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Urteil

42 C 224/16

Amtsgericht Iserlohn, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitAmtsgerichtECLI:DE:AGIS:2016:0929.42C224.16.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 54,82 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.8.2016 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 1 Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO). 2 Entscheidungsgründe: 3 Die zulässige Klage ist begründet. 4 Der Anspruch besteht aus § 398 BGB i.V.m. § 115 VVG. 5 Gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB kann der Geschädigte vom Schädiger den erforderlichen Herstellungsaufwand erstattet verlangen. Dabei ist der Geschädigte grundsätzlich in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei. Er kann jedoch vom Schädiger als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (BGH NJW 2014, 1947; BGH NJW 2014, 3151, 3152; BGH NJW 2007, 1450, 1452; BGH NJW 2005, 356, 357; BGH NJW 1996, 1958; BGH NJW 1986, 2639; BGH NJW 1975, 160). 6 Dies gilt auch für die Sachverständigenkosten. Unabhängig von der zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen getroffenen Vereinbarung zur Höhe der Vergütung ist maßgeblich für die Erstattungsfähigkeit allein, ob sich die Kosten für die Erstellung des Schadensgutachtens im Bereich des Erforderlichen halten. Dies gilt unabhängig von etwaigen rechtlichen Mängeln der Vergütungsvereinbarung (BGH NJW 1974, 34, 35 m. weit. Nachw.; BGH NJW 2007, 1450, 1451). Liegen die vom Sachverständigen berechneten Preise für den Geschädigten erkennbar erheblich über den üblichen Preisen, so sind diese jedenfalls nicht geeignet, den erforderlichen Aufwand abzubilden (BGH NJW 2014, 3151, 3153). 7 Der erforderliche Aufwand ist im Wege tatrichterlicher Schätzung gemäß § 287 ZPO zu ermitteln. 8 Dabei sind nicht die Einzelpositionen der Sachverständigenrechnung auf ihre Erforderlichkeit hin zu überprüfen, es ist vielmehr eine Gesamtbetrachtung der Rechnung anzustellen. Denn einzelne überhöht erscheinende Nebenpositionen sind dann nicht zu beanstanden, wenn kein auffälliges Missverhältnis zwischen dem Gesamtpreis des Sachverständigengutachtens und der Leistung des Sachverständigen besteht (vgl. OLG München, Beschluss vom 12.3.2015, 10 U 579/15). 9 Es ist davon auszugehen, dass nach der Vereinbarung der Vertragsparteien der Geschädigte tatsächlich verpflichtet ist, den in Rechnung gestellten Betrag von 657,69 EUR an das Sachverständigen-Büro zu zahlen. Anhaltspunkte für eine abweichende Vereinbarung des Geschädigten mit dem Sachverständigen sind nicht ersichtlich. 10 Dieser Betrag war auch schadensrechtlich notwendig, so dass es sich als ein unfallbedingter Schaden des Geschädigten darstellt, die berechtigte Forderung des Sachverständigenbüros begleichen zu müssen. 11 Der Sachverständige hat in zulässiger Weise sein Honorar an der Höhe des Fahrzeugsachschadens ausgerichtet. 12 Das Gericht sieht die Tabelle der Honorarbefragung des Berufsverbandes (BVSK 2013) als geeignete Grundlage an, um den Betrag zu schätzen, der (schadensrechtlich) notwendig ist, wenn der Geschädigte die Höhe des Fahrzeugsachschadens durch einen Sachverständigen ermitteln lassen will. 13 Der Anspruch des Geschädigten geht der Höhe nach auf die Erstattung dieses schadensrechtlich notwendigen Betrages, jedoch begrenzt durch den Betrag, den er nach seiner Vereinbarung dem konkret hinzugezogenen Sachverständigen tatsächlich zu zahlen hat. 14 Das Gericht wendet die vorgenannte Tabelle für die Schätzung in folgender Weise an: 15 Maßgeblich ist zum einen die Schadenshöhe, die der Sachverständige ermittelt hat, ferner der Umfang derjenigen Neben- und Vorbereitungsarbeiten, die für die Erstattung des Gutachtens tatsächlich angefallen sind und notwendig waren und für die nach der Tabelle BVSK 2013 üblicherweise gesonderte Kostenansätze gebildet werden. 16 Das Gericht legt dabei den oberen Wert des „Korridors“ in der Tabelle für das Grundhonorar und die gesondert aufgeführten Nebenleistungen zu Grunde und ermittelt den danach zulässigen Höchstbetrag. 17 Ausgehend von dem im vorliegenden Fall ermittelten Fahrzeugschaden in Höhe von 1368,80 EUR netto ergibt sich folgende Berechnung: 18 ein Grundhonorar von 324 EUR für 6 Lichtbilder zu je 2,55 EUR /1.Fotosatz 15,3 EUR für 6 Lichtbilder zu je 1,67 EUR /2.Fotosatz 10,02 EUR Schreibgebühren pauschal 29,87 EUR Porto/Telefon pauschal 18,17 EUR Insgesamt netto 397,36 EUR Dies ergibt brutto 474,05 EUR 19 Soweit der Sachverständige neben diesen bereits berücksichtigten Nebenkosten darüber weitere Nebenkosten verlangt hat, sind diese nicht zusätzlich zu berücksichtigen. Sie sind vielmehr als durch das Grundhonorar und die üblichen Nebenkosten abgegolten anzusehen. Denn weitere Nebenkosten sind in dieser Aufstellung des BVSK nicht aufgeführt. 20 Da das vom Sachverständigen geltend gemachte Gesamthonorar in Höhe von 449,82 EUR brutto den Betrag von 474,05 EUR nicht übersteigt, können die geltend gemachten Kosten als erforderliche Kosten angesehen werden. 21 Auf diese Forderung hat die Beklagte vorgerichtlich 395 EUR gezahlt, so dass allenfalls eine Forderung in Höhe von 54,82 EUR verbleibt. 22 Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 286 Abs. 1 BGB, nachdem der Beklagte außergerichtlich zur Leistung aufgefordert wurde. 23 Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus § 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO. 24 Der Streitwert wird auf 54,82 EUR festgesetzt. 25 Rechtsbehelfsbelehrung: 26 A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 27 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 28 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. 29 Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Hagen, I-Straße, 58097 Hagen, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. 30 Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Hagen zu begründen. 31 Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Hagen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. 32 Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. 33 B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Iserlohn statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Iserlohn, G-Straße. 108-110, 58636 Iserlohn, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. 34 Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.