Beschluss
705 M 55427/08
AG HANNOVER, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Gelder, die Dritte auf dem Konto des Schuldners einzahlen, sind nicht durch § 850k ZPO, § 765a ZPO oder §55 SGB I geschützt.
• Mit Gutschrift auf ein Konto gehen Einkünfte oder Sozialleistungen in Kontoguthaben über; Anspruch auf Auszahlung hat allein der Kontoinhaber.
• § 765a ZPO ist nur anwendbar, wenn es sich um Gelder eines Mitschuldners handelt; bloße Drittengelder rechtfertigen keine Freigabe.
Entscheidungsgründe
Keine Freigabe dritter Gutschriften auf gepfändetem Konto • Gelder, die Dritte auf dem Konto des Schuldners einzahlen, sind nicht durch § 850k ZPO, § 765a ZPO oder §55 SGB I geschützt. • Mit Gutschrift auf ein Konto gehen Einkünfte oder Sozialleistungen in Kontoguthaben über; Anspruch auf Auszahlung hat allein der Kontoinhaber. • § 765a ZPO ist nur anwendbar, wenn es sich um Gelder eines Mitschuldners handelt; bloße Drittengelder rechtfertigen keine Freigabe. Die Schuldnerin zu 1) beantragte mit Schreiben vom 09.04.2008 die Aufhebung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Hannover vom 02.11.2007 insoweit, als auf ihrem alleinigen Konto ein Betrag von 545,03 Euro zugunsten des Sohnes L G eingegangen sei. Das Konto war wirksam durch den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gepfändet. Die Schuldnerin behauptete, die eingegangenen Mittel stünden nicht ihr, sondern dem Dritten L G zu und begehrte deshalb Freigabe des Betrags. Die Gerichtsentscheidung behandelt, ob Schutzvorschriften wie §55 SGB I, §850k ZPO oder §765a ZPO auf diese Drittengelder anwendbar sind. Es wurde außerdem auf einschlägige Rechtsprechung und die BGH-Entscheidung zu §765a ZPO verwiesen. Eine Klärung darüber, wer gegenüber L G gegebenenfalls haftet oder ob eine Leistung an den Falschen schuldbefreiend war, wurde nicht getroffen. Hinweise auf die getrennte Verwaltung fremder Gelder bei Betreuung nach §1805 BGB wurden gegeben. • Der Antrag nach §765a ZPO ist unbegründet; diese Norm ist eine Ausnahmevorschrift und greift hier nicht. • Die Schutzvorschriften des §55 SGB I und §850k ZPO gelten nur für Einkünfte und Guthaben des Kontoinhabers; Drittengelder verlieren mit ihrer Gutschrift nicht automatisch den Charakter Dritter, aber werden zu Kontoguthaben, deren Auszahlung dem Kontoinhaber zusteht. • Die Pfändung durch den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss hat die Geltendmachung des Gläubigers gegen das Kontoguthaben wirksam erfasst. • Die Rechtsprechung der Obergerichte bestätigt, dass Gelder Dritter auf gepfändeten Konten grundsätzlich keinen Schutz nach den genannten Vorschriften genießen. • Die BGH-Entscheidung VII ZB 32/07 betrifft ausschließlich Fälle, in denen Gelder eines Mitschuldners eingehen; hier liegt keine Darlegung vor, dass L G Mitschuldner ist, sodass §765a ZPO nicht herangezogen werden kann. • Rechtliche und tatsächliche Fragen zur Erfüllung von Ansprüchen des Dritten oder zur Rechtswirkung von Leistungen an ein falsches Konto bleiben offen und sind im Vollstreckungsverfahren nicht zu entscheiden. • Es wird darauf hingewiesen, dass Betreuer gemäß §1805 BGB Fremdgeld getrennt von eigenem Geld aufzubewahren haben, um solche Probleme grundsätzlich zu vermeiden. Der Antrag auf Vollstreckungsschutz der Schuldnerin zu 1) vom 09.04.2008 wurde kostenpflichtig zurückgewiesen. Es besteht keine Rechtsgrundlage für die Freigabe der auf dem gepfändeten Konto eingegangenen 545,03 Euro, weil die Schutzvorschriften des Sozial- und Zwangsvollstreckungsrechts nur die Einkünfte und Guthaben des Kontoinhabers erfassen und §765a ZPO hier mangels Mitschuldnerschaft des Empfängers nicht anwendbar ist. Die Pfändung des Kontoguthabens war wirksam. Weitergehende zivilrechtliche Ansprüche des Dritten oder Fragen zur möglichen schuldhaften Leistung an den Falschen wurden nicht entschieden; die Entscheidung trifft allein die Abweisung des Antrags und bestätigt die Wirksamkeit der Pfändung.