OffeneUrteileSuche
Urteil

1 C 400/14 WEG

AG Horb, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGHORB:2015:0317.1C400.14WEG.0A
3Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die Anfechtungsfrist nach § 46 Abs. 1 WEG ist keine Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Beschlussanfechtungsklage in Wohnungseigentumsangelegenheiten. Sie ist vielmehr eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist, deren Versäumnis zur Unwirksamkeit der Klage führt, vergleiche BGH, Urteil vom 16. Januar 2009 - V ZR 74/08 -.(Rn.25) 2. Eine bauliche Maßnahme stellt keine Beeinträchtigung im Sinne des § 22 Abs. 1 WEG dar, wenn die Veränderung lediglich durchgeführt wird, um eine erlaubte Nutzung herbeizuführen.(Rn.32) 3. Die allgemeine Schutz- und Treuepflicht der Wohnungseigentümer untereinander kann zu gesetzlich nicht fixierten Duldungspflichten führen, zum Beispiel auch zur Duldung einer baulichen Maßnahme.(Rn.38)
Tenor
1. Die Beklagten werden verurteilt, der baulichen Änderung zur Anbringung von Dachtritten nebst einem dazugehörigen Handlauf auf dem Dach des gemeinsamen Gebäudes, A.straße ..., ..., zur Schaffung eines zweiten Rettungsweges entsprechend der Baugenehmigung der Stadt Horb vom 04.04.2013, Geschäftszeichen 20120283/13, zuzustimmen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Von den Gerichtskosten tragen die Beklagten jeweils 10 % und die Kläger als Gesamtschuldner 50 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Kläger tragen die Beklagten jeweils 10 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Kläger als Gesamtschuldner 50 %. 4. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der jeweilige Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Beschluss Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Anfechtungsfrist nach § 46 Abs. 1 WEG ist keine Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Beschlussanfechtungsklage in Wohnungseigentumsangelegenheiten. Sie ist vielmehr eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist, deren Versäumnis zur Unwirksamkeit der Klage führt, vergleiche BGH, Urteil vom 16. Januar 2009 - V ZR 74/08 -.(Rn.25) 2. Eine bauliche Maßnahme stellt keine Beeinträchtigung im Sinne des § 22 Abs. 1 WEG dar, wenn die Veränderung lediglich durchgeführt wird, um eine erlaubte Nutzung herbeizuführen.(Rn.32) 3. Die allgemeine Schutz- und Treuepflicht der Wohnungseigentümer untereinander kann zu gesetzlich nicht fixierten Duldungspflichten führen, zum Beispiel auch zur Duldung einer baulichen Maßnahme.(Rn.38) 1. Die Beklagten werden verurteilt, der baulichen Änderung zur Anbringung von Dachtritten nebst einem dazugehörigen Handlauf auf dem Dach des gemeinsamen Gebäudes, A.straße ..., ..., zur Schaffung eines zweiten Rettungsweges entsprechend der Baugenehmigung der Stadt Horb vom 04.04.2013, Geschäftszeichen 20120283/13, zuzustimmen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Von den Gerichtskosten tragen die Beklagten jeweils 10 % und die Kläger als Gesamtschuldner 50 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Kläger tragen die Beklagten jeweils 10 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Kläger als Gesamtschuldner 50 %. 4. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der jeweilige Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Beschluss Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Die Klage ist hinsichtlich des Antrags Ziff. 1 zulässig aber unbegründet. Hinsichtlich des Antrags Ziff. 2 zulässig und begründet. Über den Hilfsantrag Ziff. 3 war nicht mehr zu entscheiden. I. a) Das Amtsgericht Horb a.N. ist für eine Entscheidung über die Klage ausschließlich zuständig, §§ 23 Nr. 2 c) GVG; 43 WEG. b) Hinsichtlich des Klageantrags Ziffer 2 besteht ein Rechtsschutzbedürfnis der Kläger. § 22 Abs. 1 gewährt dem einzelnen Wohnungseigentümer einen Individualanspruch gegen die übrigen Wohnungseigentümer auf eine Beschlussfassung mit dem Inhalt, dass das Einverständnis mit der Durchführung der geplanten Maßnahme erklärt wird. Durch Mehrheitsbeschluss kann demnach weder eine nach Abs. 1 S. 2 mögliche Baumaßnahme eines einzelnen Eigentümers verboten noch eine nach Abs. 1 unzulässige Maßnahme erlaubt werden (Engelhardt in Münchener Kommentar zum BGB 6. Auflage 2013 - §22 Rn. 24 f.). Aus §§ 22 Abs. 1 S. 2; 14 Nr. 1 WEG ergibt sich somit, dass ein Mehrheitsbeschluss nicht ausreicht, um die Dachtritte nebst Handlauf zu genehmigen. Es ist Allstimmigkeit erforderlich, selbst wenn eine Pflicht zur Zustimmung besteht. Damit ist für das Rechtsschutzbedürfnis auch unerheblich, dass die Beklagten zu 4) und zu 5) der Anbringung der Dachtritte bereits zugestimmt haben. II. 1. Der Klageantrag Ziff. 1 ist unbegründet, da die Frist des § 46 Abs. 1 WEG nicht eingehalten wurde. Die Anfechtungsfrist ist eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist und keine Zulässigkeitsvoraussetzung für die Anfechtungsklage (BGH, NMZ 2009, 199 = ZMR 2009, 296). Deswegen ist eine Klage nach Versäumnis der Frist unbegründet (BGH, DWE 2009, 51; Bärmann/Pick, Wohnungseigentumsgesetz, 19. Auflage 2010 - § 46 Rn. 3). Die Klage wurde gegen die Beklagten zu 1) bis 4) rechtzeitig erhoben, nicht jedoch gegen die Beklagte zu 5), die erst nachträglich benannt und der die Klage erst am 22.01.2015 zugestellt wurde und somit mehr als einen Monat nach dem Beschluss vom 10.11.2014. 2. Die Kläger haben einen Anspruch gegen die Beklagten auf Zustimmung zur vorgenommenen baulichen Änderung, Anbringung der Dachtritte nebst Handlauf gemäß §§ 22 Abs. 1, 14 Nr. 1 WEG. a) Bei der Anbringung der Dachtritte nebst Handlauf handelt es sich um eine bauliche Veränderung im Sinne von § 22 Abs. 1 S. 1 WEG. Eine bauliche Veränderung ist jede auf Dauer angelegte gegenständliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums, die von dem im Aufteilungsplan vorgesehenen Zustand abweicht und über eine ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung hinausgeht (Engelhardt Münchener Kommentar zum BGB 6. Auflage 2013 - § 22 Rn. 2). Zur mehrheitlich zu beschließenden Instandsetzung im weiteren Sinne gehören öffentlich-rechtlich (etwa bau- oder energierechtlich) vorgeschriebene bauliche Veränderungen (Gottschalg NZM 2001, 729). Es wurde nicht vorgetragen, dass Dachtritte im Aufteilungsplan vorgesehen waren. Es ist daher davon auszugehen, dass die Anbringung der Dachtritte vom Aufteilungsplan abweicht. b) Die Anbringung der Dachtritte nebst Handlauf stellt aber keine übermäßige Beeinträchtigung für die Beklagten dar, §§ 22 Abs. 1; 14 Nr. 1 WEG. Eine Beeinträchtigung durch eine bauliche Maßnahme ist nicht gegeben, wenn die Veränderung durchgeführt wird, um eine erlaubte Nutzung herbeizuführen, z.B. wenn es dem Wohnungseigentümer gestattet ist, seine Wohnung auch als Teileigentum oder den Speicher zu Wohnzwecken (BayObLG MietR 1997, 256) oder den Keller zu gewerblichen Zwecken zu nutzen oder wenn es sich bei der geltend gemachten Beeinträchtigung, die z.B. durch eine geänderte Nutzung eines „Kinderzimmers“ als „Küche" hervorgerufen wird, um eine erlaubte Nutzung handelt (OLG Hamm NZM 2007, 294; Engelhardt in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2013 - §22 Rn. 14). Die Nutzung des zweiten Dachgeschosses innerhalb des Sondereigentums der Kläger war laut Teilungsplan unstreitig als Wohnfläche vorgesehen und wurde deshalb auch im Rahmen der Aufschlüsselung der Miteigentumsanteile sowie bei den Betriebskosten als solcher berücksichtigt. Damit war die Nutzung als solche von der Wohnungseigentümergemeinschaft genehmigt. Ausweislich den Auflagen der Stadt Horb war diese vorgesehene Nutzung aber baurechtlich nur dergestalt möglich, dass ein zweiter Fluchtweg über das im Gemeinschaftseigentum stehende Dach des Anwesens geschaffen wird, wofür die Anbringung von Dachtritten nebst Handlauf nötig war. Damit werden die übrigen Wohnungseigentümer nicht über das in § 14 Nr. 1 WEG vorgesehene Maß hinaus beeinträchtigt. c) aa) Überdies ist die Schaffung eines zweiten Rettungsweges durch die Verpflichtung der Wohnungseigentümer zur gegenseitigen Rücksichtnahme zu dulden. Im Einzelfall können innerhalb der Eigentümergemeinschaft auch gesetzlich nicht fixierte Duldungspflichten bestehen, die eine Zustimmung der beeinträchtigten Wohnungseigentümer entbehrlich machen. So kann die allgemeine Schutz- und Treuepflicht der Wohnungseigentümer in Ausnahmefällen einen Anspruch auf Duldung einer baulichen Maßnahme begründen, wie beispielsweise die Montage von Fenstergittern bei erhöhter Einbruchsgefahr (OLG Köln NZM 2005, 463; Bamberger/Roth/Hügel in BeckOK WEG, Stand 01.02.2015, Edition 34 - § 22 Rn. 13 - 14). Beeinträchtigungen, die bei einem zweckbestimmungsgemäßen Gebrauch eines Wohnungseigentums unvermeidlich sind, müssen demnach hingenommen werden. (BayObLG MietRB 2004, 76; Bamberger/Roth/Hügel in BeckOK WEG - § 22 Rn. 9 - 10). Dies folgt daraus, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft ein rechts- und parteifähiger Verband sui generis ist. Die Mitgliedschaft wird kraft Gesetzes alleine und zwingend durch den Erwerb von Wohn-/Teileigentum begründet und durch deren Verlust beendet. Sie begründet ein gesetzliches Schuldverhältnis mit Schutz- und Treuepflichten (§ 241 Abs. 2 BGB) der Wohnungseigentümer untereinander (Palandt/Bassenge, 74. Auflage 2015 - Vor §1 WEG Rn. 5; BGH NJW 07, 292). Diese Schutz- und Treuepflichten ergeben in engen Ausnahmefällen einen Duldungsanspruch, der eine Zustimmung entbehrlich macht. Hierzu muss das Veränderungs- das Erhaltungsinteresse ganz entscheidend überwiegen (Palandt/Bassenge, 74. Auflage 2015 - §22 Rn. 12). bb) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme der mündlichen Verhandlung überwiegt im vorliegenden Fall das Veränderungsinteresse das Erhaltungsinteresse ganz überwiegend. Die Dachtritte befinden sich am hinteren Dach des Hauses und sind von der vorderen Seite nicht einsehbar. Die Beklagte zu 2) hat selbst erklärt, dass sie die Dachtritte noch nie in Gänze gesehen habe. Die teilweise Inaugenscheinnahme sei auch nur von einer Wiese aus möglich. Von einer Loge am Dachvorsprung sollen ein paar Trittstufen zu sehen sein. Überdies wurde vom Vertreter der Beklagten zu 4), der Stadt Horb a.N., erklärt, dass solche Dachtritte nicht ungewöhnlich in Horb a.N. seien und an anderen Stellen der Stadt weitaus prominenter platziert sind, als im streitgegenständlichen Fall. Weiter wurde auch nicht substantiiert dargelegt, welche Kosten aufgrund der Dachtritte zu fürchten sind. Es wurde von den Beklagten stets nur pauschal erklärt, man fürchte auf sie zukommende Kosten. Es überwiegt das Interesse an der im Teilungsplan vorgesehen Nutzung das Interesse der Beklagten, welche sich nun lediglich einem bereits bei Aufstellung des Teilungsplans notwendigen Zustand gegenübersehen. Damit ergibt sich für die Beklagten kein zum Teilungsplan abweichender Zustand, sondern letztlich nur die Schaffung des bei Gründung der WEG vorgesehenen Zustandes, welcher den Klägern nicht verwehrt werden kann. d) Dies ergibt sich auch aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, welche im Rahmen der §§ 22 Abs. 1, 14 Nr. 1 WEG zur berücksichtigen sind. Unter § 22 Abs. 1 WEG fallende Maßnahmen können nach Satz 2 der Vorschrift in Verbindung mit § 14 Nr. 1 WEG gegen den Willen anderer Wohnungseigentümer nur verwirklicht werden, soweit diesen kein über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgehender Nachteil erwächst. Diese Generalklausel gibt Raum für eine die betroffenen Grundrechte berücksichtigende Auslegung und Konkretisierung (BVerfG, Kammerbeschluss vom 13. März 1995 - 1 BvR 1107/92 -, Rn. 12, juris; Engelhardt Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2013 - § 22 Rn. 9). Vorliegend sind die Eigentumsrechte und das Recht auf körperliche Unversehrtheit der Kläger, Art. 2; 14 GG, mit dem Eigentumsrecht der Beklagten, Art. 14 GG, gegeneinander abzuwägen. Die Beklagten sind insoweit in ihrem Eigentumsrecht beeinträchtigt, als die Dachtritte möglicherweise in der Zukunft zu Mehrkosten bei etwaigen Dachreparaturen führen könnten. Letztlich aber wurde durch die Dachtritte nur der Zustand geschaffen, der bei Entstehung der Wohnungseigentumsgemeinschaft gemäß dem Teilungsplan ohnehin hätte bestehen müssen. Weiterhin sind die Beklagten nach ihrem Vortrag hinsichtlich optischer Belange beeinträchtigt. Dies nach den Feststellungen des Gerichts jedoch allenfalls in sehr geringem Maße. Hinsichtlich der Kläger ist zu beachten, dass diese das Sondereigentum an der Wohnung in der Erwartung erworben haben, dass diese entsprechend der Teilungserklärung auch auf beiden Ebenen als Wohnraum nutzbar sein würde. Es ist auch einzig durch die vorgenommenen Maßnahmen möglich, einen öffentlich-baurechtlich rechtmäßigen Zustand zu schaffen. Wird nun die Zustimmung zu dem Beschluss über die Zustimmung zu den Dachtritten nebst Handlauf verweigert, so müssen die Kläger diese möglicherweise wieder entfernen. Einen Anspruch auf Entfernung des zweiten Fluchtweges werden die Beklagten auch geltend machen, wie in der Klagerwiderung angekündigt (Bl. 33 d.A.). Hiernach wäre eine weitere Nutzung der Räume zu Wohnzwecken unmöglich, da die Baugenehmigung die Nutzung sodann nicht mehr abdecken würde, mithin würden die Kläger erheblichen Wohnraum verlieren. Darüber hinaus ist zu beachten, dass durch die Schaffung eines weiteren Fluchtweges die körperliche Unversehrtheit der Bewohner gemäß Art. 2 Abs. 2 GG geschützt wird, da hierdurch in einem Brandfalle und durch Feuer oder Rauch versperrter Fluchtwege eine weitere Möglichkeit geschaffen wurde, aus dem Gebäude sicher zu entkommen. Somit überwiegen die verfassungsrechtlich geschützten Belange der Kläger diejenigen der Beklagten, die Nachteile für die Kläger im Falle der Entfernung der Dachtritte sind weit größer, als die geringe Beeinträchtigung der Beklagten. Der Eingriff in das Eigentum der Beklagten ist daher verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Die möglicherweise erhöhten Reparaturkosten bei Dacharbeiten und optische Belange haben hinter dem überwiegenden Interesse der Kläger an der ihnen - durch den Teilungsplan zugesicherten - Nutzung ihrer Räume als Wohnräume zurückzutreten. Die unter II.2.c) vorgenommene Abwägung ist damit auch verfassungsrechtlich geboten. e) Die Bezugnahme der Beklagten zu 1) bis zu 3) auf das Urteil des Bundesgerichtshof vom 07.02.2014, Aktenzeichen 5 ZR 25/13, vermag keine andere Entscheidung zu rechtfertigen, da dieses sich in allen entscheidungserheblichen Punkten vom vorliegenden Sachverhalt unterscheidet. Zunächst ist festzustellen, dass in diesem Urteil nicht über sicherheitsrelevante Brandschutzeinrichtungen entschieden wurde, sondern über eine Terrassenüberdachung. Darüber hinaus war die unrechtmäßig errichtete Terrassenüberdachung nicht notwendig, um das Sondereigentum nutzbar zu machen, sondern diente nur dem Vergnügen des Bewohners. Weiterhin unterscheidet sich der Fall darin, dass die Terrasse in der Teilungserklärung nicht als überdachte Terrasse vorgesehen war. Im vorliegenden Fall sind die Räumlichkeiten im zweiten Dachgeschoß aber als Wohnraum vorgesehen und wurden deswegen auch so bei den Miteigentumsanteilen und der Betriebskostenumlegung berücksichtigt. Es wurde daher durch die Anbringung der Dachtritte und des zweiten Fluchtweges ein Zustand geschaffen, der bei Erstellung der Teilungserklärung bereits vorgesehen war. Im vom BGH entschiedenen Fall wurde aber gerade ein Zustand geschaffen, der in der Teilungserklärung nicht vorgesehen war (s.o. II. 2. c) ). 3. Über den hilfsweise gestellten Antrag Ziff. 3 war nicht mehr zu entscheiden, da die Kläger ihr Rechtsschutzbegehren bereits mit dem Durchgreifen des Antrags Ziff. 2 erreicht haben. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1; 92 Abs. 1; 100 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11; 711; 894; 895 ZPO. Aus dem vom Klägervertreter nach Schluss der mündlichen Verhandlung vorgelegten Schriftsatz vom 06.03.2015, nebst Anlagen, der wegen des verspäteten Eingangs im Rahmen der Urteilsfindung nicht berücksichtigt werden konnte, ergaben sich keine Anhaltspunkte die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. Die Parteien streiten über von den Klägern ohne Zustimmung der übrigen Miteigentümer angebrachte Dachtritte nebst Handlauf zur Erfüllung von Brandschutzauflagen. Die Kläger sind Miteigentümer des Anwesens A.straße ..., .... Den Klägern steht das Sondereigentum an der Wohnung Nr. 4 im ersten und zweiten Dachgeschoss zu. Die Beklagten sind die übrigen Miteigentümer des Anwesens. In der Teilungserklärung des streitgegenständlichen Anwesens wurde für die zwei im Dachgeschoss befindlichen Wohnungen, bestehend je aus zwei Ebenen (eine Ebene im Dachgeschoß und Eine im 2. Dachgeschoß, Dachspitz), für beide Ebenen eine Nutzung als Wohnraum vorgesehen. Beide Ebenen waren von Anbeginn der Eigentümerstellung der Kläger zu Wohnzwecken geeignet und wurden hinsichtlich der Miteigentumsanteile, die auch der Abrechnung der Betriebskosten zugrunde gelegt wurden, wie Wohnräume behandelt. Auf Antrag der Kläger auf Nutzungsänderung des zweiten Dachgeschosses zu Wohnzwecken hat die Stadt Horb am 04.04.2013 eine Baugenehmigung erteilt (Anlage K1, Bl. 8 d.A.). Diese sieht als öffentlich-rechtliche Voraussetzung zur Wohnnutzung die Schaffung eines zweiten Rettungsweges durch einen Podest innerhalb des Sondereigentums der Kläger sowie den Einbau von Dachtritten nebst Handlauf zwischen einem Dachflächenfenster der Wohnung der Kläger und der Dachtraufe vor. Hierdurch soll eine etwaige Rettung durch eine Feuerwehrdrehleiter ermöglicht werden. Die im Eigentum der Beklagten zu 5) stehende zweite Eigentumswohnung im Dachgeschoß ist auch ohne Dachtritte mit einer Drehleiter erreichbar, weswegen für diese eine Nutzung beider Ebenen als Wohnraum, wie in der Teilungserklärung vorgesehen, problemlos möglich ist. Mit Schreiben des Klägervertreters vom 07.04.2014 (Anlage K2, Bl. 13 f. d.A.) wurde die Eigentümergemeinschaft des Anwesens zur Durchführung der oben genannten, von der Stadt Horb geforderten Maßnahmen, namentlich der Anbringung der Dachtritte nebst Handlauf, aufgefordert. Der Verwalter der Eigentümergemeinschaft lehnte hierauf die Durchführung der Arbeiten mit Schreiben vom 27.04.2014 ab (Anlage K3, Bl. 15 d.A.), versprach aber über die Angelegenheit in einer künftigen Eigentümerversammlung abstimmen zu lassen. Bei einer Baukontrolle im Mai 2014 stellte die Stadt Horb fest, dass die Anbringung von Dachtritten nebst Handlauf noch nicht erfolgt war. Daraufhin wurden die Arbeiten von den Klägern auf eigene Rechnung durch einen von diesen beauftragten Handwerker durchgeführt. Bei einer Eigentümerversammlung am 30.06.2014 wurde dann vom Verwalter unter TOP 2 ein Beschluss vorgesehen, nach welchem die Trittstufen nebst Handlauf durch die Kläger zu entfernen seien. Eine Beschlussfassung hierüber fand jedoch nicht statt, es wurde stattdessen beschlossen, einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen um die Rechtsfragen zu klären. Mit Schreiben vom 04.10.2014 wurde durch den Verwalter zu einer weiteren Eigentümerversammlung am 20.10.2014 geladen. Die Tagesordnung umfasste unter Punkt 4 und 5 Beschlussfassungen über die Kostentragung im Zusammenhang mit den Trittstufen und deren Demontage. Da die Beklagte zu 4) eine Verlegung der Versammlung beantragte, wurde dies sodann auf den 29.10.2014 und nach weiterer Rüge auch des neuen Termins durch die Beklagte zu 4) schließlich auf den 10.11.2014 verlegt. Die Ladung auf den 10.11.2014 erfolgte durch Schreiben des Verwalters vom 27.10.2014 ohne Bezugnahme auf eine vorangegangene Tagesordnung. Am 10.11.2014 fand die Eigentümerversammlung schließlich statt, es waren sämtliche Wohnungseigentümer anwesend. Unter TOP 5, mit der Überschrift „Beurteilung und Abstimmung über die Demontage der Dachtritte mit Geländer", wurde ein Beschluss zu der Beschlussvorlage „Stimmt die WEG der baulichen Veränderung am Dach durch Anbringen der Trittstufen mit Geländer nachträglich zu? Hierbei handelt es sich um einen allstimmigen Beschluss." zur Abstimmung gestellt. Hierbei stimmten die Beklagten zu 1) bis 3) gegen den Beschluss, die übrigen Eigentümer dafür, somit war eine Mehrheit für die Zustimmung zum Beschluss gegeben, die Eigentümergemeinschaft stimmt nach Miteigentumsanteilen, nicht nach Kopfteilen ab, die zustimmenden Eigentümer verfügen über mehr Miteigentumsanteile, als die Ablehnenden. Der Verwalter stellte sodann die Ablehnung des Beschlusses fest, da Allstimmigkeit erforderlich sei. Die Kläger beantragen: 1. Der Beschluss der Eigentümerversammlung der Eigentümergemeinschaft A.straße ..., ...-..., vom 10.11.2014 unter Tagesordnungspunkt 5 wird für ungültig erklärt. Die Kläger beantragen hilfsweise: 2. Hilfsweise werden die Mitglieder der Eigentümergemeinschaft A.straße ... verurteilt, der baulichen Änderung zur Anbringung von Dachtritten und einem dazugehörigen Geländer auf dem Dach des gemeinsamen Gebäudes zur Schaffung eines zweiten Rettungsweges entsprechend der Baugenehmigung der Stadt Horb vom 04.04.2013, Geschäftszeichen 20120283/13, zuzustimmen. 3. Hilfsweise wird festgestellt, dass der Beschluss der Eigentümergemeinschaft vom 10.11.2014 unter Tagesordnungspunkt 5 unwirksam ist. Die Beklagten beantragen: Die Klage abzuweisen. Die Klage ist am 25.11.2014 beim Amtsgericht Horb a.N. eingegangen und den Beklagten zu 1) und zu 3) am 29.11.2014, der Beklagten zu 2) am 03.12.2014 und der Beklagten zu 4) am 01.12.2014 zugestellt worden. Der Klägervertreter erklärte mit Schriftsatz vom 15.01.2015 die Erweiterung der Klage auf die Beklagte zu 5). Dieser Schriftsatz ist beim Amtsgericht Horb a.N. am 19.01.2015 eingegangen und wurde der Beklagten zu 5) am 22.01.2015 zugestellt. Hinsichtlich des übrigen Vorbringens der Parteien und den weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten, insbesondere auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 24.02.2015, verwiesen.