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Urteil

41 C 171/15

Amtsgericht Iserlohn, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGIS:2016:1019.41C171.15.00
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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 325,94 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.08.2014 und 93,41 € vorgerichtliche Kosten zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 71 % und der Beklagten zu 29 % auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten der Streitverkündeten trägt die Klägerin zu 71 %. Im Übrigen trägt die Streitverkündete ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 325,94 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.08.2014 und 93,41 € vorgerichtliche Kosten zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 71 % und der Beklagten zu 29 % auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten der Streitverkündeten trägt die Klägerin zu 71 %. Im Übrigen trägt die Streitverkündete ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 41 C 171/15 Verkündet am 19.10.2016 als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Amtsgericht IserlohnIM NAMEN DES VOLKESUrteil In dem Rechtsstreit Klägerin, Prozessbevollmächtigte g e g e n Beklagte, Prozessbevollmächtigte: Streithelferin (Beklagte): hat das Amtsgericht Iserlohn auf die mündliche Verhandlung vom 29.09.2016 durch den Richter für Recht erkannt: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 325,94 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.08.2014 und 93,41 € vorgerichtliche Kosten zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 71 % und der Beklagten zu 29 % auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten der Streitverkündeten trägt die Klägerin zu 71 %. Im Übrigen trägt die Streitverkündete ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Die Klägerin betreibt in X ein Krankenhaus. Dort wurde die Beklagte als Privatpatientin in der Zeit vom 01.04. bis 22.04.2014 stationär behandelt. Vor der Behandlung unterzeichnete sie eine Wahlleistungsvereinbarung, nach deren Inhalt sich die Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen auf alle an der Behandlung beteiligten Ärzte des Krankenhauses erstreckte, soweit diese zu gesonderten Berechnung ihrer Leistungen im Rahmen der vollstationären und teilstationären Behandlung berechtigt waren. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Vereinbarung (Bl. 5a d. A.) Bezug genommen. Die Behandlung erfolgte aufgrund epiduraler Adhäsionen (Verwachsungen im Rückenmarkskanal) mit partiellen Fibrosierungen (Ablagerung von Bindegewebe). Für die ärztlichen Leistungen stellte die Klägerin einen Betrag i. H. v. 4036,34 € in Rechnung. Wegen der Einzelheiten wird auf die Rechnung vom 22.07.2014 (Bl. 6a ff d. A.) Bezug genommen. Die Streitverkündete, bei der die Beklagte eine private Krankenversicherung unterhält, zahlte darauf einen Betrag von 2899,74 €. Im vorliegenden Rechtsstreit begehrt die Klägerin die Zahlung des Restbetrages. Die Klägern vertritt die Ansicht, die am 02.04.2014 und am 07.04.2014 durchgeführten Operation seien den in der Gebührenziffer 2570 GOÄ beschriebenen Maßnahmen ähnlich und analog dieser Gebührenziffer mit dem 3,5 fachen Satz abzurechnen. Sie habe bei diesen Maßnahmen raumbeengendes Gewebe mithilfe eines in den Wirbelkanal eingeführten mikrochirurgischen Werkzeugs unter endoskopischer Überwachung entfernt, Gewebeproben entnommen und einen Epiduralkatheter gelegt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Operationsberichte (Bl. 162 d. A.) Bezug genommen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 1136,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.08.2014 und 201,71 € vorgerichtliche Kosten zu zahlen. Die Beklagte und die Streitverkündete beantragen, die Klage abzuweisen. Sie meinen, die Wahlleistungsvereinbarung sei gemäß § 134 BGB nichtig. Die durchgeführten Operationen hätten nach der Gebührenziffer 2574 GOÄ zu dem einfachen Satz abgerechnet werden müssen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses wird auf das Gutachten des Sachverständigen Professor Y vom 14.01.2016 (Bl. 190 ff d. A.) und dessen Ergänzung vom 18.04.2016 (Bl. 237 ff d. A.) sowie dessen Erläuterungen im Termin vom 29.09.2016 (Bl. 408 ff d. A.) Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist in dem tenorierten Umfang begründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte gemäß § 611 Abs. 1 BGB ein restlicher Zahlungsanspruch i. H. v. 325,94 € zu. Die getroffene Wahlleistungsvereinbarung ist wirksam. Zwar sieht § 17 KhEntgG vor, dass sich eine Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen auf alle an der Behandlung beteiligten angestellten oder beamteten Ärzte des Krankenhauses erstreckt, während die getroffene Vereinbarung alle an der Behandlung beteiligten Ärzte des Krankenhauses erfasst. Dadurch wird jedoch der Kreis der liquidationsberechtigten Ärzte gegenüber der gesetzlichen Bestimmung nicht erweitert. Unter „Ärzten des Krankenhauses“ kann der betroffene Patient nur solche Ärzte verstehen, die bei dem Krankenhaus angestellt sind. Freiberufliche Honorar-oder Belegärzte sind gerade keine Ärzte des Krankenhauses und werden deshalb, auch für dem Patienten erkennbar, von dem Kreis der liquidationsberechtigten Ärzte nicht erfasst. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Gericht davon überzeugt, dass die Operationen vom 02.04.2014 und 07.04.2014 nach der Gebührenziffer 2574 GOÄ zu dem 2,3 fachen Steigerungssatz abgerechnet werden müssen. Bei der Beklagten lag eine epidurale Adhäsion mit partiellen Fibrosierungen vor. Im Rahmen der Operationen erfolgte eine mikrochirurgische Extirpation (operative Entfernung) der raumbeengenden Prozesse und eine Adhäsiolyse (operatives Lösen von Verwachsungen). Dieses operative Vorgehen entspricht am ehesten der Gebührenziffer 2574 GOÄ, die die Entfernung eines raumbeengenden extraduralen Prozesses im Wirbelkanal betrifft. Das Gericht folgt insofern der in einem früheren Verfahren eingeholten Stellungnahme des dortigen Sachverständigen Dr. Buckup vom 07.01.2010, die die Streitverkündete zu den Akten gereicht hat. Eine Vergleichbarkeit der operativen Maßnahmen der Klägerin mit der Gebührenziffer 2570 GOÄ besteht entgegen den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen nicht. Mit der genannten Gebührenziffer wird abgerechnet die Implantation von Reizelektroden zur Dauerstimulation des Rückenmarks – gegebenenfalls einschließlich Implantation des Empfangsgerätes. Nach den vorliegenden Operationsberichten sind Reizelektroden nicht implantiert worden. Im Vordergrund standen die Gewinnung histologischen Probematerials, ein Schmerzprovokationstest und das Entfernen und Lösen von Verwachsungen. Damit lässt sich der wesentliche Teil der Operationen am ehesten vergleichen mit der in der Gebührenziffer 2574 GOÄ beschriebenen Entfernung eines raumbeengenden extraduralen Prozesses im Wirbelkanal. Auch die im Wege der erweiterten Therapie erfolgte Anlage und Ausleitung eines Epiduralkatheters führt nicht zu einer Vergleichbarkeit der Operation mit der Gebührenziffer 2570 GOÄ, denn ein Katheter wird nur für wenige Tage gelegt, während die in der Gebührenziffer 2570 GOÄ beschriebenen Reizelektroden zur Dauerstimulation implantiert werden. Da der behandelnde Arzt neben der Entfernung der Verwachsungen im Wege der erweiterten Therapie auch einen Epiduralkatheter angelegt hat, hält das Gericht eine Abrechnung nach der Gebührenziffer 2574 GOÄ zu einem 2,3 fachen Steigerungssatz für angemessen. Eine Abrechnung nach dem 3,5 fachen Steigerungssatz scheidet aus. Eine Überschreitung des 2,3 fachen Satzes ist zulässig, wenn Besonderheiten in der Schwierigkeit, des Zeitaufwand, der Umstände der Ausführung der einzelnen Leistungen oder die Schwierigkeit des Krankheitsfalles dies rechtfertigen. Es handelt sich um ausschließlich leistungsbezogene Kriterien, während die persönliche Qualifikation des Arztes insoweit unerheblich ist (OVG Münster vom 20.04.2016-6t A 2817/13). Einen solchen Ausnahmefall hat die Klägerin in ihrer Rechnung vom 22.07.2014 nicht hinreichend begründet. Operationen im Rückenmarksbereich finden stets in äußert sensiblen Gewebe statt. Der Umstand, dass es sich um eine neue hochtechnisierte Methode handelt, die in die Hand eines kundigen Arztes gehört, führt entgegen den Ausführungen des Sachverständigen auch nicht dazu, dass ein 3,5 facher Steigerungssatz angenommen werden kann. Denn die persönliche Qualifikation des Arztes und seiner Vertrautheit mit der Operationsmethode sind für die Bemessung des Steigerungssatzes unerheblich. Der 2,3 fache Steigerungssatz der Gebührenziffer 2574 GOÄ beträgt 368,67 € anstelle des berechneten 3,5 fachen Steigerungssatzes Gebührenziffer 2570 GOÄ von 918,02 €. Es ergibt sich damit ein Honorar von 4300,91 €. Abezüglich einer Minderung von 25 % gemäß § 6 Buchst. a Absatz 1 GOÄ verbleibt ein Rechnungsbetrag von 3225,68 €. Abzüglich gezahlter 2899,74 € steht der Klägerin noch ein Anspruch auf Zahlung von 325,94 € zu. Der Zinsanspruch und der Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Kosten folgen aus §§ 286, 288 BGB. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 708 Z. 11, 711 ZPO. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Hagen, Heinitzstr. 42, 58097 Hagen, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Hagen zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Hagen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.