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Beschluss

97 C 16/15

AG Itzehoe, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGITZEH:2016:0401.97C16.15.0A
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Leitsätze
1. Wäre eine Beauftragung mehrerer Anwälte bereits dann geboten, wenn auf Vertrauensmängel zwischen Verwalter und einzelnen Wohnungseigentümern abzustellen wäre, stellte die Mehrfachvertretung im Anfechtungsverfahren nicht die Ausnahme, sondern den Regelfall dar.(Rn.5) 2. Bei Anwendung der im Kostenrecht gebotenen typisierenden Betrachtungsweise ist es daher sachgerecht, Interessenkonflikte zwischen den beklagten Wohnungseigentümern und dem Verwalter im Rahmen von § 50 WEG unberücksichtigt zu lassen.(Rn.5)
Tenor
Die von dem Kläger zu 1 und der Klägerin zu 2 an die Beklagte zu 1 bis 5 gem. § 104 ZPO nach dem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts Itzehoe vom 29.01.2016 zu erstattenden Kosten werden auf 3.146,60 € (in Worten: dreitausendeinhundertsechsundvierzig 60/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB hieraus seit 08.02.2016 festgesetzt. Der Kostenfestsetzungsantrag der Beklagten zu 1 und zu 2 vom 02.03.2016 wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wäre eine Beauftragung mehrerer Anwälte bereits dann geboten, wenn auf Vertrauensmängel zwischen Verwalter und einzelnen Wohnungseigentümern abzustellen wäre, stellte die Mehrfachvertretung im Anfechtungsverfahren nicht die Ausnahme, sondern den Regelfall dar.(Rn.5) 2. Bei Anwendung der im Kostenrecht gebotenen typisierenden Betrachtungsweise ist es daher sachgerecht, Interessenkonflikte zwischen den beklagten Wohnungseigentümern und dem Verwalter im Rahmen von § 50 WEG unberücksichtigt zu lassen.(Rn.5) Die von dem Kläger zu 1 und der Klägerin zu 2 an die Beklagte zu 1 bis 5 gem. § 104 ZPO nach dem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts Itzehoe vom 29.01.2016 zu erstattenden Kosten werden auf 3.146,60 € (in Worten: dreitausendeinhundertsechsundvierzig 60/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB hieraus seit 08.02.2016 festgesetzt. Der Kostenfestsetzungsantrag der Beklagten zu 1 und zu 2 vom 02.03.2016 wird zurückgewiesen. Es wurden nur die Kosten des vom Verwalter beauftragten Rechtsanwalt (Prozessbevollmächtigter zu 3 - 3) für erstattungsfähig anerkannt. Den Wohnungseigentümern sind als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendige Kosten nur die Kosten eines bevollmächtigten Rechtsanwalts zu erstatten, wenn nicht aus Gründen, die mit dem Gegenstand des Rechtsstreits zusammenhängen, eine Vertretung durch mehrere bevollmächtigte Rechtsanwälte geboten war, § 50 WEG. Vorliegend war eine Vertretung durch mehrere Anwälte nicht geboten. Bei einer Beschlussanfechtungsklage im Sinne von § 46 Abs. 1 WEG verfolgen die beklagten Wohnungseigentümer in der Sache dasselbe Ziel, nämlich die Abwehr der von der Klägerseite erhobenen Einwendungen gegen die Wirksamkeit eines von ihnen gefassten Beschlusses. Deshalb ist die Beauftragung eines gemeinsamen Rechtsanwalts grundsätzlich ausreichend. Etwas anderes gilt nicht schon deshalb, weil das Vertrauensverhältnis einzelner Wohnungseigentümer zum Verwalter erschüttert worden sei und die Beauftragung des Anwalts ohne Rücksprache erfolgt sei. Andernfalls liefe der Zweck der Vorschrift weitgehend leer. Der Gesetzgeber wollte mit der Einführung von § 50 WEG die Kostenerstattungspflicht des Klägers insbesondere in Beschlussanfechtungsverfahren im Regelfall auf die Kosten eines Rechtsanwalts beschränken (BT-Drucks. 16/3843 S. 28). Wäre eine Beauftragung mehrerer Anwälte bereits dann geboten, wenn auf Vertrauensmängel zwischen Verwalter und einzelner Wohnungseigentümer abzustellen wäre, stellte die Mehrfachvertretung nicht die Ausnahme, sondern den Regelfall dar. Bei streitigen Wohnungseigentümerversammlungen, die eine Anfechtungsklage nach sich ziehen, wird es regelmäßig einzelne Wohnungseigentümer geben, die mit der Vorgehensweise des Verwalters nicht zufrieden sind. Dem mangelnden Vertrauensverhältnis steht zudem entgegen, dass die Befugnis des Verwalters, im Namen aller Wohnungseigentümer einen Anwalt zu bestellen, sich aus dem Gesetz herleitet, § 27 Abs. 2 Nr. 2 WEG. Insbesondere aufgrund des drohenden Fristablaufes ist es dem Verwalter erschwert, einen Rechtsanwalt auszusuchen, der allen Wohnungseigentümern recht ist. Eine Anfechtungsklage hat auch nur kassatorischen Charakter, der angefochtene Beschluss wird im Erfolgsfall also nur beseitigt. Darüber, was an seine Stelle treten soll, hat nicht das Gericht, sondern die Gemeinschaft der Eigentümer in Ausübung ihres Selbstverwaltungsrechts zu befinden. Bei Anwendung der im Kostenrecht gebotenen typisierenden Betrachtungsweise ist es daher sachgerecht, Interessenkonflikte zwischen den beklagten Wohnungseigentümern und dem Verwalter im Rahmen von § 50 WEG unberücksichtigt zu lassen. Mit dem Gegenstand des Rechtsstreits zusammenhängende Gründe, aufgrund derer eine Vertretung der Beklagten zu 1 und 2 durch einen eigenen Rechtsanwalt geboten war, sind nicht gegeben. Die Begrenzung der Erstattungspflicht nach § 50 WEG führt hier dazu, dass nur die Kosten des von dem Verwalter beauftragten Rechtsanwalts gegen die Kläger festzusetzen sind. Die Vorschrift enthält allerdings keine Regelung, welche Rechtsanwaltskosten zu erstatten sind, wenn sich die Wohnungseigentümer - wie hier - durch mehrere Rechtsanwälte haben vertreten lassen, ohne dass dies geboten war. In Betracht kommt die vorrangige Erstattung eines "Hauptanwalts" oder, wenn es hieran fehlt, eine Quotelung des Erstattungsanspruchs. Eine vorrangige Kostenerstattung ist gerechtfertigt, wenn der Verwalter im Auftrag der Wohnungseigentümer einen Rechtsanwalt mandatiert hat. Dies trägt der gesetzlichen Befugnis des Verwalters gemäß § 27 Abs. 2 Nr. 2 WEG Rechnung, das Beschlussanfechtungsverfahren im Namen aller Wohnungseigentümer mit Wirkung für und gegen sie zu führen. Wohnungseigentümer, die einen weiteren Rechtsanwalt mit ihrer Prozessvertretung beauftragen, können dann im Regelfall nicht mit einer Kostenerstattung rechnen, BGH, Beschluss vom 16.07.2009, V ZB 11/09. Für den durch den Verwalter beauftragten Rechtsanwalt war daher die Verfahrensgebühr nebst Erhöhungsgebühr für vier weitere Auftraggeber in Höhe von 1.740,00 €, die Terminsgebühr in Höhe von 835,20 €, die Geschäftsreisekosten in Höhe von 29,00 € sowie Postpauschale in Höhe von 20,00 € und Steuern in Höhe von 502,40 € festzusetzen. Da der Kostenerstattungsanspruch durch den Antrag des Hauptanwaltes erschöpft wird, entfällt kein Betrag auf den Bevollmächtigten der Beklagten zu 1 und 2, so dass der Kostenfestsetzungsantrag vom 02.03.2016 zurückzuweisen war.