Beschluss
12 F 104/10 RI
AG HOLZMINDEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Anspruch auf Schadensersatz zwischen ehemals Ehegatten ist nur dann Familiensache i.S.v. § 266 I Ziff. 3 FamFG, wenn ein zeitlicher und inhaltlicher Zusammenhang mit der Beendigung der Ehe besteht.
• Bei langem Zeitabstand nach Scheidung fehlt regelmäßig der erforderliche Zusammenhang; das Familiengericht ist dann sachlich unzuständig.
• Die Zuständigkeitsprüfung muss sowohl eine rechtliche als auch eine zeitliche Komponente berücksichtigen; rein psychologische Nachscheidungsprozesse genügen nicht.
• Bei unklarer Zuständigkeit kann nach §113 FamFG, §281 ZPO an das sachlich zuständige Gericht verwiesen werden.
Entscheidungsgründe
Keine Zuständigkeit des Familiengerichts für lang nach Scheidung geltend gemachte Schadensersatzansprüche • Ein Anspruch auf Schadensersatz zwischen ehemals Ehegatten ist nur dann Familiensache i.S.v. § 266 I Ziff. 3 FamFG, wenn ein zeitlicher und inhaltlicher Zusammenhang mit der Beendigung der Ehe besteht. • Bei langem Zeitabstand nach Scheidung fehlt regelmäßig der erforderliche Zusammenhang; das Familiengericht ist dann sachlich unzuständig. • Die Zuständigkeitsprüfung muss sowohl eine rechtliche als auch eine zeitliche Komponente berücksichtigen; rein psychologische Nachscheidungsprozesse genügen nicht. • Bei unklarer Zuständigkeit kann nach §113 FamFG, §281 ZPO an das sachlich zuständige Gericht verwiesen werden. Die Parteien waren verheiratet (Trauung 18.01.1990) und seit Juli 2002 getrennt; die Scheidung wurde 15.04.2004 rechtskräftig. Beide sind Miteigentümer eines Hauses, das nach mehrfachen Umzügen der Parteien leer steht und verkauft werden soll. Nach einer Besichtigung veranlasste der frühere Ehemann ein Gutachten, das Sanierungskosten in Höhe von 13.785 € ergab. Er wollte daraufhin etwa die Hälfte als Schadensersatz von der ehemaligen Ehefrau geltend machen; ein Antrag auf Prozesskostenhilfe beim Landgericht Hildesheim wurde abgelehnt. Daraufhin beantragte er Verfahrenskostenhilfe beim Familiengericht Holzminden für einen Schadensersatzanspruch aus § 823 I BGB in Höhe von 6.715 €. Das Familiengericht bewilligte zunächst VKH, stellte aber nach Prüfung fest, dass es sachlich nicht zuständig sei und verwies das Verfahren an das Landgericht Hildesheim. • Anwendbare Normen: §266 I Ziff.3 FamFG; §113 FamFG; §281 ZPO; §5 FamFG (Vorlagevorschrift) relevant für Abgrenzung. • Das Familiengericht ist zuständig für sonstige Familiensachen, wenn ein zeitlicher und inhaltlicher (kausaler) Zusammenhang zwischen dem Anspruch und Trennung oder Scheidung besteht; Zweck ist Vermeidung von Zuständigkeitszersplitterung und Ermöglichung gesamthafter Regelungen nach Trennung/Scheidung. • Die zeitliche Komponente ist wesentlich: Ansprüche, die erst mehrere Jahre nach rechtskräftiger Scheidung entstanden sind und geltend gemacht werden, stehen regelmäßig nicht mehr in hinreichendem Zusammenhang mit der Scheidung und fallen daher nicht in die Abwicklungszuständigkeit des Familiengerichts. • Die reine psychologische Nachscheidung der Parteien rechtfertigt keine unbefristete Zuständigkeitsausdehnung des Familiengerichts; es bedarf eines rechtlichen Bezugspunkts zur Scheidung. • Im vorliegenden Fall liegt kein solcher zeitlicher oder inhaltlicher Zusammenhang vor: der behauptete Schadensfall und die Geltendmachung erfolgten Jahre nach der Scheidung, familiäre Haftungsmaßstäbe wie §1359 BGB spielen aktuell keine Rolle. • Eine Vorlage nach §5 FamFG war nicht möglich; die Verweisung an das Landgericht richtet sich nach §113 FamFG i.V.m. §281 ZPO. • Vor diesem Hintergrund war dem Verweisungsantrag stattzugeben und das Verfahren an das Landgericht Hildesheim zu überweisen. Das Amtsgericht Holzminden erklärte sich sachlich unzuständig und verwies das Verfahren an das Landgericht Hildesheim gemäß §§113 FamFG, 281 ZPO. Der Schadensersatzanspruch des Antragstellers gegen die ehemalige Ehefrau wegen angeblicher Beschädigungen beim Auszug ist nicht als Familiensache nach §266 I Ziff.3 FamFG zu behandeln, weil kein zeitlicher und inhaltlicher Zusammenhang mit der Beendigung der Ehe besteht; die Streitigkeit entstand bzw. wurde erst Jahre nach der rechtskräftigen Scheidung geltend gemacht. Eine Zuständigkeitsausdehnung allein wegen anhaltender psychologischer Nachscheidungsprozesse kommt nicht in Betracht. Folge ist die Verweisung an die ordentliche Zivilabteilung (Landgericht), wo die zivilrechtlichen Fragen materiell zu klären sind, und gegebenenfalls die Fortführung des VKH-Verfahrens dort zu prüfen.