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Urteil

9 C 116/13

Amtsgericht Jülich, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGJUEL:2014:1127.9C116.13.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Klĭger.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Klĭger. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von 227,92 € gegen die Beklagte aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 631 BGB. Die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs wegen einer vertraglichen Nebenpflichtverletzung sind nicht gegeben. Zwischen den Parteien ist zwar ein Vertrag über die Reinigung des Fahrzeugs des Klägers zustande gekommen. Nach dem unwidersprochenen Vortrag des Klägers erfolgte die Benutzung der Waschanlage durch die Zeugin B. auf sein Geheiß hin, so dass von einer Berechtigung und Verpflichtung des Klägers auszugehen ist. Dass ein Handeln im Namen des Klägers bei lebensnaher Auslegung des Sachverhalts nicht angezeigt worden sein dürfte, ist unschädlich, da eine wirksame Stellvertretung auch dann vorliegen kann, wenn es dem Geschäftsgegner egal ist, mit wem er kontrahiert (Geschäft für den, den es angeht). Davon ist vorliegend auszugehen. Der Kläger ist als Eigentümer des beschädigten Fahrzeugs auch aktivlegitimiert. Die Eigentümerstellung des Klägers lässt sich mit hinreichender Sicherheit aus dem Umstand schließen, dass der Kläger eine auf seinen Namen lautende „Verbindliche Bestellung für neue Kraftfahrzeuge“ vom 23.07.2009 vorgelegt hat. Dieses Dokument lässt gemeinsam mit der auf den Kläger ausgestellten Zulassungsbescheinigung Teil II darauf schließen, dass der Kläger das Fahrzeug gekauft und in Erfüllung des Kaufvertrages Eigentümer des Fahrzeugs geworden ist. Darüber hinaus hat auch die Zeugin Z bestätigt, dass der Kläger allein das Fahrzeug gekauft habe. Es fehlt jedoch an einer vertraglichen Pflichtverletzung. Grundsätzlich hat der Kläger als Gläubiger des Schadensersatzanspruchs darzulegen und zu beweisen, dass – neben der hier unstreitigen Beschädigung des Spiegels in der Waschanlage der Beklagten – auch eine Pflichtverletzung der Beklagten vorliegt und diese den hier geltend gemachten Schaden verursacht hat. In Abweichung von dieser grundsätzlichen Beweislastverteilung ist für Schadensfälle, die sich in einer Waschstraße ereignet haben, anerkannt, dass von der Schädigung auf die Pflichtverletzung des Betreibers geschlossen werden kann, wenn der Geschädigte darlegt und beweist, dass die Schadensursache allein aus dem Verantwortungsbereich des Betreibers herrühren kann (LG Wuppertal, Urt. v. 13.03.2013, Az. 5 O 172/11, zit. n. juris). Dieser Anscheinsbeweis kommt nur dann zum Tragen, wenn feststeht, dass der Schaden nur durch den automatisierten Waschvorgang in der Waschstraße selbst verursacht worden sein kann, also keine andere Schadensursache in Betracht kommt (OLG Hamm, NJW-RR 2004, 963; LG Wuppertal a.a.O.). Auch wenn man hier vor dem Hintergrund der Ausführungen der Zeugin Z davon ausgeht, dass der Spiegel wie das gesamte Fahrzeug des Klägers unbeschädigt gewesen ist, ist der durch die Zeugenvernehmung geführte Anscheinsbeweis durch das weitere Ergebnis der Beweisaufnahme erschüttert. Zwar bestätigt der Sachverständige V nicht die Behauptung der Beklagten, wonach es ausgeschlossen sei, dass ein ordnungsgemäß befestigter linker Außenspiegel durch den Waschvorgang abgelöst werde. Jedoch ergibt sich aus den weiteren überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen, dass die Ursache für die Beschädigung des Spiegels gerade nicht nur im Bereich des Waschvorgangs und damit im Verantwortungsbereich der Beklagten liegen kann. Der Abriss eines vollkommen unbeschädigten Spiegels sei „sehr unwahrscheinlich“. Eine leichte Druckspitze führe in der Regel dazu, dass der Außenspiegel innerhalb der Sollgrenze anklappe, wodurch sich die Angriffsfläche verkleinere. Jede Art von Schwächung und Vorbeschädigung des Außenspiegels vergrößere die Möglichkeit eines Spiegelabrisses um ein Vielfaches. Dabei hat der Sachverständige ebenfalls dargelegt, dass eine für das Bestehen der genannten Gefahr relevante Vorschwächung nicht nur in Form von Beschädigungen des Spiegels bzw. seiner innenliegenden Teile vorliegen kann, sondern auch die normale Nutzung des Spiegels oder die Nutzung von Waschanlagen den Spiegel schwächen kann. Eine solche Schwächung durch normale Nutzung liegt im Verantwortungsbereich des Klägers, und nicht der Beklagten. Dass hier eine Vorschädigung des Spiegels – sei es durch normale Nutzung oder echte Beschädigungen – nicht positiv festgestellt oder widerlegt werden konnte, weil der Spiegel für die Begutachtung durch den Sachverständigen nicht mehr zur Verfügung stand, mag mangels Vorsatzes des Klägers keine Beweisvereitelung darstellen, geht jedoch nach den eingangs genannten Kriterien betreffend die Maßgeblichkeit von Risikosphären zu seinen Lasten. Schließlich ist nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen für eine Fehlsteuerung oder sonstige theoretisch denkbare Schadensursachen im Bereich der Waschanlage nichts ersichtlich. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Zahlung des geltend gemachten Betrages aus § 823 Abs. 1 BGB. Die obigen Ausführungen hinsichtlich des fehlenden Beweises einer Pflichtverletzung durch die Beklagte gelten im Rahmen des deliktischen Anspruchs entsprechend. Mangels bestehender Hauptforderung hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten aus § 823 Abs. 1 BGB. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO. Streitwert: 227,92 €