Die Beklagte werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Zuleitung zu der auf dem Dach des Hauses U-Straße ### in C1 angebrachten Satellitenempfangsantenne zu entfernen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Auf die Widerklage wird festgestellt, dass die Klägerin zur Genehmigung der Installation einer baurechtlich zulässigen Parabolantenne mit einem Durchmesser der Schüssel von höchstens 120 cm an einem nach Maßgabe der Klägerin zu bestimmenden Aufstellungsort auf dem Grundstück U-Straße ### in C1 , an dem der Empfang kurdischer Sender möglich ist, einschließlich der erforderlichen Zuleitungen zur Wohnung der Beklagten durch einen Fachmann verpflichtet ist, soweit die Beklagten für die Versicherung Sorge tragen und die Rückbaukosten gegenüber der Klägerin sicherstellen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 80 %, die Beklagten als Gesamtschuldner zu 20 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 400 €, für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 800 €, soweit nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Beklagten sind Mieter der Klägerin einer Wohnung des im Tenor genannten Hauses. Nach den dem Mietvertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Vertragsbedingungen der Klägerin bedarf die Anbringung einer Satellitenantenne der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Klägerin. Unstreitig schlossen die Beklagten ohne entsprechende Genehmigung eine von ihrem Balkon ausgehende Zuleitung zu der auf dem Dach des Hauses U-Straße ### in C1 von Nachbarn errichteten und in dessen Eigentum stehenden Satellitenempfangsantenne an. Wegen des äußeren Erscheinungsbildes der Zuleitung wird auf das Foto Bl. 6 d. A. Bezug genommen. Die Klägerin setzte den Beklagten zur Entfernung der gesamten Empfangsanlage mit Schreiben vom 12.12.2006 eine Frist bis zum 31.12.2006. Die Beklagten sind dem Begehren der Klägerin nicht nachgekommen. Die Beklagten sind türkische Staatsangehörige. Die vermieteten Räumlichkeiten sind an das Breitbandkabelnetz angeschlossen. Im Rahmen des Breitbandkabelnetzes werden für türkische Mitbürger zwei Programmpakte zur Verfügung gestellt. Das Paket eins besteht aus sechs verschiedenen türkischen Sendern, das so genannte Premium-Paket enthält drei weitere zusätzliche Sender. Der Empfang der Programmpakete ist kostenpflichtig, zum Empfang ist ein Decoder erforderlich, welcher einmalig anzuschaffen ist. Die Beklagten empfangen über die Satellitenantenne überwiegend kurdische Programme, insbesondere den Sender „roj tv“. Programme in kurdischer Sprache sind über das Kabelnetz unstreitig nicht zu empfangen. Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Aufstellung und Nutzung der Parabolantenne einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache darstelle. Die Klägerin fühlt sich in ihrem ästhetischen Empfinden gestört. Des Weiteren rügt die Klägerin, dass von der Satellitenempfangsantenne auf Grund einer unfachmännischen Installation Gefahren ausgingen. Das Interesse der Beklagten am Empfang kurdischer Programme sei nicht schutzwürdig, weil diese Programme sämtlich verfassungswidrige Inhalte aufwiesen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die auf dem Dach des Hauses U-Straße ### in C1 , angebrachte Satellitenempfangsantenne nebst Halterung und Zuleitung zu entfernen und es bei Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 25.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, zu unterlassen, auf dem Grundstück und am Hause U-Straße ### in C1 , Satellitenempfangsantennen zu errichten oder zu betreiben. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Widerklagend haben die Beklagten zunächst beantragt, die Klägerin dazu zu verurteilen, die Installation einer Parabolantenne zu genehmigen. Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage in der mündlichen Verhandlung beantragen die Beklagten nunmehr widerklagend, festzustellen, dass die Klägerin zur Genehmigung der Installation einer baurechtlich zulässigen Parabolantenne mit einem Durchmesser der Schüssel von höchstens 120 cm an einem nach Maßgabe der Klägerin zu bestimmenden Aufstellungsort auf dem Grundstück U-Straße ### in C1 , an dem der Empfang kurdischer Sender möglich ist, einschließlich der erforderlichen Zuleitungen zur Wohnung der Beklagten durch einen Fachmann verpflichtet ist, soweit die Beklagten für die Versicherung Sorge tragen und die Rückbaukosten gegenüber der Klägerin sicherstellen. In Bezug auf die Widerklage beantragt die Klägerin, die Widerklage abzuweisen. Die Beklagten berufen sich auf ihr Grundrecht auf Informationsfreiheit. In diesem Zusammenhang behaupten die Beklagten, sie seien kurdischer Volkszugehörigkeit. Im Übrigen rügen die Beklagten angesichts der unstreitig fehlenden Eigentümerstellung hinsichtlich der streitgegenständlichen Satellitenantenne die fehlende Passivlegitimation hinsichtlich der klägerischen Anträge. Wegen des Sach- und Streitgegenstandes im Übrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätzen nebst den beigefügten Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig aber nur teilweise begründet. Die Widerklage ist zulässig und begründet. I. Der Anspruch der Klägerin auf Entfernung der streitgegenständlichen Zuleitung zur Satellitenempfangsantenne folgt aus § 541 BGB. Denn die Anbringung und Nutzung einer Zuleitung zu der von den Nachbarn der Beklagten errichteten Satellitenempfangsantenne stellt einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache dar. Nach dem Mietvertrag wären die Beklagte verpflichtet gewesen, vor Anbringung einer Satellitenempfangsantenne die Zustimmung der Klägerin einzuholen. Eine solche Zustimmung liegt unstreitig nicht vor. Zwar haben die Beklagten nicht eine Antenne errichtet, sondern nur eine Zuleitung zu einer solchen. Auch diese ist jedoch von der Genehmigungspflicht gemäß des Mietvertrages umfasst. Der Mietvertrag hat erkennbar zum Zweck, Eingriffe in die Bausubstanz und Veränderungen der optischen Erscheinung des Mietobjektes von einer Zustimmung der Vermieterin abhängig zu machen. Auch die Installation einer gesonderten Zuleitung als wesentlicher Teil der Satellitenempfangsantenne beeinträchtigt die Gesamtoptik des Mietobjektes. Dass der Klägerin im vorliegenden Fall gem. § 242 BGB versagt wäre, sich auf die fehlende Zustimmung zu berufen, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Zwar kann sich ein Vermieter, der die Beseitigung einer vom Mieter angebrachten Parabolantenne verlangt, nach Treu und Glauben nicht auf das Fehlen einer Zustimmung berufen, wenn er diese hätte erteilen müssen (BGH, Urteil vom 16.11.2005, Az: VIII ZR 5/05). Eine solche Zustimmungsverpflichtung hinsichtlich der Errichtung der streitgegenständlichen Zuleitung bestand im vorliegenden Fall jedoch nicht. Dies ergibt sich schon daraus, dass eine aus Treu und Glauben ableitbare Zustimmungspflicht allenfalls solche Installationen erfassen kann, die fachgerecht ausgeführt werden. Dass das auf dem Foto Bl. 7 d.A. ersichtliche, ohne nennenswerte Befestigung frei vom Dach hängende Kabel nicht als fachgerecht verlegt betrachtet werden kann, erschließt sich auch dem technischen Laien ohne weiteres. II. Ein weitergehender Anspruch der Klägerin hinsichtlich der Entfernung der streitgegenständlichen Satellitenempfangsantenne besteht nicht. Ein Beseitigungsanspruch kann jedenfalls eine solche Verpflichtung nicht umfassen, deren Erfüllung dem Schuldner rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist (OLG Bamberg NZM 1999, 1004). Da die Parabolantenne im vorliegenden Fall unstreitig im Eigentum der Nachbarn der Beklagten steht und weder ersichtlich noch vorgetragen ist, dass die Beklagten ein über das Recht zur Mitnutzung hinausgehendes Bestimmungsrecht hinsichtlich der Antenne hätten, steht dem klägerischerseits geltend gemachten Beseitigungsanspruch schon der Einwand rechtlichen Unvermögens entgegen. Mangels vorangegangener Errichtung und Betriebes einer Satellitenempfangsantenne durch die Beklagten findet auch der Anspruch der Klägerin auf Unterlassung der Errichtung und des Betriebes derartiger Anlagen keine Grundlage. Von einem Betrieb einer Satellitenantenne durch die Beklagten kann deswegen nicht ausgegangen werden, weil der Betrieb einer technischen Einrichtung voraussetzt, dass der Betreiber die wesentliche Bestimmungsmacht über die Anlage ausübt. Die von den Beklagten vorgenommene Mitnutzung reicht insofern nicht aus. III. Die Zulässigkeit der gegen die Klägerin erhobenen Widerklage unterliegt keinen Bedenken. Insbesondere steht der Widerklageantrag mit dem Klageantrag in sachlichem Zusammenhang, ohne sich auf eine bloße Umkehrung des Klageantrages zu beschränken. Die in Bezug auf den Widerklageantrag vorgenommene Klageänderung ist sachdienlich. Das Feststellungsinteresse für den Widerklageantrag folgt daraus, dass der Antrag auf eine Verurteilung zur Abgabe einer Genehmigung, wie zuvor durch die Beklagten beantragt, entweder mangels konkreter Bezeichnung eines Aufstellungsortes zu unbestimmt wäre, um eine Vollstreckung nach § 894 ZPO zu ermöglichen, oder - im Falle der konkreten Bezeichnung eines Aufstellungsortes - der Klägerin ihr Bestimmungsrecht nehmen würde (vgl. LG Berlin, Urteil v. 30.11.2004, Az.: 65 S 229/04). IV. Der mit der Widerklage geltend gemachte Feststellungsanspruch findet seine materielle Grundlage in § 242 BGB. Nach gefestigter Rechtsprechung kann ein Mieter die Zustimmung zur fachgerechten Errichtung einer Satellitenempfangsantenne verlangen, wenn im konkreten Einzelfall das Grundrecht des Mieters auf Informationsfreiheit gegenüber den Eigentumsinteressen des Vermieters überwiegt (BVerfG, Beschluss v. 17.03.2005, Az.: 1 BvR 42/03; BGH, Urteil v. 16.05.2007, Az.: VIII ZR 207/04). Die entsprechende Auslegung des Grundsatzes von Treu und Glauben wird dabei durch die objektive Ausstrahlungswirkung der betroffenen Grundrechte bestimmt. Ob das Informationsrecht des Mieters überwiegt, ist durch eine umfassende Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller Besonderheiten des Einzelfalls festzustellen. Insbesondere ist zu berücksichtigen, inwiefern ein Informationsbedürfnis des Mieters besteht und inwiefern ein Verweis auf eine Informationsversorgung ausschließlich über das Kabelnetz zu einem Informationsdefizit führt. Die gebotene Gesamtabwägung führt im Ergebnis zu einem Überwiegen der Interessen der Beklagten. Die Beklagten haben als türkische Staatsbürger kurdischer Volkszugehörigkeit ein besonderes Interesse am Empfang von Fernsehprogrammen, die in kurdischer Sprache ausgestrahlt werden und Nachrichten sowie kulturelle Inhalte aus kurdischen Bevölkerungskreisen übermitteln. Dieses Interesse kann durch die über das Kabelnetz verbreiteten Programme nicht befriedigt werden. Davon, dass die Beklagten der kurdischen Bevölkerungsminderheit angehören, geht das Gericht ohne weitere Beweisaufnahme aus. Denn das diesbezügliche Bestreiten der Klägerin ist angesichts der eindeutigen Feststellung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge im Bescheid vom 01.12.1997 (Bl. 41 d.A.) unsubstantiiert. Der Umstand, dass es keinen Staat „Kurdistan“ gibt, steht dem besonderen Informationsanspruch der Beklagten nicht entgegen. Das grundrechtlich geschützte Informationsinteresse, welches in ständiger Rechtsprechung in Deutschland lebenden Ausländern hinsichtlich Fernseh- und Rundfunkprogrammen aus ihrer Heimat zugesprochen wird, findet seine Grundlage in der Überlegung, dass das Bedürfnis eines Ausländers, sich in seiner Muttersprache über Geschehnisse aus seiner Heimat zu unterrichten und im begrenzten Umfang an seiner Heimatkultur teilzuhaben und mit dieser verbunden zu bleiben, als schutzwürdig anzuerkennen ist. Das Aufwachsen in einem bestimmten Kulturraum führt regelmäßig zu einer inneren Verbundenheit mit den vorherrschenden Sitten, Gebräuchen und Anschauungen. Zudem bestehen regelmäßig freundschaftliche und verwandtschaftliche soziale Kontakte zu Personen aus der Heimatregion fort, was ein besonderes Interesse an der Unterrichtung über Geschehnisses aus dieser Region rechtfertigt. Die dargelegten Erwägungen führen dazu, dass auch das Interesse der Beklagten am Empfang kurdischer Programme als schutzwürdig einzustufen ist. Eine Befriedigung dieses Interesse durch den Empfang türkischer Programme ist nicht möglich. Denn die kurdische Kultur ist, wie auch die Klägerin selbst nicht verkennt, von der türkischen Kultur deutlich zu trennen. Insbesondere bestehen gravierende Unterschiede in politischen Anschauungen, was im besonderen Maße ein Bedürfnis der Beklagten am Empfang kurdischer Nachrichtenprogramme rechtfertigt. Auch ist die kurdische Sprache gerichtsbekannt deutlich von der türkischen Sprache zu unterscheiden, so dass ein Empfang von Inhalten in der Muttersprache der Beklagten ebenfalls nur über die rein kurdischen Programme möglich ist. Dass die von den Beklagten über eine Satellitenantenne empfangbaren Programme verfassungswidrig wären, vermag das Gericht nicht festzustellen. Zum Einen bestehen Bedenken, ob angesichts der rechtsstaatlichen Bedeutung der Ausgrenzung von bestimmten Medieninhalten als verfassungswidrig eine Prüfungskompetenz des Amtsgerichtes tatsächlich gegeben ist oder ob nicht vielmehr diesbezüglich ein Verwerfungsmonopol des BVerfG anzunehmen ist. Zum anderen sind allerdings auch keine Umstände substantiiert vorgetragen, die eine Wertung von Inhalten als verfassungswidrig rechtfertigen würden. V. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.