Beschluss
5 VI 1056/16
Amtsgericht Herford, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGHF1:2018:0530.5VI1056.16.00
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Tenor
wird dem Nachlasspfleger ……. für seine Tätigkeit in dem Zeitraum vom 12.12.2016 bis 23.11.2017 eine Vergütung in Höhe von 9.591,40 Euro inklusive Mehrwertsteuer (§§ 1960, 1915, 1908i, 1836 BGB) sowie Auslagen in Höhe von 410,55 Euro (§§ 1960, 1915, 1908i, 1835 BGB) festgesetzt.
Dieser Beschluss wird erst mit seiner Rechtskraft wirksam
Entscheidungsgründe
wird dem Nachlasspfleger ……. für seine Tätigkeit in dem Zeitraum vom 12.12.2016 bis 23.11.2017 eine Vergütung in Höhe von 9.591,40 Euro inklusive Mehrwertsteuer (§§ 1960, 1915, 1908i, 1836 BGB) sowie Auslagen in Höhe von 410,55 Euro (§§ 1960, 1915, 1908i, 1835 BGB) festgesetzt. Dieser Beschluss wird erst mit seiner Rechtskraft wirksam Gründe: Der Nachlasspfleger wurde durch Beschluss vom 12.12.2016 bestellt. Mit nicht datiertem Antrag, hier eingegangen am 13.12.2017 beantragte er die Erstattung seiner Vergütung und Auslagen. Die Erben wurden angehört. Es wurden folgende Einwendungen erhoben. Nach Ansicht der Miterbin ……. ist der Stundensatz in Höhe von 100,00 € pro Stunde nicht angemessen, da es sich ihrer Meinung nach um eine leichte Nachlasspflegschaft handelt. Der Stundensatz bestimmt sich nach den für die Führung der Pflegschaft nutzbaren Fachkenntnissen des Nachlasspflegers und nach Umfang und Schwierigkeit der Pflegschaft. Bei der Beurteilung des Schwierigkeitsgrades einer Pflegschaft werden die Höhe des Nachlasses, das Auftauchen von möglichen Schwierigkeiten im Rahmen der Erbenermittlung oder Verwaltung des Nachlasses berücksichtigt. Vorgetragen wird von Seiten der Miterbin, dass es sich im vorliegenden Fall lediglich um eine einfache Nachlasspflegschaft handelt, da der Nachlass übersichtlich erscheint und keine schwierigen Geschäfte geführt wurden. Auch waren ihrer Ansicht nach keine besonderen Fachkenntnisse zur Führung der Pflegschaft erforderlich, welche beim Nachlasspfleger auch nicht vorhanden seien. Welche Fachkenntnisse bei einem Nachlasspfleger vorhanden sind, kann nicht lediglich durch seine Berufsbezeichnung ausgemacht werden. Die Fachkenntnisse, die sich Herr ……. im Rahmen der von ihm geführten Tätigkeiten und durch das Besuchen verschiedener Weiterbildungen angeeignet hat, können von Außenstehenden nicht beurteilt werden. Außerdem werden diese entsprechenden Fachkenntnisse automatisch bei jeder geführten Pflegschaft genutzt. Aus Sicht des Nachlassgerichts sind entsprechende Fachkenntnisse vorhanden. Weiter wendet die Miterbin ein, dass es sich um einen übersichtlichen Nachlass handelt. Sie spielt dabei auf die Immobilie an, die durch eine komplette Räumung ohne den betriebenen Zeitaufwand bzw. geringeren Zeitaufwand hätte geräumt werden können. Diesem kann von hier nicht zugestimmt werden, da im Rahmen einer ordnungsgemäßen Pflegschaft eine sorgfältige Nachlasssichtung und Sicherung erfolgen muss. Der Nachlasspfleger hat sicherzustellen, dass weder Testamente, wichtige Unterlagen noch Wertgegenstände abhandenkommen. Die Arbeitszeiten eines Nachlasspflegers werden nach einem einheitlichen, insgesamt angemessenen Stundensatz vergütet (vgl. BGH, Beschl. vom 31.08.2000 - XII ZB 217/99- NJW 2000, 3709). Deshalb sind auch solche Tätigkeiten, die isoliert betrachtet einen geringeren Stundensatz rechtfertigen würden, mit dem insgesamt angemessen Stundensatz zu vergüten. Bei einem vermögenden Nachlass ist der Stundensatz so zu bemessen, dass der Nachlasspfleger eine kostendeckende Vergütung erhält, die auch den Büroaufwand abdeckt (vgl. Palandt, BGB, 71. Aufl., § 1960 Rn. 23). Einwendungen wurden auch zu den einzelnen abgerechneten Tätigkeiten des Nachlasspflegers erhoben, insbesondere wird die Erforderlichkeit der abgerechneten Minuten angezweifelt bzw. vorgetragen, welche Zeit für einzelne Tätigkeiten aus Sicht der Miterbin angebracht ist. Nach hiesiger Ansicht sind die abgerechneten Positionen im Rahmen des Aufgabenkreises entstanden und seitens des Nachlassgerichts nicht anzuzweifeln. Nach hiesiger Einschätzung bewegen sich die angesetzten Zeiten in einem normalen und nachvollziehbaren Rahmen und werden vom Gericht nicht gekürzt. Auch die Verfahrenspflegerin hat die Tätigkeiten als angemessen und schlüssig beurteilt. Im Rahmen einer eigenverantwortlichen Amtsführung ist dem Nachlasspfleger im Rahmen seines Aufgabenkreises selbst überlassen, was er für eine ordnungsgemäße Führung der Pflegschaft als erforderlich erachtet. Auch sofern zum Beispiel vorgetragen wird, dass Telefonate mit dem Stadtarchiv oder dem Bevollmächtigten der Miterbin nicht notwendig sind, wird darauf hingewiesen, dass alles, was zur ordnungsgemäßen Führung der Pflegschaft aus Sicht des Nachlasspflegers erforderlich erscheint, auch notwendig ist (vgl. auch Senat, Beschl. v. 22.02.2013 - 5 W 433/12; OLG Düsseldorf, FamRZ 2011, 141; OLG Hamm, Rpfleger 2011, 377). Auch die Notwendigkeit der entstandenen Fahrtkosten wird von hier nicht angezweifelt. Im Rahmen der eigenverantwortlichen Amtsführung, wie bereits oben ausgeführt, gehören auch Fahrten wann und wie oft nötig zur ordnungsgemäßen und eigenverantwortlichen Amtsführung. Die Verfahrenspflegerin wurde angehört. Einwendungen wurden nicht erhoben. Dem Antrag wurde unter Festsetzung eines Stundensatzes von 100,00 Euro entsprochen. Dieser Stundensatz ergibt sich aus §§ 1960, 1915, 1908i, 1836 BGB, 3 VBVG. Die abgerechneten Stunden waren notwendig und erstattungsfähig. Die Vergütung ist im Hinblick auf Umfang und Schwierigkeit der Tätigkeit angemessen. Die Auslagen sind entstanden. Der festgesetzte Betrag ist nach Rechtskraft aus dem Nachlass zu zahlen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Nachlassgericht – Herford, Auf der Freiheit 7, 32052 Herford schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden. Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Nachlassgericht – Herford eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes nicht 600 Euro, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht - Nachlassgericht – Herford, Auf der Freiheit 7, 32052 Herford einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden. Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht - Nachlassgericht – Herford eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de <http://www.justiz.de> . Herford, …Amtsgericht….Rechtspflegerin