Beschluss
16 F 176/21
Amtsgericht Herne, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGHER1:2021:1025.16F176.21.00
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Tenor
Das Amtsgericht Herne erklärt sich für örtlich unzuständig.
Die Sache wird dem Oberlandesgericht Hamm zur Entscheidung über die Zuständigkeit vorgelegt.
Entscheidungsgründe
Das Amtsgericht Herne erklärt sich für örtlich unzuständig. Die Sache wird dem Oberlandesgericht Hamm zur Entscheidung über die Zuständigkeit vorgelegt. Gründe: I. Das Kind E, geb. am TMJ lebt seit dem T.M.2021 bei einer Bereitschaftspflegefamilie in Herne, nachdem die Kindesmutter im Rahmen eines Verfahrens vor dem Amtsgericht Bochum (57 F 113/21) einer Inobhutnahme zunächst für eine Übergangszeit bis zur Aufnahme in eine Mutter-Kind-Einrichtung zugestimmt hat. Aus dem Bericht des Jugendamtes Bochum vom 19.08.2021 ergibt sich, dass sich die Kindesmutter sodann mit dem Kind in eine Mutter-Kind-Einrichtung begeben hat. Am 26.07.2021 wurde die Maßnahme beendet und die Kindesmutter ist nach Marl zu ihrer Mutter gezogen. Das Jugendamt hat am 19.08.2021 beim Amtsgericht Bochum einen Antrag nach § 1666 BGB auf Entzug der elterlichen Sorge gestellt und das Kind in Obhut genommen. Das Amtsgericht Bochum hat mit Beschluss vom 30.09.2021 die Sache an das Amtsgericht Herne verwiesen. Das Amtsgericht Herne hat am 08.10.2021 auf die Zuständigkeit des Amtsgerichts Bochum hingewiesen, da sich das Kind nur vorübergehend in Herne befindet und in Herne kein Bedürfnis der Fürsorge im Sinne des § 152 III FamFG ergibt. Das Amtsgericht Bochum hat mit Mitteilung vom 13.10.2021 mitgeteilt, dass der Verweisungsbeschluss bindend sei. II. 1. Es liegt kein gewöhnlicher Aufenthalt des Kindes in Herne vor. Gemäß § 152 Abs. 2 FamFG hängt die örtliche Zuständigkeit für eine Sorgerechtssache im Sinne von § 151 Nr. 1 FamFG mangels Anhängigkeit einer Ehesache maßgeblich vom gewöhnlichen Aufenthalt des betroffenen Kindes ab. Dabei liegt der gewöhnliche Aufenthalt nach der Legaldefinition in § 30 Abs. 3 S. 2 SGB I dort, wo sich das Kind unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass es an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes in Bochum ist durch den Aufenthalt in der Bereitschaftspflegefamilie erloschen. Es liegt jedoch auch kein gewöhnlicher Aufenthalt in Herne vor. Aus der Mitteilung des Jugendamtes vom 28.09.2021 ergibt sich, dass E. bei einer Bereitschaftspflegefamilie in Herne befindet („bis zur Perspektivfindung“, Bl. 23 d. Akte). Der Aufenthalt ist also dort lediglich bis zur Klärung der Perspektive angedacht. Dies hat das Jugendamt Bochum auf telefonische Nachfrage gegenüber dem Amtsgericht Herne auch noch einmal bestätigt. Daher besteht auch kein gewöhnlicher Aufenthalt in Herne, denn maßgebend ist, ob sich aus den Umständen ergibt, dass der neue Aufenthalt auf längere Zeit angelegt ist und künftig der Daseinsmittelpunkt des Kindes werden soll (vgl. BGH, FamRZ 1993, 798, und OLG Hamm vom 13.01.2016- Az. II-2 SAF 17/15). Dass der künftige Aufenthalt des Kindes Herne sein soll, ist daher gerade nicht ersichtlich. Daher hat sich der gewöhnliche Aufenthalt in Herne nicht verdichtet. Der Aufenthalt ist vielmehr ausdrücklich nur vorübergehend. 2. Mangels gewöhnlichen Aufenthaltsortes ist daher das Amtsgericht Bochum nach wie vor nach § 152 III FamFG zuständig, da hier das Bedürfnis der Fürsorge besteht. Die Vorschrift ist weit auszulegen, da es sich um einen Auffangtatbestand handelt (Prütting/Helms/Hammer, a.a.O., § 152 Rn. 21; Musielak/Borth, FamFG, 6. Aufl., § 152 Rn. 7). Ein Bedürfnis der Fürsorge besteht überall da, wo das Kind der Fürsorge durch das Familiengericht bedarf und dies dem Gericht amtlich bekannt wird (vgl. OLG Hamm, FamRZ 2016, 1391. Die Fürsorgezuständigkeit greift u.a. ein, wenn sich - wie hier - der Aufenthalt des Kindes noch nicht zu einem gewöhnlichen Aufenthalt verdichtet hat und ein früherer Aufenthalt nicht mehr besteht. Das Bedürfnis der Fürsorge ist nach wie vor beim Amtsgericht Bochum gegeben. Beim Amtsgericht Bochum hat das Jugendamt Bochum mit Schriftsatz vom 19.08.2021 auch den Antrag auf Entzug der elterlichen Sorge gestellt. Dies wird auch in der Sache für richtig gehalten, da ebenfalls eine Zuständigkeit des Jugendamtes Bochum besteht und das Amtsgericht Bochum bereits zuvor in einem gerichtlichen Verfahren (57 F 113/21) mitsamt richterlicher Anhörung der Kindesmutter mit der Sache befasst war. Selbst wenn ein Bedürfnis der Fürsorge auch beim Amtsgericht Herne angenommen werden würde, ist das Amtsgericht Bochum nach § 2 I FamFG jedoch zuerst mit der Sache befasst gewesen. Dr. Lubisch-VoicuRichter am Amtsgericht