Urteil
20 C 389/09
Amtsgericht Herne, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitAmtsgerichtECLI:DE:AGHER1:2010:0217.20C389.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten. 1 Die Klage wird abgewiesen. 2 Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 3 Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten. 4 Tatbestand 5 Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche wegen eines Unfallgeschehens, das sich am 31.07.2009 auf d... ...straße ... in ... in dem dortigen Parkhaus ereignete, geltend. Die Beklagte zu 1 ist die Haftpflichtversicherung des gegnerischen Unfallfahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen ..., die Beklagte zu 2 war die Fahrerin zum Unfallzeitpunkt. 6 Die beiden streitgegenständlichen Fahrzeuge waren in gegenüberliegenden Parkboxen im Parkhaus geparkt. Beim Ausparken der Fahrzeuge kam es zu einer Kollision. 7 Die Klägerin setzte der Beklagten zu 1 eine Frist bis zum 25.08.2009, um die Haftung dem Grunde nach anzuerkennen (siehe Anlage Bl. 10 f. d. A.). Des Weiteren holte sie ein Schadensgutachten des TÜV Nord ein. Die Erstellung dieses Gutachtens vom 09.09.2009 kostete 351,30 €. Ausweislich des Gutachtens betragen die Reparaturkosten 1.283,84 € netto (siehe Anlage Bl. 17 ff. d. A.). Mit Schreiben vom 14.09.2009 forderte sie die Beklagte zu 1 auf, die Reparaturkosten, die Kosten der Gutachtenerstellung und eine Kostenpauschale i. H. v. 25,00 €, insgesamt 1.660,14 € zu zahlen (siehe Anlage Bl. 12 d. A.). Die Beklagte zahlte jedoch lediglich einen Betrag i. H. v. 795,07 €. 8 Die Klägerin behauptet, dass sie mit ihrem Fahrzeug vorsichtig zurückgesetzt hätte. Als sie das Fahrzeug aus der Rückwärtsbewegung heraus bereits vollständig abgebremst und den ersten Gang zur Vorwärtsfahrt eingelegt hätte, hätte sie bemerkt, dass die Beklagte zu 2. mit ihrem Fahrzeug ebenfalls aus der Parklücke ausgeparkt hätte. Zuvor war das Fahrzeug der Beklagten zu 2 für sie nicht zu sehen gewesen. Die Beklagte zu 2. hätte das hinter ihr stehende Fahrzeug der Klägerin übersehen. Dies hätte zu dem Zusammenstoß geführt. 9 Sie ist der Ansicht, dass der Unfall für sie unabwendbar war. 10 Die Klägerin beantragt, 11 die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin aus dem Unfall vom 31.07.2009 weitere 865,07 € nebst 5 %-Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 26.08.2009 zu zahlen. 12 Die Beklagten beantragen, 13 Die Klage abzuweisen. 14 Sie behaupten, dass beide Fahrerinnen nahezu gleichzeitig mit dem Ausparkvorgang begonnen hätten, ohne voneinander Kenntnis genommen zu haben. Beim Verlassen der Parkbuchten sei es dann zur streitgegenständlichen Kollision gekommen. 15 Sie sind der Ansicht, dass eine Haftungsteilung zwischen den Beteiligten vorzunehmen ist. 16 Die Beklagte zu 1 hat unter dem 06.11.2009 weitere 35,08 € an die Klägerin gezahlt. 17 Entscheidungsgründe: 18 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. 19 Der Klägerin steht gegen die Beklagten als Versicherer und Fahrer des auf der Beklagtenseite beteiligten Fahrzeuges kein Schadensersatzanspruch aus §§ 7 Abs. 1, 17, 18 Abs. 1 StVG, 3 Nr. 1 und 2 Pflichtversicherungsgesetz zu. 20 Zwar ist an dem Kraftfahrzeug der Klägerin bei Betrieb eines Kraftfahrzeuges ein Schaden entstanden, § 7 Abs. 1 StVG, der auch nicht durch höhere Gewalt verursacht wurde, § 7 Abs. 2 StVG und die Beklagten konnten weder den Unabwendbarkeitsnachweis gemäß § 17 Abs. 3 StVG führen noch nachweisen, dass der Unfall nicht auf ein Verschulden der Beklagten zu 2 zurückzuführen war, § 18 Abs. 1 Satz 2 StVG. Die Beklagte zu 2 hat gegen § 9 Abs. 5 StVO verstoßen. 21 Jedoch haftet auch die Klägerin grundsätzlich gemäß § 7 Abs. 1 StVG für die Unfallfolgen; denn auch sie hat nicht nachweisen können, dass der Unfall unabwendbar war. Bei dem Unabwendbarkeitsnachweis kommt es darauf an, ob auch für einen besonders sorgfältigen Kraftfahrer bei der gegebenen Sachlage der Unfall unvermeidbar gewesen wäre. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass ein besonders sorgfältiger Fahrer des Beklagtenfahrzeuges den Unfall vermieden hätte. 22 Unstreitig kam es im engen zeitlichen und örtlichen Zusammenhang damit zum Unfall, dass sowohl die Klägerin als auch die Beklagte zu 2 in einem Parkhaus aus gegenüberliegenden Parklücken ausparkten. Nach der Lebenserfahrung spricht deshalb zunächst einmal alles dafür, dass beide Fahrerinnen nicht die gebotene Aufmerksamkeit aufgewandt haben, sich nämlich beide nicht so verhalten haben, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen war. 23 Die Klägerin hat vorgetragen, dass sie das Beklagtenfahrzeug nicht sehen konnte, als sie mit ihrem Fahrzeug zurücksetzte. Erst nachdem sie ihr Fahrzeug aus der Rückwärtsbewegung vollständig in den Stand abgebremst und den ersten Gang zur Vorwärtsfahrt bereits eingelegt hätte, bemerkte sie, dass die Beklagte mit ihrem Fahrzeug ebenfalls aus der Parklücke ausparkte. Zu diesem Zeitpunkt hätte der besonders sorgfältige Kraftfahrer durch Schallzeichen auf sich aufmerksam gemacht. Es ist nicht auszuschließen, dass der Unfall hierdurch hätte vermieden werden können. Es konnte deswegen unterbleiben, ein unfallanalytisches Sachverständigengutachten zu der Frage einzuholen, ob das Beklagtenfahrzeug für die Klägerin tatsächlich nicht erkennbar war, als sie mit ihrem Fahrzeug zurücksetzte. 24 Die Abwägung nach §§ 17, 18 Abs. 3 StVG führt dazu, dass die Beklagten zu einem Schadensersatz in Höhe von 50 % verpflichtet sind. 25 Im Verhältnis der Parteien zueinander hängt die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes gemäß §§ 17, 18 Abs. 3 StVG von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist. Für das Maß der Verursachung ist ausschlaggebend, mit welchem Grad von Wahrscheinlichkeit ein Umstand allgemein geeignet ist, Schäden der vorliegenden Art herbeizuführen. Hierbei richtet sich die Schadensverteilung auch nach dem Grad eines etwaigen Verschuldens eines Beteiligten. Jedoch können im Rahmen dieser Abwägung zu Lasten einer Partei nur solche Umstände berücksichtigt werden, die als unfallursächlich feststehen. 26 Die Klägerin hat 50 % des Schadens selbst zu tragen. Kommt es auf einem Parkplatz zum Zusammenstoß von zwei Fahrzeugen, die aus ihren Parkboxen zurücksetzen, so begründet der beiderseitige Verstoß gegen die identischen Sorgfaltspflichten aus § 9 Abs. 5 StVO grundsätzlich eine Haftungsquote von 50 %. Eine höhere Haftungsquote kommt nur in Betracht, wenn ein Unfallbeteiligter nachweisen kann, dass er bereits längere Zeit gestanden hat. Bei einer Kollision während des Zurücksetzens spricht der Anschein für das Verschulden des Rückwärtsfahrenden. Die mit der Rückwärtsfahrt typischerweise verbundenen Gefahren, die den Fahrzeugführer gemäß § 9 Abs. 5 StVO dazu verpflichten, eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen, enden nicht sogleich mit dem Stillstand des Fahrzeuges. Anderenfalls hinge die Haftung von der Frage ab, ob es dem Rückwärtsfahrenden (zufällig) noch gelingt, sein Fahrzeug vor dem Zusammenstoß zum Stillstand zu bringen (LG Kleve, Urt. v. 11.11.2009, 5 S 88/09 m. w. N. - JURIS; LG Bad Kreuznach, ZfS 2007, 559; LG Bochum, Beschl. v. 21.01.2009, Az.: I – 10 S 107/08 m. w. N. – JURIS; AG Hamburg, Schaden-Praxis 2006, 416; Nugel , jurisPR-VerkR 1/2010 Anm. 3). 27 Somit war kein Beweis darüber zu erheben, ob die Klägerin mit ihrem Fahrzeug kurz vor dem Zusammenstoß tatsächlich zum Stillstand gekommen war. Denn auch unter Zugrundelegung ihres Vortrags bestand jedenfalls ein enger zeitlicher und räumlicher Zusammenhang zwischen der Rückwärtsfahrt der Klägerin und dem streitgegenständlichen Unfallereignis. 28 Die Klägerin hatte gegen die Beklagten als Gesamtschuldner lediglich einen Anspruch auf Zahlung von 830,07 €. Die Beklagte zu 1 hat unstreitig bereits 830,15 € an die Klägerin gezahlt. Der Anspruch ist somit durch Erfüllung erloschen. 29 Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 I 1, 1. Halbsatz, 708 Nr. 11, 711 ZPO. 30 Der Streitwert beträgt 865,07 €.