D Antragsg wird verurteilt, an d Antragst für …, geboren am …, und für …, geboren am einen rückständigen Kindesunterhalt für den Zeitraum März 2013 bis einschließlich Juli 2013 in Höhe von je 830,00 € sowie ab August 2013 einen laufenden monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von je 166,00 € und f… einen rückständigen Kindesunterhalt für den Zeitraum März 2013 bis einschließlich Juli 2013 in Höhe von 670,00 € und ab August 2013 einen laufenden monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 134,00 € zu zahlen. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Die sofortige Wirksamkeit wird angeordnet. Verfahrenswert: 11.244,00 € Gründe I. Die Beteiligten sind getrennt lebende Eheleute. Aus der Ehe sind die Kinder …, geboren am …, …, geboren am …, und …, geboren am …, hervorgegangen. Die Kinder leben seit der Trennung bei der Kindesmutter, die auch das Kindergeld bezieht. Der ungelernte Kindesvater bezieht Leistungen nach dem SGB II, nachdem er seine selbständige Tätigkeit (Kiosk) im August 2012 aufgab. Zuvor hatte er als Hilfskoch in der Gastronomie gearbeitet. Mit Schreiben vom 14.01.2013 forderte die Antragstellerin den Antragsgegner zur Zahlung des Mindestkindesunterhaltes auf. Der Antragsgegner zahlt keinen Unterhalt. Die Antragstellerin ist der Auffassung, dem Antragsgegner sei ein fiktives Einkommen zuzurechnen. Sie behauptet, er könne ein Einkommen von 2.000 € erzielen. Sie beantragt, den Antragsgegner zu verurteilen, an sie für die minderjährigen Kinder der Beteiligten ab dem 01.03.2013 Unterhalt zu zahlen, und zwar 269,00 € für d… am… geb… sowie je 334,00 € für die am … geb und d… am … geb… … , jeweils zum 01. eines Monats im Voraus. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er ist der Auffassung, mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltsverpflichtet zu sein. Ein fiktives Einkommen sei ihm nicht zuzurechnen. Er behauptet, mittelschwere und schwere Arbeiten nicht durchführen zu können, da er an … leidet. Er könne körperliche Belastungen nicht aushalten. Allenfalls könnte er 6 € pro Stunde als Hilfskoch verdienen. II. Der Anspruch ist in tenorierter Höhe begründet und im Übrigen unbegründet. Der Anspruch auf Zahlung von Kindesunterhalt ergibt sich aus § 1601 BGB. Die Antragstellerin und die minderjährigen Kinder sind bedürftig. Der Antragsgegner ist teilweise leistungsfähig im Sinne des § 1603 BGB. Zwar lebt der Antragsgegner von Leistungen nach dem SGB II. Ihm ist jedoch ein fiktives Einkommen zuzureichen, da er seine Erwerbsobliegenheit nicht erfüllt hat. Den Antragsgegner trifft gegenüber den minderjährigen Kindern eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit gemäß § 1603 Abs. 2 S. 1, 2 BGB. Ob und inwieweit er als Unterhaltspflichtiger leistungsfähig ist, wird deshalb nicht allein durch sein tatsächlich vorhandenes Einkommen bestimmt, sondern auch durch seine Erwerbsfähigkeit. Ihn trifft unterhaltsrechtlich die Obliegenheit, ihm zumutbare und mögliche Einkünfte zu erzielen, insbesondere seine Arbeitskraft so gut wie möglich einzusetzen und eine ihm zumutbare und mögliche Erwerbstätigkeit auszuüben (OLG Hamm, Beschluss vom 27.05.2010, II-2 UF 8/10, 2 UF 8/10 m.w.N). Der Antragsgegner hat deshalb alles in seinen Kräften Stehende zu tun, um schnellstmöglich eine seinem Alter, seinem Gesundheitszustand, seiner Vorbildung und seinem beruflichen Werdegang entsprechende und möglichst gut bezahlte Stelle zu finden. Dass der Antragsgegner Bemühungen unternommen hat, einen entsprechenden Arbeitsplatz zu erhalten, ist nicht vorgetragen. Das Gericht ist der Auffassung, der Antragsgegner könnte bei entsprechenden Bewerbungsbemühungen einen monatlichen Bruttolohn von 2.288,00 € erzielen. Nach dem Tarifregister NRW ist dies die Grundvergütung für einen Hilfskoch im Bereich der Obst und Gemüse verarbeitenden Industrie. Der Antragsgegner trägt selbst vor, als Hilfskoch arbeiten zu können. Ein entsprechendes Einkommen könnte er auch als Bote im privaten Bankgewerbe erzielen. Da es sich auch insofern nicht um körperliche schwere Arbeit handelt, kann dahinstehen, ob der Antragsgegner trotz der vorgetragenen Diabetes in der Lage ist, körperlich schwere Arbeiten durchzuführen. Es ergibt sich folgende Berechnung: Daten und Beteiligte Name der Variante I: C:\Programme\C. H. Beck\WinFam\Varianten\HAMM1301.VUO gültig im Bezirk des OLG Hamm, erster Gültigkeitstag 01. 01. 2013, wie vom Verlag ausgeliefert Name der Variante II: C:\Programme\C. H. Beck\WinFam\Varianten\WEST1301.VUZ gültig in den alten Bundesländern und Berlin (West), erster Gültigkeitstag 01. 01. 2013 Unterhaltspflichtig … Berechnung des Einkommens von …: Name der Variante II: WEST1301.VUZ gültig in den alten Bundesländern und Berlin (West), erster Gültigkeitstag 01. 01. 2013 allgemeine Lohnsteuer Monatstabelle Steuerjahr 2013 Bruttolohn: . . . . . . . . . . . 2.288,00 Euro LSt-Klasse 1 Kinderfreibeträge 1,5 Lohnsteuer: . . . . . . . . . . . -283,25 Euro Rentenversicherung (18,9 % / 2) . . . . . . -216,22 Euro Arbeitslosenversicherung (3,0 % / 2) . . . . . . -34,32 Euro Krankenversicherung: (14,6 % /2 + 0,9 %) . . . -187,62 Euro Pflegeversicherung (AN-Anteil 1,025 %) . . . . . -23,45 Euro –––––––––––––––––– Es ergibt sich ein Nettolohn von . . . . . . . . 1.543,14 Euro. Gemäß 10.2.1 der aktuellen Hammer Leitlinien zieht das Geicht pauschal 5 %, also 77,16 € berufsbedingte Aufwendungen ab. berufsbedingte Aufwendg. . . . 77,16 Euro (0,05*1543,14 = 77,16) berufsbedingte Aufwendg. . . . . . . . . -77,16 Euro –––––––––––––––––– bleibt . . . . . . . . . . . . . 1.465,98 Euro –––––––––––––––––– unterhaltsrechtliches Einkommen . . . . . 1.466,00 Euro Berechnung des Kindesunterhalts aus dem Einkommen von … in Höhe von . . . . . . . . . . 1.466,00 Euro ergibt sich Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand 13 Gruppe 1: -1500, BKB: 1000 gegenüber … Tabellenunterhalt DT 1/3 . . . 426,00 Euro abzüglich Kindergeld . . . . -92,00 Euro –––––––––––––––––– . . . . . . . . . . . . . . . 334,00 Euro gegenüber … Tabellenunterhalt DT 1/3 . . . 426,00 Euro abzüglich Kindergeld . . . . -92,00 Euro –––––––––––––––––– . . . . . . . . . . . . . . . 334,00 Euro gegenüber … Tabellenunterhalt DT 1/2 . . . 364,00 Euro abzüglich Kindergeld . . . . -95,00 Euro –––––––––––––––––– . . . . . . . . . . . . . . . 269,00 Euro –––––––––––––––––– insgesamt . . . . . . . . . . . . . 937,00 Euro Prüfung auf Leistungsfähigkeit … … bleibt 1466 - 334 - 334 - 269 = 529,00 Euro Der Antragsgegner ist jedoch unter Wahrung des notwendigen Selbstbehaltes von 1.000,00 € nicht in der Lage, den Mindestkindesunterhalt zu zahlen. Es ist eine Mangelverteilung vorzunehmen. Defizit: 1000 - 529 = . . . . . . . . . . 471,00 Euro Daher ist zu kürzen: Der Mindestunterhalt der drei Kinder beträgt insgesamt 937,00 €. Da jedoch nur 471,00 € zur Verfügung stehen, ergibt sich eine Mangelquote von 49,733 %. … : 334 * 49,733% . . . . . . . . . 166,00 Euro also um 168 Euro weniger. …: 334 * 49,733% . . . . . . . . . 166,00 Euro also um 168 Euro weniger. …: 269 * 49,733% . . . . . . . . . 134,00 Euro also um 135 Euro weniger. Der Antragsgegner ist danach verpflichtet, für … und … einen monatlichen Kindesunterhalt von je 166,00 € und für … 134,00 € zu zahlen, insgesamt 466,00 €. Für die Monate März bis Juli einschließlich ergibt sich ein rückständiger Unterhaltsbetrag von insgesamt 2.330,00 €. Die Kostenentscheidung folgt aus § 243 FamFG. Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit beruht auf § 116 Abs. 3 S. 2 FamFG. Gründe, von dieser Soll-Vorschrift abzuweichen, sind nicht ersichtlich. …