Beschluss
28 IE 1/14
AG Itzehoe, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGITZEH:2014:0722.28IE1.14.0A
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Leitsätze
1. Das Stimmrecht eines Gläubigers oder Gläubigervertreters in der Gläubigerversammlung ist bei schwer wiegenden Interessenkollisionen ausgeschlossen. Aus den Vorschriften des Gesellschafts- und Wohnungseigentumsrechts lässt sich der allgemeine Rechtsgrundsatz herleiten, dass auch im Insolvenzverfahren ein Gläubiger insoweit von der Ausübung des Stimmrechts ausgeschlossen ist, als für ihn entweder ein Insichgeschäft vorliegt oder ein Richten in eigener Sache. Die Feststellung eines Interessenkonfliktes bedarf stets einer wertenden Betrachtung.(Rn.17)
2. Ein Interessenkonflikt liegt vor, wenn der Gläubiger bzw. Gläubigervertreter einerseits auf Seiten der Gläubiger des Insolvenzverfahrens tätig wird, und andererseits als Strohmann des Geschäftsführers der Schuldnerin fungiert.(Rn.18)
Tenor
Die Stimmrechte derjenigen Gläubiger, die eine auf Herrn S. ausgestellte Vollmacht unterzeichnet haben, werden vorläufig auf Null festgesetzt. Das gilt auch für etwa erteilte Untervollmachten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Stimmrecht eines Gläubigers oder Gläubigervertreters in der Gläubigerversammlung ist bei schwer wiegenden Interessenkollisionen ausgeschlossen. Aus den Vorschriften des Gesellschafts- und Wohnungseigentumsrechts lässt sich der allgemeine Rechtsgrundsatz herleiten, dass auch im Insolvenzverfahren ein Gläubiger insoweit von der Ausübung des Stimmrechts ausgeschlossen ist, als für ihn entweder ein Insichgeschäft vorliegt oder ein Richten in eigener Sache. Die Feststellung eines Interessenkonfliktes bedarf stets einer wertenden Betrachtung.(Rn.17) 2. Ein Interessenkonflikt liegt vor, wenn der Gläubiger bzw. Gläubigervertreter einerseits auf Seiten der Gläubiger des Insolvenzverfahrens tätig wird, und andererseits als Strohmann des Geschäftsführers der Schuldnerin fungiert.(Rn.18) Die Stimmrechte derjenigen Gläubiger, die eine auf Herrn S. ausgestellte Vollmacht unterzeichnet haben, werden vorläufig auf Null festgesetzt. Das gilt auch für etwa erteilte Untervollmachten. I. Die Schuldnerin, vertreten durch ihre damaligen drei Geschäftsführer, stellte im Januar 2014 einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen wegen Zahlungsunfähigkeit. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. P. ernannt. Das Insolvenzverfahren wurde mit Datum vom 01. Mai 2014 eröffnet. Das Unternehmen der Schuldnerin ist schwerpunktmäßig mit der Projektierung, Finanzierung, Realisierung und dem Betrieb regenerativer Energieanlagen, insbesondere Windenergieanlagen, befasst. Sie finanzierte sich im Wesentlichen über Genussrechtskapital. Insgesamt etwa 75.000 Genussrechtsinhaber hielten zum Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung Genussrechte in Höhe von rund EUR 1,4 Mrd. Gruppen von Genussrechtsinhabern sind und waren organisiert in einem Verein „Freunde von P. e.V.“, der sich intensiv mit dem Schicksal der Schuldnerin beschäftigte und diese unterstützte. Weitere Genussrechtsinhaber sind in anderen Vereinen und Verbänden organisiert. Ein großer Anteil der Genussrechtsinhaber sind ältere Menschen, die eine Anlage z.T. auch für ihre Alterssicherung in den Genussrechten der Schuldnerin gefunden und sich für den Ausbau der erneuerbaren Energien eingesetzt haben. Aufgrund diverser Berichte in Fachzeitschriften und Zeitungen haben insbesondere Ende 2013 und Anfang 2014 diverse Genussrechtsinhaber ihre Genussrechte gekündigt und die Rückzahlung ihres Kapitals verlangt. Da die gekündigte Summe von der Schuldnerin nicht fristgerecht bezahlt werden konnte, stellte sie den Insolvenzantrag. Bereits im vorläufigen Insolvenzverfahren kam es zu Differenzen zwischen dem Geschäftsführer R. und dem Insolvenzverwalter. Der Geschäftsführer äußerte sich in der Presse negativ über den Zustand der Schuldnerin. Da diese Äußerungen zu erheblichen Störungen im Betriebsablauf geführt haben, stellte der vorläufige Insolvenzverwalter den Geschäftsführer R. sowie den damaligen Vertriebsleiter am 31.03.2014 mit sofortiger Wirkung frei. Seit diesem Tag versuchte der Geschäftsführer, in unterschiedlichen Rechtsformen und Erscheinungsbildern die Genussrechtsinhaber von seinen Plänen der Fortführung des Unternehmens der Schuldnerin zu überzeugen, und warb bei diesen intensiv um Vollmachten zur Vertretung im Insolvenzverfahren. Diese Vollmachten sollten auf Herrn S. ausgestellt werden. Herr S. ist einer der Gründungsmitglieder des Vereins „Freunde von P. e.V.“ und Genussrechtsinhaber in einer Größenordnung von EUR 240.000,--. Auf nahezu allen Seiten der von dem Geschäftsführer anschließend initiierten Internetpräsentationen war und ist weiterhin ein Link zum Herunterladen einer vorgefertigten Vollmacht für Herrn S. enthalten. Als Adresse des Herrn S. wurde auf den Vordrucken die Privatanschrift des Geschäftsführers aufgeführt. Bis einschließlich heute sind so für Herrn S. abzüglich der zugegangenen Widerrufe etwa 12.829 Vollmachten mit einem Stimmrechtsvolumen von etwa EUR 190.000.000,-- beim Gericht eingereicht worden. Mittlerweile wurden die beiden übrigen Geschäftsführer vom Geschäftsführer R., der gleichzeitig Gesellschafter der Schuldnerin ist, abberufen. Dies ist bereits im Handelsregister eingetragen, so dass der Geschäftsführer R. mittlerweile alleiniger Geschäftsführer der Schuldnerin ist. Mit Antrag vom 10. Juli 2014 stellte Rechtsanwalt N., Mitglied im Gläubigerausschuss der Schuldnerin, für den von ihm vertretenen Genussrechtsinhaber den Antrag, die Herrn S. erteilten Vollmachten bei der Zuweisung der Stimmrechte in der Gläubigerversammlung nicht zu berücksichtigen. Herr S. sei wegen einer offensichtlichen Interessenkollision von der Vertretung von Gläubigern ausgeschlossen. Er sei nur Strohmann des Geschäftsführers der Schuldnerin und als solcher von der Vertretung von Gläubigern im Insolvenzverfahren ausgeschlossen. Mit bei Gericht am 14. Juli 2014 eingegangenem Schreiben beantragt Rechtsanwältin M., ebenfalls Mitglied im Gläubigerausschuss der Schuldnerin, für den von ihr vertretenen Genussrechtsinhaber, Herrn S. wie auch einen etwaigen Dritten, welchem ggf. von Herrn S. Untervollmacht erteilt würde, von allen ihm durch Vollmachten übertragenen Stimmrechten bei der Gläubigerversammlung am 22. Juli 2014 auszuschließen bzw. die von ihm vertretenen Stimmrechte insgesamt auf Null festzusetzen. Auch ein Vertreter der SdK, Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V., stellte mit Schriftsatz vom 16. Juli 2014 einen entsprechenden Antrag. Ein weiterer Antrag mit gleicher Zielrichtung ist mit Schriftsatz vom 16. Juli 2014 durch den Personalleiter der Schuldnerin, ebenfalls Genussrechtsinhaber, gestellt worden. Hinsichtlich dieser Anträge haben der Bevollmächtigte S. sowie der Insolvenzverwalter Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Auf die entsprechenden Stellungnahmen wird inhaltlich Bezug genommen. II. Die Stimmrechte derjenigen Gläubiger, die eine auf Herrn S. ausgestellte Vollmacht unterzeichnet haben, sind auf Null festzusetzen, da Herr S. (Bevollmächtigter) nicht zur Vertretung der Genussrechtsinhaber auf der Gläubigerversammlung berechtigt ist. Eine Einigung auf ein bestimmtes Stimmrecht gem. § 77 Abs. 2 S. 1 InsO ist angesichts der Größe der Gläubigerversammlung und der Vielzahl der betroffenen Fälle von vornherein ausgeschlossen. Darüber hinaus hat bereits die Vertreterin der größten Gläubigergruppe, Frau Rechtsanwältin M., in ihrem Antrag angekündigt, mit einer Einigung über das Stimmrecht des Bevollmächtigten nicht einverstanden zu sein. Insofern war eine Einigung in diesem Fall von vornherein aussichtslos. Ein ausdrücklicher Einigungsversuch in der Gläubigerversammlung selbst konnte daher unterbleiben. Die dem Bevollmächtigten erteilten Vollmachten sind als Prozessvollmachten gem. §§ 4 InsO, 78 ff. ZPO, erteilt an einen Streitgenossen, unabhängig von einer etwaigen Unwirksamkeit des Grundgeschäftes nicht nichtig, so dass der Bevollmächtigte grundsätzlich zur Vertretung der Gläubiger in der Gläubigerversammlung berechtigt wäre. Die Bevollmächtigungen sind auch nicht gem. § 79 Abs. 3 S. 3 ZPO zurückzuweisen, weil der Bevollmächtigte ggf. nicht in der Lage ist, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen. Jedenfalls fehlen dafür dem Gericht die notwendigen konkreten auf die Person des Bevollmächtigten bezogenen Hinweise. Die Vertretung von Gläubigern in der Gläubigerversammlung stellt grundsätzlich keine so hohen Anforderungen an die Person des Bevollmächtigten wie beispielsweise die Vertretung in einer streitigen Zivilverhandlung, auch wenn in einem Großverfahren an den Bevollmächtigten dann jedenfalls besondere Anforderungen zu stellen sind, wenn ein Bevollmächtigter eine Vielzahl bzw. sogar tausende von Gläubigern vertritt. Auch wird man erwarten können, dass der Bevollmächtigte ausreichend an der Vorbereitung des Termins mitwirkt. Die Tatsache, dass bisher nicht der Bevollmächtigte sondern der Geschäftsführer sich um die gesamten Angelegenheiten gekümmert hat, die Genussrechtsinhaber über seine Auffassung informiert und für die Erstellung einer Vollmacht auf den Bevollmächtigten geworben hat, genügt nicht, diesem die grundsätzliche Eignung zur Vertretung abzusprechen. Das Gericht hat sich bisher kein eigenes Bild von den Fähigkeiten und Fertigkeiten des Bevollmächtigten machen können, um positiv die fachliche Eignung zu verneinen. Die Tatsache, dass der Bevollmächtigte es nicht geschafft hat, die von ihm geltend gemachten Vollmachten fristgerecht einzureichen, führt ebenfalls noch nicht dazu, dass der Bevollmächtigte aufgrund fehlender fachlicher und persönlicher Eignung ungeeignet zur Vertretung der Genussrechtsinhaber auf der Gläubigerversammlung ist. Jedoch unterliegen die Stimmrechte, die der Bevollmächtigte über die Vollmachten der weiteren Genussrechtsinhaber erlangt hat, aufgrund von Interessenkonflikten einem Stimmverbot und sind daher auf Null festzusetzen. Dies gilt auch für den Fall, dass der Bevollmächtigte diesbezüglich an einen Unterbevollmächtigten Untervollmacht erteilt. Gem. § 77 InsO analog sind im Berichtstermin die Stimmrechte mangels bereits vollständig erfolgter Anmeldung und Feststellung der Forderungen vorläufig festzusetzen. Danach kann das Insolvenzgericht die Stimmrechte für alle anwesenden Gläubiger nach Prüfung etwaiger Fragen der Vertretung vorläufig festsetzen abhängig davon, ob die Forderungen unstreitig oder bestritten sind. In der Rechtsprechung anerkannt ist auch, dass es trotz fehlender ausdrücklicher Regelung in der Insolvenzordnung Stimmverbote gibt. Insbesondere ist das Stimmrecht eines Gläubigers bei schwerwiegenden Interessenkollisionen ausgeschlossen (vgl. BGH Urt. V. 22.01.1985 - VI ZR 131/83; MüKo-Ehricke, InsO, § 77 Rn. 35 ff.; Frind, ZInsO 2011, 1726). Das Stimmverbot aufgrund von Interessenkonflikten wird in der Gesamtanalogie aus dem Verbandsrecht, beispielsweise § 34 BGB, § 47 Abs. 4 GmbHG, § 25 Abs. 5 WEG oder auch §§ 136 Abs. 1, 142 Abs. 1 S. 2, 3 AktG, hergeleitet. Ebenso wie für das Verbandsrecht ist auch für das Insolvenzrecht anzuerkennen, dass ein Bedürfnis besteht, Gläubiger und Gläubigervertreter in bestimmten Situationen von der Willensbildung in der Gläubigerversammlung auszuschließen (vgl. Uhlenbruck, Insolvenzordnung, 10. Aufl., § 77, Rn. 5 m.w.N.). Insoweit lässt sich aus den Vorschriften des Gesellschafts- und Wohnungseigentumsrechts der allgemeine Rechtsgrundsatz herleiten, dass auch im Insolvenzverfahren Gläubiger insoweit von der Ausübung des Stimmrechts ausgeschlossen sind, als für sie entweder ein Insichgeschäft vorliegt oder ein Richten in eigener Sache (vgl. Uhlenbruck, a.a.O). Aus der Rechtsprechung zum Konkurs- und Insolvenzrecht sind zahlreiche Einzelfälle für Stimmverbote aufgrund von Interessenkonflikten bekannt (AG Göttingen, ZInsO 2009, 1821 (wg. Interessenkollision); AG Duisburg, NZI 2007, 728 ff. (wg. Interessenkollision des organschaftlichen Vertreters der Schuldnerin bei Wahl eines neuen Insolvenzverwalters); AG Dresden, ZInsO 2006, 891 (wg. In-sich-Geschäfts); AG Kaiserslautern, NZI 2006, 46 f. (wg. Richtens in eigener Sache); AG Wolfratshausen, ZIP 1990, 597 f. (wg. enger wirtschaftlicher Verflechtung des Gläubigers mit dem Gemeinschuldner bei Wahl eines neuen Konkursverwalters)). Die Feststellung eines Interessenkonfliktes bedarf stets einer wertenden Betrachtung. Im Zusammenspiel aller dem Gericht aufgrund des Inhaltes der Akte, der erfolgten Veröffentlichungen in der Presse, der zugänglichen Internetseiten sowie eigener Erkenntnisse vorliegenden Tatsachen steht ein Interessenkonflikt des Bevollmächtigten fest. Er steht einerseits auf Seiten der Genussrechtsinhaber, d.h. der Gläubiger des Insolvenzverfahrens, und andererseits auf Seiten des Geschäftsführers der Schuldnerin, der das Abstimmungsverhalten des Bevollmächtigten ausschließlich bestimmt. Damit verstößt die Bevollmächtigung von Herrn S. gegen den allgemeinen zivilprozessualen und insolvenzverfahrensrechtlichen Grundsatz, dass man nicht auf unterschiedlichen Seiten in derselben Sache tätig werden darf. Der Bevollmächtigte ist nach allen verwerteten Erkenntnissen lediglich ein Strohmann des Geschäftsführers und als solcher von der Vertretung der Gläubiger in der Gläubigerversammlung ausgeschlossen. Die Kampagne, aus der die etwa ursprünglich 14.000 Vollmachten für den Bevollmächtigten herrühren, wurde ausschließlich vom Geschäftsführer und Alleingesellschafter der Schuldnerin gesteuert und betrieben. Dies erfolgte über verschiedene Rechtsformen, zunächst über eine Genossenschaft, dann über eine AG, schließlich über zwei unterschiedliche Arbeitsgemeinschaften. Hinsichtlich der P. AG erwarb der Geschäftsführer die Aktien einer Vorrats-AG aus G.. Der Sitz der AG wurde an die Wohnanschrift des Geschäftsführers in H. verlegt, die Gesellschaft dann umfirmiert und ins Handelsregister eingetragen. Der Bevollmächtigte ist nach Angaben aus dem Impressum der Internetseite der Aufsichtsratsvorsitzende dieser AG. Diese AG warb auf der Internetseite dafür, dem Bevollmächtigten eine Vollmacht zur Vertretung im Insolvenzverfahren zu erteilen. Ab Mai 2014 traten der Geschäftsführer, der Bevollmächtigte und der ehemalige Vertriebsleiter als Arbeitsgemeinschaft unter der bezeichneten Internetadresse auf. Auch hier wurde dafür geworben, dem Bevollmächtigten eine Vollmacht zur Vertretung im Insolvenzverfahren zu erteilen. Das Landgericht H. hat u.a. dem Bevollmächtigten sowie dem Geschäftsführer mit Beschluss vom 18.06.2014 verboten, im geschäftlichen Verkehr ohne Zustimmung des Insolvenzverwalters die Bezeichnung „P.-AG“ und/oder „P. Arbeitsgemeinschaft“ und/oder den Domainnamen „p.-ag.de“ zu verwenden oder verwenden zu lassen. Die Antragsschrift bezog sich dabei insbesondere darauf, dass die Aufmachung des Internetauftritts sowie der abrufbare Inhalt die Irreführung des Verkehrs verstärken, der bereits durch die Verwendung der Bezeichnung „P.“ als Name sowie einer Vielzahl von weiteren Merkmalen, die der Verkehr mit der Schuldnerin in Verbindung bringe, hervorgerufen werde. Unter der Bezeichnung „Arbeitsgemeinschaft P.“ erscheinen seitdem wesentliche Inhalte der abgeschalteten Internetseite in leicht veränderter Form unter der Internetseite des Geschäftsführers. Für diese Seite ist ausschließlich der Geschäftsführer verantwortlich. Alle diese Bezeichnungen wurden vom Geschäftsführer benutzt, um Werbung bei den Genussrechtsinhabern für seine Ideen und seine Vorstellungen hinsichtlich des Insolvenzverfahrens zu machen. Es wurden mit seiner Unterschrift zumindest 5 Rundschreiben per E-mail und/oder Post an die Genussrechtsinhaber versandt, in denen der Geschäftsführer die Genussrechtsinhaber für seine Sicht des Insolvenzverfahrens gewinnen wollte und um eine Vollmacht für Herrn S. bat. Die Anschrift des Bevollmächtigten lautete auf die Privatanschrift des Geschäftsführers, obwohl der Bevollmächtigte in Süddeutschland wohnhaft ist und nach Auskunft des Einwohnermeldeamtes jedenfalls nicht in H. gemeldet ist. Die zum Teil mit fehlerhaften Inhalten hinsichtlich der Absichten des Insolvenzverwalters versehenen Schreiben wurden alle vom Geschäftsführer persönlich unterschrieben und mit seinem Namen und Anschrift im Briefkopf versehen. Auf den entsprechenden Internetseiten waren diverse Links zu einer vorformulierten Vollmacht an den Bevollmächtigten zu finden. Der Geschäftsführer warb vehement für die Erteilung der Vollmacht. Die dem Gericht eingereichten Vollmachten bestanden fast alle (etwa 99%) aus den im Internet herunter zu ladenden vorformulierten Vollmachten, woraus zu entnehmen ist, dass die Genussrechtsinhaber im Wesentlichen aufgrund der Werbekampagne des Geschäftsführers und nicht etwa aufgrund persönlicher Ansprache des Bevollmächtigten diesem ihre Vollmacht erteilt haben. Dass der Bevollmächtigte selbst in irgendeiner Weise tätig wurde, seine Auffassung zum Insolvenzverfahren verlautbarte und um Vollmachten warb, ist überhaupt nicht ersichtlich. Vielmehr erklärte er gegenüber einem Presseorgan (vgl. Anlage 2 zur Antragsschrift RA' in M.) auf die Frage, warum er Vollmachten einsammle: „Ich sammle keine Vollmachten ein.“ Und „Ich habe mich mit Herrn R. abgestimmt. Wenn die Vollmachten gesammelt sind, dann können sie sich an mich wenden.“ Daraus ergibt sich schon, dass sich der Bevollmächtigte nur als „Namensgeber“ für etwaige Vollmachten zur Verfügung gestellt hat, nicht jedoch als jemand, der tatsächlich die Interessen der Genussrechtsinhaber für diese vertreten wollte. Darüber hinaus hat auch nicht der Bevollmächtigte, der vom Gericht aufgefordert wurde, die gesammelten Vollmachten für die Durchführung der Gläubigerversammlung bis zum 15. Juli 2014 einzureichen, damit sie rechtzeitig in die EDV eingespeist werden können, die Vollmachten dem Gericht übergeben, sondern der Geschäftsführer. Dieser hatte bereits in einem Gespräch mit dem Gericht am 15. Juli 2014 Fragen zur Organisation der Übergabe der Vollmachten gestellt und dem Gericht mitgeteilt, wann die Vollmachten wie eingereicht würden. Es war ersichtlich, dass sich der Geschäftsführer um das Sammeln und Weiterleiten der Vollmachten kümmerte und nicht etwa der Bevollmächtigte selbst, der bis zu diesem Zeitpunkt noch nie beim Amtsgericht erschienen war. Die Vollmachten selbst wurden dann auch vom Geschäftsführer persönlich beim Amtsgericht abgegeben. Aus einem weiteren Punkt ergibt sich ebenfalls, dass der Geschäftsführer „das Sagen“ hat und nicht etwa der Bevollmächtigte. Mitarbeiter der Schuldnerin haben mehrfach wöchentlich die bei der Schuldnerin für den Bevollmächtigten eingegangenen Vollmachten zur Wohnanschrift des Geschäftsführers gebracht. Allein schon aus der Tatsache, dass diese vorformulierten Vollmachten nicht an die angegebene Anschrift sondern an die Anschrift der Schuldnerin geschickt wurden, kann entnommen werden, dass die Genussrechtsinhaber den Unterschied zwischen der Schuldnerin und der vom Geschäftsführer geleiteten Kampagne zum großen Teil nicht verstanden haben, sondern davon ausgingen, dass sie der Schuldnerin und nicht etwa dem freigestellten Geschäftsführer Vollmacht erteilen wollten. Dies geht auch aus den diversen vom Insolvenzverwalter zur Akte gereichten Widerrufen von Vollmachten hervor. So fühlen sich die Genussrechtsinhaber zum Teil getäuscht. Sie gingen nach dem Inhalt der überreichten Widerspruchsschreiben aufgrund der Aufmachung der Schreiben und der Internetpräsentation davon aus, dass es sich bei dem Bevollmächtigten um einen vom Insolvenzverwalter oder dem Gericht „autorisierten“ Bevollmächtigten handelt, und haben ihren Irrtum erst durch die diversen Richtigstellungen des Insolvenzverwalters in der Presse und in den offiziellen Rundschreiben an die Gläubiger bemerkt. Wie sich aus einem Gedächtnisprotokoll dieser zwei die Vollmachten überbringenden Mitarbeiter der Schuldnerin (Anlage 6 zum Ss. des Insolvenzverwalters v. 17.07.2014) ergibt, kam es bei einer der Übergaben der Vollmachten an die Wohnanschrift des Geschäftsführers zu einem Gespräch zwischen den überbringenden Mitarbeitern und dem Bevollmächtigten. Dies versuchte der Geschäftsführer zu unterbinden, indem er den Bevollmächtigten aufforderte, nicht alles zu unterschreiben und nicht mit den Mitarbeitern zu reden. Daran hielt sich der Bevollmächtigte umgehend. Nach Beendigung eines zwischenzeitlichen Telefonates unterschrieb der Geschäftsführer dann selbst das Empfangsbekenntnis hinsichtlich der Vollmachten. Allein aus diesem kurzen Ereignis kann man unzweifelhaft entnehmen, dass der Geschäftsführer alles in der Hand haben will und dem Bevollmächtigten noch nicht einmal die Möglichkeit belassen möchte, das Empfangsbekenntnis für die auf ihn lautenden Vollmachten zu unterzeichnen und mit den Mitarbeitern small talk zu üben. Der Geschäftsführer traut dem Bevollmächtigten diese einfachsten Dinge nicht zu und will ihn auch dort kontrollieren. Aus alldem kann das Gericht nur die Schlussfolgerung ziehen, dass der Bevollmächtigte nur Strohmann und Werkzeug des Geschäftsführers ist und gar keine eigene Willenserklärung für die übrigen Genussrechtsinhaber abgeben kann. Als solcher ist er allenfalls Bote einer Erklärung des Geschäftsführers. Es steht zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass der Bevollmächtigte bei der Vertretung in der Gläubigerversammlung den Weisungen des Geschäftsführers Folge leisten wird. Dies ergibt sich auch aus den dargestellten Strukturen der Arbeitsgemeinschaft, aber auch aus der Tatsache, dass selbst der Geschäftsführer dem Bevollmächtigten eine Vollmacht zur Vertretung in der Gläubigerversammlung erteilt hat. Da diesem als Partei aber unzweifelhaft kein Stimmrecht in der Gläubigerversammlung zusteht, kann auch dem formal Bevollmächtigten für die übrigen Genussrechtsinhaber kein Stimmrecht auf der Gläubigerversammlung zustehen. Im Übrigen hat der Geschäftsführer ein überragendes persönliches Interesse daran, die Insolvenzverwaltung daran zu hindern, den von ihr eingeschlagenen Weg weiter zu verfolgen. So hat der Insolvenzverwalter angekündigt, noch in diesem Jahr eine umfangreiche Schadensersatzklage gegen den Geschäftsführer zu erheben. Bei der Entscheidung über die Festsetzung des Stimmrechtes auf Null sind nur die objektiv feststehenden Tatsachen zugrunde zu legen. Auf die subjektive Einstellung einiger Genussrechtsinhaber im Hinblick auf den Wunsch, trotz der feststehenden Tatsachen Herrn S. zu bevollmächtigen, kommt es in der Gesamtschau nicht an. Selbst aufgrund der eigenen Rechtsauffassung des Bevollmächtigten wäre ein Stimmrechtsausschluss für einzelne Abstimmungen möglich, die den Geschäftsführer persönlich betreffen. Auch dies ist, abweichend von der Rechtsauffassung des Bevollmächtigten, bereits in der Gläubigerversammlung vom 22. Juli 2014 der Fall. Es soll ggf. über die Wahl eines neuen Insolvenzverwalters abgestimmt werden. Nachdem der Insolvenzverwalter angekündigt hat, gegen den Geschäftsführer voraussichtlich noch dieses Jahr einen Schadensersatzanspruch in Millionenhöhe geltend zu machen, betrifft bereits diese Abstimmung den Geschäftsführer persönlich und abgeleitet auch den Bevollmächtigten. Entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten in seiner Stellungnahme waren die Stimmrechte der Gläubiger, die den anderen Interessenvertretungen ihre Vollmacht erteilt haben, nicht auf Null festzusetzen. In diesen Interessenvertretungen hat nicht die Schuldnerin oder ein Geschäftsführer der Schuldnerin die Meinungsbildung betrieben und die Vollmachten eingesammelt, so dass es dort die beim Bevollmächtigten ausgeführte Interessenkollision nicht gibt.