzutreffende Angaben zur Stationierung des Schuldners können zur kostenpflichtigen Abweisung des Antrags führen. Die Gläubigerin beantragte beim Amtsgericht Hannover einen Pfändungs‑ und Überweisungsbeschluss gegen einen Schuldner, der Zeit‑/Berufssoldat sein soll. Das Verfahren wurde an das Amtsgericht Hannover als Vollstreckungsgericht verwiesen. Bei Prüfung der örtlichen Zuständigkeit ergab sich Zweifel, weil nach Aktenlage der Schuldner als Zeitsoldat stationiert sein könnte und daher sein gesetzlicher Wohnsitz am Garnisonsort läge. Das Gericht forderte den Prozessbevollmächtigten der Gläubigerin zur Begründung der örtlichen Zuständigkeit auf. Die vorgelegene Erwiderung des Bevollmächtigten enthielt nach Auffassung des Gerichts rechtlich fehlerhafte und unzureichende Feststellungen zur Stationierung, Besoldung und Personenkennziffer des Schuldners. Die Gläubigerin brachte nicht glaubhaft vor, dass der Schuldner im Bezirk des Amtsgerichts Hannover stationiert sei. • Rechtliche Ausgangslage: Volljährige Zeit‑ und Berufssoldaten haben gemäß § 9 BGB ihren gesetzlichen Wohnsitz am Standort ihres Truppenteils; daraus folgt für die Zwangsvollstreckung, dass das örtlich zuständige Vollstreckungsgericht sich aus § 828 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 13 ZPO i.V.m. § 9 BGB ergibt. • Erforderlichkeit der Prüfung: Die örtliche Zuständigkeit ist auch nach Verweisung weiter zu prüfen; unklare oder unzureichende Angaben des Antragstellers sind zu beanstanden. • Mangelhafte Begründung: Die vom Prozessbevollmächtigten vorgetragenen Ausführungen zur Besoldung durch die Wehrbereichsverwaltung, zur Personenkennziffer und zur vermeintlichen Zuständigkeit des Amtsgerichts Hannover sind rechtsirrig oder unbeachtlich und begründen nicht die örtliche Zuständigkeit. • Bedeutung der Personenkennziffer und Besoldung: Die Personenkennziffer enthält nicht den aktuellen Stationsort; die Besoldung erfolgt regelmäßig durch die Wehrbereichsverwaltung des ehemals zuständigen Bezirks und sagt nichts über den Garnisonsort aus. • Konsequenz: Mangels glaubhaftem Vortrag, dass der Schuldner im Bezirk des angerufenen Gerichts stationiert ist, ist der Antrag auf Erlass eines Pfändungs‑ und Überweisungsbeschlusses nicht örtlich zulässig und daher zurückzuweisen. • Kostenfolge: Die Zurückweisung erfolgte kostenpflichtig nach § 91 ZPO. Der Antrag der Gläubigerin auf Erlass eines Pfändungs‑ und Überweisungsbeschlusses wurde kostenpflichtig zurückgewiesen. Das Gericht hat festgestellt, dass für Zeit‑ und Berufssoldaten der Wohnsitz am Garnisonsort gemäß § 9 BGB maßgeblich ist und daher das örtlich zuständige Vollstreckungsgericht nach § 828 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 13 ZPO i.V.m. § 9 BGB zu bestimmen ist. Die vorgelegenen Angaben zur Stationierung, Besoldung und Personenkennziffer des Schuldners waren unzureichend und rechtsfehlerhaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Hannover nicht glaubhaft gemacht wurde. Wegen dieses Mangels konnte der Pfändungs‑ und Überweisungsbeschluss nicht ergehen. Die Gläubigerin trägt die Kosten des Verfahrens.