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Beschluss

154 F 84/20

Amtsgericht Iserlohn, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGIS:2021:1015.154F84.20.00
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Tenor

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der E (Vers. Nr. #####/####) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 8,7025 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto #####/#### bei der E, bezogen auf den 30. 11. 2020, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der F AG (Vers. Nr. #####/####) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 34.114,50 Euro , bezogen auf den 30. 11. 2020, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der E (Vers. Nr. #####/####) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 2,5053 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto #####/#### bei der E, bezogen auf den 30. 11. 2020, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der E (Vers. Nr. #####/####) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 0,38 Euro monatlich (Höherversicherung) auf das vorhandene Konto #####/#### bei der E, bezogen auf den 30. 11. 2020, übertragen.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Entscheidungsgründe
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der E (Vers. Nr. #####/####) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 8,7025 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto #####/#### bei der E, bezogen auf den 30. 11. 2020, übertragen. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der F AG (Vers. Nr. #####/####) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 34.114,50 Euro , bezogen auf den 30. 11. 2020, übertragen. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der E (Vers. Nr. #####/####) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 2,5053 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto #####/#### bei der E, bezogen auf den 30. 11. 2020, übertragen. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der E (Vers. Nr. #####/####) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 0,38 Euro monatlich (Höherversicherung) auf das vorhandene Konto #####/#### bei der E, bezogen auf den 30. 11. 2020, übertragen. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Gründe: Die am 17.09.1983 geschlossene Ehe wurde durch Entscheidung des Amtsgerichts Iserlohn vom 11.05.2021, 09:30 Uhr geschieden. Das Verfahren über den Versorgungsausgleich wurde abgetrennt. Es ist nunmehr über den Versorgungsausgleich nach dem VersAusglG zu entscheiden. Beide Ehegatten haben während der Ehezeit Anwartschaften auf eine Altersversorgung erworben. Nach § 1 VersAusglG sind im Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen. Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Monats der Eheschließung und endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags (§ 3 Abs.1 VersAusglG). Anfang der Ehezeit: 01. 09. 1983 Ende der Ehezeit: 30. 11. 2020 Ausgleichspflichtige Anrechte In der Ehezeit haben die beteiligten Ehegatten folgende Anrechte erworben: Der Antragsteller: Gesetzliche Rentenversicherung 1. Bei der E hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 17,4049 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 8,7025 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 65.638,48 Euro. Privater Altersvorsorgevertrag 2. Bei der F AG hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 68.729,00 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 34.114,50 Euro zu bestimmen. Die Antragsgegnerin: Gesetzliche Rentenversicherung 3. Bei der E hat die Antragsgegnerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 5,0106 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 2,5053 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 18.896,19 Euro. 4. Bei der E hat die Antragsgegnerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 0,76 Euro monatlich aus der Höherversicherung erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 0,38 Euro monatlicher Höherversicherungsleistung zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 45,60 Euro. Übersicht: Antragsteller Die E, Kapitalwert: 65.638,48 Euro Ausgleichswert: 8,7025 Entgeltpunkte Die F AG Ausgleichswert (Kapital): 34.114,50 Euro Antragsgegnerin Die E, Kapitalwert: 18.896,19 Euro Ausgleichswert: 2,5053 Entgeltpunkte Die Deutsche Rentenversicherung Bund, Kapitalwert: 45,60 Euro Ausgleichswert (Höhervers., mtl.): 0,38 Euro Ausgleich: Die einzelnen Anrechte: Zu 1.: Das Anrecht des Antragstellers bei der E ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 8,7025 Entgeltpunkten zugunsten der Antragsgegnerin auszugleichen. Zu 2.: Das Anrecht des Antragstellers bei der F AG ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 34.114,50 Euro zugunsten der Antragsgegnerin auszugleichen. Zu 3.: Das Anrecht der Antragsgegnerin bei der E ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 2,5053 Entgeltpunkten zugunsten des Antragstellers auszugleichen. Zu 4.: Das Anrecht der Antragsgegnerin bei der E ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 0,38 Euro monatlicher Höherversicherungsleistung zugunsten des Antragstellers auszugleichen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 150 FamFG. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht – Iserlohn, Friedrichstr. 108-110, 58636 Iserlohn schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen. Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Iserlohn eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. 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