Beschluss
4 F 1725/19
AG Karlsruhe, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGKARLS:2020:0817.4F1725.19.00
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Tenor
1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin für das Kind ..., geboren am ..., ab dem 01.07.2020 einen monatlichen, jeweils monatlich zum Monatsersten im Voraus fälligen Kindesunterhalt in Höhe von 160 % des jeweiligen Mindestunterhalts gemäß § 1612a Abs. 1 BGB der jeweiligen Altersstufe, derzeit dritte Altersstufe, gemindert um das hälftige Kindergeld für ein erstes Kind, derzeit 102,00 €, damit derzeit 694,00 €, zu bezahlen.
2. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin rückständigen Trennungsunterhalt für den Zeitraum vom 01.01.2019 bis 01.10.2019 in Höhe von 122,79 € pro Monat, insgesamt also 1.227,90 €, nebst Zinsen aus dem Gesamtbetrag in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz ab dem 24.12.2019 zu bezahlen.
3. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin rückständigen Trennungsunterhalt für den Zeitraum vom 01.11.2019 bis zum 01.06.2020 wie folgt zu bezahlen:
3.1. Für November 2019 Elementarunterhalt i.H.v. 410,79 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz ab dem 01.11.2019.
3.2. Für Dezember 2019 Elementarunterhalt i.H.v. 325,79 € und Altersvorsorgeunterhalt i.H.v. 170 € jeweils nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz ab dem 01.12.2019.
3.3. Für Januar 2020 bis Juni 2020 Elementarunterhalt i.H.v. monatlich 315,79 € (insgesamt also 1.894,74 €) und Altersvorsorgeunterhalt i.H.v. monatlich 167,00 € (insgesamt also 1.002,00 €) jeweils nebst Zinsen hieraus i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus den monatlich fälligen Beträgen ab dem Ersten des jeweiligen Monats.
4. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin ab dem 01.07.2020 bis zur rechtskräftigen Scheidung der Beteiligten einen monatlichen, jeweils monatlich zum Monatsersten im Voraus fälligen Trennungsunterhalt in Form von Elementarunterhalt in Höhe von 1.640,00 € sowie Altersvorsorgeunterhalt i.H.v. 167,00 € zu bezahlen.
5. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
6. Die sofortige Wirksamkeit wird angeordnet.
Entscheidungsgründe
1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin für das Kind ..., geboren am ..., ab dem 01.07.2020 einen monatlichen, jeweils monatlich zum Monatsersten im Voraus fälligen Kindesunterhalt in Höhe von 160 % des jeweiligen Mindestunterhalts gemäß § 1612a Abs. 1 BGB der jeweiligen Altersstufe, derzeit dritte Altersstufe, gemindert um das hälftige Kindergeld für ein erstes Kind, derzeit 102,00 €, damit derzeit 694,00 €, zu bezahlen. 2. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin rückständigen Trennungsunterhalt für den Zeitraum vom 01.01.2019 bis 01.10.2019 in Höhe von 122,79 € pro Monat, insgesamt also 1.227,90 €, nebst Zinsen aus dem Gesamtbetrag in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz ab dem 24.12.2019 zu bezahlen. 3. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin rückständigen Trennungsunterhalt für den Zeitraum vom 01.11.2019 bis zum 01.06.2020 wie folgt zu bezahlen: 3.1. Für November 2019 Elementarunterhalt i.H.v. 410,79 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz ab dem 01.11.2019. 3.2. Für Dezember 2019 Elementarunterhalt i.H.v. 325,79 € und Altersvorsorgeunterhalt i.H.v. 170 € jeweils nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz ab dem 01.12.2019. 3.3. Für Januar 2020 bis Juni 2020 Elementarunterhalt i.H.v. monatlich 315,79 € (insgesamt also 1.894,74 €) und Altersvorsorgeunterhalt i.H.v. monatlich 167,00 € (insgesamt also 1.002,00 €) jeweils nebst Zinsen hieraus i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus den monatlich fälligen Beträgen ab dem Ersten des jeweiligen Monats. 4. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin ab dem 01.07.2020 bis zur rechtskräftigen Scheidung der Beteiligten einen monatlichen, jeweils monatlich zum Monatsersten im Voraus fälligen Trennungsunterhalt in Form von Elementarunterhalt in Höhe von 1.640,00 € sowie Altersvorsorgeunterhalt i.H.v. 167,00 € zu bezahlen. 5. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten. 6. Die sofortige Wirksamkeit wird angeordnet. (abgekürzt gem. § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 313b Abs. 1 ZPO) 1. Die Verurteilungen gem. den Ziffern 1 bis 4 beruhen auf § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 307 S. 1 ZPO und entsprechen den durch den Antragsgegner abgegebenen prozessualen Anerkenntnissen, soweit diese hinreichend eindeutig erklärt wurden und prozessual wirksam sind. a) Die Verurteilung auf Kindesunterhalt gem. Ziff. 1 entspricht dem, was der Antragsgegner bei verständiger Würdigung seines Vorbringens widerspruchsfrei und damit wirksam anerkannt hat. aa) Für die Zeit ab Juli 2020 war der Antragsgegner in der Hauptsache auf sein im Schriftsatz vom 28.04.2020 nunmehr klar erklärtes Anerkenntnis, den Antrag „in vollem Umfang“ und damit auch in der beantragten dynamisierten Form anzuerkennen, zu verurteilen. Der im Tenor genannte derzeitige Zahlbetrag für den Zeitraum ab 01.07.2020 beruht auf der Erhöhung des gesetzlichen Mindestunterhalts § 1612a Abs. 1 BGB durch die Mindestunterhaltsverordnung vom 12.09.2020 auf nunmehr 497 € in der dritten Altersstufe ab dem 01.01.2020 und ist insoweit durch den dynamisierten Antrag und das dynamisierte Anerkenntnis gedeckt. bb) Die Verurteilung zu Trennungsunterhalt war auf den Zeitraum ab 01.07.2020 zu beschränken, da der Antragsgegner im Schriftsatz vom 18.06.2020 ungeachtet seines dem Wortlaut nach unbedingten Anerkenntnisses erklärt hat, den rückständigen Kindesunterhalt für die Zeit bis einschließlich Juni 2020 vollständig bezahlt zu haben. Ein prozessuales Anerkenntnis kann indes nur angenommen werden, wenn der Antragsgegner den eindeutigen Willen zum Ausdruck bringt, sich der Forderung des Antragstellers zu unterwerfen. Dies kann ungeachtet eines scheinbar unbeschränkt erklärten Anerkenntnisses nicht angenommen werden, soweit gleichzeitig der Einwand der Erfüllung erhoben wird (Musielak, in: MünchKomm-ZPO, 6. Aufl. 2020, § 307 Rn. 9). cc) Ob der Antragsgegner zwischenzeitlich für August 2020 weitere Zahlungen geleistet hat, kann dahinstehen. Diese kann er ggf. auch gegen das aufgrund seines Anerkenntnisses ergangen Beschluss, notfalls gem. § 767 ZPO, einwenden, denn bei einem Anerkenntnisbeschluss ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Vorverfahren ist für den Zeitpunkt des Einwendungsausschlusses gem. § 767 Abs. 2 ZPO auf den Zeitpunkt des Eingangs des Anerkenntnisses bei Gericht abzustellen (vgl. Schmidt/Brinkmann, MünchKomm-ZPO, 5. Aufl. 2016, § 767 Rn. 76; OLG Brandenburg, Urt. v. 28.11.2000 – 11 U 104/00 Tz. 6 bei juris). Der Schriftsatz vom 18.06.2020 ist vorliegend noch am selben Tag bei Gericht eingegangen. b) Hinsichtlich der geltend gemachten Trennungsunterhaltsrückstände für den Zeitraum von Januar bis Oktober 2019 war der Antragsgegner in Ziff. 2 entsprechend seinem im Schriftsatz vom 18.06.2020 nunmehr hinreichend eindeutig gefassten Anerkenntnisses zu verurteilen. (1) Die Hauptforderung setzt sich insoweit aus einem anerkannten Unterhaltsrückstand i.H.v. 122,79 € pro Monat zusammen. Nachzahlungen für die Zeit vor der Erklärung des Anerkenntnisses sind insoweit nicht dargetan, sodass von einem wirksamen Anerkenntnis auszugehen ist. (2) Hinzu kommen Zinsen aus der Summe i.H.v. fünf Prozentpunkten über den Basiszinssatz „ab Rechtshängigkeit“, d.h. ab dem auf die Zustellung des Antrages am 23.12.2019 folgenden, Tag (§§ 133, 157, 187 Abs. 1 BGB, vgl. BGH, Urt. v. 04.07.2017 – XI ZR 562/15 Tz. 103). c) Hinsichtlich des laufend geltend gemachten Trennungsunterhalts ist zu differenzieren für die Zeit vor und nach der eindeutigen Erklärung des diesbezüglichen Anerkenntnisses im Schriftsatz vom 18.06.2020 sowie jeweils zwischen Haupt- und Nebenforderungen. aa) Zunächst war der Antragsgegner mit Blick auf sein im Schriftsatz vom 18.06.2020 jedenfalls für die Zukunft eindeutig erklärtes Anerkenntnis in Ziff. 4 ab Juli 2020 zu Elementarunterhalt i.H.v. 1.640,00 € monatlich und Altersvorsorgeunterhalt i.H.v. 167,00 € zu verurteilen. bb) Die Verurteilung zu Zinsen ab der jeweiligen Fälligkeit auf den anerkannten monatlichen Trennungsunterhalt für die Zukunft kommt ungeachtet des Anerkenntnisses nicht in Betracht. (1) Der Antrag auf künftige Zinsen ist unzulässig. Während der Unterhaltsanspruch als solcher eine wiederkehrende Leistung ist, sodass auch eine Klage auf künftige Leistungen ohne weiteres zulässig ist (§ 258 ZPO), ist der Anspruch auf Zinsen keine wiederkehrende Leistung. Eine Klage auf zukünftige Zinsen ist nur unter den Voraussetzungen des § 259 ZPO zulässig, d.h. bei Besorgnis der Leistungsverweigerung (BGH, Beschl. v. 28.05.2008 – XII ZB 34/05 Tz. 19 bei juris). Hieran fehlt es für den hier in Betracht kommenden Anspruch auf künftige Prozesszinsen (§ 291 S. 1 BGB, vgl. BGH, Urt. v. 14.01.1987 – IVb ZR 3/86 Tz. 3 bei juris) aus der anerkannten Teilforderung jedenfalls mit Blick auf das nunmehr erklärte Anerkenntnis des diesbezüglichen Teils der Hauptforderung (weitergehend BAG, Urt. v. 22.10.2019 – 3 AZR 429/18 Tz. 38; BAG, Urt. v. 19.02.2020 – 5 AZR 180/18 Tz. 11: selbst Bestreiten der Hauptforderung begründet keine Besorgnis der Nichtleistung von Fälligkeitszinsen; ebenso zu Unterhaltsforderungen OLG Koblenz, Urt. v. 18.03.1980 – 15 UF 675/79, BeckRS 2010, 20080; DIJuF-Rechtsgutachten, JAmt 2009, 81). (2) Auch das Anerkenntnis des Antragsgegners ändert nichts daran, dass eine Verurteilung insoweit nicht erfolgen kann, da ein Anerkenntnis das Gericht nicht davon enthebt, die Sachurteilsvoraussetzungen uneingeschränkt zu prüfen (BGH Beschl. v. 10.11.2009 – XI ZB 15/09 Tz. 15; Elzer, in: BeckOK-ZPO, Stand 01.02.2020, § 307 Rn. 41 m.w.N.; einschränkend Musielak, in: MünchKomm-ZPO, 6. Aufl. 2020, § 307 Rn. 22). cc) Was den in Ziff. 3 betroffenen Anspruch auf Trennungsunterhalt für den Zeitraum von November 2019 bis Juni 2020 betrifft, bedarf das Anerkenntnis der Auslegung. Wörtlich hat der Antragsgegner erklärt, der geltend gemachte Anspruch werde anerkannt, soweit nicht Abweisung beantragt worden sei. Abweisung wurde wiederum beantragt „soweit für November 2019 Elementarunterhalt von mehr als 1.735,00 EUR und Altersvorsorgeunterhalt, für Dezember 2019 Elementarunterhalt von mehr als 1.650,00 EUR und Altersvorsorgeunterhalt von mehr als 170,00 EUR und ab Januar Elementarunterhalt von mehr als 1.640,00 EUR und Altersvorsorgeunterhalt von mehr als 167,00 EUR monatlich und Verzugszinsen aus über diese Beträge hinausgehenden Beträgen verlangt werden.“ Auch insoweit kann der Antragsgegner nicht beim Wort genommen werden, da er zugleich geltend macht, er habe „bis heute unverändert monatlich“ 1.324,21 € auf den Elementarunterhalt bezahlt. Mit Blick auf den damit der Sache nach erhobenen Erfüllungseinwand liegt nur hinsichtlich der Differenz zwischen den im Abweisungsantrag genannten Elementarunterhaltsbeträgen und der geltend gemachten Erfüllung ein eindeutig erklärtes Anerkenntnis vor (d.h. 1.735,00 € - 1.324,21 € = 410,79 € für November 2019; 1.650,00 € - 1.324,21 € = 325,79 € für Dezember 2019; 1.640,00 € - 1324,21 € = 315,79 € für Januar bis Juni 2020). Vorsorgeunterhalt soll daneben offenbar erst ab Dezember 2019 i.H.v. 170 € und ab Januar i.H.v. 167,00 € anerkannt werden. dd) Antrags- und anerkenntnisgemäß zu verurteilen war der Antragsgegner ohne Prüfung der tatsächlichen Begründetheit des Antrags ferner auf Zinsen aus den anerkannten Trennungsunterhaltsforderungen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz „ab jeweiliger Fälligkeit“, d.h. ab dem jeweiligen Monatsersten (Auslegung anhand der § 1612 Abs. 3 S. 1, § 1613 Abs. 1 S. 2, § 192 BGB). Dass der Antrag insoweit möglicherweise (zunächst) teilweise unzulässig war (s.o.), ändert nichts daran, dass er mit Eintritt der Fälligkeit der jeweiligen Monatsbeträge insoweit zulässig wurde. ee) Zinsen auf die Beträge, hinsichtlich derer der Antragsgegner Erfüllung eingewandt hat, können nicht zuerkannt werden, da den Schriftsätzen des Antragsgegners nicht zu entnehmen ist, dass insoweit Zinsen wegen verspäteter Zahlungen anerkannt werden sollen. 2. Eine Kostenentscheidung ist in diesem Teilbeschluss nicht veranlasst. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.