Urteil
11 C 32/15
Amtsgericht Jülich, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitAmtsgerichtECLI:DE:AGJUEL:2015:0722.11C32.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 16,18 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.03.2015 zu zahlen. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 1 Von der Darstellung eines Tatbestandes wurde gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen. 2 Entscheidungsgründe 3 Die Klage ist zulässig und begründet. 4 Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz aus abgetretenem Recht in Höhe von weiteren 16,18 € aus § 7 Abs. 1 StVG, § 115 VVG, § 398, 249 BGB. 5 Die Haftung des Beklagten für die Unfallschäden aus dem Unfall vom 12.12.2014 ist dem Grunde nach zwischen den Parteien unstreitig. 6 Der Kläger ist aktivlegitimiert. Seine Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten in Höhe der Sachverständigenkosten trat der Geschädigte Herr D dem Kläger ab. 7 Dem Kläger stehen die geltend gemachten restlichen Gutachterkosten zu. 8 Die Kosten eines Sachverständigengutachtens gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist. 9 Wenn eine Vergütung für die Erstellung des Sachverständigengutachtens nicht ausdrücklich vereinbart wurde, muss gemäß § 632 Abs. 2 BGB davon ausgegangen werden, dass zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen, dem er den Auftrag zur Gutachtenerstellung erteilt hatte, die übliche Vergütung als vereinbart gilt (BGH VersR 2006, 1131). 10 Üblich ist diejenige Vergütung, die Leistungen gleicher Art und Güte sowie gleichen Umfangs am Leistungsort nach allgemein anerkannter Auffassung bezahlt werden muss. Die Anerkennung der Üblichkeit setzt gleiche Verhältnisse in zahlreichen Einzelfällen voraus, wobei sich die übliche Vergütung regenmäßig innerhalb einer bestimmten Bandbreite bewegen wird, die Ausreißer nicht berücksichtigt (LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 29.02.2012, 8 S 2791/11). 11 Zur Ermittlung der üblichen Vergütung gemäß § 287 ZPO zieht das Gericht die BVSK-Befragung 2013 heran. Dies erscheint als taugliche Schätzgrundlage (vgl. auch LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 29.02.2012, 8 S 2791/11; LG Rostock, Urteil vom 18.04.2013, 1 S 225/11). Andere als Schätzgrundlage besser geeignete Erhebungen als die BVSK-Befragung sind nicht ersichtlich. 12 Eine praktikabler Wert für die Üblichkeit liefert das arithmetische Mittel des sog. „HB V Korridors“ des BVSK-Befragung 2013, da 50- 60 % des BVSK Mitglieder ihr Honorar innerhalb des Korridors berechnen (LG Frankfurt, Urteil v. 13.05.2011 – 2/1 S 313/10; LG Rostock, Urteil vom 18.04.2013, 1 S 225/11). 13 Neben dem Grundhonorar ist grundsätzlich auch die Pauschalierung der Nebenkosten zulässig und damit auch erstattungsfähig (vgl. BGH, Urteil v. 04.04.2006, X ZR 80/05). Auch insoweit ist auf die üblichen Kosten abzustellen. Auch hierfür bietet die BVSK-Honorarbefragung eine tragfähige Grundlage, was als üblich angesehen werden kann (vgl. LG Frankfurt, Urteil v. 13.05.2011 – 2/1 S 313/10). Zwar ist bekannt, dass nicht alle Sachverständige die Nebenkosten, die die Tabellen des BVSK ausweisen, kumulativ in Rechnung stellen, sondern nur einzelne Positionen. Wenn sich jedoch die Abrechnung der Einzelpositionen im Rahmen des Honorarkorridors bewegt, ist dies nicht zu beanstanden. Insbesondere kann kein prozentualer Wert ausgeworfen werden, bis zu dem Sachverständigenkosten im Verhältnis zu den Reparaturkosten angemessen wären (vgl. LG Dortmund, NJW-RR 2011, 321 ff.; LG Nürnberg-Fürth, Urteil v. 29.02.2012 – 8 S 2791/11 –). Denn gerade ein Gutachten mit einem geringfügigen Schaden kann relativ gesehen mit höheren Nebenkosten verbunden sein, als ein Gutachten mit einem größeren Schaden, z. B. weil ebenso viele Lichtbilder erforderlich waren (LG Rostock, Urteil vom 18. April 2013, 1 S 225/11). 14 Nachdem die Preise des Klägers im Grundsatz nicht zu beanstanden sind, ergeben sich hier folgende erstattungsfähige Sachverständigenkosten: 15 Nicht angefochtenes Grundhonorar in Höhe von 375,00 €. Dieses entspricht genau dem Mittelwert des HB V Korridors (358 € - 391 €) (Nettoreparaturkosten 1.934,83 € zzgl. Wertminderung i.H.v. 100 €). 16 Die Nebenkosten hat der Beklagte pauschal auf 100,00 € gekürzt. Die losgelöst von den Umständen des Einzelfalls erfolgte Deckelung der Nebenkosten auf 100 € entbehrt hinreichender Grundlage (BGH, Urteil vom 22.07.2014, NJW 2014, 3151). 17 Die abgerechneten Nebenkosten gem. Rechnung des Klägers vom 22.12.2014 sind nicht zu beanstanden. Die Einzelpreise für Fahrtkosten, Fotokosten, Schreibkosten sowie Porto- und Telefonkosten liegen sämtlich innerhalb des Honorarkorridors gemäß der BVSK-Honorarbefragung. 18 Insbesondere ergibt sich aus der von dem Beklagten zitierten Entscheidung des BGH (Urteil vom 22.07.2014, NJW 2014, 3151) nicht, dass die BVSK-Befragung nicht als geeignete Schätzgrundlage im Rahmen des richterlichen Ermessens herangezogen werden kann. Die Entscheidung des BGH bezog sich vielmehr auf ein Berufungsurteil, in welchem das Berufungsgericht gerade nicht die BVSK zur Schätzung herangezogen hat. 19 Insgesamt beläuft sich der zu erstattende Honorarbetrag auf 581,43 €. Hierauf anzurechnen ist der bereits gezahlte Teilbetrag in Höhe von 565,25 €. Den Restbetrag von 16,18 € hat der Beklagte an den Kläger zu zahlen. 20 Die Fahrtkosten werden mit anteilig 1,20 €/km, insgesamt 33,60 € berechnet (28 km). Dies liegt zwar leicht oberhalb des üblichen Korridors (0,92 bis 1,16 €/km), jedoch weit unterhalb des Maximalbetrages von 2,51 €/km. Das Gericht geht daher von einer Üblichkeit aus. Zudem ist auch der Rechnung ersichtlich, dass der Sachverständige Fahrtkosten auch nur anteilig geltend macht (Bl. 23 d.A.). 21 Für Porto- und Telefonkosten ist nach der BVSK-Befragung 2013 eine Pauschale zwischen 23,46 € und 29,87 € im Bereich des Üblichen. Die vorliegend berechneten 25,00 € liegen innerhalb dieses Korridors. 22 Die Schreibkosten je Seite belaufen sich zwischen 2,45 € und 2,86 €. Vorliegend berechnet der Kläger 40,00 € und gibt an 2,00 €/pro Original und 0,50 €/Kopie zu berechnen, mithin insgesamt 2,50 €. Dies liegt somit ebenfalls im Bereich des Üblichen. 23 Die Fotokosten in Höhe von 15,00 € sind ebenfalls erstattungsfähig. Die Kosten pro Foto liegen zwischen 2,21 € und 2,55 €. Die Klägerin rechnet mit Kosten von 2,50 € pro Bild. Dies liegt innerhalb des üblichen Korridors. Es ist nicht ersichtlich, dass die Anzahl von 6 Fotos nicht erforderlich war. 24 Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB. 25 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. 26 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO. 27 Streitwert: 28 16,18 € 29 Rechtsbehelfsbelehrung: 30 A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 31 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 32 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. 33 Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Aachen, 52070 Aachen, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. 34 Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Aachen zu begründen. 35 Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Aachen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. 36 Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. 37 B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Jülich statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Jülich, Wilhelmstr. 15, 52428 Jülich, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. 38 Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.