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Beschluss

908 IN 460/16

AG HANNOVER, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Globalermächtigung des Schuldners zur unbegrenzten Begründung von Masseverbindlichkeiten ist unzulässig. • Im vorläufigen Eigenverwaltungsverfahren begründet der Schuldner originär keine Masseverbindlichkeiten; eine gerichtliche Anordnung bzw. Ermächtigung ist erforderlich. • Eine Einzelermächtigung des Schuldners zur Begründung von Masseverbindlichkeiten im Verfahren nach §270a InsO ist rechtlich nicht zulässig. • Die Anordnung vorläufiger Verwaltung mit Zustimmungsvorbehalt ist im Eigenverwaltungsantrag grundsätzlich möglich, wenn sie zum Schutz der Masse oder zur Ermöglichung der Eigenverwaltung erforderlich ist. • Ein vorläufiger Gläubigerausschuss ist einzusetzen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
Entscheidungsgründe
Keine Originärwirkung für Masseverbindlichkeiten bei Eigenverwaltung; Anordnung vorläufiger Verwaltung zulässig • Eine Globalermächtigung des Schuldners zur unbegrenzten Begründung von Masseverbindlichkeiten ist unzulässig. • Im vorläufigen Eigenverwaltungsverfahren begründet der Schuldner originär keine Masseverbindlichkeiten; eine gerichtliche Anordnung bzw. Ermächtigung ist erforderlich. • Eine Einzelermächtigung des Schuldners zur Begründung von Masseverbindlichkeiten im Verfahren nach §270a InsO ist rechtlich nicht zulässig. • Die Anordnung vorläufiger Verwaltung mit Zustimmungsvorbehalt ist im Eigenverwaltungsantrag grundsätzlich möglich, wenn sie zum Schutz der Masse oder zur Ermöglichung der Eigenverwaltung erforderlich ist. • Ein vorläufiger Gläubigerausschuss ist einzusetzen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Die Schuldnerin stellte am 01.07.2016 den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung gemäß §§270 ff. InsO. Zusätzlich beantragte sie, Masseschulden zu begründen, hilfsweise die Feststellung originärer Masseverbindlichkeiten und äußerst hilfsweise die Ermächtigung zur Kreditaufnahme zur Vorfinanzierung von Insolvenzgeld. Für den Fall, dass eine Massebegründung nicht angeordnet werde, beantragte sie die Anordnung vorläufiger Verwaltung. Das Gericht prüfte die Anträge, ordnete schließlich die vorläufige Verwaltung an, bestellte einen vorläufigen Insolvenzverwalter, setzte einen vorläufigen Gläubigerausschuss ein und lehnte die beantragten Anordnungen zur Massebegründung und zur Kreditermächtigung ab. • Zur Globalermächtigung: Eine pauschale Ermächtigung des Schuldners, unbegrenzt Masseschulden zu begründen, ist unzulässig; solche Ermächtigungen sind nicht mit der Systematik und dem Wortlaut der InsO vereinbar und werden auch von höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht getragen. • Zur originären Massebegründung: Der BGH hat klargestellt, dass im Schutzschirmverfahren originäre Masseverbindlichkeiten nicht ohne gerichtliche Anordnung entstehen; die Kammer überträgt diese Überlegung auf §270a InsO und erklärt, dass auch dort keine originäre Entstehung von Masseverbindlichkeiten stattfindet. • Zur Einzelermächtigung: Die Kammer folgt der Auffassung, dass auch Einzelermächtigungen des Schuldners zur Begründung von Masseverbindlichkeiten im vorläufigen Eigenverwaltungsverfahren rechtlich unzulässig sind. Wortlaut, Systematik und Zweck der Regelungen sprechen dagegen, besonders im Vergleich zur gesonderten Regelung des Schutzschirmverfahrens (§270b Abs.3). • Zur vorläufigen Verwaltung: §270a Abs.1 S.1 Nr.2 InsO schließt die Anordnung vorläufiger Verwaltung mit Zustimmungsvorbehalt nicht generell aus; sie ist zulässig, wenn sie erforderlich ist, um die Eigenverwaltung zu ermöglichen oder drohende Nachteile für Gläubiger abzuwenden. • Zur konkreten Anordnung: Mangels Möglichkeit, erforderliche Masseschulden durch den Schuldner selbst zu begründen, war die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters und die Anordnung von Zustimmungsbefristungen erforderlich, um die Fortführung des Unternehmens zu sichern und die Masse zu schützen. • Zum Gläubigerausschuss: Die Voraussetzungen des §22a Abs.1 InsO lagen vor; deshalb wurde ein vorläufiger Gläubigerausschuss bestellt und dessen Mitglieder benannt. Die Anträge der Schuldnerin auf Begründung von Masseverbindlichkeiten (Global- oder Feststellungsantrag) sowie auf Ermächtigung zur Kreditaufnahme wurden zurückgewiesen. Stattdessen ordnete das Gericht gemäß §§21,22 InsO die vorläufige Verwaltung des Vermögens an, bestellte einen vorläufigen Insolvenzverwalter und setzte einen vorläufigen Gläubigerausschuss ein. Begründend führt das Gericht aus, dass der Schuldner in der Eigenverwaltung nicht originär Masseschulden begründet und auch keine zulässige Einzel- oder Globalermächtigung besteht; nur durch gerichtliche Anordnung können Masseschulden entstehen. Die vorläufige Verwaltung mit Zustimmungsvorbehalt sei erforderlich, um die Masse zu sichern, die Fortführung des Unternehmens zu ermöglichen und die Gläubigerinteressen zu schützen.