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Beschluss

14 M 5886/17

AG Heilbronn, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Bestimmt der Gerichtsvollzieher einen Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft, dem der Schuldner fern bleibt, so bleibt dieser bisher beauftragte Gerichtsvollzieher nach § 802e ZPO auch nach Umzug des Schuldners in einen anderen Amtsgerichtsbezirk für eine danach vom Gläubiger beauftragte Einholung von Drittauskünften zuständig.(Rn.4) 2. Der Antrag zur Einholung von Drittauskünften ist ein Annexantrag zum Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft, daher ist er auch nach der Zuständigkeitsregelung des § 802e ZPO zu behandeln.(Rn.4)
Tenor
1. Die Erinnerung der Gläubigerin vom 21.06.2017 wird zurückgewiesen. 2. Gebühren werden nicht erhoben. Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bestimmt der Gerichtsvollzieher einen Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft, dem der Schuldner fern bleibt, so bleibt dieser bisher beauftragte Gerichtsvollzieher nach § 802e ZPO auch nach Umzug des Schuldners in einen anderen Amtsgerichtsbezirk für eine danach vom Gläubiger beauftragte Einholung von Drittauskünften zuständig.(Rn.4) 2. Der Antrag zur Einholung von Drittauskünften ist ein Annexantrag zum Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft, daher ist er auch nach der Zuständigkeitsregelung des § 802e ZPO zu behandeln.(Rn.4) 1. Die Erinnerung der Gläubigerin vom 21.06.2017 wird zurückgewiesen. 2. Gebühren werden nicht erhoben. Kosten werden nicht erstattet. I. Die Schuldnerin wohnte ursprünglich in Karlsdorf-Neuhard im Bezirk des Amtsgerichts Bruchsal. Hier betrieb die Gläubigerin die Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheids des Amtsgerichts Hagen gegen sie. Die dort ansässige Obergerichtsvollzieherin R. bestimmte einen Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft, dem die Schuldnerin fern blieb. In der Folge zog die Schuldnerin nach Schwaigern-Stetten in den hiesigen Amtsgerichtsbezirk. Mit Schreiben vom 24.04.2017 beantragten die Vertreter der Gläubigerin die Einholung von Drittauskünften beim Obergerichtsvollzieher B. Nachdem dieser den Antrag mit Schreiben vom 28.04.2017 wegen Zuständigkeit der Obergerichtsvollzieherin R. (AG Bruchsal) ablehnte, beantragten die Vertreter der Gläubigerin die Einholung von Drittauskünften bei dieser. Obergerichtsvollzieherin R. sandte ihre Akten an Obergerichtsvollzieher B. weiter. Sie ist der Auffassung nur dieser sei zuständig. II. Die zulässige Erinnerung ist nicht begründet. Im Streit ist die Gerichtsvollzieherzuständigkeit für sog. isolierte Drittauskunftsanträge nach § 802l ZPO. Die Zuständigkeit richtet sich nach § 802e ZPO. Danach ist derjenige Gerichtsvollzieher für die Abnahme der Vermögensauskunft zuständig, in dessen Bezirk der Schuldner im Zeitpunkt der Auftragserteilung seinen Wohnsitz hatte. Da der Antrag zur Einholung von Drittauskünften ein später gestellter Annexantrag zum Antrag auf Abnahme zur Vermögensauskunft ist, ist er auch nach der Zuständigkeitsregelung des § 802e ZPO zu behandeln. Abzustellen ist nach dem Gesetzeswortlaut auf den Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft. Unbeachtlich ist deshalb der Zeitpunkt des Drittauskunftsantrages und ggf. in der Zwischenzeit erfolgte Umzüge. Zuständig ist mithin der Gerichtsvollzieher, bei dem ursprünglich die Abnahme der Vermögensauskunft beauftragt wurde (vgl. auch Fleck, in BeckOK ZPO, Stand 01.03.2017, § 8021, Rn. 21). Unzutreffend wird in der Literatur davon ausgegangen, die Zuständigkeit für die Einholung von Drittauskünften sei nicht geregelt und eine Zuständigkeit müsse kraft Sachzusammenhangs (so Fleck a.a.O.) oder über allgemeine Regelungen der Gerichtsvollzieherordnung (so Musielak/Voit ZPONoit, 14. Aufl. 2017, ZPO § 8021 Rn. 2; AG Bremen B. v. 25.11.2015 - 249 M 490879/15) konstruiert werden. Eine solche Möglichkeit ist erst eröffnet, wenn eine gesetzliche Zuständigkeitsregelung nicht vorliegt.