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Urteil

43 C 80/09

AG HILDESHEIM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Widerruf von Lastschriften durch einen vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt stellt wegen der Aufgabe, die Insolvenzmasse zu sichern, keine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung im Sinne des § 826 BGB dar. • Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nach § 22 InsO verpflichtet, das Vermögen zu sichern und zu erhalten; daraus folgen "anerkennenswerte Gründe" für den Widerspruch gegen Belastungsbuchungen. • Die Entscheidungspraxis des 9. Zivilsenats des BGH, wonach Rückgaben von Lastschriften durch vorläufige Insolvenzverwalter keine Pflichtverletzung sind, ist maßgeblich und rechtfertigt das Vorgehen des Verwalters auch trotz anderslautender Einzelfallentscheidungen des 11. Zivilsenats. • Eine bloße Gutschrift infolge noch nicht genehmigter Lastschrift verschafft dem Gläubiger keine insolvenzfest gesicherte Rechtsposition gegenüber den übrigen Gläubigern.
Entscheidungsgründe
Widerruf von Lastschriften durch vorläufigen Insolvenzverwalter nicht sittenwidrig • Der Widerruf von Lastschriften durch einen vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt stellt wegen der Aufgabe, die Insolvenzmasse zu sichern, keine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung im Sinne des § 826 BGB dar. • Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nach § 22 InsO verpflichtet, das Vermögen zu sichern und zu erhalten; daraus folgen "anerkennenswerte Gründe" für den Widerspruch gegen Belastungsbuchungen. • Die Entscheidungspraxis des 9. Zivilsenats des BGH, wonach Rückgaben von Lastschriften durch vorläufige Insolvenzverwalter keine Pflichtverletzung sind, ist maßgeblich und rechtfertigt das Vorgehen des Verwalters auch trotz anderslautender Einzelfallentscheidungen des 11. Zivilsenats. • Eine bloße Gutschrift infolge noch nicht genehmigter Lastschrift verschafft dem Gläubiger keine insolvenzfest gesicherte Rechtsposition gegenüber den übrigen Gläubigern. Die Klägerin lieferte Strom, Gas und Wasser an die Schuldnerin und hatte von dieser eine Einzugsermächtigung. Nach erfolgten Abschlags- und Nachzahlungsbuchungen widerrief der vorläufige Insolvenzverwalter des Schuldnervermögens im Februar 2009 insgesamt Lastschriften in Höhe von 1.769,05 EUR. Die Klägerin hatte im Januar 2009 die Eröffnungsanträge gestellt; das Insolvenzgericht bestellte den Beklagten als vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt und übertragenen Sicherungsaufgaben (§ 22 InsO). Die Klägerin verlangt Schadensersatz vom Insolvenzverwalter nach § 826 BGB und beruft sich auf eine frühere Entscheidung des 11. Zivilsenats. Der Beklagte beruft sich auf die Rechtsprechung des 9. Zivilsenats, wonach Rückgaben von Lastschriften durch vorläufige Verwalter zulässig sind. Das Gericht hat mündlich verhandelt und entschieden. • Anspruchsgrundlage wäre § 826 BGB; diese setzt vorsätzlich sittenwidrige Schädigung voraus. • Bei Schuldnern kann ein widersprüchliches Verhalten durch unberechtigten Lastschriftwiderspruch sittenwidrig sein; dies rechtfertigt Haftung des Schuldners gegenüber Gläubigern. • Anders liegt der Fall beim vorläufigen Insolvenzverwalter: seine Bestellung gem. § 21, § 22 InsO begründet die Pflicht, die Masse zu sichern und zu erhalten; daraus folgen anerkannte Gründe für den Widerruf von Lastschriften im Interesse aller Gläubiger. • Die ständige Rechtsprechung des 9. Zivilsenats (u.a. BGHZ 161, 49; IX ZR 61/08) stellt klar, dass die Rückgabe einer Lastschrift durch den vorläufigen Insolvenzverwalter keine Pflichtverletzung darstellt; der 11. Zivilsenat kann diese Sicht nur dem Großen Senat zur Entscheidung vorlegen. • Die Klägerin hat durch die nicht endgültig genehmigte Lastschrift keine insolvenzfest gesicherte Rechtsposition erlangt; das Risiko des Ausfalls trägt sie wie die übrigen Gläubiger. • Subjektiv fehlt es an vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung: der vorläufige Verwalter durfte aufgrund gefestigter Rechtsprechung davon ausgehen, sein Verhalten sei insolvenzzweckgerecht und rechtmäßig. • Mangels objektiver Pflichtwidrigkeit und fehlendem vorsätzlichen sittenwidrigen Handeln entfällt ein Schadensersatzanspruch nach § 826 BGB. Die Klage wird abgewiesen; die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Der Widerruf der Lastschriften durch den vorläufigen Insolvenzverwalter stellte keine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung dar, weil der Verwalter verpflichtet ist, die Insolvenzmasse zu sichern und Erhaltungsinteressen aller Gläubiger zu wahren (§ 22 InsO). Die Klägerin hat durch die noch nicht genehmigten Lastschriften keine insolvenzfest gesicherte Forderungsposition erlangt und kann sich gegenüber den übrigen Gläubigern nicht privilegiert geltend machen. Mangels Pflichtverletzung und fehlendem Vorsatz bestehen keine Schadensersatzansprüche nach § 826 BGB. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; Vollstreckungsschutzregelungen sind angeordnet.