Urteil
11 C 123/16
Amtsgericht Hattingen, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitAmtsgerichtECLI:DE:AGEN2:2016:1011.11C123.16.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 72,68 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.06.2016 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 1 Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO). 2 Entscheidungsgründe: 3 Der Klägerin steht ein Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von weiteren 72,68 Euro gemäß § 249 BGB i. V. m. § 115 VVG zu. 4 Die Haftung der Beklagten aufgrund des Verkehrsunfalls vom 25.01.2016 ist zwischen den Parteien dem Grunde nach unstreitig. Auch der Anspruch auf Ersatz der Sachverständigenkosten ist zugunsten der Klägerin gegeben, nachdem der Geschädigte dieser die betreffenden Ansprüche abgetreten hat. Der Höhe nach hat die Klägerin noch einen weiteren Anspruch auf Zahlung von 72,68 Euro gegen die Beklagte. 5 An der Berechnung des Sachverständigenhonorars nach der Schadenshöhe ist nichts auszusetzen. Der BGH führt in seinem Urteil vom 23.01.2007, Az.: VI ZR 67/07 aus, ein Kfz-Sachverständiger überschreite allein dadurch, dass er eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars vornehme, die Grenzen der rechtlich zulässigen Preisgestaltung grundsätzlich nicht. Schadensgutachten dienten i.d.R. dazu, die Realisierung von Schadenersatzforderungen zu ermöglichen. Die richtige Ermittlung des Schadensbetrages werde als Erfolg geschuldet; hierfür hafte der Sachverständige. Deshalb trage eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars dem nach der Rechtsprechung entscheidend ins Gewicht fallenden Umstand Rechnung, dass das Honorar des Sachverständigen die Gegenleistung für die Feststellung des wirtschaftlichen Wertes der Forderung des Geschädigten sei. 6 Dabei könne jedoch der Geschädigte vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen seien. Er sei nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen könne. Dabei sei bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich sei, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen. Auch sei der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen, wobei für ihn allerdings das Risiko verbleibe, dass er ohne nähere Erkundigungen einen Sachverständigen beauftrage, der sich später im Prozess als zu teuer erweise. 7 Das Grundhonorar beanstandet die Beklagte nicht. Auch die Einwände gegen die abgerechneten Nebenkosten überzeugen nicht. Sie halten sich im Rahmen der durch die Entscheidung des BGH, Urteil vom 26.04.2016, Az. VI ZR 50/15, akzeptierten Vorgaben, wonach Nebenkosten in Höhe von 76,20 Euro netto (4,30 Euro weniger als abgerechnet) verlangt werden können. Von einer deutlichen bzw. erheblichen Überschreitung der marktüblichen Preise kann vor diesem Hintergrund nicht ausgegangen werden. 8 Dem steht der Vortrag der Beklagten aus dem Schriftsatz vom 11.08.2016 nicht entgegen. Das Gericht vermag insoweit der Auffassung der Beklagten, dass ein dritter Fotosatz bzw. eine dritte Ausfertigung des Gutachtens nicht erforderlich gewesen wäre, nicht zu folgen. Dies gerade mit Blick auf den Umstand, dass Ansprüche, welche im Zusammenhang mit Verkehrsunfällen stehen, regelmäßig nicht allein gegenüber der Haftpflichtversicherung des gegnerischen Halters sonders zumindest auch gegenüber dem Halter des gegnerischen Fahrzeugs selbst verfolgt werden. Die Frage, ob für die in das Gutachten eingefügte Kalkulation Schreibkosten geltend gemacht werden können, kann hiernach letztlich dahinstehen. Denn selbst wenn man dies mit der Auffassung der Beklagten verneinen würde und insoweit Schreibkosten in Höhe von 4,20 € (3 x 1,40 €) in Abzug bringen würde, käme man nach der vom BGH gebilligten Orientierung am JVEG immer noch zu Netto-Nebenkosten in Höhe von 72,00 €. Die tatsächlich abgerechneten Nebenkosten würden diese lediglich um 8,50 € überschreiten. Die Überschreitung würde sich auch dann immer noch in dem Bereich bewegen, in welchem mit der Entscheidung des BGH vom 26.04.2014 (VI ZR 50/15) eine Erkennbarkeit zu verneinen wäre (JVEG + 20%). 9 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO. 10 Rechtsbehelfsbelehrung: 11 Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 12 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 13 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. 14 Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. 15 Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Essen zu begründen. 16 Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Essen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. 17 Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.