Urteil
10 C 27/24
Amtsgericht Höxter, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGHX1:2024:0925.10C27.24.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Sicherheit darf auch durch unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft eines in Deutschland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstitutes geleistet werden.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Sicherheit darf auch durch unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft eines in Deutschland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstitutes geleistet werden. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand: Die Beklagte ist der regionale Wasserversorger in I. Der Kläger wird von der Beklagten unter der Verbrauchsstelle S in I mit Trinkwasser versorgt. Seit dem Jahr 2020 stehen die Parteien darüber in Streit, ob Preiserhöhungen der Beklagten angemessen sind und der Billigkeit entsprechen. Mit der Klage macht der Kläger Erstattungsansprüche aus behaupteter Überzahlung für die Wasserversorgung sowie die Feststellung einer Unwirksamkeit der Preiserhöhung für das Jahr 2024 geltend. Für die bereits abgeschlossenen Verbrauchsjahre 2021, 2022 sowie 2023 erteilte die Beklagte jeweils ihre Jahresrechnungen. Aus der Jahresrechnung für das Jahr 2021 ergab sich eine Forderung in Höhe von 297,63 EUR, für das Verbrauchsjahr 2022 eine Forderung in Höhe von 219,07 EUR sowie für das Verbrauchsjahr 2023 eine Forderung in Höhe von 257,81 EUR. Wegen der Einzelheiten der Rechnungen wird auf Blatt 14 ff. der Akte Bezug genommen. Die bis zum Belieferungsjahr 2020 seitens der Beklagten festgesetzten Preise für die Wasserversorgung verblieben seitens des Klägers unbeanstandet und beliefen sich auf Beträge in Höhe von 1,38 EUR pro Kubikmeter gelieferten Wassers netto zuzüglich eines Grundpreises in Höhe von 131,76 EUR netto auf das Jahr gerechnet. Unter dem 28.12.2020 veröffentlichte die Beklagte neue Preise für das Belieferungsjahr 2021 in Höhe von 1,72 EUR netto je Kubikmeter gelieferten Wassers zuzüglich eines Grundpreises in von Höhe 149,52 EUR netto auf das Jahr gerechnet. Der Kläger widersprach der vorgenannten Preiserhöhung mit Schreiben vom 28.12.2020, wobei er sich insbesondere auf eine Unbilligkeit gemäß § 315 BGB berief und gleichzeitig auch etwaigen zukünftigen Preiserhöhungen bereits zu diesem Zeitpunkt ausdrücklich entgegentrat. Zeitgleich bat er um Belege hinsichtlich der Erforderlichkeit sowie Angemessenheit der Preiserhöhung. Die Beklagte teilte in Beantwortung des Einspruchsschreibens des Klägers zunächst lediglich mit, dass die Preise seit dem Jahr 2004 respektive dem Jahr 2010 nicht mehr erhöht worden wären, demgegenüber jedoch allgemeine Preissteigerungen eingetreten wären. Weiterhin müssten bis zum Jahre 2028 acht Hochbehälter neu gebaut und saniert werden, sodass insgesamt eine Anhebung gerechtfertigt sei. Der Kläger nahm zu diesem Antwortschreiben Stellung mit seinem Schreiben vom 31.01.2021 und wies darauf hin, dass eine Überprüfung der Preiserhöhung im Hinblick auf eine etwaige Billigkeit anhand der Angaben der Beklagten nicht möglich sei. Weiterhin wies er darauf hin, dass die Einbeziehung zukünftiger Investitionen in die aktuelle Preisgestaltung so nicht zulässig sei. Der Kläger bat zusätzlich um Zurverfügungstellung der Kalkulation, aus der sich die erforderliche Preisanhebung ergeben sollte. Für das Jahr 2021 reduzierte die Beklagte nachträglich ihre Preise. Die Beklagte informierte den Kläger über die entsprechende Reduzierung mit Schreiben vom 10.02.2022. Hiermit korrespondierend wurde dem Kläger sowie auch allen anderen Kunden der Beklagten in der Jahresrechnung 2022 eine Gutschrift für das Jahr 2021 in Höhe von 0,48 EUR je Kubikmeter netto eingeräumt. Der Kläger behauptet, es sei der Beklagten insgesamt nicht gelungen, die Billigkeit der Preiserhöhungen darzulegen. Im Gegenteil habe es sich tatsächlich so verhalten, dass die seitens der Beklagten kalkulatorisch einbezogenen Kosten im Jahr 2021 nicht angefallen seien. Die Beklagte sei deshalb gezwungen gewesen, ihren Kunden für das Jahr 2021 aufgrund der tatsächlichen Preis- und Kostenkalkulation eine Gutschrift zu erteilen. Der Kläger behauptet, unter Berücksichtigung einer Reduzierung des Arbeitspreises von 0,48 EUR je Kubikmeter gelieferten Wassers in 2021 hätte der tatsächlich als billig zu erachtende Preis sogar unter den unstreitig im Jahre 2020 geltenden Preisen liegen müssen. Dessen ungeachtet habe die Beklagte unter dem 20.12.2022 erneut eine Preisanpassung veröffentlicht, aus der sich rückwirkend ab dem 01.01.2022 ein Preis von 1,42 EUR netto je Kubikmeter gelieferten Wassers ergeben sollte sowie zukünftig ab dem 01.01.2023 ein weiterhin erhöhter Preis in Höhe von 1,59 EUR netto je Kubikmeter Wasser. Der Beklagte meint, die vorgenannte Preiserhöhung sei nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgegeben worden. Es sei, was unstreitig ist, lediglich eine Veröffentlichung in der auflagenschwächeren Tageszeitung, der M, vorgenommen worden. Eine Bekanntmachung auch in dem auflagenstärkeren X sei unstreitig nicht erfolgt. Eine ordnungsgemäße öffentliche Bekanntmachung der Preiserhöhung zum 01.01.2023, so meint der Kläger, habe mithin nicht vorgelegen. Der Preiserhöhung zum 01.01.2023 widersprach der Kläger mit E-Mail vom 17.1.2.2022. Der Kläger meint, die seitens der Beklagten zum 01.01.2023 festgesetzten Preise würden ebenfalls nicht der Billigkeit entsprechen. Die Preiserhöhung sei im Übrigen bereits aus formellen Gründen unwirksam, da die Preiserhöhung nicht gemäß § 4 Abs. 2 AVBWasserV öffentlich bekannt gemacht worden sei. In Summe ergebe sich aus den Verbrauchsabrechnungen für die Jahre 2021 bis 2023 ein Gesamtbetrag in Höhe von 774,51 EUR (297,63 EUR + 219,07 EUR + 257,81 EUR). Demgegenüber hätte sich bei Abrechnung des in Rechnung gestellten Verbrauches lediglich ein Gesamtbetrag in Höhe von 715,77 EUR ergeben, soweit man die ursprünglich im Jahr 2020 geltenden Preise zugrunde gelegt hätte. Den entsprechenden Betrag errechnet der Kläger wie folgt: Verbrauchsjahr 2021 EUR 255,14 Verbrauchsjahr 2022 EUR 233,94 Verbrauchsjahr 2023 EUR 226,69 Summe EUR 715,77 Die Erstattung des rechnerischen Differenzbetrages zu den tatsächlich geleisteten Zahlungen in Höhe von 58,74 EUR macht der Kläger als Zahlungsanspruch geltend. Vor dem Hintergrund, dass die Beklagte ihre Trinkwasserpreise zum Jahreswechsel 2023/2024 erneut anhob, begehrt der Kläger zusätzlich die Feststellung, dass die derzeit geltend gemachten Preise in Höhe von 1,74 EUR netto je verbrauchtem Kubikmeter Trinkwasser zuzüglich eines Grundpreises in Höhe von 12,46 EUR netto je Monat nicht der Billigkeit entsprechen. Der Kläger meint, eine ordnungsgemäße öffentliche Bekanntmachung in der Regionalpresse sei dem Kläger bislang nicht bekannt. Er stellt deshalb die formalen Voraussetzungen einer wirksamen Preiserhöhung zum 01.01.2024 mit Nichtwissen in Abrede. Der Kläger meint, bezüglich des laufenden und noch nicht abgerechneten Verbrauchszeitraumes habe er auch ein berechtigtes Feststellungsinteresse, da er sein Rechtsschutzziel diesbezüglich nicht mit einer Leistungsklage verfolgen könne. Der Kläger bestreitet, dass die Vorgaben des BDEW Leitfadens zur Wasserpreiskalkulation eingehalten würden und dass diese zwingend zu angemessenen Preisen im Einzelfall führen müssten. Es sei unbestritten, dass die Kalkulation der Beklagten im Jahre 2021 zu Mehreinnahmen geführt hätte, welche letztlich in einer Höhe vorgelegen hätten, die eine Gutschrift von 0,48 EUR je Kubikmeter verbrauchten Wassers gerechtfertigt hätten. Unter Berücksichtigung dieser Gutschrift habe sich im Vergleich zu dem ursprünglich kalkulierten Preis ergeben, dass nicht nur die Erhöhung der Gebühren überflüssig gewesen wäre, sondern auch der zuvor geltende Preis zu einer Überdeckung der tatsächlich abzudeckenden Kosten geführt hätte. Hiermit korrespondierend habe die Beklagte in ihrem Schreiben vom 14.07.2022 bezüglich der Wasserpreisanpassung ausdrücklich bekannt gegeben, dass zu erwarten sei, dass auch im Jahre 2022 in der Wassersparte ein Übergewinn in ähnlicher Höhe anfallen werde und dass man im November 2022 im Rahmen der auf Basis von neun Monaten verfestigten Hochrechnung des Wirtschaftsjahres 2022 den Gremien der H einen Vorschlag zur rückwirkenden Senkung des Wasserpreises zum 01.01.2022 unterbreiten werde. Es könne, so meint der Kläger, von daher nur als unstreitig erachtet werden, dass auch die festgesetzten Preise der Beklagten zu einer Überdeckung der tatsächlich anfallenden Kosten führten. Dass die entsprechenden Gebühren für die Wasserversorgung der Billigkeit entsprechen, sei ausgeschlossen. Die seitens der Beklagten in Aussicht gestellte rückwirkende Senkung des Wasserpreises sei grundsätzlich nicht zulässig und führe auch nicht im Nachhinein zur Billigkeit eines überhöht festgesetzten Preises. Soweit die Beklagte diesbezüglich vortragen lasse, dass sich gegen die fachlich und systematisch wie rechtlich gerechtfertigte Preiskalkulation Widerstand geregt habe und in der Folgezeit die Umstellung des Abrechnungssystems von politischer Seite erwünscht gewesen sei, bestreitet der Kläger dies ausdrücklich. Eine Umstellung auf das aktuelle Abrechnungssystem sei von keiner Seite begehrt worden. Erwünscht gewesen sei lediglich eine Rücknahme der ungerechtfertigten Preiserhöhung. Der Kläger meint, die Unbilligkeit der beanstandeten Preise der Beklagten ergebe sich bereits aus den Schreiben der Beklagten selbst. Mit Schreiben vom 14.01.2021 habe die Beklagte die Preisanpassung zunächst ohne weitere sachliche Begründung auf den Umstand gestützt, dass man zuletzt 2010 die Preise erhöht habe. Allein der Umstand einer längerfristigen konstanten Preiserhebung rechtfertige, so meint der Kläger, die Preisanhebung ohne sachlichen Grund nicht. Soweit die Beklagte ausführe, dass jährlich steigende Material- und Personalkosten vorliegen würden, der Hauptgrund jedoch in den gestiegenen Tiefbaukosten liegen würde, sei dies unzutreffend. Die entsprechenden Rohrnetzerneuerungen sowie Investitionen in die Wasserinfrastruktur, welche diesbezüglich angeführt worden seien, könnten, so meint der Kläger, nicht mit den Herstellungskosten eingepreist werden, sondern seien betriebswirtschaftlich mit entsprechender Abschreibung respektive Finanzierungskosten zu berücksichtigen. Die einzige konkrete Zahl, die die Beklagte hinsichtlich der Preiserhöhung nenne, sei ein vermeintlicher Mehrpreis von einer halben Million Euro für erforderliche Rohrnetzerneuerungsarbeiten von rund 2 km. Allein dieser Betrag würde, so meint der Kläger, die hier angegriffene Preiserhöhung nicht rechtfertigen. Weiterhin ergebe sich aus den Veröffentlichungen auf der eigenen Internetseite der Beklagten, dass im Jahre 2015/2016 ca. 1,5 km Versorgungsleitungen erneuert worden seien, im Jahre 2017 lediglich Planungen erfolgt seien, im Jahre 2018 1 km Versorgungsleitungen erneuert worden seien sowie für die Jahre 2019 und 2020 in erster Linie Außerbetriebnahmen erfolgt seien, ohne dass hier eine konkret benannte Strecke der Wasserrohrleitungen erneuert worden wäre. Von einer tatsächlichen Instandsetzung des Rohrleitungsnetzes in einer Länge von 2 km je Jahr könne, so meint der Kläger offensichtlich nicht die Rede sein. Letztlich lägen die aktuell seitens der Beklagten geltend gemachten Preise auch deutlich oberhalb des nordrhein-westfälischen Durchschnitts. Selbstverständlich sei es so, dass in günstigen Versorgungsgebieten die Preise niedriger bemessen werden könnten als in ungünstig gelegenen Landschaften. Dessen ungeachtet verhalte es sich jedoch so, dass über den gesamten nordrhein-westfälischen Schnitt gesehen eine Preissteigerung zwischen den Jahren 2012 und 2022 lediglich in Höhe von 2,5 % vorgenommen worden sei. In selbiger Zeit habe die Beklagte die Preise in einer Größenordnung von 24,3 % angehoben. Besonderheiten, die diese prozentual höhere Steigerung rechtfertigten, seien nicht ersichtlich. Nach den eigenen Angaben der Beklagten könne das Trinkwasser in I direkt aus den im Stadtgebiet verteilten insgesamt neun Brunnen gewonnen werden, wobei die hervorragende Grundwasserqualität es erlaube, dass das Trinkwasser ohne jede weitere Behandlung nach einer Sicherheitsdesinfektion mit ultraviolettem Licht direkt an die Kunden abgegeben werden könne. Anderes gelte nur für das Wasserwerk in I Es verhalte sich von daher so, dass das seitens der Beklagten gelieferte Wasser keine weiten Transportwege zurücklegen müsse und auch keine aufwendige Behandlung erfordere. Tatsächlich sei es vielmehr so, dass die Wassergewinnungssituation in I als äußerst günstig zu erachten sei, da der gesamte Wasserbedarf durch Brunnen auf dem Stadtgebiet gedeckt werde, welche Trinkwasser von bester Qualität lieferten und eine aufwendige Bearbeitung nicht erforderlich machten. Dessen ungeachtet liege die Preissteigerung für den Wasserbezug in I um den Faktor zehn höher als im nordrhein-westfälischen Durchschnitt. Besonderheiten, die diese Preissteigerung rechtfertigen könnten, seien nicht ersichtlich. Die konkrete Kalkulation, welche den Preis bzw. die Billigkeit des seitens der Beklagten geltend gemachten Preises ergeben sollten, habe, so meint der Kläger, die Beklagte nicht vorgelegt, und sie weigere sich, entsprechende Einsichtnahmen zu ermöglichen. Der Beklagte meint, die Beklagte habe zu beweisen, dass die von ihr geltend gemachten Preiserhöhungen der Billigkeit entsprechen. Soweit die Beklagte der Auffassung sei, dass der Kläger beweisen müsse, dass die Voraussetzungen der Billigkeit der Preiserhöhung nicht vorliegen würden, hält der Kläger diese Rechtsauffassung für falsch. Tatsächlich habe der Kläger die entsprechend geltend gemachten Preise unter Vorbehalt beglichen. Dem entsprechend liege die Beweislast für die Billigkeit der Preiserhöhung nach wie vor bei der Beklagten. Die Auffassung der Beklagten, dass der Wasserpreis billig sei, da ihre Kalkulation den Grundsätzen der Gleichbehandlung, Äquivalenz und Kostendeckung gerecht würde, werde durch keinerlei Fakten gestützt. Soweit die Beklagte diesbezüglich immer wieder auf den Leitfaden des Bundes der Energie- und Wasserversorgungswirtschaft Bezug nehme, sei darauf hinzuweisen, dass es diesen Leitfaden bereits seit über 15 Jahren gebe, ohne dass die Beklagte diesen vorangehend herangezogen hätte oder gar eine entsprechende Preiserhöhung für erforderlich gehalten habe. Auch der wiederholt vorgebrachte Einwand, dass die Landeskartellbehörde die Preiserhöhung nicht beanstandet hätte, führe, so meint der Kläger, nicht zu einer Billigkeit. Allein der Umstand, dass man eine Monopolstellung nicht missbrauche, führe nicht dazu, dass die Preisbestimmung angemessen im Sinne des § 315 BGB sei. Im Übrigen deutet die Tatsache, dass die Preiserhöhung der Beklagten durch die Landeskartellbehörde geprüft worden sei, nicht auf eine Billigkeit hin, sondern vielmehr auf den Umstand, dass seitens der Landeskartellbehörde der Verdacht bestanden habe, dass hier das Preisfestsetzungsrecht missbräuchlich ausgeübt worden sei. Den Vortrag der Beklagten, dass sie für das Jahr 2021 rückwirkend eine Gutschrift aus eigenem Antrieb und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erteilt habe und hieraus jedenfalls nicht der Rückschluss zulässig sei, dass die erhobenen Preise in rechtlicher Weise zu beanstanden gewesen wären, hält der Kläger für nicht nachvollziehbar. Entweder seien die erhobenen Preise kostendeckend und mithin auch angemessen gewesen oder es wäre zu einer massiven Kostenüberdeckung gekommen, was die Angemessenheit der erhobenen Preise im Sinne § 315 BGB negierte. Dass es im Jahre 2021 aufgrund der Preiserhöhung zu einer massiven Kostenüberdeckung gekommen sei, sei unstreitig. Es sei mithin so, dass das Kostendeckungsprinzip, dessen Einhaltung Grundvoraussetzung für die Billigkeit des Preises im Sinn des § 315 BGB sei, verletzt worden sei. Die entsprechende Preisanpassung sei von daher nicht im Rahmen der Billigkeit erfolgt. Unabhängig von der Frage einer materiellen Billigkeit der Preisanpassung verhalte es sich so, dass nach höchstrichterlicher Rechtsprechung im Falle einer Preisanpassung bei Gas- und Stromverträgen als Mindestvoraussetzung für eine Wirksamkeit der entsprechenden Preiserhöhung gelte, dass die entsprechenden Preisänderungen transparent dargestellt werden müssten, mithin in diesen Bereichen eine Pflicht zur Gegenüberstellung der Preisbestandteile bestehe. Die vorgenannten Grundsätze würden hierbei nicht nur für Grundversorgungskunden, sondern auch für Sondertarifkunden bestehen. Wenn bereits in dem Versorgungsbereich, in dem die freie Wahl des Versorgers bestehe und überdies mit einer Preiserhöhung ein Sonderkündigungsrecht einhergehe als Grundvoraussetzung für die Wirksamkeit einer Preiserhöhung gelte, dass die entsprechend sich verändernden Preisbestandteile gegenüber gestellt werden müssen, könne nicht weniger gelten für den Versorgungsbereich, in dem sich der Kunde den Versorger nicht aussuchen könne sowie ein Kontrahierungszwang bestehe und eine Kündigung mit Wahl eines anderen Versorgers nicht möglich sei. Unter konsequenter Anwendung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sei es von daher zwingend erforderlich, dass die Beklagte darlege, welche Preisbestandteile sich konkret in welcher Höhe verändert hätten, um die begehrte Preiserhöhung zu rechtfertigen. Soweit die Beklagte der Auffassung ist, sie habe die jeweiligen Preiserhöhungen ordnungsgemäß veröffentlicht, meit der Kläger, dass dem nicht in vollem Umfang zu folgen sei. Formal gesehen habe die Beklagte die Preisanpassung zum 01.01.2021 in den zwei regionalen Tagesblättern ordnungsgemäß veröffentlicht. Diesbezüglich sei jedoch auch zu monieren, dass die Reichweite der vorgenannten Tageszeitungen im Hinblick auf eine tatsächliche Information der betroffenen Bevölkerung fraglich sei. Ausgehend von der Einwohnerzahl der Stadt I sowie der Reichweite der lokalen bzw. regionalen Tageszeitung, sei von einer Reichweite des X von rund 9.000 Einwohnern sowie hinsichtlich der M von rund 2.500 Einwohnern auszugehen. Im Falle der Veröffentlichung der Preise in beiden regional erhältlichen Tageszeitungen würden rund 40 % der Bevölkerung erreicht. Im Falle der Veröffentlichung ausschließlich in der M liege der tatsächlich informierte Bevölkerungsanteil bei unter 10 %. Soweit trotz des zwar formal ordnungsgemäßen Vorgehens im Hinblick auf die vorgenannten tatsächlich erreichten Bürger bereits die Informationsweitergabe fragwürdig sei, verhalte es sich jedenfalls bezüglich der nachträglichen Preisänderung für das Jahr 2022 und für die Preisänderung ab dem 01.01.2023 so, dass die Preisanpassungen zum 01.01.2022 und zum 01.01.2023 am 23.12.2022 erstmals nicht in beiden Tageszeitungen, sondern lediglich nur in der M öffentlich bekannt gemacht worden seien. Die entsprechende öffentliche Bekanntmachung erfülle damit die Vorgaben des § 4 Abs. 2 AVBWasserV nicht. Auch eine individuelle Mitteilung in Form der Rechnung erfülle nicht die entsprechend vorangehende Mitteilung eines neuen gültigen Preises. Soweit die Beklagte diesbezüglich vortrage, dass es sich lediglich um Preisreduzierungen gehandelt habe, sei dies gerade nicht zutreffend. Der Kläger ist der Auffassung, dass die Preisanpassung zum 01.01.2021 bereits nicht wirksam gewesen sei und mithin auch die Preisanpassung zum 01.01.2022 höher liege, als der ursprünglich unbeanstandete Preis. Es handele sich mithin nicht lediglich um eine Preissenkung. Eine rückwirkende Festsetzung geltender Preise sei unter keinem Gesichtspunkt möglich. Soweit die Beklagte eine Preisanpassung für das laufende Jahr 2022 hätte vornehmen wollen, hätte sie dieses zum Ende des Jahres 2021 tun können. Dies habe sie jedoch nicht getan. Der Kläger meint, letztlich gehe aus den vertraglichen Beziehungen zwischen dem Kläger und der Beklagten keine rechtliche Grundlage für die angegriffenen Preiserhöhungen hervor. Entsprechend § 1 Abs. 4 AVBWasserV habe der Versorger seine Allgemeinen Versorgungsbedingungen, soweit sie in der AVBWasserV nicht selbst abschließend geregelt seien oder von den dortigen Vorschriften abwichen, in geeigneter Weise öffentlich bekanntzugeben. Grundsätzlich würden sich entsprechende Preisanpassungen nach § 24 AVBWasserV zu richten haben. In § 24 AVBWasserV seien jedoch die Voraussetzungen für eine Preiserhöhung nicht explizit geregelt. Der Normgeber habe jedoch in § 24 Abs. 3 AVBWasserV ausdrücklich festgelegt, dass Preisänderungsklauseln, welche kostennah auszugestalten seien, eine Änderung des Preises nur von solchen Berechnungsfaktoren abhängig machen dürften, die der Beschaffung und Bereitstellung des Wassers zuzurechnen seien. Weiterhin seien die entsprechenden Berechnungsfaktoren vollständig und in allgemein verständlicher Form auszuweisen. Eine den vorgenannten Anforderungen entsprechende Preisänderungsklausel sei, so meint der Kläger, zwischen den Parteien nicht vereinbart worden. In den entsprechenden ergänzenden Vereinbarungen zu den Allgemeinen Bedingungen für die Wasserversorgung von Tarifkunden der H GmbH (Stand Mai 2018) sei unter Ziffer 14.1 lediglich normiert, dass die Entgelte seitens der Klägerin geändert werden könnten und entsprechende Änderungen öffentlich bekanntzumachen seien. An welche Voraussetzungen und Bedingungen sich eine entsprechende Preisänderung knüpfe und welche Preisbestandteile in eine entsprechende Preisänderung einbezogen werden könnten, ergebe sich aus vorgenannter ergänzender Vorschrift nicht. Zutreffend sei es zwar grundsätzlich, dass einem Wasserversorgungsunternehmen das Recht zustehe, die Preise der allgemeinen Versorgung für Endkunden anzupassen. Es verbleibe jedoch dabei, dass die entsprechende Preisgestaltung kostennah auszugestalten sei und auch im Falle einer freien Anpassung nach § 4 AVBWasserV grundsätzlich die Voraussetzungen, welche § 24 AVBWasserV für die Gültigkeit einer Preisänderungsklausel vorsehe, eingehalten werden müssten. Auch § 4 AVGWasserV sehe kein freies Preiserhöhungsrecht des Wasserversorgers vor. Überdies stütze die Beklagte das konkret ausgeübte Preisänderungsrecht unter anderem auf § 14 ihrer ergänzenden Vereinbarungen. Diese ergänzenden Vereinbarungen würden, so meint der Kläger, den Voraussetzungen, welche § 24 AVBWasserV umreißt, nicht gerecht. Soweit die Beklagte zur Form der Bekanntgabe der Preiserhöhungen vortrage, dass mangels spezifischer Anforderungen innerhalb der Verordnung an die öffentliche Bekanntgabe eine solche quasi frei vom Versorger zu wählen sei, gehe dies, so meint der Kläger, in der Sache fehl. Tatsächlich sei es so, dass eine öffentliche Bekanntgabe der Information der betroffenen Kunden diene. Nicht jede öffentliche Bekanntgabe erfülle diese Funktion. Nach dem Vortrag der Beklagten wäre es, so meint der Kläger, ausreichend, im Regionalfunk um 3:00 Uhr morgens eine kurze Bekanntgabe der neuen Preise durchzuführen. Auch dies wäre eine öffentliche Bekanntgabe, wobei in diesem Falle wohl kaum davon auszugehen wäre, dass ein Kunde diese Bekanntgabe zur Kenntnis nehmen könnte. Zwar habe die Beklagte hier die öffentliche Bekanntgabe durch Veröffentlichung der Preise in der regionalen Tagespresse vorgenommen. Jedoch verbleibe es diesbezüglich dabei, dass die konkret vorgenommene Art und Weise der Veröffentlichung eben nicht geeignet gewesen sei, einen Großteil der Kunden tatsächlich zu erreichen. Vor diesem Hintergrund mangele es an einer wirksamen öffentlichen Bekanntgabe der hier geltend gemachten Preise. Auch der Vortrag der Beklagten bezüglich der Preisanpassung für das Jahr 2022 rückwirkend unter dem 13.12.2022 stelle keinen Verstoß gegen die Veröffentlichungspflichten dar, da ja formal gesehen eine Preisreduktion vorläge, verfange, so meint der Kläger, nicht. Tatsächlich habe in der Preisbekanntgabe keine Preisreduktion gelegen, vielmehr sei auch im Vergleich zum vorangehend gültigen Preis weiterhin eine Preiserhöhung de facto vorgenommen worden. Die diesbezügliche Bezugnahme auf die Begründung des Verordnungsgebers in der Bundesratsdrucksache 196/80 beziehe sich in der Sache auf eine rechtmäßige Preiserhöhung. Soweit eine solche unter Beachtung der dortigen Fristen rechtmäßig vorgenommen werde, sei es weitestgehend als zutreffend zu erachten, dass § 4 Abs. 1 und 2 AVBWasserV grundsätzlich eine angemessene Preisänderung ohne Kündigung der laufenden Verträge ermögliche. Dies jedoch nur dann, wenn man sich eben auch an die entsprechenden Vorschriften halte und nicht rückwirkend Preise verändere. In diesem Falle könne, so meint der Kläger, § 4 Abs. 1 bzw. Abs. 2 AVBWasserV eben nicht mehr zu einer preisgerechten Gestaltung führen. Der weitergehende Vortrag der Beklagten, dass sich überdies aus § 4 Abs. 2 S. 2 AVBWasserV ergäbe, dass die öffentliche Bekanntgabe nur dann erforderlich wäre, wenn die Preise dem Kunden nicht im Einzelfall mitgeteilt würden und hier vorliegend die entsprechenden Preise für das Jahr 2022 mit der Jahresabrechnung 2022 mitgeteilt worden seien, sei, so meint der Kläger, ein Trugschluss. Mit dieser Begründung müssten gar keine Preise mehr bekanntgegeben werden. Die Beklagte könnte schlicht und ergreifend jährlich ihre Rechnung zu beliebigen Preisen versenden und sich darauf berufen, mit der entsprechenden Jahresrechnung den aktuellen Preis benannt zu haben. Dies sei evident nicht zutreffend. Es sei zwar richtig, dass § 41 Abs. 5 EnWG nicht auf die Versorgung mit Trinkwasser direkt anwendbar sei. Dies bedeute jedoch nicht, dass die dort genannten Voraussetzungen nicht im Rahmen der Darstellung der Wirksamkeit der Preiserhöhung zur Begründung der Angemessenheit bzw. im vorliegenden Fall der Unbilligkeit der Preiserhöhung herangezogen werden könnten. Zutreffend sei es in diesem Zusammenhang , dass dem Endverbraucher bei der Wasserversorgung tatsächlich in letzter Konsequenz kein Wahlrecht des Versorgers zustehe. Umso mehr müsse jedoch in diesen Fällen auch eine Preiserhöhung gegenüber dem Kunden transparent dargestellt werden. Allein der Umstand, dass der Kunde keine Wahl habe und sein Versorgungsvertrag nicht kündigen könne, berechtige den Wasserversorger in keinem Fall dazu, weniger transparent bei der Preiserhöhung vorzugehen. Ganz im Gegenteil sei der Wasserversorger gerade aus vorgenanntem Grunde dazu verpflichtet, seine Preiserhöhung im Einzelnen zu begründen, da der Kunde eben kein Wahlrecht habe, sich von dem Wasserversorger zu trennen, und ihm daher jedenfalls die Möglichkeit offenstehen müsse, zu beurteilen, ob die Preiserhöhung, die der monopolistische Versorger vornehme, angemessen sei oder nicht. Soweit die Beklagte vortragen lasse, dass sie den Eindruck habe, es ginge um eine billige Wasserversorgung im Sinne von preiswert, könne das angesichts der konkret geltend gemachten Preise nicht nachvollzogen werden. Die seitens der Beklagten geltend gemachten Preise seien, so meint der Kläger, weder billig noch preiswert. In diesem Zusammenhang verbleibe es auch in jeder Hinsicht unerheblich, wann die letzte Preiserhöhung seitens der Beklagten vorgenommen worden sei. Die Beklagte werde, so meint der Kläger, allein durch eine lange Preisstabilität nicht davon entbunden, konkret darzulegen, welche Preisbestandteile sich in welcher Form erhöht haben, um ein erhöhtes Entgelt zu rechtfertigen. Soweit die Beklagte diesbezüglich ergänzend vortragen lasse, dass der Ausgangspreis der Billigkeitskontrolle entzogen sei und sich selbige lediglich auf die Preiserhöhung bezöge, widerspricht der Kläger dem. Tatsächlich, so meint der Kläger, gebe es auch bei Anfang eines Versorgungsverhältnisses mit Wasser keinen ausgehandelten oder vereinbarten Preis. Selbiger werde gerade im Wasserbereich eben aufgrund der Monopolstellung des Versorgers einseitig vorgegeben. Genau aus diesem Grunde sei auch der Grundpreis bzw. der Sockelbetrag, welcher ursprünglich gegolten habe, nicht der Billigkeitskontrolle des § 315 BGB entzogen. Soweit die Beklagte hier auf das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 08. Juli 2009 zu Akenzeichen VIII ZR 414/07 Bezug nehme, beziehe sich dieses auf eine Gasversorgung und sei auf die Wasserversorgung nicht übertragbar. Die Ausführungen der Beklagten dazu, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz bei der Preiserhöhung berücksichtigt worden seien, lägen, so meint der Kläger, neben der Sache. Eine Ungleichbehandlung sei seitens des Klägers zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht worden. Auch habe der Kläger den Grundpreis nicht angegriffen, sondern die Angemessenheit des Mengenpreises beanstandet. Beanstandet worden seien der Grundsatz der Äquivalenz und Kostendeckung. Die Beklagte habe die Preiserhöhung ursprünglich damit begründet, dass in den kommenden Jahren erhebliche Investitionen anstünden. Solche zukünftigen Investitionen könne, so meint der Kläger, die Beklagte jedoch bei der Preisbemessung gerade nicht 1 zu 1 einpreisen, zumal die Beklagte die vorgetragenen Investitionskosten tatsächlich gar nicht verauslagt habe. Vor diesem Hintergrund sei die Beklagte auch gezwungen gewesen, nachträglich einen Teil der Preiserhöhung zurückzunehmen, da die entsprechende Kalkulation eben gerade nicht zutreffend gewesen sei. In diesem Zusammenhang habe die Beklagte selbst in ihrem Schreiben vom 14.07.2022 von einem Übergewinn gesprochen, welcher auch im Jahre 2022 in ähnlicher Höhe zu erwarten gewesen sei. Die entsprechenden Zahlen ließen sich auch den öffentlichen Jahresabschlüssen der Beklagten entnehmen. Ausweislich der öffentlich zugänglichen Quellen habe der Jahresüberschuss der Beklagten im Jahre 2020 noch bei 960.000,00 EUR gelegen, wohingegen der Jahresüberschuss im Jahre 2021 dann auf 1.437.000,00 EUR angestiegen sei. Der Vortrag der Beklagten dazu, auf welcher Grundlage die Kalkulationen durchgeführt worden seien und dass die Vorgaben des BDI Leitfadens eingehalten worden seien, werde hierdurch bereits ad absurdum geführt. Insbesondere könne die Beklagte auch nicht glaubhaft vortragen, dass die Preiserhöhung zum Jahre 2021 auf den eigenen Rahmenbestimmungen zu den Prinzipien der Wasserpreiskalkulation beruhten, an welchen der Kläger in Person teilgenommen habe. Wie sich unstreitig aus der Anlage B 13 der Beklagten ergebe, seien die dortigen Rahmendokumente erst nach entsprechenden Arbeitskreissitzungen im Jahre 2022 erarbeitet worden. Gerade die beanstandeten Preiserhöhungen zum Jahre 2021 seien Anlass dieser intensiven Auseinandersetzung mit der Preisfindung der Beklagten gewesen. Der Kläger bestreitet ausdrücklich, dass er sich hinsichtlich der Gestaltung der Preise der Beklagten absichtlich unwissend präsentiere, obschon er - unstreitig - selbst Mitglied des Aufsichtsrates war. Tatsächlich verhalte es sich vielmehr so, dass der Kläger als Mitglied des Aufsichtsrates der gesetzlichen Verschwiegenheitsverpflichtung bezüglich seiner dortigen Tätigkeit unterliege. In diesem Zusammenhang sei der Kläger auch ausdrücklich von der Gesellschafterin der Beklagten, der vereinigten H, zur Wahrung seiner Verschwiegenheitspflichten angehalten worden. Für den Fall eines etwaigen Verstoßes gegen die Verschwiegenheitsverpflichtung seien ihm zivilrechtliche als auch strafrechtliche Konsequenzen angedroht worden. In diesem Zusammenhang grenze es, so meint der Kläger, schon an Beweisvereitelung, dass die Gesellschafterin der Beklagten Äußerungen zu betrieblichen Abläufen unter Strafandrohung verbiete, und gleichzeitig die Beklagte sich auf mangelnde Auskunftsfreude des Klägers berufe. Der in der Sache noch weitergehende Vortrag, dass sich der Kläger selbst hier gegebenenfalls schadenersatzpflichtig gemacht habe, soweit er in seiner Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied sich sorgfaltsrechtswidrig verhalten habe, setze, so meint der Kläger, dem Ganzen quasi die Krone auf. Die Auffassung der Beklagten, dass sie nicht ihre vollständige Kalkulation offenlegen müsse, da es sich dabei um geschützte Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse handeln würde, teilt der Kläger nicht. Die Beklagte sei, so meint er, Monopolist im Versorgungsgebiet I für die Wasserversorgung. Aus welchem Grund die Beklagte ihre Kalkulation vor potenziellen Konkurrenten geheim halten müsste, erschließe sich deshalb nicht. Soweit die Beklagte diesbezüglich Bezug nimmt auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19. November 2008 beziehe sich dieses Urteil auf die Interessen eines Gasversorgers, welcher eben nicht monopolistisch am Markt tätig sei, und sei von daher auch nicht auf den vorliegenden Fall zu übertragen. Der gesamte weitere Vortrag zu den vermeintlichen Aspekten der Preiskalkulation erfolge sodann auf rein hypothetischer Grundlage. Es sei zu keinem Zeitpunkt auch nur ein einziges Mal vorgetragen worden, welche Kosten konkret in welcher Höhe gestiegen seien. Lediglich die von der Beklagten betragsmäßig benannte Steigerung der Konzessionsabgaben im Jahre 2020 käme hier grundsätzlich als Kostentreiber in Betracht. Tatsächlich sei diese Konzessionsabgabe, welche sich um den Betrag von 79.000,00 EUR erhöht habe, jedoch offensichtlich gerade nicht Grundlage der Preiserhöhung. Eine Preiserhöhung im Jahre 2020 habe es gerade nicht gegeben. Abgesehen davon verbleibe es auch offen, ob und wenn ja welche Preissenkungen gleichzeitig gegenzurechnen gewesen seien für das Jahr 2020. Weiterhin habe die Beklagte konkret benannt eine Steigerung des Bezugspreises für das Wasser in den Jahren 2020 bis 2024 um 35,51 %. Ein entsprechender Anstieg des Verbraucherpreisindexes im vorgenannten Zeitraum lag tatsächlich nicht vor. Weiterhin sei zu berücksichtigen, dass das Trinkwasser in I seitens des Lieferanten kostenfrei entnommen werde und mithin eine Inflation bezüglich des Wassers gar nicht zu berücksichtigen sei, da das Trinkwasser für den Trinkwasserförderer kostenlos verbleibe. Der weitere Vortrag der Beklagten zu den ungünstigen Versorgungsbedingungen vor Ort in I, welche sich aus der Erfordernis von Druckbehältern sowie den unterschiedlichen Druckzonen oder auch den verschiedenen Bodenklassen ergäben, verfange, so meint der Kläger, sodann ebenfalls nicht. Wie die Beklagte hierzu selbst ausdrücklich ausführe, könne der Wasserversorger diese Gegebenheiten nicht beeinflussen, sie seien mithin unveränderlich. Diese entsprechenden individuellen Erschwernisse der Wasserversorgung hätten sich im Laufe der Jahre nicht verändert. Dessen ungeachtet hätten diese Gegebenheiten eben in der Vergangenheit nicht zum Erfordernis geführt, die Preise der Wasserversorgung anpassen zu müssen. Die Frage, was konkret sich hieran nunmehr geändert hat, verbleibe auch weiterhin offen. Die weiteren unspezifischen Angaben hinsichtlich einer vermeintlich prozentualen Preissteigerung verblieben, so meint der Kläger, auch hier vollkommen unerheblich, soweit konkrete Summen nicht bekannt und benannt würden. Beispielsweise die Frage, ob hier die Steigerung des Bezugspreises von 35 % eine entsprechende Preiserhöhung rechtfertigen würde, verbleibe vollkommen offen, solange nicht geklärt sei, welcher Bezugspreis denn hier tatsächlich vereinbart worden sei. Die fehlenden Nachweise für konkrete Preissteigerungen würden auch nicht durch die Preisermittlung der F GmbH kompensiert. Wie sich aus dem vorgenannten Gutachten nach dem Vortrag der Beklagten ergebe, solle anhand der Preise aus dem Jahre 2020 eine spezifische Unterdeckung in einer Größenordnung von 0,54 EUR je Kubikmeter bestanden haben. Dessen ungeachtet habe man sodann lediglich eine Preiserhöhung von 0,34 EUR je Kubikmeter netto vorgenommen. Wie sich jedoch unwiderlegbar ergeben habe, hätte bereits die Anhebung in Höhe von 0,34 EUR je m³ zu einem Übergewinn geführt, welcher wieder ausgekehrt worden sei. Der Kläger bestreitet vor diesem Hintergrund, dass das vorgenannte Wasserpreisgutachten zu korrekten Ergebnissen gekommen sei. Soweit die Beklagte hierzu vortrage, dass im Abrechnungsjahr 2021 der Gewinn höher ausgefallen sei, da sich die Anzahl der eingebauten Zähler erhöht habe, habe sich die tatsächliche Zahl der eingebauten Zähler im Jahre 2021 lediglich von 9.284 auf 9.321, mithin um 37 Stück, erhöht. Dies mache unter Annahme des seitens der Beklagten erhobenen Grundpreises pro Zähler von 149,52 EUR je Jahr insgesamt einen Preisunterschied von 5.532,24 EUR aus. Dieser Umstand erkläre kaum den Übergewinn. Auch die nicht näher benannte Erstattung eines Vertragspartners oder die mangelnde vollständige Ausnutzung eines Budgets für Fremddienstleistungen sei offenkundig vollkommen unsubstantiiert. Abschließend lasse sich das Fazit der Beklagten, dass die der Preiserhöhung zugrundeliegende Preiskalkulation auf einer belastbaren Zahlenanalyse beruhe, welche sodann von Fachleuten durchgeführt worden sei, schlechterdings anhand der Informationen nicht überprüfen und nachhalten. Die Indizien sprächen indes dafür, dass die Fachleute gerade nicht zu einer tatsächlich angemessenen Preisermittlung gekommen seien. Auch dem Vortrag, dass die Einhaltung der durch die Rechtsprechung geforderten Kriterien kaum infrage gestellt werden könne, tritt der Kläger entgegen. Da die Beklagte für die Billigkeit der von ihr verlangten Preise beweispflichtig sei, meint der Kläger, der Klage sei stattzugeben. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 58,74 EUR zu zahlen, und festzustellen, dass die Preiserhöhung der Beklagten für die Wasserversorgung im Gemeindegebiet I zum 01. Januar 2024 unbillig ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte tritt dem Begehren des Klägers entgegen. Sie verweist darauf, dass der Kläger in der Zeit vom 25.06.2014 bis 20.06.2023 Mitglied des Aufsichtsrats der Beklagten gewesen sei. In dieser Funktion sei er in die Erarbeitung des Preiskalkulationssystems und Entscheidungen zur Preiskalkulation und Ausschüttung der Gutschriften eingebunden gewesen. Bereits seit 2020 stehe die Beklagte mit dem Kläger zu Fragen der Höhe des Trinkwasserpreises in regem, kontroversem Austausch. Der Kläger habe sich in der Vergangenheit mehrfach schriftlich mit zahlreichen Monierungen an die Beklagte gewandt. Die Beklagte sei dem Wunsch des Klägers nach erläuternden Erklärungen nachgekommen. Zur Offenlegung ihrer Kalkulation, so meint die Beklagte, sei sie nicht verpflichtet. In jüngerer Vergangenheit organisiere der Kläger seine Kritik an der Preisgestaltung der Beklagten breit angelegt öffentlich über die Initiative „C“; er halte Pressekonferenzen ab, veröffentliche Zeitungsartikel und rufe die Bevölkerung in den sozialen Medien und per Postwurfsendungen zum Widerspruch gegen die Preisverlangen der Beklagten auf. Der Kläger habe sich so meint die Beklagte, ein Vorgehen gegen die Beklagte offensichtlich zu einem persönlichen Ziel gemacht. Dieses Vorgehen des Klägers, das nunmehr in der Klage münde, sei insbesondere deshalb bemerkenswert, als er selbst die Preisgestaltung der Beklagten, insbesondere auch die Gutschrift für das Jahr 2021 im Zuge der Jahresabrechnung 2022, als Aufsichtsratsmitglied des Unternehmens und Mitglied der Arbeitsgruppe zur Erarbeitung des Preiskalkulationssystems mit zu verantworten gehabt habe. Im Einzelnen trägt die Beklagte wie folgt vor: Preiskalkulation: Bis 2020 habe die Beklagte die Preise über Jahre hinweg, nicht zuletzt auf politischen Druck hin, so gut wie nicht erhöht. Lediglich die Steigerung der Wasserentnahmegebühr sei umgelegt worden. Die erste systematisch abgesicherte Preisanpassung für das Jahr 2021 sei auf Basis des BDEW-Leitfadens zur Wasserpreiskalkulation (BDEW = Bundesverband der Energie – und Wasserwirtschaft) und in enger Abstimmung mit der Landeskartellbehörde als zuständiger Aufsichtsbehörde erfolgt. Ungeachtet dieser aus ihrer Sicht fachlichen und systematisch wie rechtlich gerechtfertigten Preiskalkulation habe sich gegen deren Höhe Widerstand geregt. In der Folgezeit hätten die mehrheitlich politisch besetzten Gremien, zu denen auch der Kläger als Aufsichtsratsmitglied und Ratsmitglied der Stadt I gehört habe, eine Umstellung des Systems zur Preiskalkulation gewünscht. Es sei daher ein System erarbeitet worden, das dazu diene, auf Basis einer betriebswirtschaftlich fundierten Grundlage die Entgeltbestandteile des Wasserpreises festzulegen und dabei die Prinzipien des BDEW-Leitfadens und des KAG berücksichtigt. Hier würden als Kalkulationsparameter insbesondere die tatsächlichen Kosten, eine angemessene Verzinsung der (nach dem Capital Asset Preising Modell ermittelten) Eigenkapitalrendite sowie ein angemessener Risikoaufschlag zu Grunde gelegt. Die nunmehr im Rahmen der Wasserpreiskalkulation verfolgte Systematik stelle sich wie folgt dar: Zeige sich in der auf das Betrachtungsjahr folgenden Abrechnungsperiode, dass das angestrebte und auf seine Angemessenheit hin überprüfte Spartenergebnis überschritten worden sei, so werde dieser Überschuss nicht im Wege der Gewinnverteilung entnommen, sondern auf neue Rechnung vorgetragen. Dieser Überschuss werde dann, wenn eine zukünftige neuerliche Preiskalkulation die Notwendigkeit einer Preiserhöhung ergebe, mit dieser ganz oder je nach Höhe teilweise die Erhöhung dämpfend verrechnet (Ausgleichsmechanismus). Die Erarbeitung dieses Systems sei in mehreren Arbeitssitzungen in enger Abstimmung mit dem Aufsichtsratsgremium erfolgt. Die Arbeitsgruppe sei mit mehreren Personen besetzt gewesen. Unter anderem seien Mitglieder der Arbeitsgruppe der Bürgermeister, Herr I, als Aufsichtsratsvorsitzender, zwei Vertreter der H AG, Herr C (Stadt I, Herr C(Geschäftsführer der Beklagten), Herr W und neben Herrn C als Aufsichtsratsmitglied eben auch der Kläger gewesen. Gutschrift 2022: Im Jahr der Umstellung des Preisfindungssystems habe sich im Rahmen der Abrechnung gezeigt, dass nach der vorgeschilderten Systematik ein erheblicher Überschuss eingenommen worden sei. Deshalb hätten die Gremien (Aufsichtsrat und Gesellschafterversammlung - der Kläger sei als Aufsichtsratsmitglied involviert gewesen) entschieden, den Überschuss nicht in den Ausgleichsmechanismus einzustellen, sondern in Form einer einmaligen Gutschrift an die Kundinnen und Kunden auszuschütten. So seien mit der Jahresverbrauchsabrechnung 2022 auf Grundlage der Verbräuche 2021 0,48 € je m 3 verbrauchten Wassers gutgeschrieben worden. Preisanpassungen und Öffentliche Bekanntmachungen: Die ab den Jahren 2021 vorgenommenen Preisanpassungen seien in der Tagespresse öffentlich bekanntgemacht worden. Die Preisanpassungen und ihre Bekanntmachungen stellten sich wie folgt dar: Preisanpassung zum Öffentlich bekanntgegeben am Medium der Bekanntmachung Höhe Mengenpreis Nettopreis 1.1.2021 28.12.2020 M 1,72 EUR 1.1.2022 23.12.2022* M 1,42 EUR 1.1.2023 23.12.2022 M 1,59 EUR 1.1.2024 09.12.2023 M 1,74 EUR *Die öffentliche Bekanntmachung der Preisanpassung (Reduktion) für das Jahr 2022 sei mit der Veröffentlichung am 23.12.2022 erfolgt. Der Preis für 2022 sei in der Jahresabrechnung 2022 angegeben worden. So der Kläger einwende, die Preiserhöhungen entsprächen nicht der Billigkeit nach § 315 BGB gelte Folgendes: Es sei zwar ist korrekt, dass der Wasserpreis der gerichtlichen Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB unterliege. Fordere der Kunde allerdings vermeintlich überhöhte Energieversorgungsentgelte zurück, so trage er, so meint die Beklagte, für die Unbilligkeit der Tarife zunächst die Darlegungs- und Beweislast. Einen Tatsachenvortrag, der die bloße Behauptung des Klägers stützen würde, dass die Preise nicht der Billigkeit entsprächen und zu hoch seien, liefere der Kläger nicht. Der Kläger wende ohne weitere spezifische Begründung schlichtweg ein, die in den auf das Jahr 2020 folgenden Preisanpassungen (Erhöhungen 2021, 2023 und 2024) vorgenommenen Wasserpreiserhöhungen seien zu hoch. Insofern sei, so meint die Beklagte, die Klage bereits unsubstantiiert. Zum Einwand der Unbilligkeit der Preiserhöhungen führt die Beklagte hilfsweise wie folgt aus: Der Wasserpreis sei insgesamt insbesondere billig i.S.v. § 315 BGB, wenn bei seiner Kalkulation die Grundsätze der Gleichbehandlung, Äquivalenz und Kostendeckung beachtet werden. Dies sei vorliegend der Fall. Die Beklagte habe sich nach einem langen Zeitraum der nicht erfolgten Preisanpassung zwecks zukünftiger und systematischer Preisgestaltung und Kalkulation im Vorfeld der Preisanpassung für das Jahr 2021 extern beraten lassen. Das insofern entwickelte Kalkulationssystems beruhe insbesondere auf dem Leitfaden des BDEW zur Wasserpreiskalkulation. Das System, dessen Grundlagen und die letztlich ermittelten Preise seien unter Einbeziehung der Landeskartellbehörde unter Berücksichtigung der konkreten Lage des Wasserversorgungsgebiets I erarbeitet worden. Die Landeskartellbehörde habe die sich hiernach für das Belieferungsjahr 2021 ergebenden Preise ausdrücklich gebilligt. Auch das den Preisanpassungen in den Folgejahren zugrundeliegende Preiskalkulationssystem entspreche den anerkannten Grundsätzen. Nicht zuletzt auf politischen Druck hin, der stets das Wohl der Kundinnen und Kunden im Blick gehabt habe, sei das System zur Preiskalkulation 2022 erneut umgestellt worden. Ziel sei es gewesen, eine für die Kundinnen und Kunden möglichst kostenschonende und dennoch kostendeckende Preiskalkulation zu entwickeln. Es sei daher ein System erarbeitet worden, das dazu diene, auf Basis einer betriebswirtschaftlich fundierten Grundlage die Entgeltbestandteile des Wasserpreises festzulegen und u.a. die Prinzipien des BDEW-Leitfadens und des KAG berücksichtigt. Das hierbei entworfene Modell des Ausgleichsmechanismus erlaube es, Gewinne aus Abrechnungsperioden zur Abfederung zukünftiger Preisanpassungen zu verwenden. Die Erarbeitung dieses Systems sei in mehreren Arbeitsgruppensitzungen erfolgt. Der Kläger sei selbst Mitglied der Arbeitsgruppe gewesen. Er habe daher dezidierte Kenntnis über das nunmehr durch ihn angegriffene Preiskalkulationssystem. Ein (weitergehender) Auskunftsanspruch über preisbildende Faktoren sowie die Kalkulation stehe dem Kunden nicht zu. Die Preiskalkulationen der Beklagten berücksichtigten allesamt die Grundsätze der Gleichbehandlung, Äquivalenz und Kostendeckung. Die Voraussetzungen der Rechtsprechung an eine der Billigkeit nach § 315 BGB entsprechenden Preiskalkulation seien somit erfüllt. Gutschrift 2022 So der Kläger aufführe, die Beklagte sei gezwungen gewesen, ihren Kunden für das Jahr 2021 aufgrund der tatsächlichen Preis- und Kostenkalkulation eine Gutschrift zu erteilen, sei dies nicht richtig. Die Beklagte habe den Preis für 2021 in Abstimmung mit der Landeskartellbehörde auf anerkannten Grundsätzen entwickelt und sei diesen zu fordern demnach berechtigt gewesen. Die Beklagte habe im Hinblick auf die Wasserpreiserhöhung zum 01.01.2021 aus den Erkenntnissen des Jahres 2021 heraus die Einnahmen aus der ursprünglichen Preiserhöhung mit der Jahresrechnung 2022 korrigiert und den Kundinnen und Kunden aus eigenem Antrieb und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht eine Gutschrift zukommen lassen. Diese Gutschrift für 2021 sei weder als rückwirkende Preisanpassung noch sei sie als Anerkenntnis zu werten, dass die Preise 2021 in rechtlicher Weise zu beanstanden gewesen und sie zur Gutschrift gezwungen gewesen seien. Preisanpassungen und Öffentliche Bekanntmachungen Soweit der Kläger rüge, die Preiserhöhungen seien nicht ordnungsgemäß bekanntgemacht und daher nicht wirksam geworden, tritt die Beklagte dem entgegen. Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 AVBWasserV würden Änderungen der allgemeinen Versorgungsbedingungen zwar erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam. Nach Satz 2 gelte dies auch für die dazugehörenden Preise, sofern sie nicht dem Kunden im Einzelfall mitgeteilt würden. Die Bekanntmachung der Preiserhöhung für die Jahre 2021, 2023 und 2024 seien aber stets vor dem Abrechnungsjahr, für welche die Anpassung gelten sollte, erfolgt. Die Preisanpassung zum 01.01.2021 sei am 28.12.2020 in der M und im X öffentlich bekanntgegeben worden. Die Preisanpassung zum 01.01.2023 sei am 23.12.2022 in der M öffentlich bekanntgegeben worden. Die Preisanpassung zum 01.01.2024 sei am 09.12.2023 in der M und im X öffentlich bekanntgegeben worden. Die Preiserhöhungen seien demnach planmäßig aufgrund der vorherigen öffentlichen Bekanntmachung gem. § 4 Abs 2 S. 1, 2 1. HS AVBWasserV wirksam geworden. Insbesondere sei mit der Tagespresse auch ein wirksames Medium zur öffentlichen Bekanntmachung durch die Beklagte gewählt worden. Einen Anspruch darauf, dass die öffentliche Bekanntmachung in bestimmten Tageszeitungen oder mehr als einer zu erfolgen hätte, formuliere weder Gesetz noch Rechtsprechung und sei, so meint die Beklagte, somit nicht erforderlich gewesen. Auch hinsichtlich der Preisanpassung zum 1.1.2022 seien die Vorgaben der AVBWasserV an eine wirksame Änderung der Preise gewahrt worden. Die Preisanpassung zum 01.01.2022 sei am 23.12.2022 in der M öffentlich bekanntgegeben worden. Sie sei zudem aber auch individuell mitgeteilt worden: Die Preisanpassung für 2022 sei in der Abrechnung 2022 genannt und der Abrechnung zu Grunde gelegt worden. Dies habe die Anforderungen an eine öffentliche Bekanntmachung nach § 4 Abs 2 S. 1, 2 2. HS AVBWasserV erfüllt. Besondere Anforderungen an die Mitteilung im Einzelfall stellt § 4 Abs. 2 S. 1, 2 2. HS AVBWasserV nicht. Der Kläger vermittele daher den fehlerhaften Eindruck einer nicht ordnungsgemäßen Bekanntmachung, indem er rechtlich nicht geforderte Voraussetzungen an eine Bekanntmachung formuliere. Von solchen im vorliegenden Fall auszugehen, widerspräche auch völlig dem Sinn und Zweck des Kundenschutzes. Vorliegend seien die Kunden durch eine Preisanpassung, die eine Preisreduzierung dargestellt habe, nicht nur nicht beschwert, sondern sogar begünstigt worden. Würde man diese als nicht wirksam betrachten, hätte dies zur Folge, dass der höhere Preis aus 2021 wirksam bliebe. Die nachträgliche Vereinbarung einer Preissenkung, die den Kundinnen und Kunden im Rahmen der Jahresrechnung jeweils individuell mitgeteilt worden sei, sei ausweislich der Regelung des § 4 Abs. 2 Satz 2 2. HS AVBWasserV daher ebenfalls zulässig gewesen und habe in eine wirksame Preisanpassung gemündet. Die Preisanpassungen der Beklagten für die Jahre 2021, 2022 und 2023 hätten somit den Anforderungen an die Billigkeit entsprochen. Entgegenstehender substantiierter Vortrag des Klägers liege nicht vor. Die Preisanpassungen seien darüber hinaus auch ordnungsgemäß bekannt gemacht worden. Die Beklagte habe mithin ihre Wasserpreise nach den bekanntgemachten und angepassten Preisen für die Jahre 2021, 2022 und 2023 berechnen und in Rechnung stellen dürfen. Die vom Kläger hingegen angestellte Berechnung seiner Klageforderung sei fehlerhaft, weil sie einen Fortbestand der Preise für 2020 unterstelle. Soweit der Kläger die Feststellung begehre, dass die Preiserhöhung der Beklagten für die Wasserversorgung im Gemeindegebiet I zum 01. Januar 2024 unbillig gewesen sei, sei, so meint die Beklagte, die Klage ebenfalls unbegründet. Die Preiserhöhung sei ebenso wie die Preiserhöhung für die Jahre 2021, 2022 und 2023 ordnungsgemäß kalkuliert und am 09.12.2023 öffentlich bekannt gemacht worden. Rechtsgrundlage der Preisanpassung Der Beklagten als Wasserversorgungsunternehmen habe der Verordnungsgeber mit der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) - was unstreitig sei - ein Recht zur Preisanpassung eingeräumt. Die AVBWasserV sehe zwei Möglichkeiten zur Umsetzung einer Preisanpassung vor. Zum einen könnten Wasserversorgungsunternehmen ihre Preise nach § 4 Abs. 2 AV-BWasserV im Wege der öffentlichen Bekanntgabe anpassen. Der Verordnungsgeber habe mit Abs. 1 und Abs. 2 des § 4 AVBWasserV den Wasserversorgungsunternehmen kraft Verordnung ausdrücklich das Recht eingeräumt, ihre „Preise“ zu ändern. Zum anderen bestehe die Möglichkeit, Preisanpassungen nach § 24 Abs. 3 AVBWasserV im Wege der Verwendung von Preisanpassungsklauseln durchzuführen. § 24 Abs. 3 AVBWasserV enthalte indes keine Verpflichtung des Wasserversorgungsunternehmens, mit seinen Kunden eine Preisanpassungsklausel zu vereinbaren. So schreibe der Verordnungsgeber ausdrücklich, dass § 24 Abs. 3 AVBWasserV eine Kostenklausel vorschreibe, sofern die Anpassung von Preisen an geänderte wirtschaftliche Verhältnisse mit Hilfe von Preisanpassungsklauseln erfolgen solle (BR Drs 196/80, S. 52). Die Möglichkeit, die Preise durch öffentliche Bekanntmachung anzupassen (§ 4 Abs. 2 AVBWasserV), stehe nach der Verordnungsbegründung der AVBWasserV, neben der Möglichkeit der Verwendung von Preisanpassungsklauseln (§ 24 Abs. 3 AVBWasserV). Dem Wasserversorgungsunternehmen komme in dieser Hinsicht ein Wahlrecht zwischen den beiden verschiedenen, vom Verordnungsgeber angebotenen Varianten der Preisanpassung zu. Die Beklagte habe aufgrund § 1 Abs. 1 AVBWasserV die AVBWasserV in ihre Allgemeinen Bedingungen für die Wasserversorgung wortgetreu übernommen. Aus Ziff. 14.1 der Ergänzenden Vereinbarungen folge, dass sich die Beklagte für die Preisanpassung auf Grundlage des § 4 Abs. 2 AVBWasserV entschieden habe. Diese Variante entspreche in der Wasserversorgung der gängigen Praxis. Auf die Voraussetzungen einer Preisanpassung nach § 24 Abs. 3 AVBWasserV abzustellen, wie der Kläger es offensichtlich tue, sei demnach falsch. Veröffentlichung/öffentliche Bekanntmachung Wie der Klägervertreter richtigerweise darstelle, habe die Beklagte für die öffentliche Bekanntmachung den Weg der Veröffentlichung über regionale Tagesblätter gewählt. § 4 Abs. 2 AVBWasserV spreche allein von öffentlicher Bekanntgabe. Spezifischere Anforderungen stelle, so meint die Beklagte, die Verordnung nicht, so dass das Wasserversorgungsunternehmen frei darin sei, das Medium der öffentlichen Bekanntgabe zu wählen. Die Beklagte habe branchenüblich die regionale Tagespresse gewählt. Der Hinweis des Klägervertreters, die entsprechende öffentliche Bekanntmachung erfülle damit die Vorgaben des § 4 Abs. 2 AVBWasserV offensichtlich nicht, gehe daher fehl, weil § 4 Abs. 2 AVBWasserV eben keinerlei Anforderungen an die öffentliche Bekanntgabe stelle. Mit der Wahl regionaler Tagespresse habe sie die Anforderungen des Gesetzes erfüllt. Die insofern durch den Klägervertreter dargestellte Reichweite hinsichtlich der gewählten Tagespresse bestreitet die Beklagte mit Nichtwissen, hält den Vortrag aber in rechtlicher Hinsicht für irrelevant. Sinn und Zweck der Regelung sei es, die Möglichkeit der Kenntnisnahme durch die Öffentlichkeit zu schaffen. Dieser Sinn sei vorliegend zweifelsfrei erfüllt. Zeitpunkt Der Kläger argumentiere hier vermeintlich formal, bei näherer Betrachtung ersichtlich konstruiert, die öffentliche Bekanntmachung der Preisanpassung (hier rückwirkende Preissenkung/Rückerstattung) für das Jahr 2022 erfülle mit der Veröffentlichung am 23.12.2022 nicht die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 S. 1 AVBWasserV. Es liege auf der Hand, dass der Wortlaut der Norm einer teleologischen Reduktion bedürfe, wenn es sich bei einer Preisänderung im Vergleich zum vorangehenden Preis um eine nachträgliche Preissenkung für eine bereits abgelaufene Periode handele. Durch die teleologische Reduktion werde ein vom Wortlaut erfasster Fall aus dem Anwendungsbereich herausgenommen, weil dieser gar kein Regelungsbedürfnis auslöse. Es gehe also um die Korrektur einer wider den Gesetzeszweck zu weitgreifenden Regelung. Der Sinn und Zweck der Vorschrift sei in den Blick zu nehmen: Schon in der Bundesratsdrucksache 196/80 habe sich der Verordnungsgeber zu § 4 AVBWasserV wie folgt geäußert: „Insgesamt stellen Absatz 1 und Absatz 2 sicher, dass sich Änderungen der Versorgungsbedingungen, […] und grundsätzlich auch Preisänderungen ohne entsprechende Kündigung der laufenden Verträge nach öffentlicher Bekanntgabe vollziehen können.“ Die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser sei auf Grund des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen erlassen worden. AGB-Recht schütze die schwächere Vertragspartei gegenüber dem Verwender der AGB. Schon aus diesem Schutzgedanken heraus werde deutlich, dass nur da Schutz gewährt werden solle, wo die Vertragspartei auch schutzbedürftig sei. Das stütze auch die Begründung in der zitierten Drucksache, die die Kündigung bestehender Verträge verhindern wolle. Der Vertragspartner des Versorgers könne nur dann Interesse an einer Änderung haben, worüber er im Vorfeld zum Wirksamwerden der Änderung informiert werden müsste, wenn diese Änderung für ihn nachteilig wäre und ihn beschweren würde. Ersichtlich seien die Kunden durch die nachträgliche Preisreduktion nicht beschwert worden. Ein Schutzbedürfnis bestehe daher denklogisch nicht. Es widerspreche dem Sinn des Gesetzes, nämlich dem Kundenschutz, Preisreduzierungen als unwirksam zu betrachten, weil die öffentliche Bekanntmachung zeitlich abweichend von § 4 Abs. 2 S. 1 AVBWasserV erfolgt sei, mit der sinnwidrigen Folge, dass ein höherer Preis wirksam bliebe. Außerdem greife, so meint die Beklagte, vorliegend zudem die Einschränkung des § 4 Abs. 2 S. 2 AVBWasserV: „Dies gilt auch für die dazugehörenden Preise, sofern sie nicht dem Kunden im Einzelfall mitgeteilt werden.“ Mit der Formulierung „…sofern sie nicht dem Kunden im Einzelfall mitgeteilt werden“ mache die AVBWasserV keinerlei Vorgabe dahingehend, wie und wann diese Mitteilung zu erfolgen habe. Mitgeteilt worden sei der Preis für 2022 den Kundinnen und Kunden in der Jahresabrechnung 2022, indem er genannt und der Abrechnung zu Grunde gelegt worden sei. Die gesetzlich geforderte Einzelfallmitteilung sei demnach durch die Beklagte vorgenommen worden, was eine öffentliche Bekanntmachung ohnehin unnötig mache. Zu guter Letzt würde, so meint die Beklagte, eine Normanwendung im Sinne des Klägers zu dem sinnwidrigen Ergebnis führen, dass die Kunden nicht von der gewollten Rückerstattung profitieren würden. Anforderung an die Darstellung der Preiserhöhung Der Kläger versuche, die für den Bereich Strom und Gas (Wettbewerbsmarkt) bestehenden Transparenzanforderungen auch auf den Wasserbereich anzuwenden. Hierfür bestehe keinerlei rechtliche Grundlage. Für den Bereich Strom und Gas habe der BGH für grundversorgte Kundinnen und Kunden sowie Sonderkunden die Einhaltung der Transparenzanforderungen gem. § 43 Abs. 3 EnWG als Unterrichtungspflicht der Haushaltskunden über Anlass, Voraussetzungen und Umfang der beabsichtigten Preisänderung und einer Preisgegenüberstellung konstatiert. Allerdings sei der Bezugspunkt dieser Pflicht § 43 EnWG. Das EnWG gelte gemäß § 1 Abs. 1 allein für Elektrizität, Gas und Wasserstoff. Weder erstrecke sich daher der Regelungsbereich des EnWG auf Wasser, noch gebe es eine vergleichbare Regelung in einem anderen Gesetz, die sich auf die Versorgung mit Trinkwasser beziehe. Auch wenn der Klägervertreter eine entsprechende Anforderung für den Wasserbereich wünschenswert finde, so finde sich hierfür keinerlei gesetzliche Stütze. Darüber hinaus trage seine Argumentation aber auch unter logischen Gesichtspunkten nicht. Der BGH führe in VIII ZR 200/20 unter Tz. 15 ausdrücklich aus, dass durch das Aufstellen von Informationspflichten im Zusammenhang mit der Unterrichtung über beabsichtigte Preisänderungen der Kunde in die Lage versetzt werden solle, Leistung und Gegenleistung zu vergleichen, um beurteilen zu können, ob er die neuen Bedingungen akzeptieren oder von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen und den Lieferanten wechseln solle. Dies sei Ausdruck eines Wettbewerbsgedankens, den es im Wasser nicht gebe. Die erhöhten Anforderungen an die Transparenz, namentlich die Gegenüberstellung der Preisbestandteile, mache gerade nur auf einem Markt Sinn, auf welchem der Kunde zwischen verschiedenen Anbietern wählen könne und für diese Wahl eine Vergleichsmöglichkeit und insofern die Darstellung der einzelnen Parameter brauche. Eine solche Wahlmöglichkeit bestehe auf dem durch das natürliche Monopol des Wasserlieferanten geprägten Markt nicht. Vor diesem Hintergrund dürfte auch der Gesetzgeber richtigerweise auf eine entsprechende Regelung der Transparenzanforderungen im Wasserbereich verzichtet haben. Einwand der Unbilligkeit / Gültigkeit der Preise für den Kläger Die Beklagte behauptet, die von ihr gem. § 4 Abs. 2 AVBWasserV vorgenommenen Preisanpassungen für die Jahre 2021 – 2024 entsprächen der Billigkeit und seien, so meint sie, für den Kläger verbindlich (§ 315 Abs. 3 S. 1 BGB). Soweit der Kläger die Unbilligkeit der vorgenommenen Preiserhöhungen angreife, so vermittele sein schriftsätzlicher Vortrag über weite Strecken den Eindruck, bei dieser Frage ginge es um „billig“ im Sinne von „preiswert“; das tue es nicht. Historische Entwicklung des Wasserpreises der Beklagten Bis zur der Preisanpassung 2021 habe die Beklagte die Wasserpreise trotz allgemeiner Preissteigerung (Inflation) über lange Zeit konstant halten können. Der Grundpreis sei 2010 zuletzt erhöht worden. Der Mengenpreis sei 2004 angepasst worden, allerdings damals allein begrenzt auf die Höhe des durch das Land O erhobenen Wasserentnahmeentgeltes, das die Wasserversorger abführen müssten. Aufgrund eigener wirtschaftlicher Erfordernisse habe die Beklagte den Mengenpreis zuletzt 1996 erhöht. Grund für die lange Preiskonstanz sei gewesen, dass die Beklagte die inflationsbedingten Preissteigerungen stets durch Optimierung im Betrieb auszugleichen vermocht habe. Dies sei im Vorfeld der Preisanpassung zu 2021 nach langer Zeit aber nicht mehr möglich gewesen. Maßstab der Beurteilung der Billigkeit von Wasserpreisen So der Kläger Preise und einseitige Preisanpassungen vermischt darstelle, vertritt die Beklagte die Rechtsauffassung, dass die zwischen Kunde und Lieferant vereinbarten Preise (Ausgangspreise) nicht der Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB unterlägen, sondern lediglich die darauf aufbauenden (streitgegenständlichen) vom Versorger einseitig festgesetzten Preiserhöhungen. Denn § 315 BGB gelte ausdrücklich nur für durch eine Partei einseitig bestimmte - nicht zwischen den Parteien vereinbarte - Preise. Welche Aspekte im Einzelnen bei der Prüfung, ob eine Preiserhöhung für den Trinkwasserbezug als „billig“ im Rechtssinne zu bewerten ist, zu betrachten seien, habe der BGH u.a. im Jahre 2017 dezidiert dargelegt. Der BGH führe in seinem Urteil vom 17.05.2017 (VIII ZR 245/15) hierzu aus, dass für das private Wasserversorgungsverhältnis die für die Gebührenkalkulation geltenden Prinzipien des öffentlichen Finanzgebarens, nämlich, das Äquivalenz-, Gleichbehandlung- und Kostendeckungsprinzip, bei der Kalkulation von Wasserpreisen entsprechend zu beachten seien. Der BGH habe in seiner Entscheidung vom 17.05.2017 (VIII ZR 245/15), in welcher es um die Änderung einer Tarifgestaltung für die Lieferung von Trinkwasser ging, wie folgt festgestellt: „Ob die Preisbestimmung in einem Massengeschäft wie der Wasserversorgung der Billigkeit entspricht, ist durch eine Abwägung der typischen Interessen der Vertragspartner wie auch der übrigen Anschlussnehmer sowie eine umfassende Würdigung des Vertragszwecks zu bestimmen. Geprägt wird diese Billigkeitskontrolle dabei maßgeblich durch den Umstand, dass die Klägerin auch im Rahmen des privatrechtlich ausgestalteten Nutzungsverhältnisses an die grundlegenden Prinzipien des öffentlichen Finanzgebarens gebunden ist. Zu diesen grundlegenden Prinzipien, denen ein beachtlicher Gerechtigkeits- und Billigkeitsgehalt innewohnt und die aus Gründen der Bindung der vollziehenden Gewalt an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) zu berücksichtigen sind, gehören insbesondere die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Äquivalenz und der Kostendeckung. Denn sie sind darauf angelegt zu gewährleisten, dass das Gebührenaufkommen die (Gesamt-)Kosten der jeweiligen Einrichtung der Daseinsvorsorge deckt (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG BB), zwischen Leistung und Gegenleistung ein angemessenes Verhältnis besteht, die Gebühr insbesondere nicht in einem groben Missverhältnis zu der erbrachten Leistung steht (vgl. § 6 Abs. 4 Satz 1, 2 KAG BB), und schließlich bei gleichartig beschaffenen Leistungen die Maßstäbe der Heranziehung in den Grenzen der Praktikabilität und Wirtschaftlichkeit so gewählt sind, dass sie unterschiedlichen Ausmaßen in den Nutzungen Rechnung tragen, damit die verhältnismäßige Gleichheit unter den Nutzern gewahrt bleibt (vgl. zum Ganzen BGH, Urteile vom 13. März 2003 - X ZR 106/00, NVwZ 2003, 1015 unter 2 b (2); vom 20. Mai 2015 - VIII ZR 136/14, aaO unter II 2 b aa, und VIII ZR 164/14, aaO Rn. 21; vom 8. Juli 2015 - VIII ZR 106/14, aaO Rn. 27; jeweils mwN).“ Gleichbehandlungsgrundsatz Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verbiete es für die Gebührenbemessung und damit auch für die Bildung und Anwendung entsprechender Maßstäbe, wesentlich gleiche Sachverhalte ungleich zu behandeln. Allerdings sei im Rahmen des § 315 BGB für die privatrechtlich ausgestalteten Tarife der Beklagten bei der Bestimmung der Merkmale, nach denen Sachverhalte als im Wesentlichen gleich oder ungleich anzusehen seien, innerhalb der Grenzen der Sachgerechtigkeit frei. Die Gestaltungsfreiheit ende erst dort, wo ein einleuchtender Grund für die Differenzierung nicht mehr erkennbar sei. Es werde nicht verlangt, dass im Rahmen des zustehenden Ermessens, den jeweils gewählten Maßstab derart weit auszudifferenzieren, dass möglichst jedem Einzelfall - im Sinne einer Einzelfallgerechtigkeit - entsprochen werde. Ausreichend sei, dass die Höhe der Grundgebühr zu dem möglichen Umfang der Benutzung in eine, wenn auch nur annähernde, Beziehung gesetzt sei. Die Preise der Beklagten erfüllten diese Gestaltungsanforderungen. Sie seien dergestalt aufgebaut, dass sie zwischen einem (monatlichen) Grundpreis, dieser in Abhängigkeit von der Zählergröße des jeweiligen Anschlusses, und einem Mengenpreis aufgespalten seien. Die Zulässigkeit der Aufspaltung des Preises in eine differenzierende Grundgebühr und einen Mengenpreis sei durch den BGH ausdrücklich anerkannt. Entsprechendes gelte für die privatrechtlich ausgestalteten Tarife von Wasserversorgungsunternehmen. Der BGH führe hierzu in seinem Urteil vom 17.05.2017 - VIII ZR 245/15, Tz. 29, wie folgt aus: „Bei einer Grundgebühr - Entsprechendes gilt für die privatrechtlich ausgestalteten Grundpreistarife der Klägerin - handelt es sich um eine Benutzungsgebühr, die für die Inanspruchnahme der Lieferungs- beziehungsweise Betriebsbereitschaft einer Einrichtung erhoben wird. Mit ihr werden die durch das Bereitstellen und ständige Vorhalten der Einrichtung entstehenden verbrauchsunabhängigen Betriebskosten (sogenannte Fixkosten wie z.B. Abschreibungsbeträge und Zinsen) ganz oder teilweise abgegolten. Sie wird deshalb nicht - verbrauchsabhängig - nach dem Maß der Benutzung (Inanspruchnahme), sondern - verbrauchsunabhängig - nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab bemessen, der sich an Art und Umfang der aus der Lieferbereitschaft folgenden abrufbaren Arbeitsleistung als Anhalt für die vorzuhaltende Höchstlastkapazität zu orientieren pflegt.“ Insofern unterliege die differenzierte Erhebung eines Grundpreises mit dem Zähler als Bemessungsgrundlage als in der Rechtsprechung anerkannten Größe neben einem Mengenpreis keinen rechtlichen Bedenken. Zumal der differenzierte Grundpreis über die Preisanpassungen hinweg stets konstant gehalten worden sei und somit nicht der Prüfung nach § 315 Abs. 3 BGB unterliege. Der Mengenpreis werde ausschließlich anhand des tatsächlichen Verbrauchs bemessen und unterliege demnach rein objektiven und nichtdiskriminierenden, dem Einzelfall Rechnung tragenden Kriterien. Auch insofern sei der Grundsatz der Geleichbehandlung erfüllt. Grundsatz der Äquivalenz und der Kostendeckung Als Ausprägung des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgebots besagt das Äquivalenzprinzip, dass eine Gebühr nicht in einem groben Missverhältnis zu der damit abgegoltenen Leistung stehen dürfe. Dabei bestehe ein weiter Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum hinsichtlich der Gebührenbemessung, mithin einer sachgerechten Verknüpfung zwischen dem Wert der Leistung und der Gebührenhöhe. Dieser Spielraum werde einerseits begrenzt durch das Erfordernis einer Beachtung des Kostendeckungsgrundsatzes, der eine Gebührenbemessung verbietet, die sich nicht darauf beschränkt, die Kosten der abzugeltenden Leistung ganz oder teilweise zu decken, sondern sich in ihrer Höhe völlig von diesen Kosten entfernt. Andererseits erfordere das Äquivalenzprinzip bei einem auf Kostendeckung abzielenden Entgelt, dass auch der gewählte Verteilungsmaßstab dem Gleichheitssatz Rechnung trage. Gewählter Verteilungsmaßstab Der durch die Beklagte gewählte Verteilungsmaßstab trage dem Gleichheitsgrundsatz Rechnung. Er bemesse sich stets nach objektiven Kriterien in Abhängigkeit des konkreten Nutzungsverhaltens des Kunden. Unsachliche Differenzierungen werden zwischen der Klassifizierung der Kundengruppen nicht vorgenommen. Dies sei weder hinsichtlich des Grundpreises, welcher dem unterschiedlichen Umfang der Inanspruchnahme der Vorhalteleistung Rechnung trage, noch des Mengenpreises, welcher sich ausschließlich am Verbrauch orientiere, der Fall. Kostendeckungsgrundsatz Auch das Kostendeckungsprinzip im Sinne des Kostenüberschreitungsverbots werde durch die Preiserhöhungen gewahrt. Um den vom BGH formulierten Anforderungen, insbesondere dem Äquivalenzprinzip, zu genügen, habe die Beklagte die von ihr verlangten Preise nicht im luftleeren Raum, sondern auf der Grundlage anerkannter Branchenstandards kalkuliert. Sie habe im Rahmen der vorgenommenen Kalkulation all diejenigen Preisbestandteile berücksichtigt, die in eine seriöse Kalkulation Eingang finden müssten. Dies gelte sowohl für die Preiskalkulation des Jahres 2021 als auch für die des Jahres 2022 und der Folgejahre. Preiskalkulation 2021 auf Grundlage des BDEW-Leitfadens zur Wasserpreiskalkulation in Abstimmung mit der Landeskartellbehörde Um nach den erkannten Unzulänglichkeiten der vorangegangenen Jahrzehnte und angesichts der Herausforderungen der Gegenwart und Zukunft die Wasserpreise in I auf ein solides Fundament zu stützen, habe sich die Beklagte bei der Neukalkulation des Wasserpreises nicht nur zur Anwendung des Leitfadens zur Wasserpreiskalkulation der Branchenverbände BDEW und VKU entschieden, sondern auch dazu, die Wasserpreiskalkulation von einem in der Branche hoch angesehenen und auch in der kommunalen Familie sehr gut beleumundeten Wirtschafts- und Steuerberatungsunternehmen durchführen zu lassen und das Ergebnis der Kalkulation und den daraus resultierenden Wasserpreis eng und proaktiv mit der Landeskartellbehörde O abzustimmen. Mit Letzterer deshalb, da diese die kartellrechtliche Aufsicht über die Wasserpreise in NRW habe, die sie insbesondere mit einem Benchmarking der Wasserpreise in ganz NRW unterlege. Ein systematischeres und vor allem rechtssicheres Vorgehen sei nicht denkbar. Der Leitfaden zur Wasserpreiskalkulation diene dazu, eine betriebswirtschaftlich fundierte Grundlage für die Ermittlung der Gesamtkosten in der Wasserversorgung zu schaffen. Er gebe Wasserversorgungsunternehmen, aufbauend auf der relevanten betriebswirtschaftlichen Fachliteratur, Empfehlungen an die Hand, mit denen eine den besonderen Gegebenheiten und Zielen dieses Wirtschaftszweiges angepasste moderne Wasserpreiskalkulation geschaffen bzw. weiterentwickelt werden könne. Einen Schwerpunkt des Leitfadens stelle die Herleitung und Ermittlung der relevanten Kosten dar. Insbesondere der sachgerechten Ermittlung der Abschreibungswerte und der Verzinsungshöhe und -basis komme dabei eine maßgebliche Bedeutung zu. Hierzu nehme der Leitfaden Bezug auf aktuelle wissenschaftliche Untersuchungen zu kalkulatorischen Kosten. Neben grundlegenden betriebswirtschaftlichen Quellen basiere diese Ausarbeitung im Besonderen auf den Erkenntnissen eines begleitenden wissenschaftlichen Gutachtens (NERA, 2012), das zur fachlichen Untermauerung des Leitfadens gemeinsam von den Verbänden BDEW und VKU beauftragt worden sei. Nicht ohne Grund werde dieser Leitfaden auch regelmäßig von den Gerichten bei der Beurteilung von Preiskalkulationen als Entscheidungsmaßstab herangezogen. So der Kläger behauptet, die Preise 2021 seien nicht nach dem BDEW-Leitfaden ermittelt worden und sich weiterhin unwissend hinsichtlich der Gestaltung des in der Folgezeit durch die Beklagte entwickelten Kalkulationssystems stellt, hält die Beklagte dies für unerklärlich und prozessual unzulässig. Der Kläger sei vom 25.06.2014 bis 20.06.2023, mithin über einen Zeitraum von einer Dekade, Aufsichtsratsmitglied der Beklagten und in persona sogar Mitglied der Arbeitsgruppe gewesen, die in Sitzungen am 04.01.2022, 11.01.2022 und 17.01.2022 das „Rahmendokument zu den Prinzipien der Wasserpreiskalkulation der H GmbH“ erarbeitet habe. Er könne, so meint die Beklagte, daher nicht ins Blaue hinein behaupten (bestreiten), die Kalkulationsgrundlagen hätten keine Anwendung gefunden, wenn er positive Kenntnis vom gesamten Preisfindungsprozess und an diesem in seiner Funktion als Aufsichtsratsmitglied selbst mitgewirkt habe, sei es durch Teilnahme an den Abstimmungen des Aufsichtsrates oder durch Mitwirkung in der Arbeitsgruppe. Auch wenn er persönlich sich im Zuge dieser betrieblichen Prozesse nicht mit seinen Vorstellungen habe durchsetzen können, so folge hieraus nicht das Recht, die faktischen Grundlagen wider besseres Wissen in Zweifel zu ziehen. Hätte er im Verlaufe der Abstimmungen über die Wasserpreise oder im Zuge der Arbeitsgruppensitzungen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des entwickelten Preissystems gehabt, so wäre es seine Pflicht als Aufsichtsrat gewesen, darauf zu drängen, dass diese juristisch begutachtet würden. Als dem Wohl der Gesellschaft - Vorteil der Gesellschaft wahren und Schaden abzuwenden - Verpflichteter hätte er - so er die Rechtmäßigkeit in Frage stellte - reagieren müssen, als es an der Zeit war, und zwar in seiner Funktion als Aufsichtsrat. Der Kläger möge hier, so meint die Beklagte, bedenken, dass er sich gegenüber der Gesellschaft schadensersatzpflichtig gemacht hätte, so er bei seiner Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Aufsichtsratsmitgliedes außer Acht gelassen hätte (§ 52 GmbHG i.V.m. § 93 AktG). Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Die Beklagte werde im Rahmen des Möglichen die für die Beurteilung der Kostendeckung und damit der Billigkeit durch das Gericht erforderlichen Fakten darlegen. Die Beklagte habe dabei jedoch zu berücksichtigen, dass sie nicht die vollständige Kalkulation ihrer Preise offenlegen könne und dürfe, da es sich um durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse handele. Die Gerichte, insbesondere auch der BGH, würden ein Interesse des Versorgungsunternehmens am Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen ausdrücklich anerkennen. Der BGH führe hierzu in seinem Urteil vom 19.11.2008 - VIII ZR 138/07, NJW 2009, 50, wie folgt aus: „Im Rahmen der gerichtlichen Billigkeitskontrolle einer einseitigen Tariferhöhung nach § 315 BGB ist ein nach Art. 12 I GG geschütztes Interesse des Gasversorgers an der Geheimhaltung konkreter Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes abzuwägen und – unter Inanspruchnahme der prozessualen Möglichkeiten der §§ 172 ff. GVG – so weit wie möglich auszugleichen; ein verfassungsrechtlich geschütztes Geheimhaltungsinteresse kann nicht von vornherein mit der Begründung verneint werden, der Gasversorger müsse für die durch § 315 BGB angeordnete gerichtliche Überprüfung alle erforderlichen Unterlagen und Kalkulationen uneingeschränkt offenlegen.“ Die Beklagte legt die maßgeblichen Aspekte der Preiskalkulation, die zu einer Preissteigerung geführt hätten, wie folgt dar: Wesentliche Gründe für die Anhebung der Preise 2021 seien u.a. jährlich steigende Material- und Personalkosten bei nahezu konstanten, eher rückläufigen Absatzmengen gewesen. Gestiegene Tiefbaukosten hätten bei einer jährlich erforderlichen Rohrnetzerneuerung von rd. 2 km zu Mehrkosten von gut einer halben Million Euro geführt. Umfangreiche Investitionen in die Wasser-Infrastruktur seien ein weiterer Grund. Allein bis 2028 müssten nicht weniger als acht Hochbehälter überplant, neu gebaut oder saniert werden. Diese Investitionen in die Wasserinfrastruktur seien die Grundlage für eine dauerhaft qualitativ gute und sichere Trinkwasserversorgung ohne Alternative. Die wesentlichen Kostentreiber (prozentuales Verhältnis zu den Gesamtkosten der Sparte Wasser seien: Personalaufwand 34 %, Wasserbezug 31 %, bezogene Leistungen 15 %) hätten sich von 4/2010 bis 12/2020 wie folgt entwickelt: Personal: Steigerung um 28,5 % Wasserbezug: Steigerung um 22 % Tiefbaukosten: Steigerung um 70 % Straßenbau um 30,7 % Ortskanäle um 29,4 % Konzessionsvertrag Ferner hätte sich auch der auf der Grundlage eines Ratsbeschlusses neu abgeschlossene Konzessionsvertrag zur Trinkwasserversorgung mit der Stadt I auf den Preis ausgewirkt. Der zum 01.01.2020 neu abgeschlossene Konzessionsvertrag der Stadt mit der Beklagten sehe eine - rechtskonforme - Steigerung der Konzessionsabgabe vor. Konzessionsabgaben seien Entgelte für die Einräumung des Rechts zur Benutzung öffentlicher Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen, die der unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern im Gemeindegebiet dienten. Auch dies führe zu höheren Kosten in der Wassersparte der Beklagten. So steseiigt die Konzessionsabgabe bereits im Jahr 2020 gegenüber dem alten Konzessionsvertrag um 79.000 EUR (also von 10 % auf 12 %) gestiegen. Strukturelle und topographische Besonderheiten vor Ort Einen Vergleich der Preissteigerung im NRW-weiten Durchschnitt mit der konkreten Preisentwicklung im Versorgungsgebiet der Beklagten zu ziehen, sei ungeeignet, etwaige Schlüsse bzgl. einer günstigeren Preisgestaltung zu ziehen. Denn der Wasserpreis werde stets durch die strukturellen und topographischen Besonderheiten vor Ort beeinflusst. Diese seien in dem Versorgungsgebiet der Beklagten eher ungünstig. I benötige im Vergleich zu Versorgern entsprechender Größe z. B. eine höhere Zahl an Hochbehältern sowie Druckerhöhungs- und reduzierungsanlagen, um Höhenunterschiede zu überwinden und überall den vorgeschriebenen Wasserdruck gewährleisten zu können. Dies bestätige das vom Land NRW beauftragte Beratungsunternehmen S & Partner im Individualbericht zum Benchmarking Wasserversorgung Nordrhein-Westfalen 2019 (Vergleichszahlen 2018) und auch in den Berichten der Folgejahre im Zuge einer umfassenden Auswertung der individuellen Situation der Beklagten. Insbesondere konstatierten S & Partner, dass die Beklagte ungünstige Gegebenheiten vorfinde. So seien z.B. nachteilig die Strukturmerkmale Bevölkerungsentwicklung, der Anteil Sondervertragskunden, der Anteil der Bodenklassen 2, 6, 7 sowie die Anzahl von nicht weniger als 19 Druckzonen. Der Wasserversorger könne diese Gegebenheiten nicht beeinflussen, dennoch wirkten sie sich auf das Kostenniveau aus. Vergleiche man den Preis der Beklagten, der sich nach der Anpassung 2021 ergeben habe, mit Preisen aus dem Umland, so ergebe sich folgendes Bild: Im Versorgungsgebiet der Beklagten kosteten 120 m³ Trinkwasser mit dem neuen Preis 2021 im Jahr 380,76 EUR (davon 159,96 € Grundpreis). In I lägen die Kosten bei jährlich 368,28 €. In C kosteten 120 m³ Trinkwasser 337,35 € im Jahr. In C bezahle man für 120 m³ Trinkwasser jährlich 359,15 €. Bezugskostensteigerung Die Beklagte meint, die Ausführungen des Klägervertreters zu kurzen Transportwegen und Fördermöglichkeiten etc. und die hieraus gezogenen Schlüsse in Bezug auf den Wasserpreis gingen fehl. Die Beklagte fördere das Trinkwasser nicht selbst, sondern beziehe dieses ihrerseits. Um diesen historisch bedingten Umstand wisse der Kläger, spare ihn interessengetrieben in seinem Vortrag jedoch aus. Die Stadtwerke I hätten sich in den 1970er Jahren in erheblicher wirtschaftlicher Schieflage befunden. Um diese abzuwenden, sei ein Kooperationspartner gesucht und mit der Vereinigte H GmbH (VGW) auch gefunden worden. Die VGW habe in dieser Rettungsaktion die gesamte Trinkwassergewinnung in I gewonnen. Im Jahre 1977 hätten die Beklagte und die VGW einen Wasserlieferungsvertrag geschlossen, auf dessen Basis die Beklagte das Trinkwasser, welches sie an ihre Kunden liefere, beziehe. Die Beklagte habe, wie dies branchenüblich sei, mit dem Vorlieferanten einen langfristigen, indexgebundenen Wasserbezugsvertrag abgeschlossen. Der Wasserbezugspreis, den die Beklagte an die VGW zu zahlen habe, habe sich auf dieser Basis in den Jahren von 2020 bis 2024 um 35,51 % erhöht. Anhaltspunkte für eine in rechtlicher oder kartellrechtlicher Hinsicht nicht regelgerechte Preisgestaltung des Vorlieferantenverhältnisses lägen nicht vor. Auch diese sich aus dem Wasserbezug ergebende Kostensteigerung müsse die Beklagte im Rahmen ihrer Wasserpreiskalkulation berücksichtigen. Preisermittlung mit F GmbH und Abstimmung mit der Landeskartellbehörde Zur Preisermittlung habe die Beklagte die F Treuberater GmbH - Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft beauftragt, die Kosten- und Erlössituation der Sparte Wasserversorgung für die Jahre 2018 - 2020 im Rahmen einer betriebswirtschaftlichen Analyse zu untersuchen. Die Wasserpreiskalkulation, die zur Preiserhöhung für das Jahr 2021 geführt habe, sei systematisch fundiert mit F durchgeführt worden. Diese habe sich hierbei auf die anerkannten und in der Praxis üblichen Grundsätze des BDEW-Leitfadens zur Wasserpreiskalkulation gestützt und habe die Kalkulation anhand des im Leitfaden favorisierten Realkapitalerhaltungssatzes 2 vorgenommen. Dies sei dem Kläger als ehemaligem Aufsichtsratsmitglied auch bekannt. Als anerkannten Branchenstandard zur Sicherstellung der Angemessenheit von Trinkwasserpreisen habe der BDEW gemeinsam mit dem VKU den „Leitfaden zur Wasserpreiskalkulation“ entwickelt. Dieser BDEW-Leitfaden setze sich umfassend mit den rechtlichen Grundlagen auseinander. Das übliche Preismodell bestehe aus einer Kombination von verbrauchsunabhängigem Grund- und verbrauchsabhängigem Leistungspreis. Die Preisanpassung für das Jahr 2021 sei zudem im Vorfeld mit der Landeskartellbehörde O als Dezernat des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen in einem Nachweisverfahren abgestimmt worden. Mit Schreiben der Landeskartellbehörde vom 24.06.2020 sei abschließend bestätigt worden, dass die Preise nicht gegen kartellrechtliche Normen verstießen. Die Preise seien demzufolge durch fachlichen Austausch mit der Landeskartellbehörde gegengeprüft und abgesichert worden. Auch wenn der Kläger die Bestätigung der Landeskartellbehörde zu dieser Preisanpassung als für die Billigkeit nicht maßgeblich halte, so sei sie gleichwohl ein Indiz, dass hier die Preise nicht ohne Begrenzungsmaßstäbe festgesetzt worden seien. Zumal im Austausch mit der Landeskartellbehörde auch etwaige Besonderheiten, die das Versorgungsgebiet der Beklagten mit sich bringe, wie z.B. die Bevölkerungsentwicklung, diskutiert und bewertet worden seien. Dass die Preisanpassung 2021 auf Faktenbasis und der Ausübung billigen Ermessens beruhe, zeige ferner die nachfolgende Erklärung der durch F zum Kostenbegriff angewendeten Kriterien: Anerkannter Maßstab der Billigkeit ist der betriebswirtschaftliche Kostenbegriff. Dieser umfasst neben bilanziellen Kosten für Personal, Material, Unterhaltung u. a. auch kalkulatorische Kosten für Abschreibungen und Zinsen. Mit der Verrechnung von kalkulatorischen Abschreibungen wird sichergestellt, dass ein Wasserversorgungsunternehmen seine zur Wiederbeschaffung eines Anlagegutes notwendigen Mittel nach Ablauf der Nutzungsdauer verfügbar hat. Die kalkulatorische Abschreibung dient so dem Ziel der Unternehmenserhaltung. Ein Risiko, das auf die Unternehmenserhaltung einwirkt, ist die Inflation. Dies gilt vor allem in anlageintensiven Wirtschaftszweigen wie der Wasserversorgung. Am Ende des Lebenszyklus eines langlebigen Anlagegegenstandes ist zu erwarten, dass die Wiederbeschaffungskosten, die aufgebracht werden müssen, um das Anlagegut zu ersetzen - und damit die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit aufrechtzuerhalten - wegen der Geldentwertung erheblich über den ursprünglichen Anschaffungskosten liegen. Diese Lücke muss vorausschauend durch Einnahmen gedeckt werden, damit die Finanzierung zum Zeitpunkt der Wiederbeschaffung gesichert ist. Kalkulatorische Zinsen sind der kostenmäßige Ausgleich der Kapitalüberlassung. So sollen die kalkulatorischen Eigenkapitalkosten in der Kostenrechnung die entgangenen Kapitalerträge repräsentieren, die mit dem Eigenkapital durch eine alternative Anlage hätten erzielt werden können, wäre es nicht im Betrieb gebunden. Übereinstimmend wird die kalkulatorische Eigenkapitalrendite als derjenige Bestandteil der Kostenrechnung angesehen, vermittels dessen Rendite-bzw. Gewinnerwartungen des Eigentümers verrechnet werden. Über das Wasserpreisgutachten und die daraus zu ziehenden Schlüsse habe man sich in Rahmen einer Aufsichtsratssitzung auch detailliert ausgetauscht. Insgesamt habe das Wasserpreisgutachten von F gezeigt, dass die Beklagte eine Kostenunterdeckung erwirtschaftet habe, was eine Preiserhöhung unerlässlich gemacht habe. Ungeachtet des Umstandes, dass auf der Basis des Wasserpreisgutachtens die ausgewiesene Preiserhöhung beanstandungsfrei möglich gewesen wäre, habe sich die Beklagte gleichwohl im Rahmen ihres wirtschaftlichen Ermessens und im Interesse der betroffenen Kunden dazu entschlossen, diesen Spielraum nicht in Gänze zu nutzen. Sie habe sich vielmehr dazu entschieden, eine Anpassung von 1,38 €/m³ auf 1,72 €/m³ vorzunehmen und somit nur 0,34 €/m³ netto statt maximal möglichen 0,54 €/m³ geltend zu machen. Jedoch seien auch Mehrbelastungen der Beklagten in der Zukunft zu erwarten gewesen, die daraus resultierten, dass in Vorbereitung der Wasserpreiskalkulation gemäß den BDEW Richtlinien eine Rehabilitiationsplanung für das Wasserversorgungsnetz erarbeitet worden sei. Diese basiere auf den Nutzungsdauern der verbauten Rohrmaterialien. Hierbei sei auf Basis der Materialien und den damit verbundenen technischen Nutzungsdauern eine Rehabilitationsrate von 1 % pro Jahr bis 2040 ermittelt worden. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass die vorstehenden Ausführungen für den Kläger allesamt keine überraschenden Neuigkeiten seien. Er sei mit Schreiben vom 02.02.2021 von der Beklagten im Detail über die Gründe und die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen der Preiserhöhung informiert worden. Der Beklagten sei im gesamten Prozess insbesondere im Hinblick auf die maßgeblichen, aber notwendigen Maßnahmen zur Gestaltung der Preisermittlung an größtmöglicher Transparenz gelegen gewesen. Preisanpassungen 2022 - 2024 nach dem „Rahmendokument zu den Prinzipien der Wasserpreiskalkulation der H GmbH“ Im Verlauf des Jahres 2021 habe sich in I gleichwohl politischer Widerstand gegen die Preiserhöhung für das Jahr 2021 geregt. Maßgeblich betrieben worden sei dieser Widerstand durch den Kläger und die politische Gruppierung „C“, deren Mitglied er sei und für die er zu diesem Zeitpunkt ein Ratsmandat innegehabt habe, welches auch die Grundlage für sein Aufsichtsratsmandat bei der Beklagten gewesen sei. Der organisierte politische Widerstand, der sich gegen das gesamte Unternehmen der Beklagten gerichtet habe, sei so groß gewesen, dass gemeinsam mit den restlichen Kräften der Politik die begründete Sorgnis bestanden habe, der Unmut der Kunden könnte sich spartenübergreifend auf alle Geschäftsfelder des Unternehmens auswirken. Um das Unternehmen zu schützen und die Versorgung der Kundinnen und Kunden zu sichern und zum Wohle insbesondere der Stadt weiter zu wirtschaften, habe sich die Beklagte in Abstimmung mit ihren Gremien dem gezielt aufgebauten Druck gebeugt und in Ansehung der rechtlich nicht zu beanstandenden Ausgangskalkulation entschieden, ihre Preiskalkulation erneut zu überarbeiten. Grundlage der Überarbeitung sei das „Rahmendokument zu den Prinzipien der Wasserpreiskalkulation der H GmbH“ gewesen, in welchem die Grundsätze niedergelegt worden seien, nach welchen die auf das Jahr 2021 folgenden Preisanpassungen kalkuliert werden sollten. Dieses sei in drei Arbeitskreissitzungen erarbeitet worden, und zwar am 04.01.2022, 11.01.2022 und 17.01.2022. Gemeinsam seien im Rahmen der Arbeitskreissitzungen auch die preisrelevanten Kosten für die Kalkulation beleuchtet und bewertet worden. Auf Grundlage der anerkannten Grundsätze, insbesondere des Kommunalabgabengesetzes NRW, dem Äquivalenz-, Gleichbehandlungs- und Kostendeckungsprinzips, § 315 BGB, den Wirtschaftsgrundsätzen der Gemeindeordnung NRW, dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, sei eine neue Kalkulationssystematik erarbeitet worden. An allen drei Sitzungen sei der Kläger als Mitglied des Arbeitskreises vertreten gewesen. In keinem der über die Arbeitskreissitzungen geführten Protokolle sei niedergelegt, dass der Kläger Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit erhoben hätte. Systematisch zäume die neue Kalkulationssystematik das Pferd von hinten auf, indem zunächst ein „angemessener Gewinnanspruch“ für die Sparte Trinkwasser auf der Grundlage des gebundenen Kapitals festgelegt und dann mit den relevanten Kostenpositionen unterfüttert werde. Die zukunftsgerichteten kalkulatorischen Bestandteile der Ausgangskalkulation würden auf diese Weise deutlich geringer gewichtet. Der Systematik nach sollten über einen „angemessenen Gewinnanspruch“ hinausgehende Einnahmen in ein Ausgleichskonto eingestellt werden, aus welchem bei Unterdeckungen jährlich Einnahmen entnommen werden könnten, um so die Kostenlast für die Kundinnen und Kunden gering zu halten und zeitnahe Kostenerhöhungen abzufangen. Es handele sich hierbei um ein zulässiges, gleichwohl weit weniger auf die mittel- und langfristigen Anforderungen hin ausgerichtetes System. Folgende Eckpunkte seien damit für die Preisgestaltung - unter Einhaltung der Aufteilung nach Grund- und Mengenpreis - festgelegt worden: Die Obergrenze bilde die Kalkulation nach dem BDEW-Leitfaden unter Berücksichtigung des Realkapitalerhaltungsansatzes 2. Die Untergrenze bilde eine marktübliche Verzinsung unter Einhaltung des Mindesthandelsbilanzgewinns. Die Sparte Wasser solle mit einem angemessenen Spartengewinn abschließen, welcher als Mittelwert aus der kalkulatorisch zulässigen Eigenkapitalrendite und der angestrebten Umsatzrendite gebildet werde. Zur Festlegung des angemessenen Spartengewiss sei die jährliche Kalkulation für das abgelaufene Jahr, das Budgetjahr und die vier kommenden Jahre nach den festgelegten Prinzipien vorzunehmen. Eine regelmäßige Überprüfung durch den Aufsichtsrat sei implementiert worden. Hierbei werde zur Ermittlung der Kalkulationsparameter gänzlich auf anerkannte Methoden bzw. gesetzlich normierte Zahlen zurückgegriffen. So werde beispielsweise für die Ermittlung der Kosten auf § 6 KAG NRW zurückgegriffen; für die Umsatzrendite werde der Prozentwert (4 %) aus § 5 Abs. 4 KAEAnO (Anordnung über die Zulässigkeit von Konzessionsabgaben der Unternehmen und Betriebe zur Versorgung mit Elektrizität, Gas und Wasser an Gemeinden und Gemeindeverbände) entnommen; bei der Berechnung der Eigenkapitalrendite werde auf das Capital Asset Pricing Model gesetzt. Stets bilde die Höchstgrenze die Kalkulation nach dem BDEW-Leitfaden unter Berücksichtigung des Realkapitalerhaltungsansatzes. Die Kalkulationsschritte stellten sich mithin wie folgt dar: Summe betriebsrelevanter Kosten im Sinne des § 6 KAG NRW abzüglich sonst. betr. Erträge zuzüglich angemessener Spartengewinn (Mittelwert aus Eigenkapitalrendite und Umsatzrendite) = Entgeltbedarf insgesamt zuzüglich Unterdeckung Vorjahre abzüglich Überdeckung Vorjahre = Entgeltbedarf bereinigt Deckungsbetrag Grundentgelt Deckungsbetrag Verbrauchsentgelt Bei der jährlichen Überprüfung habe sich sodann für das Abrechnungsjahr 2021 folgendes Bild ergeben: Der Spartengewinn sei höher gewesen als erwartet. Grund für das gute Spartenergebnis seien u.a. gewesen, dass die Anzahl der eingebauten Zähler sich erhöht habe, die Beklagte eine Erstattung eines Vertragspartners erhalten habe, wegen eines fehlerhaften Produkts (Absteller) das Budget für Fremdleistungen nicht habe voll ausgenutzt werden müssen und ebenfalls das Budget für (Rechts-) Beraterkosten nicht voll benötigt worden sei. Das durch die vorgenannten Sondereffekte zu gute Spartenergebnis habe zur Folge gehabt, dass die Gesellschafter der Beklagten (Mehrheitsgesellschafterin sei die Stadt I) sich entgegen den ursprünglichen Festlegungen entschieden habe, die Überschüsse nicht auf neue Rechnung vorzutragen, sondern sogleich an die Kundinnen und Kunden auszuschütten (Rückerstattung) und den Preis für 2022 zu senken. Anders als vom Kläger dargestellt, sei dieser erhöht ausfallende Spartengewinn kein Beleg für eine Unbilligkeit des Preises, sondern Ausdruck dessen, dass eine Preiskalkulation naturgemäß immer nur mit Annahmen und Erwartungen und ohne die Berücksichtigung erst im Verlauf der Abrechnungsperiode entstehenden Sondereffekte arbeiten könne. Wie der BDEW in seinem Leitfaden zur Wasserpreiskalkulation richtigerweise ausführe, gehe die Preiskalkulation der Leistungserbringung voraus. Das bedeute, dass diese Vorkalkulation eine Prognose darstelle, die zwingend mit Ungenauigkeiten behaftet sei, da sie auf Annahmen beruhe, deren tatsächlicher Eintritt sich erst in der Zukunft zeige. Daher sei es gängige Praxis, eine Kostenunter- bzw. Kostenüberdeckung durch Nachkalkulation im auf die Leistungserbringung folgenden Zeitraum zu ermitteln. Der BDEW konstatiere, dass die Kostenunter- bzw. Kostenüberdeckung in der Regel über den neuen Preis ausgeglichen werde. Dass die Kostenunter- bzw. Kostenüberdeckung in der Regel über den neuen Preis ausgeglichen werde, bedeute allerdings nicht, dass dieser Ausgleich nicht auf andere Art erfolgen dürfe. Vielmehr sei ein zeitnaher Ausgleich durch eine unmittelbare Gutschrift sogar kundenfreundlicher, da sie nicht über Jahre gezogen im Nachhinein erfolge, sondern den Kundinnen und Kunden der zurückgezahlte Betrag zeitnah zur Verfügung stehe. So werde auch dem Umstand Rechnung getragen, dass im Laufe zukünftiger Abrechnungsperioden evtl. Kundinnen und Kunden, denen die Gutschrift zustehen würde, wegzögen und sie sie dann nicht erhalten würden bzw. Zugezogene von Preisreduktionen profitieren würden, obwohl sie im Vorfeld die höheren Trinkwasserpreise gar nicht bezahlt hätten. Da man sich dagegen entschieden habe, Einzahlungen in das Ausgleichskonto vorzunehmen, seien für 2023 und 2024 dann erneute Preisanpassungen von Nöten gewesen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig aber unbegründet. Dem Kläger stehen gegen die Beklagte die geltend gemachten Ansprüche unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Die Preiserhöhungen der Beklagten sind wirksam. Die grundsätzliche Berechtigung der Beklagten zu Preiserhöhungen folgt aus § 4 Abs. 1 und 2 AVBWasserV. Auch die formalen Voraussetzungen der Preiserhöhungen liegen vor. Insbesondere sind die Veröffentlichungen nicht zu beanstanden. Soweit der Kläger meint, die Veröffentlichung in einer einzigen regionalen Tageszeitung genüge den Anforderungen an die Veröffentlichung nicht, verkennt er, dass § 4 Abs. 2 AVBWasserV allein eine öffentliche Bekanntgabe verlangt, und keine spezifischen Anforderungen stellt. Insbesondere kann nicht verlangt werden, dass sämtliche Kunden tatsächlich Kenntnis nehmen. Ausreichend ist vielmehr die Möglichkeit der Kenntnisnahme. Dem ist auch bei der Veröffentlichung in einer Tageszeitung genügt. Der Kläger kann auch nicht mit Erfolg einen falschen Veröffentlichungszeitpunkt rügen. Auch die öffentliche Bekanntmachung der Preisanpassung (hier rückwirkende Preissenkung/Rückerstattung) für das Jahr 2022 erfüllte mit der Veröffentlichung am 23.12.2022 die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 S. 1 AVBWasserV. Denn bei der Preisänderung im Vergleich zum vorangehenden Preis handelte es sich um eine nachträgliche Preissenkung für eine bereits abgelaufene Periode. Es würde dem Sinn des Gesetzes, der auch und vor allem im Kundenschutz besteht, widersprechen, Preisreduzierungen als unwirksam zu betrachten, weil die öffentliche Bekanntmachung zeitlich abweichend von § 4 Abs. 2 S. 1 AVBWasserV erfolgt ist. Denn Folge dessen wäre, dass dann der höhere Preis wirksam bliebe. Dass ist nicht gewollt. Die Preiserhöhungen entsprechen auch der Billigkeit. Die den Preiserhöhungen zugrundeliegenden Preiskalkulationen sind mit einer belastbaren Zahlenanalyse hinterlegt und wurden fachlich sowie anhand anerkannter Kriterien ermittelt, überprüft und erstellt. Die durch die Rechtsprechung geforderten Kriterien zur Erfüllung der Anforderungen an die Billigkeit von Preisen, auch unter Berücksichtigung des Ermessensspielraums der Beklagten, werden erfüllt. Maßstab sind insofern die Grundsätze der Gleichbehandlung, Äquivalenz und Kostendeckung. Diese sind beachtet worden. Der Kläger kann insbesondere nicht mit Erfolg rügen, die Preise gingen über eine reine Kostendeckung hinaus. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Preiskalkulation der Leistungserbringung vorausgeht. Das bedeutet, dass die Vorkalkulation lediglich eine Prognose darstellen kann, die zwingend mit Ungenauigkeiten behaftet ist, da sie auf Annahmen beruht, deren tatsächlicher Eintritt sich erst in der Zukunft zeigt. Dass eine Kostenunter- bzw. Kostenüberdeckung durch Nachkalkulation erst im auf die Leistungserbringung folgenden Zeitraum ermittelt wird, ist nicht zu beanstanden. Ob eine ermittelte Kostenunter- oder Kostenüberdeckung dann über den neuen Preis für die Zukunft ausgeglichen oder durch Gutschrift an die Kunden rückerstattet wird, steht im Ermessen des Versorgers, wobei die Erstattung - wie im Jahr 2022 erfolgt - nicht nur kundenfreundlicher, sondern auch angemessener erscheint, da sie nicht über einen längeren Zeitraum im Nachhinein erfolgt, sondern den Kundinnen und Kunden der zurückgezahlte Betrag zeitnah zur Verfügung steht. So kann auch dem Umstand Rechnung getragen werden, dass im Laufe zukünftiger Abrechnungsperioden Änderungen in den Personen der Kundinnen und Kunden entstehen. In diesem Fall würde die Gutschrift anderenfalls nicht denjenigen zustehen, welche die Überzahlung tatsächlich geleistet haben. Soweit der Kläger im Einzelnen die Preiskalkulation rügt, ist nicht zu beanstanden, dass die Obergrenze die Kalkulation nach dem BDEW-Leitfaden unter Berücksichtigung des Realkapitalerhaltungsansatzes bildet und im Übrigen die Untergrenze eine marktübliche Verzinsung unter Einhaltung des Mindesthandelsbilanzgewinns darstellt. Soweit die Beklagte so kalkuliert, dass die Sparte Wasser mit einem angemessenen Spartengewinn abschließt, welcher als Mittelwert aus der kalkulatorisch zulässigen Eigenkapitalrendite und der angestrebten Umsatzrendite gebildet wird, ist auch dies nicht zu beanstanden. Gleiches gilt für den Umstand, dass zur Festlegung des angemessenen Spartengewiss die jährliche Kalkulation für das abgelaufene Jahr, das Budgetjahr und die vier kommenden Jahre nach den festgelegten Prinzipien vorgenommen wird, dass eine regelmäßige Überprüfung durch den Aufsichtsrat erfolgt und dass zur Ermittlung der Kalkulationsparameter auf anerkannte Methoden bzw. gesetzlich normierte Zahlen zurückgegriffen wird. So erscheint für die Ermittlung der Kosten der Rückgriff auf § 6 KAG NRW ebenso angemessen wie der Prozentwert von 4 % für die Umsatzrendite, welcher aus § 5 Abs. 4 KAEAnO (Anordnung über die Zulässigkeit von Konzessionsabgaben der Unternehmen und Betriebe zur Versorgung mit Elektrizität, Gas und Wasser an Gemeinden und Gemeindeverbände) entnommen wird. Gleiches gilt, soweit bei der Berechnung der Eigenkapitalrendite auf das Capital Asset Pricing Model gesetzt wird, sofern die Höchstgrenze die Kalkulation nach dem BDEW-Leitfaden unter Berücksichtigung des Realkapitalerhaltungsansatzes bildet. Soweit der Kläger darauf verweist, dass Begründungen der Beklagten für Preiserhöhungen sich im Nachhinein als nicht zutreffend erwiesen hätten, beruht dies auf der Prognoseentscheidung der Beklagten im Rahmen ihres unternehmerischen Ermessens und wird durch die Systematik, nach der über einen angemessenen Gewinnanspruch hinausgehende Einnahmen in ein Ausgleichskonto eingestellt werden, aus welchem bei Unterdeckungen jährlich Einnahmen entnommen werden können, um so die Kostenlast für die Kundinnen und Kunden gering zu halten und zeitnahe Kostenerhöhungen abzufangen, ausgeglichen. Mangels Hauptforderungen unterlag die Klage auch im Umfang der geltend gemachten Nebenforderungen der Abweisung als unbegründet mit den prozessualen Nebenentscheidungen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war zuzulassen, denn die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, die über den hier zu entscheidenden Rechtsstreit hinausgeht. Und die durch die Klageabweisung begründete Beschwer für den Kläger beträgt weniger als 600,00 €. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils bei dem Landgericht Paderborn, Am Bogen 2-4, 33098 Paderborn, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils gegenüber dem Landgericht Paderborn zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Paderborn durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.