Urteil
97 Lw 8/13
AG IBBENBUEREN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Pachtvertrag mit Laufzeit über zwei Jahre muss den Pachtgegenstand so genau bezeichnen, dass er für Dritte identifizierbar ist; fehlt die grundbuchmäßige Bezeichnung oder ein Plan, ist die Schriftform nach § 585a BGB nicht gewahrt.
• Fehlt die erforderliche Schriftform, läuft das Pachtverhältnis auf unbestimmte Zeit und der Verpächter kann nach § 594a BGB fristgerecht kündigen.
• Verlängerungsvereinbarungen, die nur auf einen formunwirksamen Ursprungspachtvertrag Bezug nehmen, heben die Formmängel nicht auf.
Entscheidungsgründe
Formmangel bei Pachtgegenstand führt zu unbestimmtem Pachtverhältnis und wirksamer Kündigung • Ein Pachtvertrag mit Laufzeit über zwei Jahre muss den Pachtgegenstand so genau bezeichnen, dass er für Dritte identifizierbar ist; fehlt die grundbuchmäßige Bezeichnung oder ein Plan, ist die Schriftform nach § 585a BGB nicht gewahrt. • Fehlt die erforderliche Schriftform, läuft das Pachtverhältnis auf unbestimmte Zeit und der Verpächter kann nach § 594a BGB fristgerecht kündigen. • Verlängerungsvereinbarungen, die nur auf einen formunwirksamen Ursprungspachtvertrag Bezug nehmen, heben die Formmängel nicht auf. Die Kläger sind Erben des verstorbenen Verpächters L. Zwischen L und dem Beklagten bestand seit 2001 ein Pachtvertrag über landwirtschaftliche Flächen; im Vordruckvertrag fehlte jedoch eine grundbuchmäßige Bezeichnung der Flurstücke, es waren nur Gemeindeangabe und Flächengröße eingetragen. Es finden sich handschriftliche Eintragungen zur Pachtdauer und spätere schriftliche Vereinbarungen zur Verlängerung, darunter eine Vereinbarung vom 11.01.2012, die eine Verlängerung bis 30.09.2043 zum Inhalt hat. Nach einem Selbsttötungsversuch Ls und ärztlicher Untersuchungen stellten die Kläger die Geschäftsfähigkeit des Verpächters in Frage und rügten mögliche Ausnutzung. Die Kläger kündigten mit Schreiben vom 13.09.2012 zum 30.09.2014 und verlangten Räumung und Herausgabe der konkreten Flächen. Der Beklagte hielt die Flächen für hinreichend bestimmt, berief sich auf Genehmigung durch die Landwirtschaftskammer und bestritt Geschäftsunfähigkeit des Verpächters. • Die Klage ist nach § 259 ZPO zulässig, weil der Beklagte die Herausgabe ablehnt und Ernste Räumungsgefahr besteht. • Nach § 585a BGB müssen Pachtverträge mit mehr als zweijähriger Laufzeit schriftlich abgefasst sein; dazu gehört eine so konkrete Bezeichnung des Pachtgegenstandes, dass Dritte ihn identifizieren können. • Im vorliegenden Ursprungsvertrag fehlt eine grundbuchmäßige Bezeichnung und ein Lageplan; allein Gemeindeangabe und Flächengröße genügen nicht zur Schriftform. • Die späteren Verlängerungsvereinbarungen verweisen nur auf den Ursprungsvertrag und enthalten ebenfalls keine genaue Bezeichnung, sodass die Formmängel fortbestehen. • Eine Genehmigung nach dem Pachtvertragsgesetz entbindet in diesem Verfahren nicht von der Prüfung der Formvorschriften; sie beseitigt die Formnichtigkeit hier nicht. • Damit läuft das Pachtverhältnis de facto auf unbestimmte Zeit; die Kündigung der Kläger vom 13.09.2012 war fristgerecht gemäß § 594a BGB zum 30.09.2014 erklärt und wirksam. • Folglich besteht ein Anspruch der Kläger auf Räumung und Herausgabe der bezeichneten Flächen; die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO. Die Klage wird stattgegeben: Der Beklagte ist zu räumen und die im Tenor genannten Flächen sind den Klägern zum 30.09.2014 herauszugeben. Begründend liegt zugrunde, dass der ursprüngliche Pachtvertrag und die Verlängerungsvereinbarungen die für längerfristige Pachtverhältnisse erforderliche schriftliche Bestimmtheit des Pachtgegenstandes nicht erfüllen, weshalb das Verhältnis als unbefristet gilt und die Kündigung nach § 594a BGB wirksam ist. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.