Beschluss
76 M 371/21
Amtsgericht Ibbenbüren, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGST2:2021:0615.76M371.21.00
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Tenor
wird auf Antrag des Gläubigers vom 30.04.2021, eingegangen am 05.05.2021 angeordnet, dass die Ehefrau des Schuldners bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens nur teilweise zu berücksichtigen ist.
Dabei ist wie folgt vorzugehen:
78% des zwischen der für alle Unterhaltsberechtigten geltenden und der vorhergehenden Tabellenstufe zu errechnende Differenzbetrags aus der Tabelle zu § 850c ZPO sind dem unpfändbaren Betrag nach der geltenden Tabellenstufe ohne Berücksichtigung des Angehörigen mit eigenem Einkommen hinzuzurechnen.
Die Wirkungen des Beschlusses werden vom Eintritt der Rechtskraft abhängig gemacht.
Entscheidungsgründe
wird auf Antrag des Gläubigers vom 30.04.2021, eingegangen am 05.05.2021 angeordnet, dass die Ehefrau des Schuldners bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens nur teilweise zu berücksichtigen ist. Dabei ist wie folgt vorzugehen: 78% des zwischen der für alle Unterhaltsberechtigten geltenden und der vorhergehenden Tabellenstufe zu errechnende Differenzbetrags aus der Tabelle zu § 850c ZPO sind dem unpfändbaren Betrag nach der geltenden Tabellenstufe ohne Berücksichtigung des Angehörigen mit eigenem Einkommen hinzuzurechnen. Die Wirkungen des Beschlusses werden vom Eintritt der Rechtskraft abhängig gemacht. Gründe: Der Gläubiger beantragt, dass bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens keine bzw. nur teilweise Berücksichtigung findet, da der Ehegatte über eigenes Einkommen verfügt. Der Schuldner wurde zu dem Antrag gehört. Er hat sich wie folgt geäußert: Er bittet davon abzusehen, da er das Geld für weitere Ratenzahlungen benötigt. Ohne die Berücksichtigung seiner Frau könnte er er diesen nicht mehr nachkommen.. Der gemäß § 850c Abs. 6 ZPO zulässige Antrag ist begründet. Ein Angehöriger des Schuldners kann unter Ausübung des gesetzlich vorgeschriebenen Ermessens bei der Berechnung des unpfändbaren Betrags ganz oder teilweise unberücksichtigt gelassen werden, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere bei Abwägung der Interessen von Gläubiger und Schuldner die Unberücksichtigtlassung der Billigkeit entspricht. Hierzu hat der BGH in seiner Entscheidung vom 21.12.2004 - IX a ZB 142/04 - die schematisierende Betrachtungsweise grundsätzlich nicht gestattet. Im Rahmen seiner Ermessensentscheidung hat das Vollstreckungsgericht vielmehr zu erwägen, ob die eigenen Einkünfte des Unterhaltsberechtigten, die ihm für seinen Lebensunterhalt zur Verfügung stehen, dergestalt zu berücksichtigen sind, dass dem Schuldner für den damit bereits gedeckten Bedarf des Unterhaltsberechtigten ein pfändbarer Einkommensbetrag nicht verbleiben muss. An die Überprüfung dürfen zwar keine überspannten Anforderungen gestellt werden, um das Vollstreckungsverfahren nicht unpraktikabel zu machen. Einerseits ist zu berücksichtigen, dass Einkünfte des Angehörigen auch nicht mittelbar zur Tilgung von Verbindlichkeiten des Schuldners dienen sollen. Andererseits muss ein von dem Schuldner abhängiger Unterhaltsberechtigter gewisse Abstriche von seiner Lebensführung hinnehmen, wenn der Unterhaltsverpflichtete Schulden zu tilgen hat. Das Gericht hat zu berücksichtigen, dass der Grundfreibetrag des § 850c Abs. 1 ZPO regelmäßig auch dazu dient, zu einem erheblichen Teil die Wohnungsmiete und andere Grundkosten des Haushalts abzudecken. Diese Kosten erhöhen sich bei mehreren Personen nicht proportional zur Personenzahl. Lebt der Unterhaltsberechtigte mit dem Schuldner in einem Haushalt, ist es daher nicht gerechtfertigt, dass sich das Gericht bei seiner Ermessensentscheidung nach § 850c Abs. 6 ZPO einseitig am Grundfreibetrag des § 850c Abs. 1 ZPO ausrichtet. In derartigen Fällen kommt es vielmehr in Betracht, bei der Berechnung des Freibetrages des Unterhaltsberechtigten die nach den sozialrechtlichen Regelungen die Existenzsicherung gewährleistenden Sätze heranzuziehen. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Regelungen über die Pfändungsgrenzen dem Schuldner und seinen Unterhaltsberechtigten nicht nur das Existenzminimum sichern wollen, sondern eine deutlich darüber liegende Teilhabe am Arbeitseinkommen erhalten bleiben muss. Bei einer Orientierung an den sozialrechtlichen Regelungen wird daher im Rahmen der Ermessensausübung ein Zuschlag in Würdigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen sein. Regelmäßig wird es nicht zu beanstanden sein, wenn das Vollstreckungsgericht diesen Zuschlag in einer Größenordnung von 30-50 % annimmt (vgl. BGH v. 05.04.2005, VII ZB 28/05). Das Einkommen des Unterhaltsberechtigten, der (teilweise) unberücksichtigt bleiben soll, resultiert aus Arbeitslosengeld/Arbeitslosengeld-II und beläuft sich auf 663,50 EUR. Demgegenüber beläuft sich sein sozialrechtlicher Bedarf auf EUR, der Bedarf berechnet sich wie folgt: Paare je Partner/Bedarfsgemeinschaft: 401,00 EUR Angemessene Miete in Ibbenbüren 2 Person (413,00 EUR) 206,50 EUR Angemessene Heizkosten 2 Person (97,50 EUR) 48,75 EUR Gesamt: 656,25 EUR Dem sozialrechtlichen Bedarf ist laut aktueller BGH - Rechtsprechung ein Zuschlag hinzuzurechnen, der vorliegend mit 30 % für angemessen erachtet wird. Der Gesamtbedarf beträgt daher 853,13 EUR. Die eigene Einkünfte des Angehörigen sind ins Verhältnis zu setzen mit dem oben genannten Betrag, der zum vollständigen Wegfall des Angehörigen führen würde. Dieses ergibt hier ein Verhältnis von 78% Der Differenzbetrag aus der für alle Unterhaltsberechtigten geltenden und der vorhergehenden Tabellenstufe ist deshalb in diesem Verhältnis zusätzlich pfändbar. Daher war wie erkannt zu entscheiden. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde(§§ 793 ZPO, 11 Abs. 1 RpflG, 567 Abs. 1, 2 ZPO) gegeben. Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt, andernfalls die befristete Erinnerung (§§ 793, 567 Abs. 2 ZPO, 11 Abs. 2 RPflG). Die Rechtsbehelfe sind binnen einer nicht verlängerbaren Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses in Schriftform und deutscher Sprache oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bei dem Amtsgericht Ibbenbüren, Münsterstr. 35, 49477 Ibbenbüren, dessen Beschluss angefochten wird oder bei dem Landgericht Münster, Am Stadtgraben 10, 48143 Münster, als Beschwerdegericht einzulegen. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Sie soll begründet werden. Für die Einhaltung der Frist ist der Zeitpunkt des Eingangs des Schriftsatzes bei Gericht oder der Protokollierung maßgeblich. Die sofortige Beschwerde kann auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines anderen als der vorgenannten Gerichte erklärt werden. Protokolliert ein anderes als die vorgenannten Gerichte die Beschwerde, ist der Eingang des Protokolls beim Amtsgericht Ibbenbüren oder beim Landgericht Münster als Beschwerdegericht zur Einhaltung der Frist maßgeblich.