Urteil
12 C 116/10
Amtsgericht Herford, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitAmtsgerichtECLI:DE:AGHF1:2011:0701.12C116.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin2.628,16 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 279,59 € seit dem 01.02.2006, sowie von weiteren 2.348,57 € seit dem 16.07.2010 zu zahlen. 2. Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 265,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.07.2010 zu zahlen. 3. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 4. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des gegen den Beklagten zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin ist ein Versorgungsunternehmen, das unter anderem die Einwohner in Herford und Umgebung mit Wasser, Gas und Wärme versorgt. Der Beklagte und unterhält eine Verbrauchsstelle unter der Anschrift ………………… und bezieht von der Klägerin Erdgas. Auch der Vater des Beklagten bezog unter der angegebenen Verbrauchsstelle bereits Gas von der Klägerin. 3 Die Klägerin passte in der Vergangenheit mehrfach ihre Tarife der eigenen Bezugskostenentwicklung für Erdgas an, und zwar zum 01.10.2004, 01.01.2005, 01.08.2005, 01.01.2006, 01.04.2006, 01.10.2006, 01.01.2007, 01.04.2007, 01.05.2008 und 01.09.2008, wobei die Preisänderung zum 01.01.2007 lediglich auf der Erhöhung des Umsatzsteuersatzes von 16 % auf 19 % betraf. Bei der Änderung zum 01.04.2007 handelte es sich um eine Preissenkung, im Übrigen um Preisanhebungen. 4 Mit Schreiben vom 23.01.2006 beanstandete der Beklagte erstmals die Tarife der Klägerin, und zwar die in der Jahresrechnung für 2005 abgerechneten Preise. Er hielt die Erhöhungen der Preise für unbillig nach § 315 BGB und forderte die Klägerin auf, die Erforderlichkeit und Angemessenheit der Preiserhöhung durch nachvollziehbare und prüffähige Offenlegung der Kalkulationsgrundlagen nachzuweisen. 5 Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin ihre Außenstände aus dem Gaslieferungsverhältnis mit dem Beklagten geltend. Diese belaufen sich für den Zeitraum vom 01.01.2005 bis zum 31.12.2008 auf einen Gesamtrückstand von 2.628,16 €. Den Rückstand für das Jahr 2005 in Höhe von 279,59 € hatte die Klägerin gegen den Beklagten bereits mit Mahnbescheid vom 30.12.2009 geltend gemacht. Im Jahre 2005, abgerechnet mit Jahresabrechnung vom 18.01.2006, hat die Klägerin den Beklagten insgesamt mit 84.149 kWh Gas für einen Preis von insgesamt 4.154,82 € beliefert. Der Beklagte hatte Abschlagzahlungen in Höhe von insgesamt 3.630,00 € geleistet. Auf den errechneten Rückstand in Höhe von 524,82 € hat der Beklagte am 02.02.2006 einen Betrag in Höhe von 245,23 € geleistet, so rein rechnerisch für das Jahr 2005 ein Rückstand in Höhe von 279,59 € bestand. 6 Im Jahre 2006, abgerechnet mit Jahresabrechnung vom 16.01.2007, hat die Klägerin den Beklagten insgesamt 70.506 kWh Gas für einen Preis von insgesamt 4.225,46 € beliefert. Hierauf hatte der Beklagte Abschlagzahlungen in Höhe von 3.863,90 € geleistet, so dass insoweit in Rückstand von 361,56 € bestand. 7 Im Jahre 2007, abgerechnet mit Jahresabrechnung vom 11.01.2008, hat die Klägerin den Beklagten insgesamt mit 47.311 kWh Gas für einen Preis von 3.036,15 € beliefert. Abschlagzahlungen von insgesamt 2.272,08 € sind von dem Beklagten geleistet worden. Darüber hinaus erfolgte eine Gutschrift durch die Klägerin in Höhe von 10,00 €. Der Differenzbetrag ist streitgegenständlich. Der Rückstand für das Jahr 2007 in Höhe von 754,07 € ist streitgegenständlich. 8 Im Jahre 2008, abgerechnet mit Jahresabrechnung vom 22.01.2009, hat die Klägerin den Beklagten insgesamt mit 49.130 kWh Gas für einen Preis von 3.353,53 € beliefert. Abschlagzahlungen in Höhe von insgesamt 1.953,00 € sind von dem Beklagten geleistet worden. Unter Berücksichtigung einer Zahlung des Beklagten in Höhe von 157,59 € am 06.02.2009 beläuft sich der Rückstand für das Abrechnungsjahr 2008 auf 1.232,94 €. 9 Seit dem 01.04.2007 ist die Klägerin im Versorgungsgebiet des Beklagten nicht mehr die alleinige Gasanbieterin. 10 Zur weiteren Klagebegründung und zugleich gegenüber den Einwendungen des Beklagten trägt die Klägerin im Wesentlichen Folgendes vor: 11 Sie ist der Auffassung, dass das Amtsgericht Herford nach den allgemeinen Regeln der ZPO, des GVG und speziell nach § 22 GasGVV örtlich und sachlich zuständig sei. Bei der vorliegenden Streitigkeit handele es sich nicht um eine Streitigkeit, für die gem. § 102 NWG die Landgerichte und dort die Kammer für Handelssachen, ausschließlich zuständig seien. 12 Sie ist weiter der Auffassung, dass die Gaspreisänderungen einer Billigkeitskontrolle standhalten würden. Die Klägerin habe in der Vergangenheit mehrfach ihre Tarife der eigenen Bezugskostenentwicklung für Erdgas angepasst. Die Bezugskostensteigerung seien im streitgegenständlichen Zeitraum auch nicht durch sonstige rückläufige Kosten ausgeglichen worden. Zwischen den Parteien bestehe ein Erdgaslieferverhältnis in Form eines Grundversorgungsvertrages für die Belieferung mit Erdgas. Der Beklagte werde an der Entnahmestelle als Haushaltskunde von der Klägerin mit Erdgas zum allgemeinen Tarif versorgt. Dem Versorgungsverhältnis liege insoweit zunächst die AVB Gasverordnung zu Grunde, seit dem 07.05.2007 sei die GasGVV Grundlage der Belieferung. Die Anpassung der Grundversorgungsverträge an die Regelung der GasGVV sei durch Veröffentlichung in der örtlichen Presse, der ………… und dem ……….., am 05.05.2007 erfolgt. Die Klägerin sei nach § 4 II AVB Gasverordnung bzw. § 5 II GasGVV berechtigt, die Preise für die Lieferung von Erdgas einseitig zu ändern. Diese Bestimmung gewähre den Gasversorgungsunternehmen ein gesetzliches Preisbestimmungsrecht. 13 Die Klägerin bestreitet, dass mit dem Beklagten, bzw. seinem Rechtsvorgänger, ein Sondergaslieferungsvertrag abgeschlossen worden sei. Entsprechender Vertrag sei nicht zustande gekommen, da er unterschrieben an die Klägerin nicht zurückgeschickt worden sei. 14 Die Klägerin ist weiter der Auffassung, dass der Seiten des Beklagten erhobene Widerspruch unbeachtlich sei. Der Beklagte habe weiterhin Gas von der Klägerin bezogen, ohne binnen angemessener Zeit eine gerichtliche Klärung herbeizuführen. Er sei deswegen mit dem Unbilligkeitseinwand ausgeschlossen. Eine Billigkeitskontrolle scheide auch deswegen aus, weil Kunden – unstreitig – seit dem 01.04.2007 die Möglichkeit hätten, den Gasanbieter zu wechseln. 15 Die Klägerin beantragt, 16 wie erkannt. 17 Der Beklagte beantragt, 18 die Klage abzuweisen. 19 Er ist der Auffassung, dass die Klägerin nicht berechtigt sei, den Gaslieferungsvertrag einseitig hinsichtlich der Preisvereinbarung zu ändern. Die Klägerin habe nämlich mit dem Vater des Beklagten einen Gaslieferungsvertrag für Sonderabnehmer am 02.12.1974 geschlossen. Vertraglich vereinbart worden seien ein Arbeitspreis von 18 Pfennig pro kWh und ein Grundpreis von 132,00 DM pro Jahr. Der Beklagte habe diese Verbrauchsstelle von seinem Vater übernommen und sei in den Vertrag eingetreten. Dieser Vertrag sei auch nicht am 31.12.1974 beendet worden. Der Beklagte sei also gem. § 41 NWG auf Grund eines Sonderlieferungsvertrages versorgt worden. Einseitige Preiserhöhungen seien insoweit unwirksam. 20 Der Beklagte bestreitet, dass die AVB Gasverordnung oder die GasGVV wirksam in das Vertragsverhältnis einbezogen worden seien. Dies sei dem Bestätigungsschreiben der Klägerin vom 02.12.1974 nicht zu entnehmen. Die damals gültige Fassung BTO Gas sei dem Vater des Beklagten vor Vertragsschluss auch nicht übergeben worden. Die Preiserhöhungsklausel in § 3 Ziff. 1 des Versorgungsvertrages Gas sei nicht transparent. Sie sei von daher unwirksam. 21 Der Beklagte bestreitet, dass die Klägerin die Preiserhöhungen und Tarife öffentlich bekannt gemacht habe. 22 Der Beklagte bestreitet schließlich, dass die Klägerin die Gasbezugskostensteigerungen im vollen Umfang an ihre Endkunden weitergegeben habe und eine Ausgleichsmöglichkeit im streitgegenständlichen Zeitraum durch rückläufige Kosten hätten aufgefangen werden können. 23 Wegen des weiteren Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien verwiesen. 24 Entscheidungsgründe: 25 1. 26 Die zulässige Klage ist im vollen Umfang begründet. 27 Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Herford (im Gegensatz zu Prallelverfahren) ,in diesem Verfahren von dem Beklagten allerdings nicht ausdrücklich bestritten, folgt aus § 29 ZPO sowie aus § 22 GasGVV. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 23 GVG. Für die vorliegende Streitigkeit ist nicht die Kammer für Handelssachen beim Landgericht Dortmund gem. § 102 NWG ausschließlich zuständig. Nach § 102 I 2 NWG sind für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dem NWG ergeben, ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes die Landgerichte ausschließlich zuständig. Nach der zitierten Vorschrift des NWG gilt dies auch dann, wenn die Entscheidung eines Rechtsstreits ganz oder teilweise von einer Entscheidung abhängt, die nach dem NWG zu treffen ist. Diese spezialgesetzliche Zuständigkeitsregelung findet auf den vorliegenden Rechtsstreit jedoch keine Anwendung. Die vorliegende Streitigkeit ergibt sich nicht aus dem NWG und hängt auch nicht von einer Entscheidung, die nach dem NWG zu treffen ist, ab. Die Klägerin macht mit der Zahlungsklage lediglich Ansprüche aus dem bestehenden Gaslieferungsvertrag gegen den Beklagten geltend. Allein der Umstand, dass im Rahmen einer Billigkeitskontrolle gegebenenfalls Gesetzeszwecke des NWG zu berücksichtigen sind, führt nicht dazu, dass sich der Rechtsstreit aus dem NWG ergibt oder dass eine Entscheidung nach dem NWG zu treffen ist (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.12.2010, Aktenzeichen: VI-W(Kart) 8/10). 28 2. 29 Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 2.628,16 € für ihre Gaslieferungen an den Beklagten in dem Zeitraum von 2005 bis 2008. Die Klägerin war gem. § 4 II AVG Gasverordnung und gem. § 5 II GasGVV berechtigt, den Gaspreis einseitig festzusetzen ( vgl. BGH, Urteil vom 15.07.2009, VIII ZR 56/08). 30 Die Parteien sind über einen Grundversorgungsvertrag für die Belieferung mit Erdgas miteinander verbunden. Soweit der Beklagte behauptet, ein Sonderlieferungsvertrag aus dem Jahr 1974 zwischen Klägerin und dem Vater des Beklagten, in den Seitens des Vaters des Beklagten der Beklagte eingetreten sei, wird dies von der Klägerin bestritten. Allein durch Vorlage des von keiner Seite unterzeichneten Gaslieferungsvertrages kann nicht der Beweis geführt werden, dass ein entsprechender Sonderlieferungsvertrag abgeschlossen worden ist, zumal sich aus der Seitens des Beklagten vorgelegten Anlage B1 ergibt, dass ein offensichtlich von der Klägerin angebotener Sonderlieferungsvertrag erst dann Geltung habe, wenn er Seitens des Vaters des Beklagten unterschrieben zurückgesandt wird. Der Beklagte hatte insoweit nicht nachgewiesen, dass ein entsprechender Vertrag abgeschlossen worden ist. Soweit der Beklagte im Schriftsatz vom 01.06.2011 erklärt, der Vater des Beklagten lebe noch und werde „gegebenenfalls noch als Zeuge für die Vertragsanbahnung und Abwicklung“ benannt werden, vermag das Gericht hierin ein konkretes Beweisangebot nicht zu erkennen. Sollte selbst bei großzügiger Auslegung dieser Schriftsatz als Beweisangebot bewertet werden können, konkrete Behauptungen nicht unter Beweis gestellt werden. Beweisermittlung ist unzulässig. 31 Da demgemäß von einem Grundversorgungsvertrag für die Belieferung mit Erdgas auszugehen ist, liegen diesem Versorgungsverhältnis einerseits die AVG Gasverordnung bzw. ab dem 07.05.2007 die GasGVV zugrunde. Der Beklagte wird an der Entnahmestelle als Haushaltskunde mit Erdgas zum allgemeinen Tarif versorgt. Die Klägerin hat nachgewiesen, dass sie Preise der Grundversorgungsverträge jeweils in der örtlichen Presse bekannt gemacht hat. Es handelt sich bei der AVB Gasversorgung und der GasGVV nicht um allgemeine Geschäftsbedingungen der Klägerin im Sinne der Bestimmungen des BGB, sondern um objektives Recht in der Gestaltung einer Rechtsverordnung. Voraussetzung für das Wirksamwerden der geänderten Preise ist nach § 4 II AVB Gasverordnung bzw. § 5 II GasGVV deren öffentliche Bekanntmachung. In § 4 I, II AVB Gasverordnung war bestimmt, dass das Gasversorgungsunternehmen zu den jeweiligen allgemeinen Tarifen und Bedingungen Gas zur Verfügung stellt und Änderungen der allgemeinen Tarif und Bedingungen erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam werden. § 5 II 1 GasGVV regelt, dass Änderungen der allgemeinen Preise jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam werden, die mindestens 6 Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Entsprechend dieser Vorgaben sind die streitgegenständlichen Preisänderungen von der Klägerin öffentliche bekannt gemacht worden, und die Klägerin hat die durch Vorlage der Anlage K4 (Blatt 84 ff. d. A.) belegt. 32 § 5 II GasGVV verpflichtet den Gasversorger zwar auch dazu, zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden und die Änderung auf einer Internetseite zu veröffentlichen. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift hat entsprechen dem Wortlaut der Regelung jedoch keine Unwirksamkeit der Preisänderung zur Folge. 33 Sämtliche streitgegenständlichen Preiserhöhungen unterliegen nicht der Billigkeitsprüfung durch das Gericht. Eine Billigkeitskontrolle nach § 315 III BGB findet nicht statt, wenn der Tarif zwischen dem Versorger und dem Tarifkunden vereinbart ist. Die hier streitgegenständlichen Preiserhöhungen sind letztlich konkludent zwischen den Parteien vereinbart worden. In der Rechtsprechung des BGH ist anerkannt (vgl. BGH, Urteil vom 08.07.2009, VIII ZR 314/07), dass der fortgesetzte Bezug von Gas dann zu einer konkludenten Vereinbarung der geänderten Preise führt, wenn der Kunde nicht in angemessener Zeit eine Überprüfung der Billigkeit etwaiger Preiserhöhungen nach § 315 BGB verlangt. Nun ist zwar nicht zu verkennen, dass der Beklagte die streitgegenständlichen Preiserhöhungen gegenüber dem Gasversorger wiederholt als unangemessen beanstandet hat. Auf Grund der Passivität der Klägerin musste der Beklagte jedoch alsbald das ausgehen, dass der Gasversorger an einer zeitnahen gerichtlichen Überprüfung der Preiserhöhung kein Interesse hatte. Der Beklagte durfte sich nun aber nicht damit begnügen, sondern hätte seinerseits zeitnah eine gerichtliche Klärung der Preiserhöhung durch Erhebung einer Feststellungsklage anstoßen müssen. Indem der Beklagte dies unterließ und auch nach dem 01.04.2007 weiterhin von der Klägerin Gas bezog und den Anbieter nicht wechselte, setzte er sich schließlich zu seinem eigenen Verhalten in Widerspruch, dass nicht mehr von einem ernsthaften Verlangen zur Preisüberprüfung ausgegangen werden kann, was zur Folge hat, dass die geänderten Preise als vereinbart zu gelten haben. 34 Für eine Billigkeitskontrolle der von den Parteien bei Vertragsschluss oder später vereinbarten Preise ist in entsprechender Anwendung von § 315 BGB wegen einer Monopolstellung des Gasversorgers vor dem 01.04.2007 kein Raum. Denn eine umfassende gerichtliche Kontrolle von allgemeinen Tarifen (Preise) eines Gasversorgungsunternehmens liefe er Intention des Gesetzgebers zuwider, da er eine staatliche Prüfung und Genehmigung dieser Tarife und damit eine Preisregulierung wiederholt abgelehnt hat (vgl. BGH, Urteil vom 08.07.2009, VIII ZR 314/07 und OLG Celle, Urteil vom 23.04.2009, 13 U 160/06). 35 Sämtliche Zahlungen des Beklagten sind von der Klägerin verrechnet worden. 36 3. 37 Der geltend gemacht Zinsanspruch ergibt sich aus Verzugsgesichtspunkten, §§ 286, 291 BGB. Auch der Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten ergibt sich aus Verzugsgesichtspunkten. 38 4. 39 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.