1. Die am 00.00.2001 vor dem Standesamt T1 unter der Eheregisternummer 000/2001 geschlossene Ehe der Beteiligten wird geschieden. 2. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der A1 (Vers. Nr. 01) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 11,4403 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto (K01) bei der A1, bezogen auf den 31. 07. 2013, übertragen. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der E1 (Vers. Nr. 0000000000) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 7,79 Versorgungspunkten nach Maßgabe von § 32a E1-Satzung in der Fassung der 18. Satzungsänderung, bezogen auf den 31. 07. 2013, übertragen. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der K1 (Vers. Nr. 000-0000000.0 (VA)) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 12,87 Versorgungspunkten nach Maßgabe von § 44 der Satzung der K1 in der jeweils gültigen Fassung, bezogen auf den 31. 07. 2013, übertragen. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der A1 (Vers. Nr. (V01)) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 12,0450 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto (K01) bei der A1, bezogen auf den 31. 07. 2013, übertragen. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der D2 e.V. (Vers. Nr. 0000000-0 0000) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 2.314,08 Euro nach Maßgabe des Leistungsplans ARLEP/oG-V 2013 in Verbindung mit Versicherungsbedingungen Tarif R-ARLEP/oG-V 2013, bezogen auf den 31. 07. 2013, übertragen. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der D2 e.V. (Vers. Nr. 0000000-0 0000) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 2.823,82 Euro nach Maßgabe des Leistungsplans ARLEP/oG-V 2013 in Verbindung mit Versicherungsbedingungen Tarif R-ARLEP/oG-V 2013, bezogen auf den 31. 07. 2013, übertragen. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der D2 e.V. (Vers. Nr. 0000000-0 0000) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 7.137,47 Euro nach Maßgabe des Leistungsplans ARLEP/oG-V 2013 in Verbindung mit Versicherungsbedingungen Tarif R-ARLEP/oG-V 2013, bezogen auf den 31. 07. 2013, übertragen. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der K1 (Vers. Nr. 000-0000000.0 (VA)) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 34,17 Versorgungspunkten nach Maßgabe von § 44 der Satzung der K1 in der jeweils gültigen Fassung, bezogen auf den 31. 07. 2013, übertragen. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der U1 (Vers. Nr. (V01)) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 8.068,75 Euro nach Maßgabe der Teilungsordnung, bezogen auf den 31. 07. 2013, übertragen. 3. Der Unterhaltsantrag der Antragstellerin wird zurückgewiesen. 4. Es wird festgestellt, dass die Folgesache Zugewinnausgleich isoliert fortgeführt wird. 5. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Gründe: Ehescheidung Die Ehegatten heirateten am 00.00.2001. Sie leben spätestens seit August 2009 getrennt. Die Antragstellerin begehrt die Scheidung der Ehe mit der Begründung, die Ehegatten lebten seit August 2009 getrennt. Beide Ehegatten beantragen, die am 00.00.2001 geschlossene Ehe zu scheiden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Beteiligtenvortrages wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Der Scheidungsantrag ist begründet. Die Ehe der Ehegatten ist zu scheiden, weil sie gescheitert ist (§§ 1564, 1565 Abs. 1, 1566 Abs. 2 BGB). Da die Ehegatten seit mehr als drei Jahren getrennt leben, wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist. Versorgungsausgleich Nach § 1 VersAusglG sind im Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen. Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Monats der Eheschließung und endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags (§ 3 Abs.1 VersAusglG). Anfang der Ehezeit: 00.00.2001 Ende der Ehezeit: 00.00.2013 Ausgleichspflichtige Anrechte In der Ehezeit haben die beteiligten Ehegatten folgende Anrechte erworben: Die Antragstellerin: Gesetzliche Rentenversicherung 1. Bei der A1 hat die Antragstellerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 22,8806 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 11,4403 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 73.668,89 Euro. Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes 2. Bei der E1 hat die Antragstellerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 16,66 Versorgungspunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 7,79 Versorgungspunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 3.023,74 Euro. 3. Bei der K1 hat die Antragstellerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 27,22 Versorgungspunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 12,87 Versorgungspunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 4.836,49 Euro. Der Antragsgegner: Gesetzliche Rentenversicherung 4. Bei der A1 hat der Antragsgegner ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 24,0900 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 12,0450 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 77.562,80 Euro. Betriebliche Altersversorgung 5. Bei der D2 e.V. hat der Antragsgegner ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 4.698,64 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 2.314,08 Euro zu bestimmen. 6. Bei der D2 e.V. hat der Antragsgegner ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 5.733,63 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 2.823,82 Euro zu bestimmen. 7. Bei der D2 e.V. hat der Antragsgegner ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 14.492,33 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 7.137,47 Euro zu bestimmen. Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes 8. Bei der K1 hat der Antragsgegner ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 66,79 Versorgungspunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 34,17 Versorgungspunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 12.423,43 Euro. Privater Altersvorsorgevertrag 9. Bei der U1 hat der Antragsgegner ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 16.137,50 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 8.068,75 Euro zu bestimmen. Übersicht: Antragstellerin Die A1, Kapitalwert: 73.668,89 Euro Ausgleichswert: . . . . . 11,4403 Entgeltpunkte Die E1, Kapitalwert: . . . . . . . . 3.023,74 Euro Ausgleichswert: . . . . . 7,79 Versorgungspunkte Die K1, Kapitalwert: 4.836,49 Euro Ausgleichswert: . . . . . 12,87 Versorgungspunkte Antragsgegner Die A1, Kapitalwert: 77.562,80 Euro Ausgleichswert: . . . . . 12,045 Entgeltpunkte Die D2 e.V. Ausgleichswert (Kapital): . . . . . . 2.314,08 Euro Die D2 e.V. Ausgleichswert (Kapital): . . . . . . 2.823,82 Euro Die D2 e.V. Ausgleichswert (Kapital): . . . . . . 7.137,47 Euro Die K1, Kapitalwert: 12.423,43 Euro Ausgleichswert: . . . . . 34,17 Versorgungspunkte Die U1 Ausgleichswert (Kapital): . . . . . . 8.068,75 Euro Ausgleich: Die einzelnen Anrechte: Zu 1.: Das Anrecht der Antragstellerin bei der A1 ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 11,4403 Entgeltpunkten zugunsten des Antragsgegners auszugleichen. Zu 2.: Das Anrecht der Antragstellerin bei der E1 ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 7,79 Versorgungspunkten zugunsten des Antragsgegners auszugleichen. Zu 3.: Das Anrecht der Antragstellerin bei der K1 ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 12,87 Versorgungspunkten zugunsten des Antragsgegners auszugleichen. Zu 4.: Das Anrecht des Antragsgegners bei der A1 ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 12,0450 Entgeltpunkten zugunsten der Antragstellerin auszugleichen. Zu 5.: Das Anrecht des Antragsgegners bei der D2 e.V. ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 2.314,08 Euro zugunsten der Antragstellerin auszugleichen. Zu 6.: Das Anrecht des Antragsgegners bei der D2 e.V. ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 2.823,82 Euro zugunsten der Antragstellerin auszugleichen. Zu 7.: Das Anrecht des Antragsgegners bei der D2 e.V. ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 7.137,47 Euro zugunsten der Antragstellerin auszugleichen. Zu 8.: Das Anrecht des Antragsgegners bei der K1 ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 34,17 Versorgungspunkten zugunsten der Antragstellerin auszugleichen. Zu 9.: Das Anrecht des Antragsgegners bei der U1 ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 8.068,75 Euro zugunsten der Antragstellerin auszugleichen. Weitere als die genannten Rentenanwartschaften konnte das Gericht nicht feststellen. Die Ehegatten haben betreffend ihre Lebensversicherungsverträge bei der N1, Versicherungsnummern 0000000 und 0000000, bei deren Fälligkeit ihr Kapitalwahlrecht ausgeübt, mit der Folge, dass diese Versicherungen im Rahmen des Zugewinnausgleichs und nicht im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen sind. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin, gibt es keinerlei Hinweise darauf, dass der Antragsgegner, in betrügerischer Art und Weise im Zusammenwirken mit der H1, seine betriebliche Altersvorsorge in einen geheimen Vertrag oder ein Depot o.ä. „ausgelagert“ oder sonst verschleiert hat, um den hälftigen Teil der Antragstellerin vorzuenthalten. Insoweit bietet die Aktenlage auch keine Grundlage um aktuelle oder frühere (Vorstands-) Mitglieder der Sparkasse zu einem solchen Thema zu vernehmen. Soweit der Antragsgegner aufgrund seines Dienstvertrages mit der H1 vom 07.03.2007 über eine eigenständige Versorgungszusage, Ruhegeld, verfügte, hat er durch den 2. Änderungsvertrag zum Dienstvertrag, geschlossen am 13.09.2012 auf diese weitere Altersvorsorge verzichtet. Entgegen der Rechtsauffassung der Antragstellerin war diese Aufgabe der zusätzlichen Altersversorgung nicht sittenwidrig und damit auch unwirksam. Die Antragstellerin übersieht bei nahezu sämtlichen Rechtsausführungen zu dieser Frage den Umstand, dass die Anwartschaft des Antragsgegners zum Zeitpunkt ihrer Aufhebung gerade noch nicht unverfallbar war. Erst mit Abschluss eines weiteren Dienstvertrages nach Ablauf des am 07.03.2007 geschlossenen Dienstvertrages wäre die Rentenanwartschaft unverfallbar geworden. Der Antragsgegner verzichtete im Rahmen des 2. Änderungsvertrags zum Dienstvertrag, geschlossen am 13.09.2012, somit auf eine verfallbare Versorgungszusage . Auch der am 26.09.2012 mit der H1 geschlossene Dienstvertrag über eine zweite Amtszeit enthielt keine Altersvorsorgezusage. Als Grund für den Abschluss des 2. Änderungsvertrages hat der Antragsgegner in der persönlichen Anhörung gegenüber dem Gericht glaubhaft angegeben, dass die inhaltliche Gestaltung im Licht mit der unmittelbar bevorstehenden Fusion der H1 und H2 gesehen werden müsste. Man habe ihm zu verstehen geben, dass sein bisheriger Dienstvertrag bei einem Beharren auf der Ruhegeldzusage seinerseits im Hinblick auf die Fusion der (…) nicht verlängert worden wäre. In diesem Fall wäre die Ruhegeldzusage entsprechend der ursprünglichen vertraglichen Regelung verfallen und er hätte keinen neuen Dienstvertrag gehabt, durch den Abschluss des zweiten Änderungsvertrages habe er zumindest den Abschluss eines neuen Dienstvertrages sicherstellen können. Die Aufhebung der verfallbaren Versorgungszusage stellt, mit Blick auf die unmittelbar bevorstehende Fusion der (…), und der so geschaffenen Weiterbeschäftigungsmöglichkeit des Antragsgegners keinen Verstoß gegen die guten Sitten dar und ist damit auch nicht gem. § 138 BGB unwirksam. Ein Verstoß gegen § 134 BGB i.V.m. § 3 Abs. 1 BetrAVG liegt ebenfalls nicht vor, da die Anwartschaft nicht unverfallbar war. Soweit dem Antragsgegner durch den Dienstvertrag vom 19.12.2012 mit der (fusionierten) H1/H2 eine betriebliche Altersvorsorge in Form einer Direktversicherung bei der F3 bei einem von ihm frei zu wählenden Tarif angeboten wurde, ist festzustellen, dass der Antragsgegner von der ihm gebotenen Möglichkeit in der Folgezeit keinen Gebrauch gemacht hat. Es ist auch kein Abfindungsanspruch entstanden, welcher vorliegend als ausgleichsfähiges Anrecht im Sinne des § 2 VersAusglG anzusehen wäre. Die in den Verträgen mit der H1 in § 13 enthaltene Abfindung stellt keine im Rahmen des Versorgungsausgleichs gem. § 2 VersAusglG zu berücksichtigende Altersvorsorge dar. Das Gericht kann die von der Antragstellerin angenommene Ausgestaltung der Abfindung (auch) als Altersvorsorge im Rahmen der Formulierung des zweiten Änderungsvertrages nicht erkennen. Die dortige Formulierung unterscheidet sich insoweit weder von dem ursprünglichen Dienstvertrag, noch von dem am 26.09.2012 geschlossenen neuen Dienstvertrag. So dass sich eine Gestaltung der Abfindung als Ersatz für das gestrichene Ruhegeld nicht ergibt. Die vertraglich geregelte Abfindung wird nach Auffassung des Gerichts auch nicht dadurch zur Altersvorsorge, dass sie u.a. im Falle des Auslaufes des Dienstvertrags eingreift. Unabhängig von der Frage der rechtlichen Einordung der Abfindung als Altersvorsorge, liegen deren Anspruchsvoraussetzungen nicht vor. Eine Abfindung entsprechend der vertraglichen Regelung gem. § 10 a) wäre bei Beendigung des Angestelltenverhältnisses durch Vertragsablauf zu gewähren gewesen. Das Dienstverhältnis wurde aber nicht durch Vertragsablauf beendet, sondern durch einen neuen Dienstvertrag verlängert. Die weiteren Abfindungsregelungen, des § 13 i.V.m. 10 b), c) und f) sind ebenfalls nicht betroffen, da der Antragsgegner weder Dienst noch Berufs- oder Erwerbsunfähig ist, außerdem lebt er noch. Unterhalt I. Die Antragstellerin gegehrt die Verpflichtung des Antragsgegners zur Leistung von Nachscheidungsunterhalt. Ab der Trennung, bis zum 31.12.2012, zahlte der Antragsgegner einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 3.000,00 Euro, von Januar 2013 bis zum 31.05.2015 sodann noch einen Betrag in Höhe von 1.500,00 Euro monatlich. Im Anschluss folgte die Einstellung der Unterhaltszahlungen. Das gerichtliche Trennungsunterhaltsverfahren ist noch nicht rechtskräftig abgeschlossen. Die Antragstellerin bezieht eine Erwerbsminderungsrente wegen vollständiger Erwerbsminderung in Höhe von monatlich 1.684,74 Euro. Eine Rentenzahlung aus der Zusatzversorgungskasse erfolgt nach Angabe der Antragstellerin bislang nicht. Ebenso verweigert nach Angabe der Antragstellerin die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung die Zahlung einer Rente, bis auf eine Zahlung im Jahr 2017 in Höhe von 8.224,86 Euro für 6 Monate. Der Antragsgegner hat sich für uneingeschränkt leistungsfähig erklärt. Sein Einkommen wird übereinstimmend mit zumindest 10.000,00 Euro netto monatlich angegeben, hinzu kommt ein Einkommen aus der Vermietung einer Eigentumswohnung. Die Antragstellerin behauptet, sie sei aufgrund eines Operationsschadens inzwischen vollständig erwerbsunfähig und somit auch unterhaltsrechtlich nicht zur Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit verpflichtet, selbst die Aufnahme einer geringfügigen Nebentätigkeit sei ihr krankheitsbedingt nicht möglich. Die Einkommenssituation im Jahr 2014 stellte ihr damals mögliches Einkommen aus einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit dar, es belief sich auf monatlich 3.102.73 Euro. Aus ihrem und dem Einkommen des Antragsgegners ergebe sich damit ein Unterhaltsanspruch aus einer quotalen Unterhaltsberechnung in Höhe von 3.500,00 Euro. Zur Vermeidung jedweden Kosten- und Verfahrenskostenrisikos mache sie jedoch nur einen Betrag in Höhe von 2.700,00 Euro geltend. Ein solcher Betrag ergebe sich auch für den Fall einer, rechtlich nicht gebotenen, konkreten Bedarfsberechnung. Ihr monatlicher Gesamtbedarf im Falle einer konkreten Bedarfsermittlung liege bei mindestens 5.463,42 Euro (Schriftsätze v. 19.01.2018 und 17.01.2019) oder doch eher bei 6.429,32 Euro (Schriftsatz v. 12.02.2019). Die Antragstellerin beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, an sie einen monatlichen Nachscheidungsunterhalt in Höhe von 2.700,00 Euro zu zahlen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen, hilfsweise, einen etwaigen Unterhaltsanspruch in der Höhe zu begrenzen und/oder zu befristen. Die Antragstellerin sei grundsätzlich verpflichtet, ihren Bedarf durch die Ausübung einer vollschichtigen Berufstätigkeit selbstständig zu decken. Dass sie erwerbsunfähig sei habe sie nicht bewiesen, dies ergebe sich auch nicht zwangsläufig aus dem Umstand, dass sie inzwischen eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beziehe. Denn, nach Angaben der Antragstellerin würden bislang ihre Berufsunfähigkeitsversicherung, wie auch die Zusatzversorgungskasse keine Leistungen erbringen. Unklar sei, inwieweit Einkommen aus Vermögen und aus dem hälftigen Miteigentum an einer Eigentumswohnung erzielt werde oder ggf. fiktiv angerechnet werden müssten. Soweit sich die Antragstellerin auf das Wohnrecht Ihrer Eltern an der Immobilie berufe, sei gänzlich unklar, ob die Immobilie überhaupt noch von diesen bewohnt werde. Die wirtschaftliche Situation beider Eheleute lasse eine quotale Berechnung eines Unterhaltsbedarfs nicht mehr zu. Für die Durchführung einer konkreten Unterhaltsberechnung habe die Antragstellerin ihren Bedarf jedoch nicht schlüssig dargelegt, zumal sämtliche Belege einschließlich des Mietvertrages geschwärzt vorgelegt worden sein. So sei gar nicht bekannt, ob überhaupt Kosten für eine Wohnungsmiete entstünden. Im Übrigen habe man bis zu der Trennung nicht ansatzweise so luxuriös gelebt, wie von der Antragstellerin behauptet. Da die Antragstellerin entgegen ihrer unterhaltsrechtlichen Verpflichtung ihre Bedürftigkeit gering zu halten, an der Zahlung von Renten durch die Zusatzversorgungskasse sowie die Berufsunfähigkeitsversicherung zumindest nicht aktiv mitwirke und die Voraussetzungen für eine Auszahlung der Renten schaffe, seien ihr entsprechende Renten zumindest fiktiv anzurechnen. Ein etwaig schlüssig dargelegter Unterhaltsanspruch sei ohnehin verwirkt. Es lägen gleich mehrere Verwirkungstatbestände vor. Insbesondere ergäbe sich eine Verwirkung eines etwaigen Unterhaltsanspruchs aus der Aufnahme einer neuen eheähnlichen Lebensgemeinschaft mit dem Zeugen J1, auch wenn die Antragstellerin selbige vehement verneine. Auch ergebe sich eine Verwirkung daraus, dass die Antragstellerin den Antragsgegner gegenüber Dritten, wie auch im Gerichtsverfahren, wahrheitswidrig als gewaltbereit und als Betrüger darstelle, letztlich habe sie im hiesigen, wie auch im Trennungsunterhaltsverfahren, erhebliche Teile ihres Einkommens nicht oder nur auf mehrfache Nachfrage bekannt gegeben habe. II. Der Unterhaltsantrag der Antragstellerin ist unbegründet. Zweifelhaft ist bereits, ob eine schlüssige Darlegung eines Unterhaltsanspruchs vorliegt. Eine schlüssige, detaillierte Berechnung ihres Unterhaltsbedarfs im Rahmen einer quotalen Unterhaltsberechnung ist durch die Antragstellerin nicht erfolgt. Sie hat lediglich grobe Einkommenswerte zugrunde gelegt und den so ermittelten Bedarf etwas gekürzt, um diesen geltend zu machen. Dabei hat sie keine genauen Zahlenwerke, zugrunde gelegt, sondern nur so getan, als ob ihre Bedürftigkeit keiner weiteren Ausführung bedürfe und sie ja sozusagen großzügiger Weise nicht den vollen ihr zustehen Unterhalt gelten mache. Dies reicht für eine schlüssige Darlegung des Unterhaltsanspruchs nicht aus. Ohnehin stellen sich die finanziellen Verhältnisse der Eheleute so dar, dass eine konkrete Bedarfsberechnung vorliegend erforderlich ist. Eine konkrete Unterhaltsbemessung ist jedenfalls dann angezeigt, wenn die Einkünfte des Verpflichteten überdurchschnittlich hoch sind. Die Antragstellerin dürfte von solchen Verhältnissen eigentlich selbst ausgehen, wenn sie auf Seiten des Antragsgegners ein Einkommen von „deutlich über 10.000,00 Euro netto“, zuzüglich weiterer Einkünfte aus der Vermietung einer Eigentumswohnung, zugrunde legt. Bei einem eigenen Einkommen der Antragstellerin von damals mindestens 3.000,00 Euro, heute 1.684,74 Euro, zuzüglich (fiktiver) Zahlung der Berufsunfähigkeitsversicherung, zusätzlich (fiktiver) Zahlung der Zusatzversorgungskasse, ergibt sich ein gemeinsames Nettoeinkommen in Höhe von monatlich mehr als 13.000,00 Euro. Damit liegt das Gesamteinkommen oberhalb des zweifachen der obersten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle. Dem Gericht ist das Einkommen des Antragsgegners nicht genau bekannt, die Angaben zum Einkommen des Antragsgegners beruhen auf seiner Beschäftigung bei der H1/H2 im Jahr 2014. Seit dem hat der Antragsgegner den Arbeitgeber gewechselt und es ist anzunehmen, dass das monatliche Nettoeinkommen inzwischen deutlich über den genannten 10.000,00 Euro liegt. Aus dem von der Antragstellerin zitierten Beschluss des BGH vom 15.11.2017 (XII ZB 503/16) ergibt sich entgegen der Auffassung der Antragstellerin gerade nicht, dass bei den vorliegenden Einkommensverhältnissen noch eine quotale Unterhaltsberechnung vorzunehmen wäre. Somit ist es vorliegend an der Antragstellerin ihren konkreten Unterhaltsbedarf schlüssig darzulegen. Zwar genügt es dafür, dass d. Bedürftige die in den einzelnen Lebensbereichen anfallenden Kosten überschlägig darstellt, so dass sie nach § 287 ZPO geschätzt werden können, sie müssen nicht in allen Punkten konkret nachgewiesen werden (Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 9. Aufl. 2015, § 4, Rn. 764), aber selbst diese Voraussetzung wurde durch die Antragstellerin nicht erfüllt. Zunächst ist das Gericht, anders als die Antragstellerin, der Auffassung, dass bei der Frage der Aufrechterhaltung des erreichten Lebensstandards Positionen nicht berücksichtigt werden können, die tatsächlich nicht anfallen, soweit der Lebensstandard dadurch nicht betroffen ist. Wenn also z.B. für das Wohnen in einer angemessenen Wohnung keine Miete aufgewendet werden muss, kann eine fiktive Mietsumme nicht in eine konkrete Berechnung des Bedarfs zur Aufrechterhaltung des ehelichen Lebensstandards einberechnet werden. Eine gerichtliche Schätzung der zur Aufrechterhaltung des bisherigen Lebensstandards benötigten Lebenshaltungskosten kann anhand der vorliegenden Angaben der Antragstellerin nicht erfolgen. Die Aufstellung der Ausgaben der Antragstellerin in der Antragsschrift bezieht sich auf das Jahr 2015, zumindest legen dies die beigefügten Belege nahe, mithin sechs Jahre nach Aufhebung des ehelichen Zusammenlebens. Ein Bezug zu den ehelichen Lebensverhältnissen wird nicht deutlich gemacht, der eheliche Bedarf sodann aber mit 5.463,42 Euro beziffert. Sodann erfolgt ein Jahr später eine Darlegung der ehelichen Verhältnisse aus Sicht der Antragstellerin mit einem Bedarf zur Aufrechterhaltung des ehelichen Lebensstandards in Höhe von 6.429,32 Euro. Bereits insoweit muss sich die Antragstellerin die Frage stellen lassen, wie das Gericht den Bedarf schätzen soll, wenn selbst die Antragstellerin sich über 1.000,00 Euro mehr oder weniger nicht im Klaren ist. Ebenso muss aufgrund der Ausführungen des Antragsgegners bereits im Rahmen der konkreten Bedarfsberechnung und nicht erst bei der Frage der Verwirkung von Unterhaltsansprüchen, die Frage aufgeworfen werden, ob die Antragstellerin überhaupt eine Wohnung angemietet hat, bzw. ob sie eine solche alleine bewohnt. Der von der Antragstellerin in Kopie vorgelegte Mietvertrag, lässt aufgrund der vorgenommen Schwärzungen weder den Vermieter, noch das Datum des Vertragsschlusses, noch gar das angemietete Wohnobjekt erkennen. Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Antragsgegner dargelegt hat, dass im Februar 2015 ein Arztbericht betr. die Antragstellerin an die Anschrift G1-Straße, T1, den Wohnsitz des Zeugen J1 bzw. dem Sitz der von diesem betriebenen Firma ging, nicht ausreichend, um überhaupt Wohnkosten darzulegen. Die Antragstellerin wurde seitens des Antragsgegners und auch des Gerichts mehrfach aufgefordert, bzw. darauf hingewiesen, dass die Vorlage der ungeschwärzten Originalbelege zumindest gegenüber dem Gericht erfolgen müsse. Der Briefversandt an die o.g. Anschrift ist bedeutsam, da dies zugleich die nicht fernliegende Möglichkeit beschreibt, dass die Antragstellerin gar keine oder nur anteilige Mietkosten aufwenden muss, aufgrund eines Zusammenlebens mit dem Zeugen J1. Dieser dürfte der Antragsgegnerin aus ihrer zeitgleichen Tätigkeit für die U1, sowie der vorherigen identischen Wohnanschrift in der S1-Straße 00, A6 zumindest nicht unbekannt sein. Die diesbezüglichen Darlegungen des Antragsgegners wurden von der Antragstellerin quasi als Hirngespinste abgetan, ohne konkret auf die Darstellung des Antragsgegners zu erwidern. Einen eigenen Wohnbedarf kann die Antragstellerin damit jedoch ebenfalls nicht konkret darlegen. Die Antragstellerin kann sich auch nicht mit der Begründung einer Vorlage von ungeschwärzten Unterlagen entziehen, sie befürchte Belästigungen oder Übergriffe durch den Antragsgegner bei Bekanntgabe ihrer Anschrift. Wie bereits mehrfach durch den Antragsgegner ausgeführt, beruft sich die Antragstellerin insoweit auf (behauptete) Vorfälle aus der Zeit des Zusammenlebens. Die Anschrift in A6 jedoch hatte sie ihm und dem Gericht gegenüber von Anfang an bekannt gegeben. Wieso dann die aktuelle Anschrift gänzlich geheim bleiben muss, bleibt wohl das Geheimnis der Antragstellerin, ebenso wie der Umstand, dass sie „bekanntlich“ (Bl. 1521 d.A.) in T1 lebt. Dem Gericht ist dieser Umstand jedenfalls nicht bekannt, wohnt sie gar in der von den Eltern übertragenen Immobilie? Ebenso muss aufgrund des Vortrags des Antragsgegners zu den Urlaubskosten davon ausgegangen werden, dass monatliche Kosten für Urlaube und Reisen keinesfalls einen Betrag von 600,00 Euro pro Person (!) ausmachten. Deutlich übersetzt erscheinen zudem die Positionen „Justizkosten“ mit 890,00 Euro monatlich und Bekleidung im Wert von 560,00 Euro monatlich. Die Kosten für Kosmetik gibt die Antragstellerin selbst zunächst mit 236,00 Euro, später mit 373,00 Euro an, jeweils monatlich (!). Ebenfalls unverständlich ist, warum für die Bereiche Sportausrüstung und Fotografie monatlich 120,00 bzw. 80,00 Euro veranschlagt werden. Zumal nicht deutlich wird, welche entsprechend teure Sportart die Antragstellerin betreibt und wieso das Hobby Fotografie nicht in der ersten Kostenaufstellung enthalt ist. Insgesamt ermöglichen die Angaben der Antragstellerin dem Gericht keine seriöse Schätzung des konkreten Bedarfs gem. § 287 ZPO, so dass das Gericht von der Einholung eines Gutachtens zu der Frage, ob die Antragstellerin gesundheitlich in der Lage ist, einer Berufstätigkeit nachzugehen abgesehen hat. Tatsächlich deuten die von der Antragstellerin vorgelegten Unterlagen darauf hin, dass ihr ein fiktives Erwerbseinkommen von mehr als 450,00 Euro (s. B. 1199 d.A.) nicht zuzurechnen wäre. Ein etwaiger Unterhaltsanspruch der Antragstellerin wäre gem. § 1578b BGB jedenfalls zeitlich derart zu befristen, dass ein solcher gänzlich entfiele. Auch bei Annahme eines Unterhaltsanspruch aus einer Kombination von Krankheitsunterhalt gem. § 1572 BGB bis zur Höhe des vormaligen Erwerbseinkommens von rund 3.000,00 Euro sowie eines Aufstockungsunterhaltsanspruchs gem. § 1573 Abs. 2 BGB. Wäre eine solche Befristung vorzunehmen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin irgendwelche ehebedingten Nachteile erlitten hätte, ihre gesundheitliche Einschränkung jedenfalls beruht offensichtlich nicht auf der Eingehung oder Gestaltung der Ehe. Auch ist nicht ersichtlich, dass die Karriere der Antragstellerin ohne die Eheschließung einen anderen Verlauf genommen hätte. Auch im Rahmen der Durchführung des Versorgungsausgleichs hat sie keine Nachteile erlitten, die als ehebedingte im Sinn des § 1578b Abs.1 BGB anzusehen wären. Die Ehe war auch nicht von langer Dauer, die Heirat erfolgte am 00.00.2001, spätestens seit dem 00.00.2009 leben die Ehegatten voneinander getrennt. Unstreitig zahlte der Antragsgegner bis zum 00.00.2015 monatlichen Trennungsunterhalt, hinzu kommen je nach Ausgang des Trennungsunterhaltsverfahrens entweder weitere Zahlungen, so dass die Zeiträume des Zusammenlebens und der Unterhaltszahlung deckungsgleich wären, oder auch ein weitergehender Trennungsunterhaltsanspruch ist unbegründet, dann erübrigte sich der Ausspruch eines Nachscheidungsunterhalts ohnehin. Unter diesen Umständen, dass nämlich die Dauer der Zahlung von Trennungsunterhalt den Zeitraum des Zusammenlebens übersteigt, hält das Gericht, auch unter Berücksichtigung der guten wirtschaftlichen Situation des Antragsgegners, dessen Verpflichtung zur Leistung eines Nachscheidungsunterhalts für unbillig. Auch unter dem Gesichtspunkt der nachehelichen Solidarität, bei Berücksichtigung des Eintritts der gesundheitlichen Einschränkung der Antragstellerin in der Zeit der Ehe, kann das Gericht keinen fortdauernden Unterhaltsanspruch der Antragstellerin erkennen. Ob ein etwaiger Unterhaltsanspruch der Antragstellerin darüber hinaus gem. § 1579 BGB verwirkt wäre kann damit dahinstehen. Zugewinnausgleich Die Folgesache Zugewinnausgleich ist durch die rechtskräftige Entscheidung in dem Verfahren 62 F 856/18 automatisch aus dem Verbund gelöst, da mit dieser Entscheidung die Zugewinngemeinschaft gem. §§ 1385, 1386 BGB aufgehoben wurde. Kostenentscheidung Die Kostenentscheidung folgt aus § 150 FamFG. Es wurde bei der Kostenquote berücksichtigt, dass die Antragstellerin mit ihrem Antrag zum Unterhalt vollständig unterlegen ist. Der Verfahrenswert für die Ehesache wird festgesetzt auf 39.000,00 Euro. Der Verfahrenswert für den Versorgungsausgleich wird festgesetzt auf 35.100,00 Euro. Der Verfahrenswert für den Unterhalt wird festgesetzt auf 32 400,00 € Euro