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Beschluss

30 F 22/23

Amtsgericht Heinsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGHS:2023:0315.30F22.23.00
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Tenor

1. Das Amtsgericht- Familiengericht- Heinsberg erklärt sich örtlich für zuständig.

2. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller Auskunft über die persönlichen Verhältnisse der gemeinsamen Kinder F., geboren am 00.00.0000, N. , geboren am 00.00.0000 und Q., geboren am 01.01.2012 zu erteilen und hierzu jeweils vollständige Kopien der Jahresabschlusszeugnisse 2020/2021, der Jahresabschlusszeugnisse 2021/2022, der Halbjahreszeugnisse 2022/2023 sowie der künftigen, bis zum Eintritt der Volljährigkeit der Kinder erteilten Zeugnisse auszuhändigen. Die Antragsgegnerin wird außerdem verpflichtet, ein aktuelles Lichtbild der Kinder an den Antragssteller auszuhändigen und halbjährlich über den Gesundheitszustand der Kinder zu berichten. Bei einer akuten Erkrankung kann der Antragsgegner sofortige Auskunft verlangen.

3. Die Gerichtskosten des Verfahrens haben der Antragsteller und die Antragsgegnerin je zur Hälfte zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens werden nicht erstattet.

4. Der Verfahrenswert wird auf 4.000,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Das Amtsgericht- Familiengericht- Heinsberg erklärt sich örtlich für zuständig. 2. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller Auskunft über die persönlichen Verhältnisse der gemeinsamen Kinder F., geboren am 00.00.0000, N. , geboren am 00.00.0000 und Q., geboren am 01.01.2012 zu erteilen und hierzu jeweils vollständige Kopien der Jahresabschlusszeugnisse 2020/2021, der Jahresabschlusszeugnisse 2021/2022, der Halbjahreszeugnisse 2022/2023 sowie der künftigen, bis zum Eintritt der Volljährigkeit der Kinder erteilten Zeugnisse auszuhändigen. Die Antragsgegnerin wird außerdem verpflichtet, ein aktuelles Lichtbild der Kinder an den Antragssteller auszuhändigen und halbjährlich über den Gesundheitszustand der Kinder zu berichten. Bei einer akuten Erkrankung kann der Antragsgegner sofortige Auskunft verlangen. 3. Die Gerichtskosten des Verfahrens haben der Antragsteller und die Antragsgegnerin je zur Hälfte zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens werden nicht erstattet. 4. Der Verfahrenswert wird auf 4.000,- Euro festgesetzt. Gründe: Die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Heinsberg ergibt sich aus dem Umstand, dass die betroffenen Kinder seit Sommer 2021 im Bezirk des Amtsgerichts Heinsberg leben und hier zur Schule gehen. Ihr gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne des § 152 Abs. 2 FamFG befindet sich daher im Bezirk des hiesigen Amtsgerichts." Auch wenn [...] der Elternteil mit dem neuen Aufenthalt des Kindes bei dem anderen Elternteil nicht einverstanden ist, kann an dem neuen Aufenthaltsort [...] ein gewöhnlicher Aufenthalt begründet werden, weil der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts faktischer Natur, nicht rechtlich geprägt und auch nicht vom Willen des Sorgeberechtigten abhängig ist", s. OLG Hamm BeckRS 2012, 2317.Mit Antrag vom 19.01.2023 beantragt der Antragsteller Auskunft über die persönlichen Verhältnisse der o.g. Kinder.Insbesondere beansprucht der Vater die Überlassung von Kopien der Jahresabschlusszeugnisse 2020/2021, Jahresabschlusszeugnisse 2021/2022, Halbjahreszeugnisse 2022/2023 sowie darauffolgende halbjährliche Schulzeugnisse. Darüber hinaus wird die Übersendung von Lichtbildern sowie Auskünfte über den Gesundheitszustand der Kinder verlangt.Die Parteien sind die Eltern der drei o.g. Kinder.Es besteht derzeit kein Umgang der Kinder mit ihrem Vater. Außergerichtlich blieb das Verlangen des Vaters auf Auskunftserteilung bislang ohne Erfolg.Das zuständige Jugendamt der Stadt Heinsberg wurde im gegenständlichen Verfahren angehört, § 162 FamFG. Es teilte in seiner Stellungnahme vom 07.02.2023 mit, dass kein Regelungsbedarf bestünde, da nicht bekannt sei, in welcher Form und wann die Mutter dem Vater gegenüber Auskunft verweigert haben soll.Die Antragsgegnerin und die drei Kinder wurden am 14.03.2023 persönlich angehört. Auf den insoweit erstellten Vermerk wird zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich Bezug genommen. Der Antrag ist zulässig und auch begründet.§ 1686 BGB stattet jeden Elternteil mit Auskunfts- und Informationsrechten aus, der nicht mit dem Kind zusammenlebt, aber seine Entwicklung verfolgen will. Voraussetzung ist ein berechtigtes Interesse an der Auskunft. Bei Umgangsausschluss oder fehlenden Umgangskontakten hat der andere Elternteil Auskunft zu erteilen. Auskünfte und Auskunftspflichten nach § 1686 BGB dürfen dem Wohl des Kindes nicht widersprechen, sonst bestehen sie nicht vgl. Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2020."Die Auskunft darf nur verweigert werden, wenn und soweit konkrete Umstände dafür sprechen, dass das Kindeswohl durch die Erfüllung des Auskunftsverlangens beeinträchtigt wird", s. OLG Bamberg (7. Zivilsenat), Beschluss vom 13.04.2022- 7 UF 52/22. Das berechtigte Interesse des Antragstellers Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes zu verlangen, ist vorliegend gegeben. Dieser hat keine anderweitige zumutbare und erfolgversprechende Möglichkeit, sich über die Entwicklung seiner Kinder zu informieren. Der Auskunftsanspruch nach § 1686 BGB besteht nur dann nicht, soweit die Auskunft dem Wohl des Kindes widerspricht. Mit der negativen Kindeswohlprüfung soll vor allem missbräuchlichen Ansprüchen entgegengetreten werden, vgl. BayOblG 14.2.1996- 1 Z BR 182/95. Das Kindeswohl wirkt aber nicht positiv als Maßstab für das Auskunftsrecht, muss dem Kindeswohl also nicht dienlich sein.Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller sein Auskunftsrecht missbraucht, wurden im gegenständlichen Verfahren weder vorgetragen noch sind solche vorliegend ersichtlich.Die angehörten Kinder und die Mutter der Kinder haben in der Anhörung mitgeteilt, dass sie der begehrten Auskunft nicht zustimmen.Die Zustimmung des Kindes zur Erteilung der begehrten Auskunft ist grundsätzlich allerdings nicht erforderlich, vgl. OLG Hamm FamRZ 2003, 1583.Gleichwohl ist der Kindeswille im Rahmen der negativen Kindeswohlprüfung zu ermitteln und in die Abwägung miteinzubeziehen. Insbesondere im Hinblick auf die Übersendung der Zeugnisse äußerten die drei angehörten Kinder Bedenken, da sie befürchten, dass ihr Vater mit den Lehrern in Kontakt treten könne, die Lehrer sich auf sie fokussieren oder sie sogar vor den Lehrern in ein schlechtes Licht gerückt werden könnten.Aus hiesiger Sicht sollte der Vater dies im weiteren Umgang mit den zu übersendenden Unterlagen/Auskünften beachten/bedenken. Die von den Kindern geäußerten Bedenken, können aber nicht generell zu einer Versagung des Auskunftsanspruchs führen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG. Da auch Verfahren nach § 1686 BGB zu den Kindschaftssachen zählen, gilt auch hier der Grundsatz, dass nicht die Frage des Obsiegens oder Unterliegen von Beteiligten, sondern das Kindeswohl auch für die Frage der Kostenverteilung im Vordergrund steht, sodass im Regelfall die Gerichtskosten zwischen den Eltern hälftig aufzuteilen sind und eine Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten unterbleibt. Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf § 45 Abs.1 Nr. 3 FamGKG.