Beschluss
2 F 2101/17
AG Karlsruhe, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGKARLS:2017:0131.2F2101.17.00
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Leitsätze
1. Eine nach nigerianischem Recht erfolgte Adoption ist nur zulässig, wenn der Antragsteller und das anzunehmende Kind ihrer Wohnsitz in demselben Bundesstaat haben. Das Kind muss weiterhin vor der Adoption mindestens in drei aufeinanderfolgenden Monaten unter der Sorge und Aufsicht des Adoptionsbewerbers gestanden haben.(Rn.15)
2. Die Beachtung der Adoptionsbedürftigkeit des Kindes, der Elterneignung und die Prüfung der Subsidiarität einer Auslandsadoption stellen grundlegende Voraussetzungen dar, die gemäß § 4 Buchst. b HAÜ zwingend von den Behörden des Heimatstaates im Vorfeld einer internationalen Adoption zu prüfen sind.(Rn.18)
3. Eine den wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts entsprechende Kindeswohlprüfung setzt voraus, dass der Adoptionsentscheidung eine fachliche Begutachtung des Adoptionsbewerbers vorausgegangen ist, die dessen Lebensumstände annähernd vollständig erfassen muss. Dies kann sinnvollerweise nur durch die zuständige Fachstelle des Landes, in dem der Bewerber seinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet hat, erfolgen.(Rn.19)
4. Bei vollständig fehlenden Feststellungen über die Elterneignung im Adoptionsverfahren oder bei fehlender Offenlegung des Lebensmittelpunktes der Annehmenden im Ausland kann die erforderliche Kindeswohlprüfung nicht in das Anerkennungsverfahren verlagert werden. Dies schließt indes nicht aus, dass in anderen Fällen weitere tatsächliche Feststellungen im Anerkennungsverfahren getroffen werden können, wenn dadurch nur Lücken hinsichtlich der Kindeswohlprüfung geschlossen werden sollen.(Rn.20)
Tenor
1. Die Anerkennung der durch Entscheidung des Magistrates Court des Bundesstaates Abia in … vom … ausgesprochenen Annahme des Kindes … geb. … in … durch Herrn … und … Mannheim wird abgelehnt.
2. Von der Erhebung der Gerichtskosten des Verfahrens wird abgesehen. Die außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet.
3. Der Verfahrenswert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine nach nigerianischem Recht erfolgte Adoption ist nur zulässig, wenn der Antragsteller und das anzunehmende Kind ihrer Wohnsitz in demselben Bundesstaat haben. Das Kind muss weiterhin vor der Adoption mindestens in drei aufeinanderfolgenden Monaten unter der Sorge und Aufsicht des Adoptionsbewerbers gestanden haben.(Rn.15) 2. Die Beachtung der Adoptionsbedürftigkeit des Kindes, der Elterneignung und die Prüfung der Subsidiarität einer Auslandsadoption stellen grundlegende Voraussetzungen dar, die gemäß § 4 Buchst. b HAÜ zwingend von den Behörden des Heimatstaates im Vorfeld einer internationalen Adoption zu prüfen sind.(Rn.18) 3. Eine den wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts entsprechende Kindeswohlprüfung setzt voraus, dass der Adoptionsentscheidung eine fachliche Begutachtung des Adoptionsbewerbers vorausgegangen ist, die dessen Lebensumstände annähernd vollständig erfassen muss. Dies kann sinnvollerweise nur durch die zuständige Fachstelle des Landes, in dem der Bewerber seinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet hat, erfolgen.(Rn.19) 4. Bei vollständig fehlenden Feststellungen über die Elterneignung im Adoptionsverfahren oder bei fehlender Offenlegung des Lebensmittelpunktes der Annehmenden im Ausland kann die erforderliche Kindeswohlprüfung nicht in das Anerkennungsverfahren verlagert werden. Dies schließt indes nicht aus, dass in anderen Fällen weitere tatsächliche Feststellungen im Anerkennungsverfahren getroffen werden können, wenn dadurch nur Lücken hinsichtlich der Kindeswohlprüfung geschlossen werden sollen.(Rn.20) 1. Die Anerkennung der durch Entscheidung des Magistrates Court des Bundesstaates Abia in … vom … ausgesprochenen Annahme des Kindes … geb. … in … durch Herrn … und … Mannheim wird abgelehnt. 2. Von der Erhebung der Gerichtskosten des Verfahrens wird abgesehen. Die außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet. 3. Der Verfahrenswert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. I. Der Magistrates Court des Bundesstaates … Nigeria hat mit Entscheidung vom … 2017 die Adoption des Kindes … geb. … durch Herrn … und Frau … ausgesprochen. In der mündlichen Verhandlung vom … 2019 haben die Annehmenden den Gerichtsbeschluss des High Court of Justice in … vom … 2019 vorgelegt, wonach der Adoptionsbeschluss vom … 2017 rechtskräftig ist. Seit dem … 2009 (Ehemann) bzw. … 2010 (Ehefrau) sind sie unter der im Rubrum genannten Adresse in Mannheim gemeldet (As. 125, 127). Der Annehmende lebt schon seit 1999 in Deutschland, die Annehmende seit November 2010. Mit Antrag vom 25.10.2017 bzw. 07.12.2017 haben die Annehmenden die Anerkennungs- und Wirkungsfeststellung dieser Adoption gemäß § 2 AdWirkG beantragt. Sie stammen aus Nigeria und haben zwischenzeitlich die deutsche Staatsangehörigkeit. Sie haben am … 2009 in Nigeria geheiratet. Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben sie in Deutschland. Sie sind beide in Vollzeit berufstätig. Ihre Ehe ist kinderlos geblieben. Der Annehmende hat eine im September 2004 geborene Tochter, die bei ihrer Mutter in … wohnt. Im … 2014 haben die Annehmenden sich für die Pflege bzw. Adoption eines Kindes in Nigeria beworben. Am … 2015 wurde ihnen bzw. den Großeltern mütterlicherseits die Anzunehmende zur Pflege überlassen (As. 129). Das Kind war am … 2015 freiwillig von seiner Mutter in die Obhut eines Kinderheims der methodistischen Kirche gegeben worden. Beziehungsweise war es dort abgelegt worden, mutmaßlich von seiner Mutter, versehen mit einem Zettel, worauf ein Datum und ein Ort notiert waren. Diese wurden als Geburtsdatum und Geburtsort registriert. Das Kinderheim hat das Social Weifare Office informiert, woraufhin ein Beamter noch am selben Tag erschien, den Vorgang aufnahm und das Kind offiziell dem Kinderheim in Obhut gab. Weitere Informationen oder Name, Kontaktdaten der Mutter oder des Vaters wurden nicht hinterlassen und sind unbekannt. Der Umstand, dass der (jetzige) Familienname des Kindes bereits vor der Adoption in diversen amtlichen Unterlagen auftaucht (Geburtsurkunde vom … 2015, Pass vom … 2015), beruht nach der glaubhaften Erklärung der Annehmenden darauf, dass das Findelkind keinen Namen hatte und ein Familienname allerdings in Nigeria erforderlich ist, um jemanden bei den Behörden, der Krankenversicherung, der Kirche, dem Kindergarten etc. anzumelden. Da die Annehmenden nicht viel Zeit in Nigeria verbringen konnten, gaben sie das Kind überwiegend in die Obhut der Eltern der Annehmenden (also Großeltern des Kindes mütterlicherseits) in Nigeria, … und Mrs. … . Diese heute als Pflegeeltern der Anzunehmenden, die noch in den Kindergarten geht. Die Annehmenden führen dort von Deutschland aus - immer abwechselnd einer von ihnen, nie gemeinsam - von Zeit zu Zeit Besuche in Nigeria durch, wo sie in der gleichen Stadt ganz in der Nähe über ein Haus verfügen, und telefonieren ansonsten per Videokonferenz regelmäßig mit dem Kind. Ein Einreisevisum durch die deutsche Auslandsvertretung hat die Anzunehmende bislang nicht erhalten. Der Ausgang des vorliegenden Verfahrens soll abgewartet werden. Der Annehmende befand sich vom … 2015 und vom … 2017 in Nigeria sowie vom … 2017 und vom … 2018. Die Annehmende war vom … 2016 in Nigeria und möchte das Kind im … 2019 in Nigeria besuchen. Die Antragsteller behaupten, die deutsche Botschaft in Nigeria sei bei der Adoption mit beteiligt worden. Der Magistrates Court des Bundesstaates Abia in … habe Kenntnis davon gehabt, dass die Annehmenden ihren Wohnsitz nicht in Nigeria sondern in Deutschland haben, es habe sich ausdrücklich um eine internationale Adoption gehandelt. So hätten Sie im Verfahren unter anderem folgende Unterlagen vorgelegt: Empfehlungsschreiben der Kirche in Deutschland und in Nigeria, Empfehlungsschreiben der deutschen Arbeitgeber und die Meldeadresse in Mannheim. Ein Urkundenüberprüfungsverfahren sei bereits durch die deutsche Botschaft in Nigeria durchgeführt worden (As. 197 - 259). Sie hätten auch noch einen Wohnsitz in Nigeria, ein Haus in der gleichen Stadt, ganz in der Nähe, wo das Kind mit den Großeltern mütterlicherseits lebt. Vor der Adoption habe das Sozialamt einen Hausbesuch bei ihnen durchgeführt, im Haus der Großeltern mütterlicherseits. Die Annehmende sei zugegen gewesen, habe später auch mit dem Richter gesprochen. Der Annehmende sei im … 2017 nach Nigeria gereist und sei vom Richter angehört worden. Die Pflegezeit von 1 Jahr sei abgewartet worden und das nigerianische Gericht habe alles ausführlich geprüft. Sie sind der Auffassung, dass sich das Kind schnell in Deutschland einleben werde. Es wolle auch zu "Mama und Papa" nach Deutschland kommen. Die Antragsteller beantragen die Anerkennungs- und Wirkungsfeststellung der Adoption gemäß § 2 AdWirkG. Die Annehmenden wurden am … 2019 ausführlich durch das Gericht persönlich angehört, auf das Protokoll wird verwiesen (As. 281 ff.). Auf die Anhörung des erst 4jährigen Kindes, welches sich noch in Nigeria befindet, konnte verzichtet werden, da eine weitere Sachaufklärung durch das Kind im Hinblick auf sein geringes Alter nicht zu erwarten war (§ 192 Abs. 2 FamFG). Nach dem Anhörungstermin vom … 2019 haben sie den Gerichtsbeschluss des High Court of Justice in … vom … 2019 vorgelegt (As. 315 ff.), wonach der Adoptionsbeschluss vom … 2017 ein internationales Adoptionsverfahren betrifft. Ferner werden die Annehmenden autorisiert, das Kind außerhalb von Nigeria in ein anderes Land mitzunehmen, insbesondere an ihre Wohnadresse in Mannheim. Ergänzend legten sie nach dem Anhörungstermin den "Vertraulichen Bericht des Verfahrenspflegers" vom … 2019 vor (As. 321 ff.). Danach hat das Jugend- und Sozialamt einmal monatlich in der Pflegezeit Hausbesuche bei den Großeltern mütterlicherseits durchgeführt, um sich vom Wohlergehen des Kindes zu überzeugen. Das Jugend- und Sozialamt hat von den Annehmenden unter anderem eine Empfehlungsschreiben der Kirche in Deutschland und in Nigeria und ein Empfehlungsschreiben der deutschen Arbeitgeber erhalten. Man war sich darüber im Klaren, dass die Annehmenden das Kind mit an ihren Wohnort in Deutschland nehmen möchten. II. Das Amtsgericht Karlsruhe ist aufgrund der Zuständigkeitskonzentration sowohl international als auch örtlich für die Entscheidung zuständig (§ 5 AdWirkG i.V.m. §§ 101, 187 Abs. 1, 2 und 4 FamFG),da die Antragsteller ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bezirk des Oberlandesgerichts Karlsruhe haben. Der Magistrates Court des Bundesstaates Abia in … hat nach Prüfung der erforderlichen Unterlagen und Anhörung der Beteiligten dem Adoptionsantrag der Annehmenden durch Entscheidung vom … 2017 stattgegeben und die entsprechende Urkunde erstellt Dem nigerianischen Gericht lagen vor: Ein Bericht über die absolvierte Pflegezeit, ärztliche Bescheinigungen über den Gesundheitszustand der Annehmenden und des anzunehmenden Kindes, eidesstattliche Erklärungen der Annehmenden zu ihrem Alter und eine positive Empfehlung des Social Welfare Office, wonach die Annehmenden die Voraussetzungen zur Pflege und zur Adoption eines Kindes erfüllen. In der Entscheidung heißt es zu Ziffer 3.: Es steht den Antragstellern frei, mit … aus dem Staat Abia sowie aus Nigeria auszureisen, wenn dies zwecks ihrer (= des Kindes, im englischen Original: "her") Ausbildung und Erziehung im Allgemeinen nötig sein sollte. Durch Beschluss des High Court of Justice Family Adoption Court vom … wurde festgestellt, daß die Adoption vom … 2017 rechtskräftig ist (As. 261). Der einzige Sozialbericht, den die Antragsteller vorlegen konnten, war der "Vertrauliche Bericht des Prozesspflegers" vom … 2016 (As. 97, 99). Ergänzend legten sie nach dem Anhörungstermin den "Vertraulichen Bericht des Verfahrenspflegers" vom … 2019 vor (As. 321 ff.). Danach hat das Jugend- und Sozialamt einmal monatlich in der Pflegezeit Hausbesuche bei den Großeltern mütterlicherseits durchgeführt, um sich vom Wohlergehen des Kindes zu überzeugen. Das Jugend- und Sozialamt hat von den Annehmenden unter anderem eine Empfehlungsschreiben der Kirche in Deutschland und in Nigeria und ein Empfehlungsschreiben der deutschen Arbeitgeber erhalten. Man war sich darüber im Klaren, dass die Annehmenden das Kind mit an ihren Wohnort in Deutschland nehmen möchten. Aufgrund der vom Amtsgericht Karlsruhe durchgeführten Ermittlungen, insbesondere der Prüfung der vorgelegten Dokumente (Urkundenüberprüfungsverfahren durch das deutsche Generalkonsulat in Lagos) sowie der von dem Bundesamt für Justiz - Bundeszentralstelle für Auslandsadoption abgegebenen Stellungnahme vom … 2019 hat das Gericht erhebliche Zweifel, ob das Adoptionsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden ist. Nach den nunmehr nachgereichten Unterlagen ist jedenfalls davon auszugehen, dass dem nigerianischen Gericht der Auslandscharakter der Adoption bekannt war. Aber eine Adoption ist nach nigerianischem Recht nur zulässig, wenn der Antragsteller und das Kind ihren Wohnsitz in demselben Bundesstaat haben (Art. 131 b Childs Rights Act 2003). Daran fehlt es vorliegend, da beide Annehmenden spätestens seit … 2010 ihren Wohnsitz in Mannheim haben, und sich nur gelegentlich in Nigeria aufhalten. Das Kind hat seinen Wohnsitz bei den Großeltern mütterlicherseits in … in Nigeria. Weiterhin muss das Kind nach nigerianischem Recht vor der Adoption mindestens in drei aufeinanderfolgenden Monaten unter der Sorge und Aufsicht der Adoptivbewerber gestanden haben (Art. 131 e Childs Rights Act 2003). Auch hieran fehlt es. Die Annehmenden waren seit 2012 nicht mehr gemeinsam in Nigeria, sondern immer nur einer von ihnen, wie sie bei der Anhörung vom … 2016 mitgeteilt haben. Überhaupt waren sie in den zurückliegenden Jahren nur recht kurz in Nigeria, nämlich laut Schriftsatz vom … 2019 und den Stempeln in den Reisepässen (As. 265-273): Der Annehmende vom … 2015, vom … 2017, vom … 2017 und vom … 2O18, die Annehmende nur vom … 2016 und eventuell im … 2019 (war beabsichtigt). Eine gemeinsame Pflegezeit des Kindes von mindestens 3 aufeinanderfolgenden Monaten ist daher nicht gegeben. Das anwendbare materielle nigerianische Adoptionsrecht wurde daher teilweise nicht eingehalten. Somit waren die materiellen Voraussetzungen für die Adoption des Kindes nicht erfüllt. Im Übrigen könnte die Adoptionsentscheidung zur Auffassung des Gerichts auch aus folgenden Gründen nicht in Deutschland anerkannt werden: Da Nigeria bislang dem Haager Adoptionsübereinkommen (HAÜ) nicht beigetreten ist, richtet sich die Anerkennungsfähigkeit nach §§ 108; 109 FamFG. Nach § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG ist die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung ausgeschlossen, wenn die Anerkennung der Entscheidung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, insbesondere wenn die Anerkennung mit den Grundrechten unvereinbar ist. Eine Überprüfung der Gesetzmäßigkeit der ausländischen Entscheidung findet nicht statt (§ 109 Abs. 5 FamFG). Es ist daher zu prüfen, ob unter Zugrundelegung des vorliegenden Sachverhalts eine Adoption von einer deutschen, nach dem Übereinkommen zu beteiligenden Stelle hätte befürwortet werden können. Die Beachtung der Adoptionsbedürftigkeit des Kindes, der Elterneignung und die Prüfung der Subsidiarität einer Auslandsadoption sind grundlegende Voraussetzungen, welche gemäß Art. 4 b HAÜ im Vorfeld einer internationalen Adoption von den Behörde des Heimatstaates zwingend zu prüfen sind. Die in einem internationalen Adoptionsverfahren beteiligten Staaten haben zu gewährleisten, dass dem Kindeswohl die höchste Bedeutung zugemessen wird. Eine den wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts entsprechende Kindeswohlprüfung setzt voraus, dass der Adoptionsentscheidung eine fachliche Begutachtung des Adoptionsbewerbers vorausgegangen ist, die dessen Lebensumstände annähernd vollständig erfassen muss. Dies kann sinnvollerweise nur durch die zuständige Fachstelle des Landes, in dem der Bewerber seinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet hat, erfolgen. Hat eine derartige fachlich fundierte Prüfung nicht stattgefunden, so begründet dies Zweifel an der Vereinbarkeit der ausländischen Adoptionsentscheidung mit den wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts. Nach herrschender Rechtsprechung soll eine Elterneignungsprüfung im Anerkennungsverfahren nicht nachgeholt werden können, denn es ist nicht Sinn des Anerkennungsverfahrens, das Adoptionsverfahren zu ersetzen, sonst würde das Anerkennungsverfahren einer Wiederholungsadoption gleichkommen (OLG München, Beschluss vom 23.04.2019, 33 UF 31/19 - juris-; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 06.02.2012, 2 UF 85/11 - juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 08.07.2010, 11 Wx 113/09 - juris; OLG Celle FamRZ 2014, 501; OLG Hamm FamRZ 2014,498). Eine fachliche Begutachtung der Elterneignung durch eine deutsche Fachstelle wurde vorliegend unstreitig nicht durchgeführt. Das Gericht geht weiterhin davon aus, dass bei vollständig fehlenden Feststellungen über die Elterneignung im Adoptionsverfahren oder bei fehlender Offenlegung des Lebensmittelpunktes der Annehmenden im Ausland die erforderliche Kindeswohlprüfung nicht in das Anerkennungsverfahren verlagert werden kann. Das schließt es aber nicht aus, dass in anderen Fällen weitere tatsächliche Feststellungen im Anerkennungsverfahren getroffen werden können, wenn dadurch nur Lücken hinsichtlich der Kindeswohlprüfung geschlossen werden sollen (OLG Karlsruhe FamRZ 2013, 715). Ausweislich der Beschlussbegründung vom … 2017 lagen ein Bericht eines aufgegebenen kleinen Mädchens vor, eine Pflegedokumentation, ärztliche Bescheinigungen über den Gesundheitszustand der Annehmenden und des Kindes sowie eidesstattliche Erklärungen zum Alter der Annehmenden sowie eine positive Empfehlung des Sozialamts und der Gerichtsbeisitzer (As. 13). Ansonsten konnten von den Annehmenden nur die beiden Berichte des Prozesspflegers vom … 2016 (As. 97) und … 2019 (As. 321 ff.) vorgelegt werden, keine Sozialberichte im eigentlichen Sinn. Diese Berichte sind in Bezug auf eine Kindeswohlprüfung und Elterneignung wenig aussagekräftig: Danach hat das Jugend- und Sozialamt einmal monatlich in der Pflegezeit Hausbesuche bei den Großeltern mütterlicherseits durchgeführt, um sich vom Wohlergehen des Kindes zu überzeugen. Das Jugend- und Sozialamt hat von den Annehmenden unter anderem eine Empfehlungsschreiben der Kirche in Deutschland und in Nigeria und ein Empfehlungsschreiben der deutschen Arbeitgeber erhalten. Man war sich darüber im Klaren, dass die Annehmenden das Kind mit an ihren Wohnort in Deutschland nehmen möchten. Soweit dort ausgeführt ist, dass das Kind den Annehmenden am … 2015 zur Pflege übergeben wurde, ist dies irreführend, da nach den oben getroffenen Feststellungen sich die Großeltern mütterlicherseits nahezu ausschließlich um die Betreuung und Versorgung des Kindes gekümmert haben, nicht aber die Annehmenden, die nur ganz sporadisch in Nigeria waren, und auch niemals zusammen. Eine Aufklärung der näheren Lebensumstände der Annehmenden in Deutschland wurde höchstens ansatzweise durchgeführt (Schreiben von Kirche und Arbeitgeber). Dabei beschränkt sich die erforderliche Prüfung nicht nur auf äußerliche Aspekte wie finanzielle Sicherheit, Straffreiheit und Gesundheit, sie umfasst auch Erziehungsfähigkeit, Integrationswilligkeit und -fähigkeit, Fördermöglichkeit, das soziale Umfeld und andere Aspekte des persönlichen Verhältnisses zu einem Kind (OLG München, aaO). Wie bereits mehrfach erwähnt, wurde ein Sozialbericht deutscher Behörden nicht eingeholt. Dem Gericht ist völlig unklar, unter welchen Umständen die Annehmenden leben und ob sie persönlich geeignet sind, ein Kleinkind aus einem fremden Kulturkreis bei sich aufzunehmen und zu betreuen und zu versorgen. Das der Vater z. B. aus einer anderen Beziehung eine minderjährige Tochter hat, wurde erstmals bei der Anhörung der Beteiligten zufällig bekannt und war dem Gericht in Nigeria möglicherweise ebenfalls unbekannt. Wie eine Eltern-Kind-Beziehung zwischen den Annehmenden und … entstehen soll, nachdem das Kleinkind in den zurückliegenden Jahren bei seinen Großeltern mütterlicherseits aufgewachsen ist und seine Eltern nur sehr sporadisch persönlich getroffen hat (die Mutter zuletzt vor über 3 Jahren !) ist fraglich und zweifelhaft. Regelmäßige Skype-Telefonate werden hierfür nicht ausreichen. Die wesentlich engeren Bindungen des Kindes werden bei dieser Sachlage zu den Großeltern mütterlicherseits bestehen. Schließlich wurde in der Entscheidung vom … 2017 ausweislich der Entscheidungsgründe und vorgelegten Berichte des Verfahrenspflegers nicht geprüft, ob es überhaupt ein Bedürfnis für eine Auslandsadoption gibt und ob es dem Wohl und dem Wunsch von … entspricht, von seinen Großeltern in Nigeria getrennt zu werden und dauerhaft nach Deutschland zu ziehen, ihre gewohnte Umgebung zu verlieren mit allen daraus folgenden Konsequenzen (Freunde, Verwandte, Schule, Sprache, Klima etc.). Die Entscheidung des nigerianischen Gerichts vom … 2017 entspricht daher nicht einer genügenden Prüfung des Kindeswohls und ist daher mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Adoptionsrechts offensichtlich nicht vereinbar (§ 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG). Der Antrag auf Anerkennung war daher abzuweisen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG und entspricht der Billigkeit. Die Festsetzung des Verfahrenswerts beruht auf § 42 FamGKG. Der Beschluss ist mit Rechtsmitteln nicht anfechtbar.