Urteil
12 C 1609/01
Amtsgericht Herford, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitAmtsgerichtECLI:DE:AGHF1:2002:0308.12C1609.01.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 379,86 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 17.07.01 zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger den Rückstufungsschaden, welchen er im Hinblick auf den Verkehrsunfall vom 24.05.01 anläßlich der Inanspruchnahme seiner Fahrzeugvollversicherung bei der erleidet, in Höhe von 1/3 zu erstatten. 3. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 55 %, die Beklagten als Gesamtschuldner 45 %. 5. Das Urteil ist im Hinblick auf die bezifferte Forderung und wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung gegen sie durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des gegen sie beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vorher Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat. Der Streitwert des Verfahrens wird auf 2.724,00 DM festgesetzt. Darauf entfallen auf den Feststellungsantrag 907,38 DM. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger macht gegen die Beklagten restliche Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 24.05.01 auf der Wertherstraße in Enger ereignet hat. An dem Verkehrsunfall war beteiligt der Kläger als Fahrer seines Pkw Opel Corsa, amtl. Kennzeichen , sowie der Beklagte zu 1. als Halter und Fahrer des bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversicherten Pkw's Opel Astra, amtl. Kennzeichen . 3 Auf einem Teilstück der Wertherstraße, außerhalb geschlossener Ortschaft, wollte der Kläger nach links einbiegen in die Weststraße. Während des Abbiegevorganges kam es zur Kollision mit dem Fahrzeug des Beklagten zu 1., der das Fahrzeug des Klägers überholen wollte. Die Anstoßstelle am klägerischen Fahrzeug war am vorderen linken Kotflügel. 4 Der genaue Unfallhergang ist unter den Parteien streitig. 5 Das Fahrzeug des Klägers wurde bei einem autorisierten Opelvertragshändler zum Preis von 8.185,60 DM repariert. Der Kläger nahm, weil die Beklagte zu 2. nicht sofort den Schaden regulierte, seine Fahrzeugvollversicherung bei der Fa. Signal Iduna Gruppe in Anspruch. Von dort sind die Reparaturkosten in Höhe von 8.185,60 DM abzüglich der vertraglich vereinbarten Selbstbeteiligung von 650,00 DM sowie die ebenfalls unfallursächlich angefallenen Abschleppkosten in Höhe von 336,38 DM brutto ausgeglichen worden. 6 Der Kläger hat einen Mietwagen in Anspruch genommen. Insoweit entstanden der Höhe nach unstreitig 2.560,85 DM. Hiervon hat die Beklagte zu 2. vorprozessual 640,21 DM reguliert, wobei die Beklagten eine Haftungsquote von 25 % zu ihren Lasten vorprozessual anerkannt haben. 7 Der Kläger hatte seine Prozeßbevollmächtigten mit der Abwicklung des Kaskoschadens beauftragt. Insoweit entstand dem Kläger eine weitere Schadensposition in Höhe von 516,20 DM. 8 Von den Beklagten unwidersprochen trägt der Kläger vor, daß sich der Rückstufungsschaden in den Jahren 2002 bis 2020 voraussichtlich auf 1.512,30 DM belaufe. 9 Zur weiteren Klagebegründung und zugleich gegenüber den Einwendungen der Beklagten trägt der Kläger im wesentlichen folgendes vor: 10 Er behauptet, er habe ca. 150 Meter vor dem später von ihm eingeleiteten Abbiegevorgang den linken Fahrtrichtungsanzeiger betätigt und sich unter Beachtung der zweimaligen Rückschaupflicht vergewissert, daß er beim Abbiegen nach links rückwärtigen Verkehr nicht gefährde. 11 Er ist der Auffassung, daß der Beklagte zu 1. schon wegen der verlangsamten Fahrgeschwindigkeit des Fahrzeugs des Klägers aus Gründen der im Straßenverkehr erforderlichen Sorgfalt keinen Überholvorgang hätte einleiten dürfen. Aus diesen Gründen hafteten die Beklagten zu einer Quote von 75 %. Unter Berücksichtigung dieser Quote und der durch die Zweitbeklagte erfolgte vorprozessual erfolgte Zahlung in Höhe von 640,21 DM ergebe sich in Bezug auf die unstreitig angefallenen Mietwagenkosten ein weiterer Zahlungsanspruch in Höhe von 1.280,42 DM. Dieser Schaden werde als nicht kongruente Schadensposition geltend gemacht. 12 Darüberhinaus macht der Kläger eine Kostenpauschale in Höhe von 20,00 DM geltend. 13 Als quotenbevorrechtigte Schadensposition macht der Kläger 516,20 DM geltend. Bei dieser Schadensposition handele es sich nach Auffassung des Klägers um eine quotenbevorrechtigte Schadensposition. 14 Der Anspruch auf Erstattung des verlorenen Schadensfreiheitsrabattes in der Kaskoversicherung (Rückstufungsschaden) sei als nicht quotenbevorrechtigter Sachfolgeschaden ebenfalls vom Schädiger nach seiner Haftungsquote zu ersetzen. Dieser Rückstufungsschaden sei derzeit noch nicht zu beziffern. Insoweit sei jedoch ein Feststellungsinteresse gegeben. 15 Der Kläger beantragt, 16 1. 17 die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an 18 ihn 928,82 EUR nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen 19 Basiszinssatz der EZB seit dem 17.07.01 zu zahlen. 20 2. 21 festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner 22 verpflichtet sind, dem Kläger den Rückstufungsschaden, 23 den er im Hinblick auf den Verkehrsunfall vom 24.05.01 24 anläßlich der Inanspruchnahme seiner Fahrzeugvollver- 25 sicherung bei der erleidet, in 26 Höhe von 3/4 zu erstatten. 27 Die Beklagte beantragen, 28 die Klage abzuweisen. 29 Sie bestreiten die Unfalldarstellung des Klägers. Der Kläger habe nicht rechtzeitig sein linkes Blinklicht gesetzt. Für den nachfolgenden Beklagten zu 1. sei in keiner Weise erkennbar gewesen, daß der Kläger nach links habe abbiegen wollen. Allein durch das langsame Fahrtempo des Klägers sei für den Beklagten zu 1. keine unklare Verkehrssituation entstanden, aufgrund derer er auf ein Überholmanöver hätte verzichten müssen. 30 Wegen des weiteren Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen. 31 Das Gericht hat sowohl den Kläger wie auch den Beklagten zu 1. nach § 141 ZPO angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Vernehmungsniederschrift vom 13.02.2002 verwiesen. 32 Entscheidungsgründe: 33 Die zulässige Klage ist zulässig, auch soweit Feststellungsklage erhoben worden ist. Für das Feststellungsbegehren hat der Kläger entgegen der Auffassung der Beklagten ein rechtliches Interesse im Sinne von § 256 I ZPO. Der Kläger begehrt die Erstattung des Rückstufungsschadens in einem höheren Maße, als es ihm die Beklagten zubilligen wollen. Da zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht überschaubar ist, ob und in welchem Umfang in der Zukunft ein Rückstufungsschaden entstehen wird, kann dessen Geltendmachung nur im Wege der Feststellungsklage verfolgt werden. 34 Die Klage ist jedoch nur teilweise begründet. 35 Im Ergebnis haften die Beklagten nach §§ 823 BGB, 7 StVG, 17 StVG, 3 PflichtVG nur zu einer Quote von 1/3. 36 Der Verkehrsunfall ist im einzelnen nicht aufklärbar. Zeugen stehen nicht zur Verfügung. 37 Das Gericht hat letztlich nicht feststellen können, daß für den Beklagten zu 1. die Verkehrslage so unklar war, daß er das Fahrzeug des Klägers nicht überholen durfte. Nach den nicht widerlegten Angaben des Beklagten zu 1. hat der Kläger erst im letzten Moment den linken Blinker gesetzt und dadurch ggf. zu spät seine Absicht gegenüber dem nachfolgenden Verkehr offenbart, nach links abzubiegen. Andererseits liegt ein Verkehrsverstoß des Klägers nach § 9 Abs. 5 StVO vor. Danach hatte der Kläger sich so zu verhalten, daß beim Abbiegen eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen wird. Es liegt angesichts des Verkehrsunfalls auf der Hand, daß der Kläger vor dem Abbiegen nicht oder nicht sorgfältig genug auf den nachfolgenden Verkehr geachtet hat. Die hinter dem Kläger liegende Straße war einzusehen. Der Kläger hatte das Fahrzeug des Beklagten zu 1. auch bei seiner ersten Rückschau bereits wahrgenommen. Er hätte den Beklagten zu 1. auch bei der zweiten gebotenen Rückschau sehen müssen. Er hätte sich nicht damit zufrieden geben müssen, daß dieses bei der von ihm behaupteten zweiten Rückschau nicht mehr sichtbar gewesen ist. 38 Zu Lasten der Beklagten ist jedoch nicht nur die vom Fahrzeug des Beklagten zu 1. ausgehende Betriebsgefahr zu berücksichtigen. Unstreitig hatte der Kläger auf freier Strecke seine Fahrgeschwindigkeit reduziert. Dieses Fahrverhalten ist dem Beklagten zu 1. auch aufgefallen. Nach Auffassung des Gerichtes hätte er das weitere Verkehrsgeschehen sorgfältiger beobachten müssen. 39 Unter Berücksichtigung dieser Umstände hielt das Gericht eine Haftungsquotelung zu Lasten der Beklagten zu 1/3, zu Lasten des Klägers zu 2/3 für geboten und angemessen. 40 Als nicht am Quotenvorrecht teilnehmende Schadenspositionen sind folgende Positionen ausgleichungspflichtig: 41 1. Mietwagenkosten 2.560,85 DM 42 2. Unkostenpauschale 40,00 DM 43 2.600,85 DM 44 1/3 davon 866,95 DM 45 abzüglich vorprozessual geleisteter 46 Zahlungen in Höhe von 640,21 DM 47 Summe: 226,74 DM 48 Die Anwaltskosten des Klägers für die Inanspruchnahme seiner eigenen Vollkaskoversicherung sind zum einen notwendige Aufwendungen im Sinne von § 249 II BGB. Zum anderen handelt es sich um einen kongruenten Schaden und ist quotenbevorrechtigt zu erstatten. Diese Auffassung wird zwar nicht einheitlich vertreten. Das Gericht schließt sich jedoch der Entscheidung des OLG Karlsruhe (in NZV 1990, Seite 431) an. Die Anwaltskosten zur Inanspruchnahme der Kaskoversicherung sind nämlich Kosten, die auf die Restitution des versicherten Gegenstandes (des Fahrzeugs) selbst gerichtet sind und damit ebenso wie die Sachverständigenkosten zur Begutachtung des Fahrzeugs oder die Abschleppkosten aufgewendet werden müssen um den ursprünglichen Fahrzeugzustand wiederherzustellen (vgl. auch Rechtsprechungsübersicht in ZfS 1986, Seite 205 f). 49 Dies hat zur Folge, daß die Forderung in Höhe von 516,20 DM nicht nach der Haftungsquote sondern zu einer Quote zu 100 % erstattungsfähig ist. 50 Die zu titulierende Forderung errechnet sich demgemäß auf 742,94 DM. Dies entspricht einem EURO-Betrag von 379,86 EUR. 51 Der Rückstufungsschaden ist als nicht kongruente Schadensposition nach der Haftungsquote auszugleichen. 52 Der zugesprochene Zinsanspruch beruht auf § 288 BGB. 53 Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO, die der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.