Beschluss
532 F 3466/09 S
AG Kassel, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGKASSE:2005:0315.532F3466.09S.0A
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Leitsätze
Im Versorgungsausgleich sind die Kosten einer externen Teilung generell auf einen Betrag von maximal 500,00 Euro je Anrecht zu begrenzen.
Besteht im Versorgungsausgleich eine betriebliche Altersversorgung (hier bei der Volkswagen AG) aus mehreren Teilen oder Bausteinen, sind auch einzelne geringwertige Anrechte mit auszugleichen.
Tenor
I. Die am 2. Dezember 1966 vor dem Standesbeamten des Standesamts in … geschlossene Ehe wird geschieden.
II. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei der Deutschen Rentenversicherung Bund zu Gunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 32,9268 Entgeltpunkten auf deren Versicherungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund,
bezogen auf den 31. Oktober 2009, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund zu Gunsten des Ehemannes ein Anrecht in Höhe von 3,4098 Entgeltpunkten auf dessen Versicherungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31. Oktober 2009, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei dem Versorgungsträger … AG zu Gunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 129.856,97 EUR nach Maßgabe der einzelvertraglichen Zusage (AV-Gruppe 2), bezogen auf den 31. Oktober 2009, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei dem Versorgungsträger … AG zu Gunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 1.987,54 EUR nach Maßgabe der Vereinbarung zur Beteiligungsrente I vom 28. September 1995, bezogen auf den 31. Oktober 2009, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei dem Versorgungsträger … AG zu Gunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 12.371,19 EUR nach Maßgabe des Tarifvertrags über Altersteilzeit vom 4. Oktober 2000, bezogen auf den 31. Oktober 2009, übertragen.
III. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Verfahrenswert:
Scheidung
8.640 EUR
Versorgungsausgleich
4.320 EUR
insgesamt
12.960 EUR
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Versorgungsausgleich sind die Kosten einer externen Teilung generell auf einen Betrag von maximal 500,00 Euro je Anrecht zu begrenzen. Besteht im Versorgungsausgleich eine betriebliche Altersversorgung (hier bei der Volkswagen AG) aus mehreren Teilen oder Bausteinen, sind auch einzelne geringwertige Anrechte mit auszugleichen. I. Die am 2. Dezember 1966 vor dem Standesbeamten des Standesamts in … geschlossene Ehe wird geschieden. II. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei der Deutschen Rentenversicherung Bund zu Gunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 32,9268 Entgeltpunkten auf deren Versicherungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31. Oktober 2009, übertragen. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund zu Gunsten des Ehemannes ein Anrecht in Höhe von 3,4098 Entgeltpunkten auf dessen Versicherungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31. Oktober 2009, übertragen. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei dem Versorgungsträger … AG zu Gunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 129.856,97 EUR nach Maßgabe der einzelvertraglichen Zusage (AV-Gruppe 2), bezogen auf den 31. Oktober 2009, übertragen. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei dem Versorgungsträger … AG zu Gunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 1.987,54 EUR nach Maßgabe der Vereinbarung zur Beteiligungsrente I vom 28. September 1995, bezogen auf den 31. Oktober 2009, übertragen. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei dem Versorgungsträger … AG zu Gunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 12.371,19 EUR nach Maßgabe des Tarifvertrags über Altersteilzeit vom 4. Oktober 2000, bezogen auf den 31. Oktober 2009, übertragen. III. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Verfahrenswert: Scheidung 8.640 EUR Versorgungsausgleich 4.320 EUR insgesamt 12.960 EUR I. Scheidung Gemäß § 38 Abs. 4 Nr. 2, Abs. 5 Nr. 1 FamFG bedarf dieser Verfahrensteil keiner Begründung, weil der Beschluss nicht dem erklärten Willen eines der beteiligten Ehegatten widerspricht. II. Versorgungsausgleich Gemäß §§ 1587 Abs. 1 BGB, 1 Abs. 1 Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusgiG) hat zwischen den Ehegatten ein Versorgungsausgleich in der Weise stattzufinden, dass die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile) jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten geteilt werden. Da die Ehegatten am 2. Dezember 1966 geheiratet haben und der Scheidungsantrag am 28. November 2009 zugestellt worden ist, dauerte die Ehezeit gemäß § 3 Abs. 1 VersAusgiG vom 1. Dezember 1966 bis zum 31. Oktober 2009. Die Ehezeit beträgt damit mehr als drei Jahre. Der Versorgungsausgleich findet deshalb gemäß § 3 Abs. 3 VersAusgiG von Amtswegen statt. Ausgleich der Anrechte in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung: Der Ehemann hat nach der Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund ein Anrecht in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Der Ehezeitanteil des Anrechts beträgt 65,8536 Entgeltpunkte, was einer Monatsrente von 1.791,22 EUR entspricht. Der Rentenversicherungsträger schlägt gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG einen Ausgleichswert in Höhe von 32,9268 Entgeltpunkten vor, was einer Monatsrente von 895,61 EUR entspricht. Der dieser Monatsrente korrespondierende Kapitalwert beträgt 202.332,58 EUR. Die Ehefrau hat nach Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund ein Anrecht in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Der Ehezeitanteil des Anrechts beträgt 6,8196 Entgeltpunkte, was einer Monatsrente von 185,49 EUR entspricht. Der Rentenversicherungsträger schlägt gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG einen Ausgleichswert in Höhe von 3,4098 Entgeltpunkten vor, was einer Monatsrente von 92,75 EUR entspricht. Der dieser Monatsrente korrespondierende Kapitalwert beträgt 20.952,95 EUR. Die Differenz der durch die Versorgungsträger mitgeteilten korrespondierenden Kapitalwerte (§ 47 VersAusglG) in Höhe von 202.332,58 EUR 20.952,95 EUR = 181.379,63 EUR ist i.S. des § 18 Abs. 3 VersAusglG nicht gering, weil sie größer ist als 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV am Ende der Ehezeit (Bezugsgröße: 2.520,00 EUR; 120% hiervon: 3.024,00 EUR). Der Ausgleich der beiderseitigen Anrechte hat gemäß § 10 Abs. 1 VersAusglG im Wege der internen Teilung stattzufinden. Obwohl beide Ehegatten Anrechte gleicher Art erworben haben, sind die Anrechte getrennt auszugleichen. Eine Verrechnung wird gemäß § 10 Abs. 2 VersAusglG nicht durch das Gericht, sondern durch die Versorgungsträger vorgenommen. Es ist daher zu Lasten des Anrechts des Ehemannes ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts von 32,9268 Entgeltpunkten zu Gunsten der Ehefrau zu übertragen. Ferner ist zu Lasten des Anrechts der Ehefrau ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts von 3,4098 Entgeltpunkten zu Gunsten des Ehemannes zu übertragen. Ausgleich der Anrechte in der betrieblichen Altersversorgung: Der Ehemann hat nach der Auskunft des Versorgungsträgers … AG auf der Grundlage einer einzelvertraglichen Zusage (AV-Gruppe 2) ein Anrecht aus einer betrieblichen Altersversorgung erworben (Grundversorgung). Die Versorgungsanwartschaft ist unverfallbar. Der Ehezeitanteil der Versorgung beträgt als Kapitalwert 260.213,94 EUR. Der Versorgungsträger schlägt gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG unter Abzug von Teilungskosten von insgesamt 5204,28 € einen Ausgleichswert in Höhe von 127.504,83 EUR vor. Die vorgeschlagenen Teilungskosten sind jedoch nach Auffassung des Gerichts nicht angemessen im Sinne des § 13 VersAusglG. Das Gericht berücksichtigt daher nur Teilungskosten von 500 €, so dass sich ein Ausgleichswert von 129.856,97 € (260.213,94 € - 500 € = 259.713,94 €; 259.713,94 € / 2 = 129.856,97 €) ergibt. Die vom Versorgungsträger angegebenen Teilungskosten sind pauschal mit 2% des Kapitalwertes des zu teilenden Anrechts angesetzt worden. Grundsätzlich ist gegen eine derartige Pauschalierung nichts einzuwenden, zumal diese auch bislang im Rahmen der Realteilung akzeptiert wurde (vgl. OLG Frankfurt FamRZ 1998, 626, 628) und auch in der Gesetzesbegründung so erwähnt wurde (vgl. BT-Drs. 16/10144 S. 57). Für Anrechte mit hohen Kapitalwerten hat jedoch nach Auffassung des Gerichts eine Deckelung nach oben stattzufinden, da diese sonst in einem nicht mehr im Verhältnis zu dem von der Höhe des Anrechts unabhängigen Teilungsaufwand stehenden Umfang belastet würden (so auch Breuers in jurisPKBGB § 13 VersAusglG Rn. 10). In Anlehnung an den Beschluss des OLG Stuttgart vom 25.6.2010, Az. 15 UF 120/10, zitiert nach Juris, hält das Gericht hier einen Höchstbetrag von 500 € für angemessen, aber auch ausreichend. Der Ausgleichswert von 129.856,97 EUR ist i.S. des § 18 Abs. 3 VersAusglG nicht gering, weil er größer ist als 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV am Ende der Ehezeit (Bezugsgröße: 2.520,00 EUR; 120% hiervon: 3.024,00 EUR). Das Anrecht des Ehemannes ist nach der Mitteilung des Versorgungsträgers des Ehemannes gemäß § 10 VersAusglG intern auszugleichen. Es ist daher zu Lasten des Anrechts des Ehemannes ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts von 129.856,97 EUR zu Gunsten der Ehefrau zu übertragen. Der Ehemann hat nach der Auskunft des Versorgungsträgers … AG nach Maßgabe der Vereinbarung zur Beteiligungsrente I vom 28. September 1995 ein weiteres Anrecht aus einer betrieblichen Altersversorgung erworben. Die Versorgungsanwartschaft ist unverfallbar. Der Ehezeitanteil der Versorgung beträgt als Kapitalwert 4.056,19 EUR. Der Versorgungsträger schlägt gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG unter Abzug von Teilungskosten von 81,12 € einen Ausgleichswert in Höhe von 1.987,54 EUR vor. Der von dem Versorgungsträger des Ehemannes als Ausgleichswert mitgeteilte Kapitalwert von 1.987,54 EUR ist i. S. des § 18 Abs. 3 VersAusglG gering, weil er kleiner ist als 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV am Ende der Ehezeit (Bezugsgröße: 2.520,00 EUR; 120% hiervon: 3.024,00 EUR). Das Anrecht des Ehemannes ist gleichwohl auszugleichen. Denn es liegen besondere Umstände vor, die einen Ausgleich trotz der geringen Höhe geboten erscheinen lassen. Denn es handelt sich um einen unselbständigen Bestandteil einer einheitlichen, insgesamt nicht geringfügigen Zusage auf betriebliche Altersversorgung. Das Anrecht des Ehemannes ist nach der Mitteilung des Versorgungsträgers des Ehemannes gemäß § 10 VersAusglG intern auszugleichen. Es ist daher zu Lasten des Anrechts des Ehemannes ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts von 1.987,54 EUR zu Gunsten der Ehefrau zu übertragen. Der Ehemann hat nach der Auskunft des Versorgungsträgers … AG nach Maßgabe des Tarifvertrags über Altersteilzeit vom 4. Oktober 2000 ein weiteres Anrecht aus einer betrieblichen Altersversorgung erworben. Die Versorgungsanwartschaft ist unverfallbar. Der Ehezeitanteil der Versorgung beträgt als Kapitalwert 25.242,37 EUR. Der Versorgungsträger schlägt gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG unter Abzug von 504,85 € Teilungskosten einen Ausgleichswert in Höhe von 12.368,76 EUR vor. Die Teilungskosten sind nach den obigen Ausführungen auf 500 € zu begrenzen, so dass sich ein Ausgleichswert von 12.371,19 € ergibt. Der Ausgleichswert von 12.371,19 EUR ist i.S. des § 18 Abs. 3 VersAusglG nicht gering, weil er größer ist als 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 BGB IV am Ende der Ehezeit (Bezugsgröße: 2.520,00 EUR; 120% hiervon: 3.024,00 EUR). Das Anrecht des Ehemannes ist nach der Mitteilung des Versorgungsträgers des Ehemannes gemäß § 10 VersAusglG intern auszugleichen. Es ist daher zu Lasten des Anrechts des Ehemannes ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts von 12.371,19 EUR zu Gunsten der Ehefrau zu übertragen. III. Kosten Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens beruht auf § 150 FamFG. Danach tragen die Ehegatten die Gerichtskosten je zur Hälfte, jeder Ehegatte trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf den §§ 43 ff FamGKG.