Beschluss
711 M 115692/07
AG HANNOVER, Entscheidung vom
2Normen
Leitsätze
• Bei volljährigen Zeit- oder Berufssoldaten liegt der gesetzliche Wohnsitz gemäß § 9 BGB am Standort des Truppenteils, sodass für Zwangsvollstreckungsverfahren das Amtsgericht des Garnisonsorts örtlich zuständig ist.
• Die örtliche Zuständigkeit ist im Vollstreckungsverfahren vorrangig nach §§ 802, 828 ZPO zu prüfen; die Gerichtsstände des 8. Buches ZPO sind ausschließlich.
• Bei Forderungspfändungen gegen Soldaten sind die Besonderheiten des § 9 BGB zwingend zu beachten; eine Verweisung an ein örtlich unzuständiges Vollstreckungsgericht ist unzulässig.
Entscheidungsgründe
Örtliche Zuständigkeit in der Zwangsvollstreckung bei Zeit- und Berufssoldaten (§ 9 BGB) • Bei volljährigen Zeit- oder Berufssoldaten liegt der gesetzliche Wohnsitz gemäß § 9 BGB am Standort des Truppenteils, sodass für Zwangsvollstreckungsverfahren das Amtsgericht des Garnisonsorts örtlich zuständig ist. • Die örtliche Zuständigkeit ist im Vollstreckungsverfahren vorrangig nach §§ 802, 828 ZPO zu prüfen; die Gerichtsstände des 8. Buches ZPO sind ausschließlich. • Bei Forderungspfändungen gegen Soldaten sind die Besonderheiten des § 9 BGB zwingend zu beachten; eine Verweisung an ein örtlich unzuständiges Vollstreckungsgericht ist unzulässig. Der Gläubiger beantragte die Zurückverweisung eines Zwangsvollstreckungsverfahrens an das Amtsgericht Goslar, da der Schuldner als Zeit- bzw. Berufssoldat am Standort G. stationiert ist. Das Amtsgericht Hannover prüfte seine örtliche Zuständigkeit und stellte fest, dass diese für Hannover nicht gegeben war. Das Amtsgericht war daher gehalten, das Verfahren an das örtlich zuständige Vollstreckungsgericht zu verweisen. Der Gläubiger hatte zuvor eine Zwischenverfügung des Amtsgerichts Goslar erhalten, zog jedoch irrtümlich den Schluss, das Verfahren nach Hannover abgeben zu lassen. • Volljährige Zeit- und Berufssoldaten haben ihren gesetzlichen Wohnsitz gemäß § 9 BGB am Garnisonsort; daraus folgt, dass für Zwangsvollstreckungsmaßnahmen das Amtsgericht des Standorts örtlich zuständig ist. • Die örtliche Zuständigkeit der Vollstreckungsgerichte richtet sich nach den Vorschriften des 8. Buches ZPO (§§ 802, 828 ZPO) und ist von Amts wegen oder im Rahmen der Verweisung zu prüfen. • Bei Forderungspfändung gegen Soldaten ist § 9 BGB zwingend zu beachten, weil er den Gerichtsstand maßgeblich bestimmt; dies macht den Standort des Schuldners erheblich für die Zuständigkeitsbestimmung. • Die ausschließliche Natur der Gerichtsstände nach §§ 802, 828 ZPO schließt die Anwendung des besonderen Gerichtsstands nach § 23 ZPO aus, wenn der Schuldner einen allgemeinen Gerichtsstand hat. • Folge: Das Amtsgericht Hannover war örtlich unzuständig und verwies das Verfahren auf Antrag des Gläubigers an das zuständige Amtsgericht Goslar. Das Amtsgericht Hannover erklärte sich örtlich unzuständig und verwies das Verfahren an das Amtsgericht Goslar. Entscheidungsgrund ist, dass bei volljährigen Zeit- oder Berufssoldaten der Wohnsitz nach § 9 BGB am Garnisonsort liegt und damit das dortige Amtsgericht als Vollstreckungsgericht zuständig ist. Die Gerichtsstände der ZPO sind insofern vorrangig und ausschließlich anzuwenden, sodass eine Verfolgung der Vollstreckung in Hannover nicht erfolgen durfte. Der Gläubiger wurde auf die Erheblichkeit des Stationierungsorts hingewiesen; seine falsche Antragstellung entband das Gericht nicht von der Pflicht zur Verweisung.