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Beschluss

705 M 56015/10

AG HANNOVER, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Antrag auf Freistellung einer Kontopfändung nach § 833a Abs.2 ZPO setzt Nachweis voraus, dass in den letzten 6 Monaten ganz überwiegend unpfändbare Beträge eingingen. • Zudem muss die Schuldnerin glaubhaft machen, dass auch in den nächsten 12 Monaten überwiegend unpfändbare Eingänge zu erwarten sind. • Die Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos (P-Konto) steht der Schuldnerin gegenüber der Bank zu und macht ein Vollstreckungsschutzverfahren in vielen Fällen entbehrlich. • Fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag, weil die Drittschuldnerin freiwillig den beantragten Freibetrag anerkennt, ist das Gericht nicht tätig zu werden.
Entscheidungsgründe
Antrag auf Freistellung von Kontopfändung (§833a ZPO) zurückgewiesen • Antrag auf Freistellung einer Kontopfändung nach § 833a Abs.2 ZPO setzt Nachweis voraus, dass in den letzten 6 Monaten ganz überwiegend unpfändbare Beträge eingingen. • Zudem muss die Schuldnerin glaubhaft machen, dass auch in den nächsten 12 Monaten überwiegend unpfändbare Eingänge zu erwarten sind. • Die Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos (P-Konto) steht der Schuldnerin gegenüber der Bank zu und macht ein Vollstreckungsschutzverfahren in vielen Fällen entbehrlich. • Fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag, weil die Drittschuldnerin freiwillig den beantragten Freibetrag anerkennt, ist das Gericht nicht tätig zu werden. Die Schuldnerin beantragte in der Zwangsvollstreckung die Aufhebung oder Befristung einer Kontopfändung nach Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts. Grundlage waren Kontoauszüge, aus denen aber Zahlungen in nennenswerter Höhe an die Gläubigerin ersichtlich wurden. Die Schuldnerin berief sich darauf, dass das Konto überwiegend unpfändbare Beträge enthält und stellte zusätzlich einen Antrag hinsichtlich eines Unterhaltsfreibetrags. Das Gericht forderte ergänzende Darlegungen an; die Schuldnerin lieferte jedoch keine hinreichend konkrete Prognose für die nächsten 12 Monate. Zwischenzeitlich erkannte die Drittschuldnerin den beantragten Freibetrag an. Ein Antrag wurde zurückgenommen. • Die Anträge zu 1) (Freistellung/ Aufhebung der Pfändung) sind nach § 833a Abs.2 ZPO unbegründet, weil die Vorlage der Kontoauszüge zeigt, dass in den letzten 6 Monaten erhebliche pfändbare Zahlungen an die Gläubigerin geleistet wurden. • Nach § 833a Abs.2 ZPO muss die Schuldnerin erstens nachweisen, dass in den letzten 6 Monaten ganz überwiegend unpfändbare Beträge eingingen, und zweitens glaubhaft machen, dass auch in den folgenden 12 Monaten überwiegend unpfändbare Eingänge zu erwarten sind; hier fehlt die erforderliche konkrete und glaubhafte Prognose. • Die pauschalen Angaben der Schuldnerin genügten nicht; trotz gerichtlicher Aufforderung vom 12.08.2010 wurden keine ergänzenden glaubhaften Vorträge erbracht, weshalb der Antrag zurückzuweisen ist. • Für den Unterhaltsantrag nach § 850 Abs.5 i.V.m. § 850k ZPO bestand kein Rechtsschutzbedürfnis, weil die Drittschuldnerin den beantragten Freibetrag ausdrücklich anerkannte und damit die beantragte Regelung praktisch erfüllt wurde. • Die Führung eines P-Kontos bietet der Schuldnerin einen unmittelbaren Anspruch gegenüber der Bank auf Einrichtung und stellt oft die sinnvollere Lösung dar; das Vollstreckungsgericht ist hierfür in der Regel nicht erforderlich. • Wegen Aussichtslosigkeit der Anträge kann der Schuldnerin nach § 114 ZPO keine Prozesskostenhilfe gewährt werden. Die Anträge der Schuldnerin zu den Ziffern 1), 2) und 4) vom 09.08.2010 werden zurückgewiesen; der Antrag zu 3) wurde zurückgenommen. Begründend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen des § 833a Abs.2 ZPO nicht erfüllt sind, weil in den letzten sechs Monaten nennenswerte pfändbare Zahlungen erfolgten und keine hinreichend glaubhafte Prognose für überwiegend unpfändbare Eingänge in den nächsten zwölf Monaten vorgelegt wurde. Der Antrag nach §§ 850, 850k ZPO entfiel, weil die Drittschuldnerin den beantragten Freibetrag anerkannt hat, sodass kein Rechtsschutzbedürfnis bestand. Die Kosten des Verfahrens trägt die Schuldnerin gemäß § 788 Abs.1 ZPO; eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe wurde wegen Aussichtslosigkeit der Anträge nach § 114 ZPO versagt.