Beschluss
7 M 0183/18
Amtsgericht Höxter, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGHX1:2018:0503.7M0183.18.00
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Tenor
wird der Antrag auf Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 02.02.2018 kostenpflichtig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
wird der Antrag auf Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 02.02.2018 kostenpflichtig zurückgewiesen. Gründe Die Gläubigerin hat am 02.02.2018 den Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses gem. § 788 ZPO beantragt. Beantragt wurde die Festsetzung der Kosten eines Drittschuldnerprozesses Az.: 10 C 404/17, der aufgrund des Pfändungs- und Überweisungbeschlusses des Amtsgerichts Höxter vom 16.07.2017 Az.: 7 M 875/17 geführt wurde. Das Verfahren wurde am 22.01.2018 durch ein Versäumnisurteil beendet. Dem Beklagten wurden folglich die Kosten des Verfahrens auferlegt. Die Kosten des Verfahrens wurden gegen den Beklagten mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 12.02.2018 festgesetzt. Mit vorliegendem Antrag wurde auch die Festsetzung gem. § 788 ZPO gegen den Schuldner beantragt. Der Antrag ist nicht begründet. Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen dem Schuldner gem. § 788 ZPO zur Last, soweit sie notwendig waren. Es ist unstreiig, dass es sich in dem vorliegenden Verfahren um Kosten der Zwangsvollstreckung handelt. Sie sind jedoch nicht notwendige Kosten. Die Kosten eines Drittschuldnerprozesses sind als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung anzusehen, wenn sie bei dem Drittschuldnerprozess nicht beigetrieben werden können, vgl BGH 20.12.2005, VII ZB 57/05. In dem Drittschuldnerprozess wurde ein Kostenfestsetzungsbeschluss erlassen. Somit ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Kosten in diesem Verfahren beigetrieben werden können. Erst bei Aussichtslosigkeit der Beitreibung wäre die Voraussetzung der Notwendigkeit der Kosten der Zwangsvollstreckung gegeben, vgl Zöller 29. Aufl. Diese Voraussetzung ist noch nicht nachgewiesen. Der Antrag war mithin zurückzuweisen. Rechtsmittel-/Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde (§§ 793 ZPO, § 11 Abs. 1 RPflG, 567 Abs. 1, 2 ZPO) zulässig. Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt, andernfalls die befristete Erinnerung (§§ 793, 567 Abs. 2 ZPO, 11 Abs. 2 RPflG). Die Rechtsbehelfe sind binnen einer nicht verlängerbaren Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses in Schriftform und deutscher Sprache oder zu Protokoll der Geschäftsstelle in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Höxter (Möllingerstr. 8, 37671 Höxter), dessen Beschluss angefochten wird oder bei dem Landgericht Paderborn (Am Bogen 2 - 4, 33098 Paderborn) als Beschwerdegericht einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Sie soll begründet werden. Für die Einhaltung der Frist ist der Zeitpunkt des Eingangs des Schriftsatzes bei Gericht oder der Protokollierung maßgeblich. Die sofortige Beschwerde kann auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines anderen als der vorgenannten Gerichte erklärt werden. Protokolliert ein anderes als die vorgenannten Gerichte die Beschwerde, ist der Eingang des Protokolls beim Amtsgericht Höxter (Möllingerstr. 8, 37671 Höxter) oder beim Landgericht Paderborn (Am Bogen 2 - 4, 33098 Paderborn) als Beschwerdegericht zur Einhaltung der Frist maßgeblich. Höxter, 03.05.2018