Beschluss
700 XIV 7 B/10
AG Kassel, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGKASSE:2010:0226.700XIV7B.10.0A
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Leitsätze
Es darf davon ausgegangen werden, dass die Staatsanwaltschaft bei einer Aufhebung der Untersuchungshaft ihr Einvernehmen mit der Abschiebung im Sinne von § 72 Abs. 4 AufenthG erteilt. Die Entscheidung wurde vom LG Kassel (3 / 160/10) bestätigt und vom BGH mit Beschluss vom 17.06.2010 (V ZB 93/10) aufgehoben.
Tenor
Gegen den Betroffenen wird Haft zur Sicherung seiner Abschiebung
für die Dauer von 1 Monat (im Anschluss an die Beendigung der Strafhaft der Staatsanwaltschaft Frankfurt und an die Untersuchungshaft des Landgerichts Frankfurt)
höchstens jedoch bis einschließlich
25.08.2010
angeordnet.
Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.
Der Betroffene hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es darf davon ausgegangen werden, dass die Staatsanwaltschaft bei einer Aufhebung der Untersuchungshaft ihr Einvernehmen mit der Abschiebung im Sinne von § 72 Abs. 4 AufenthG erteilt. Die Entscheidung wurde vom LG Kassel (3 / 160/10) bestätigt und vom BGH mit Beschluss vom 17.06.2010 (V ZB 93/10) aufgehoben. Gegen den Betroffenen wird Haft zur Sicherung seiner Abschiebung für die Dauer von 1 Monat (im Anschluss an die Beendigung der Strafhaft der Staatsanwaltschaft Frankfurt und an die Untersuchungshaft des Landgerichts Frankfurt) höchstens jedoch bis einschließlich 25.08.2010 angeordnet. Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet. Der Betroffene hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Betroffene ist marokkanischer Staatsangehöriger, der zwischen den Jahren 1993 und 2005 bereits 9 Mal abgeschoben wurde. Nach der letzten Abschiebung reiste der Betroffene einfach wieder in das Bundesgebiet ein und wurde hier am 19.03.2006 festgenommen. Seitdem befindet sich der Betroffene ununterbrochen in Strafhaft. Derzeit wird noch eine Restfreiheitsstrafe im Verfahren der Staatsanwaltschaft Frankfurt vollstreckt. Die Vollstreckung endet am 04.03.2010. Die Ausländerbehörde beabsichtigte eigentlich, den Betroffenen am 01.03.2010 aus der Strafhaft heraus nach Marokko abzuschieben. Dies ist derzeit nicht mehr möglich, da dem Betroffenen vom Landgericht Frankfurt am 16.02.2010 ein weiterer Haftbefehl verkündet wurde und die Staatsanwaltschaft Frankfurt derzeit nicht mit einer Einstellung des Verfahrens gemäß § 154b StPO einverstanden ist. Die Ausländerbehörde hat deswegen mit Schreiben vom 19.02.2010 beantragt, gegen den Betroffenen Haft im Anschluss an die Strafhaft bzw. Untersuchungshaft für die Dauer von 3 Monaten anzuordnen. Der Haftgründe des § 62 Abs. 2 Satz 1 Zif. 1 und 5 AufenthG liegen vor, da der Betroffene entgegen seiner Einreisesperre (wegen der vorherigen Abschiebungen) erneut in das Bundesgebiet eingereist ist. Aufgrund der zahlreichen vorherigen Abschiebungen besteht auch ohne Frage der Verdacht, dass sich der Betroffene einer erneuten Abschiebung entziehen wird. Haft war daher im Anschluss an die Strafhaft und die Untersuchungshaft anzuordnen. Auch wenn eine Abschiebung derzeit wegen des fehlenden Einverständnisses der Staatsanwaltschaft Frankfurt nicht durchgeführt werden kann, kann der Untersuchungshaftbefehl vom 16.02.2010 theoretisch jederzeit aufgehoben werden. Es ist davon auszugehen, dass die Staatsanwaltschaft Frankfurt in diesem Falle auch einer sofortigen Abschiebung des Betroffenen zustimmen würde, Abschiebungshindernisse somit nicht mehr bestehen würden. Die Anordnung von Haft ist daher verhältnismäßig. Haft wurde für die Dauer von nur einem Monat im Anschluss an die Straf- und Untersuchungshaft angeordnet, da die Papiere des Betroffenen vollständig sind. Es dürfte der Ausländerbehörde möglich sein, eine begleitete Abschiebung des Betroffenen innerhalb eines Monats durchzuführen. Da derzeit offen ist, wann der Untersuchungshaftbefehl des Landgerichts Frankfurt aufgehoben wird, wurde dieser hiesige Beschluss vorsorglich mit einer absoluten Höchstfrist (25.08.2010) versehen. Gem. § 422 FamFG ist die sofortige Wirksamkeit der Haftanordnung zu bestimmen, weil anderenfalls der Zweck der Entscheidung nicht gesichert erscheint. Der Betroffene hat gem. § 15 FEVG die Kosten des Verfahrens zu tragen.