Urteil
414 C 6373/08
AG HANNOVER, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Hecke ist dann Grenzhecke im Sinne von § 921 BGB, wenn gegenwärtig Stämme an der Grundstücksgrenze geschnitten werden.
• Bei objektiver Grenzlage der Hecke und bestehendem Interesse des Nachbarn kann die Hecke nach § 922 Satz 3 BGB nicht ohne Weiteres beseitigt werden.
• Besteht eine Grenzhecke, steht dem Grundstücksnachbarn kein Anspruch auf Ersatzbefestigung nach dem Niedersächsischen Nachbarrechtsgesetz zu.
Entscheidungsgründe
Grenzhecke schützt vor Beseitigungs- und Einfriedungsansprüchen • Eine Hecke ist dann Grenzhecke im Sinne von § 921 BGB, wenn gegenwärtig Stämme an der Grundstücksgrenze geschnitten werden. • Bei objektiver Grenzlage der Hecke und bestehendem Interesse des Nachbarn kann die Hecke nach § 922 Satz 3 BGB nicht ohne Weiteres beseitigt werden. • Besteht eine Grenzhecke, steht dem Grundstücksnachbarn kein Anspruch auf Ersatzbefestigung nach dem Niedersächsischen Nachbarrechtsgesetz zu. Die Parteien sind Nachbarn; zwischen ihren Grundstücken verläuft seit etwa 20 Jahren eine ca. 8–10 m lange Weißdornhecke. Die Hecke war seinerzeit von einem Voreigentümer zwischen befreundeten Nachbarn angepflanzt worden. Die Beklagten wollten die Hecke entfernen und verlangen stattdessen eine Einfriedung nach dem Niedersächsischen Nachbarrechtsgesetz. Die Klägerin behauptet, es handele sich um eine Grenzhecke, deren Verlauf mehrfach die Grundstücksgrenze schneidet, und begehrt Unterlassung der Beseitigung. Das Gericht holte ein schriftliches Sachverständigengutachten ein, das die Grenzeinschnitte bestätigte. Die Klägerin beantragt Unterlassung, die Beklagten beantragen Abweisung und hilfsweise ihre Widerklage auf Errichtung einer Einfriedung. • Rechtliche Voraussetzung: Grenzhecke ist objektiv gegeben, wenn gegenwärtig Stämme dort, wo sie aus dem Boden treten, von der Grundstücksgrenze geschnitten werden; maßgeblich ist die gegenwärtige Lage, nicht der Standort bei Anpflanzung (vgl. § 921 BGB und gefestigte Rechtsprechung). • Das eingeholte Sachverständigengutachten stellte fest, dass 27 Stämmchen die Grenze schneiden und die Hecke exakt im Grenzverlauf liegt; daher liegt objektiv eine Grenzeinrichtung im Sinne des § 921 BGB vor. • Weitere Voraussetzungen des § 921 BGB sind erfüllt: Die Hecke dient beiden Grundstücken als Lärm- und Sichtschutz und wurde über ca. 20 Jahre von den Rechtsvorgängern geduldet, sodass auch subjektiv von einer gemeinsamen Grenzeinrichtung auszugehen ist. • Folge nach § 922 Satz 3 BGB: Eine Grenzhecke darf nicht entfernt werden, solange der Nachbar ein Interesse an ihr hat; hier besteht ein solches Interesse wegen der nützlichen Abgrenzungsfunktion. • Aus dem Bestehen der Grenzhecke folgt, dass die Widerklage der Beklagten auf Errichtung einer Einfriedung nach dem Nds. Nachbarrechtsgesetz scheitert, weil eine Einfriedung nicht erforderlich ist, wenn bereits eine Grenzbefestigung vorhanden ist. • Kosten- und Vollstreckungsentscheidung beruhen auf §§ 91, 708 Nr.11, 711 ZPO. Die Klage der Klägerin ist zulässig und begründet: Den Beklagten ist untersagt, die bestehende Weißdorn-Grenzhecke zwischen den Grundstücken zu entfernen. Die Widerklage der Beklagten auf Errichtung einer Einfriedung nach dem Niedersächsischen Nachbarrechtsgesetz wird abgewiesen, weil die vorhandene Grenzhecke eine Einfriedung entbehrlich macht. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; den Beklagten wird die Abwendung der Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung ermöglicht.