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Urteil

2 C 63/22

AG Hünfeld, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGHUENF:2024:0829.2C63.22.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagten Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagten Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen weiteren Anspruch auf Schadensersatz gem. §§ 7 Abs. 1., 18 Abs. 1 StVG, 3 Nr. 1 Pflichtversicherungsgesetz. Die von der Beklagten zu 2) vorgenommene Regulierung nach einer Haftungsverteilung von 70 % zu 30 % zu Lasten der Klägerseite ist nicht zu beanstanden. Dem klägerischen Fahrzeugführer ist ein Verstoß gegen §§ 1, 3 StVO anzulasten. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Zeuge das von ihm geführte Klägerfahrzeug in Folge Aquaplanings nicht mehr unter Kontrolle hatte und deshalb ins Schleudern geriet. Dies ergibt sich aus der persönlichen Anhörung des Beklagten zu 1). Dessen glaubhaften Angaben stehen die nicht minder glaubhaften Angaben des Zeugen in seiner Vernehmung gegenüber, der keine instabile Lage und kein Schleudern schilderte. Allerdings werden die Angaben des Beklagten zu 1) gestützt und objektiviert durch das eingeholte schriftliche Sachverständigengutachten. Der Sachverständige Dipl. Ing. kam in seinem Gutachten zu dem Ergebnis, dass sich das Klägerfahrzeug nicht in einem stabilen Fahrzustand befunden habe. Dieses Ergebnis wird auch in seinem Ergänzungsgutachten wiederholt. Hinsichtlich der gefahrenen Geschwindigkeiten der Unfallbeteiligten konnte der Sachverständige keine Angaben machen. Damit setzte das Klägerfahrzeug aufgrund des Schleuderns die Ursache für das Abbremsen seitens des Beklagten zu 1); vor diesem Hintergrund greift auch der Anscheinsbeweis gegen den Beklagten zu 1) nicht ein. Zur Überzeugung des Gerichts steht auch fest, dass der Beklagte zu 1) aufgrund nicht angepasster Fahrweise aufgrund der regennassen Fahrbahn und der Witterungsverhältnisse ein Verstoß §§ 1, 3 StVO vorzuwerfen ist. Bei Einhaltung dieser Sorgfaltspflichten wäre es ihm noch möglich gewesen, hinter dem Klägerfahrzeug rechtzeitig anhalten oder ausweichen zu können. Bei Abwägung der Verursachungs- und Haftungsanteile nach § 17 StVG erscheint es angemessen, eine Schadensteilung dergestalt vorzunehmen, dass der Kläger zu 70% und die Beklagtenseite zu 30% haftet. Dabei war vor allem zu gewichten, dass der Unfall im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Schleudern des Klägerfahrzeugs verursacht wurde. Hinsichtlich der geltend gemachten Nutzungsausfallentschädigung und der Standkosten sind von der Beklagten zu 2) zutreffend jeweils 14 Tage angesetzt worden, was sich aus der Schadensminderungspflicht des Klägers ergibt. Als Wiederbeschaffungsdauer wurde in dem Gutachten ein Zeitraum von 14 Tagen vermerkt. Gleiches gilt hinsichtlich der Standgebühren. Unter zu Grundlegung der o.g. Haftungsquote besteht über dem regulierten Schaden kein weiterer Anspruch. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Streitwert beträgt 1.556, 44 €. Der Kläger begehrt restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 21.10.2021 mit dem Beklagten zu 1) auf der A7 im Bereich der Anschlussstelle Niederaula-Anschlussstelle Hünfeld Schlitz. Der Kläger ist Halter und Eigentümer des PKW VW Polo, amtliches Kennzeichen . Der Beklagte zu 1) war Fahrer und Halter des PKW, amtliches Kennzeichen, das am Unfalltag bei der Beklagen zu 2) haftpflichtversichert war. Am 21.10.2021 gegen 18:15 Uhr fuhr der Sohn des Klägers, der Zeuge, mit dessen PKW auf der A7 auf Höhe der benannten Anschlussstelle. Er bemerkte, dass in einer Fahrbahnsenke Wasser stand. Der Zeuge bremste den PKW des Klägers auf unter 100 km/h ab. Ob er dabei in Aquaplaning geriet und seine Fahrtrichtung stabil weiter hielt, ist streitig. Hinter dem Zeugen fuhr der Beklagte zu 1) mit seinem PKW. Durch aufgewirbeltes Wasser von dem klägerischen PW wurde dem Beklagten zu 1) die Sicht genommen. Der Beklagte zu 1) fuhr auf das Heck des PKW des Klägers auf, wobei dieser noch die linke Seitenbegrenzung touchierte. Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die noch offenen quotenbevorrechtigten bzw. nicht quotenbevorrechtigten Positionen in einer Gesamthöhe von 1.556,44 €. Die Beklagte zu 2) hatte die Schäden unter Anwendung einer Mithaftungsquote von 70% zulasten des Klägers reguliert. Hinsichtlich der quotenbevorrechtigen Positionen verblieb ein offener Restbetrag in Höhe von 350,12 €, hinsichtlich der nicht quotenbevorrechtigten Positionen verblieb ein offener Restbetrag in Höhe von 1.206,32 €. Wegen der Einzelheiten der genauen Schadensberechnung wird auf die Klageschrift vom 09.05.2022 (Seite 3 bis 5) verwiesen. Der Kläger behauptet, der Zeuge sei mit einer Geschwindigkeit von ca. 100 km/h gefahren. Er sei aufgrund des Wassers in der Fahrbahnsenke aber nicht in Aquaplaning geraten, sondern habe seine Fahrtrichtung stabil beibehalten. Erst in Folge des Auffahrens durch den Beklagten zu 1) sei er an die linke Seitenbegrenzung geraten. Der Kläger beantragt: Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.556,44 € sowie Nebenforderungen in Höhe von 1.134,55 € nebst jeweils 5 %-Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 24.01.2022 zu bezahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Sie behaupten, der Zeuge habe das von ihm geführte Fahrzeug in Folge Aquaplanings nicht mehr unter Kontrolle gehabt, sei ins Schleudern geraten und habe dadurch den Verkehrsunfall überwiegend verursacht. Sie sind der Ansicht, dass die Haftungsverteilung von 70 zu 30 Prozent zu Lasten der Klägerseite zutreffend sei, die bei der Regulierung zu Grunde gelegt worden ist. Hinsichtlich der Schäden sei eine Nutzungsausfallentschädigung nicht für 37 Tage, sondern für 14 Tage zu Grunde zu legen auch bei den Standkosten seien 14 Tage zu Grunde zu legen. Das Gericht hat den Beklagten zu 1) persönlich angehört und Beweis erhoben durch Einvernahme des Zeugen . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Verhandlungsprotokoll vom 30.03.2023 (Blatt 120 ff. der Akten) verwiesen. Das Gericht hat des weiteren Beweises erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens sowie eines Ergänzungsgutachtens. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf das Sachverständigengutachten des Sachverständigen vom 09.01.2024 und das Ergänzungsgutachten vom 19.03.2024) verwiesen. Mit Beschluss vom 09.07.2024 wurde das schriftliche Verfahren gem. § 128 Abs. 2 ZPO angeordnet. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf sämtliche zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.